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VB.2015.00197
Urteil
der Einzelrichterin
vom 29. April 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
C, vertreten durch RA D, Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei Zürich, Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz, hat sich ergeben: I. A. A und C sind seit dem Jahr 2004 verheiratet. Aus der Ehe gingen die beiden Kinder E(geb. 2007) und F (geb. 2009) hervor. B. Am 13. März 2015 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber C für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung in G, ein Rayonverbot betreffend deren Umgebung und den Arbeitsort von A in H sowie ein Kontaktverbot gegenüber dieser, E und F an. II. Am 14. März 2015 ersuchte C den Haftrichter des Bezirksgerichts I um gerichtliche Beurteilung der angeordneten Schutzmassnahmen. Mit Eingabe vom 18. März 2014 beantragte A beim Haftrichter die Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C. Daneben ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Nach Anhörung der Parteien bestätigte und verlängerte der Haftrichter am 20. März 2015 die Wegweisung, das Rayonverbot und das Kontaktverbot betreffend A bis 12. Juni 2015. Betreffend die Kinder bestätigte er das Kontaktverbot für die Dauer von 14 Tagen, wies jedoch den Antrag auf Verlängerung ab. Die Gerichtskosten wurden zu drei Vierteln C und zu einem Viertel A auferlegt. C wurde zudem verpflichtet, seiner Frau eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. III. A. Daraufhin gelangte A am 29. März 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, in Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffer der Verfügung des Haftrichters vom 20. März 2015 sei auch das Kontaktverbot betreffend E und F um drei Monate bis 12. Juni 2015 zu verlängern; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C. Sodann beantragte sie, der Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen. B. Das Verwaltungsgericht setzte C mit Präsidialverfügung vom 31. März 2015 eine Frist von 5 Tagen zur Einreichung einer Beschwerdeantwort an und zog die Akten bei. Nachdem ihm die Frist um zwei Tage erstreckt worden war, erstattete C am 9. April 2015 die Beschwerdeantwort mit den Anträgen, die Beschwerde sei abzuweisen und auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei nicht einzutreten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Zuvor hatten der Haftrichter bzw. die Kantonspolizei mit Eingaben vom 7. April 2015 auf eine Vernehmlassung verzichtet. C. Mit Präsidialverfügung vom 13. April 2015 trat das Verwaltungsgericht auf den Antrag von A, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht ein. D. Die Parteien liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist. 1.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob der Haftrichter das Kontaktverbot betreffend die Kinder der Parteien zu Recht nicht verlängert hat. Die Rechtmässigkeit der Verlängerung der Wegweisung, des Rayonverbots und des Kontaktverbots gegenüber der Beschwerdeführerin ist dagegen nicht zu prüfen. 2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, schon seit mehreren Jahren unter den andauernden verbalen Ausbrüchen und Ausrastern des Beschwerdegegners zu leiden, in deren Rahmen er Gegenstände beschädigt und sie – die Beschwerdeführerin – mitunter tätlich angegangen haben soll. Darüber hinaus habe der Beschwerdegegner auch regelmässig die Kinder beschimpft und sei auch gegenüber diesen tätlich geworden. Eigentlicher Auslöser der angeordneten Schutzmassnahmen ist ein Vorfall vom 8. März 2015, anlässlich welchem der Beschwerdegegner nach Aussage der Beschwerdeführerin das Holzschwert von E zerbrochen, diesen gegen das Knie geschlagen und ihn dann auch noch auf den Boden geworfen haben soll. 3. 3.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird, neben anderem durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG). Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). 3.2 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.2; 17. Dezember 2014, VB.2014.00678, E. 3.2). 3.3 Nach der Rechtsprechung stellt ein dreimonatiges gänzliches Kontaktverbot der gefährdenden Person zu ihrem unmündigen Kind einen schweren staatlichen Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der gefährdenden Person wie des Kindes – auf Familienleben dar. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (BGr, 19. Oktober 2007, 1C_219/2007, E. 2.3 bis 2.5; VGr, 30. Juni 2014, VB.2014.00272, E. 4.1; 24. April 2013, VB.2013.00175, E. 4.3). 4. 4.1 Der Haftrichter erwog in Bezug auf die infrage stehende Verlängerung des Kontaktverbots zu den Kindern, es erscheine zwar glaubhaft, dass es zu Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Söhnen gekommen sei, wobei er sie auch gepackt habe. Ob dies im gesellschaftlich üblichen Rahmen geschehen sei, lasse sich aber nicht abschliessend beurteilen. Unbestritten sei, dass die Kinder den Beschwerdeführer sehr gerne hätten. Vor diesem Hintergrund erscheine eine Gefährdung, die eine Verlängerung des Kontaktverbots rechtfertigen würde, nicht glaubhaft. Hingegen sei das 14-tägige Kontaktverbot der Mitbeteiligten zu bestätigen, um die Situation zu beruhigen. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerdeschrift zusammengefasst geltend, die Kinder seien akut gefährdet. Der Beschwerdegegner sei sehr impulsiv und sein Verhalten in Bezug auf die Familie höchst unberechenbar. Es sei widersprüchlich, dass der Haftrichter die Anordnung des Kontaktverbots gegenüber den Kindern als korrekt angesehen, danach aber den Fortbestand der Gefährdung verneint habe, obwohl er es selbst als unbestritten angesehen habe, dass der Beschwerdegegner auch schon tätlich gegen dieselben vorgegangen sei. Für die Kinder sei es sehr nachteilig, wenn sie sich weiterhin den nicht einzuschätzenden psychischen und physischen Gewaltausbrüchen des Beschwerdegegners ausgesetzt sähen. Es könne auch nicht sein, dass die Verantwortung auf sie geschoben werde und sie sich entscheiden müssten, ob sie mit ihrem Vater Kontakt haben möchten. Widersprüchlich seitens der Vorinstanz sei sodann auch, die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin anzuerkennen, diejenige der Kinder jedoch zu negieren, zumal das Wohl der Kinder nicht nur dann gefährdet sei, wenn diese selbst Opfer von physischer oder psychischer Gewalt würden, sondern auch dann, wenn sie solche gegen einen Elternteil direkt oder indirekt miterlebten. Für den Beschwerdegegner sei es an der Tagesordnung gewesen, die Kinder –– insbesondere E– am Nacken zu packen und auf das Bett oder sogar den Boden zu werfen, wenn sie nicht parierten. Auch habe er ihnen ab und zu Klapse auf Hände und Po gegeben und sei er verbal gegen sie ausfällig geworden. Der Einwand, dies gehöre zum "normalen Erziehungsrepertoire", sei nicht akzeptabel. 4.3 Der Beschwerdegegner bestreitet eine Gefährdung seiner Kinder. Auf die Einleitung des Gewaltschutz- und des Eheschutzverfahrens habe er rational und ruhig reagiert. Bislang bzw. nach dem Entscheid des Haftrichters habe er freiwillig darauf verzichtet, Kontakt zu den Kindern aufzunehmen. Er habe bereits eine eigene Wohnung gefunden. Sein erzieherisches Verhalten gegenüber den Kindern bewege sich in sozialadäquatem, gesellschaftlich zulässigem Rahmen. Er habe sie nie auf den Boden geschmissen. Das von der Beschwerdeführerin gezeichnete Bild, er sei ein jähzorniger und äusserst unberechenbarer Mann, sei falsch. Seine Impulsivität sei auf die wiederkehrenden Streitereien über die Haushaltführung und Kindererziehung zurückzuführen. Diese Reibungspunkte entfielen nun durch die Aufnahme des Getrenntlebens. Eine Gefährdung der Kinder stehe daher ausser Frage. Die Familie habe auch in jüngerer Zeit viele schöne Momente erlebt. Die Probleme zwischen ihm und der Beschwerdeführerin als Paar seien jedenfalls nicht auf die Elternbeziehung zu projizieren. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Kinder seien sowohl deshalb gefährdet, weil der Beschwerdegegner unmittelbar gegen sie tätlich geworden sei bzw. Gewalt ausgeübt habe, als auch deswegen, weil sie dessen Gewaltausbrüche ihr gegenüber hätten miterleben müssen. Tatsächlich kann der Umstand, dass die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit von Kindern ausübt, zu einer Traumatisierung derselben führen, die sie selber zu von (psychischer) Gewalt betroffenen Personen macht (statt vieler VGr, 17. Dezember 2014, VB.2014.00678, E. 8.1; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, FamPra 2011 S. 525 ff., 540). Ob dies in Bezug auf die Kinder der Parteien der Fall ist, ist vorliegend indes für die Frage der Verlängerung des Kontaktverbots auch ihnen gegenüber nicht massgebend und kann offenbleiben. Durch die nicht angefochtene und nicht Streitgegenstand bildende vollumfängliche Verlängerung der Wegweisung, des Rayonverbots und des die Beschwerdeführerin betreffenden Kontaktverbots (vorn E. 1.2) ist eine Gefährdung der Kinder während der Dauer dieser Schutzmassnahmen aufgrund des Verhaltens des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin ausgeschlossen. Insofern erscheint denn auch der Entscheid des Haftrichters nicht widersprüchlich, die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin anzuerkennen und eine Verlängerung der Schutzmassnahmen anzuordnen und gleichzeitig auf eine solche des Kontaktverbots bezüglich der Kinder zu verzichten (vorn E. 4.2). Dafür, dass bei diesen allein schon durch die Auseinandersetzungen der Eltern bzw. das Verhalten des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdegegnerin eine dauerhafte oder derart starke Traumatisierung ausgelöst worden wäre, die einem Kontakt zum Beschwerdegegner gleichsam generell entgegenstehen würde, lässt sich den Akten nichts entnehmen. Entsprechendes wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, vielmehr führte sie aus, die Kinder hätten keine Angst vor ihrem Vater. Unzweifelhaft ist, dass die Auseinandersetzungen ihrer Eltern für E und F schwierige Situationen darstellen. 5.2 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer auf direkte Weise häusliche Gewalt gegen die Kinder angewendet hat und deshalb eine Verlängerung des sie betreffenden Kontaktverbots angezeigt ist bzw. gewesen wäre. Auch wenn sich dies seinen Erwägungen nicht eindeutig entnehmen lässt, ging der Haftrichter hiervon anscheinend nicht aus (vgl. vorn E. 4.1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erscheint es daher aber auch nicht widersprüchlich, wenn er die entsprechende Anordnung der Mitbeteiligten und damit eine Schutzbedürftigkeit der Kinder bestätigte, ohne danach das Kontaktverbot zu verlängern. Zum einen sollte dieses zunächst dazu dienen, die Situation zu beruhigen. Zum anderen hatte der Haftrichter zu prüfen, ob der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (vorn E. 3.1). Aufgrund des Kontaktverbots des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin kann ein solcher indessen wie gesagt gerade nicht mehr vorliegen. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob das Verhalten des Beschwerdegegners gegenüber den Kindern als häusliche Gewalt im Sinn des GSG einzustufen ist. Der Beschwerdegegner räumte zwar ein, den Kindern im Gegensatz zur Beschwerdeführerin allgemein mit einer gewissen "Körperlichkeit" zu begegnen, und auch, dass er E am 8. März 2015 "an der Schulter gestossen" und zuvor während den Ferien in London auf das Bett "fallengelassen" habe, wobei die Parteien hier übereinstimmend ausführten, dass E zuvor "blöd" getan habe. Das tolerierbare Mass habe er dabei aber nie überschritten (vorn E. 4.3). Auch bestritt der Beschwerdeführer grundsätzlich, die Kinder beschimpft zu haben, vielmehr habe er sie getadelt. Ob dem tatsächlich so ist, lässt sich aufgrund der gegensätzlichen Aussagen der Parteien nicht eruieren. Selbst die Beschwerdeführerin sagte aber immerhin aus, dass der Beschwerdegegner die Kinder nie verletzt habe und er ihnen auch nichts antun wolle. In Bezug auf die (zivilrechtliche) Zulässigkeit körperlicher Züchtigung von Kindern bestehen in der Lehre unterschiedliche Auffassungen (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. A., 2014, Art. 301 N. 8). In strafrechtlicher Hinsicht wird überwiegend die Meinung vertreten, das Züchtigungsrecht dürfe jedenfalls das Mass der blossen Tätlichkeit nicht überschreiten (Andreas Roth/Tornike Keshelava, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. A., 2013, Art. 126 StGB N. 11 f.). Solches ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin in dieser Form auch nicht behauptet. Dem Haftrichter, der sich anlässlich der Anhörung einen persönlichen Eindruck der Parteien zu verschaffen vermochte, kann unter diesen Umständen keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn er sich bei der Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdegegners eine gewisse Zurückhaltung auferlegte (vorn E. 4.1). Im Resultat gelangte er offenbar zum Schluss, die Sozialadäquanz der Erziehungsmethoden sei noch gewahrt. Ferner machte die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, dass das Kontaktverbot gegenüber den Kindern zu ihrem eigenen Schutz vor Gewalt nötig sei bzw. der Beschwerdegegner den Kontakt mit den Kindern zur verbotenen Kontaktaufnahme mit ihr missbrauchen könnte. 5.3 In einer Gesamtbetrachtung und vor dem Hintergrund der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts und des hochzuhaltenden verfassungsmässigen Rechts auf Familienleben (vorn E. 3.2 und 3.3) erscheint der Schluss des Haftrichters, den Fortbestand der Gefährdung der Kinder nicht als glaubhaft zu erachten, somit nicht als rechtsverletzend. 5.4 Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Der Beschwerdegegner ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er das Kontaktrecht zu seinen Söhnen bis zum 12. Juni 2015 nur unter Einhaltung der während dieser Zeit geltenden Schutzmassnahmen (Wegweisung, Rayonverbot sowie Kontaktverbot zur Beschwerdeführerin) wahrnehmen kann. Zudem hat er allfällige zivil- oder strafprozessuale Ersatzmassnahmen zu beachten. Eine Kontaktaufnahme zu den Kindern steht dem Beschwerdegegner daher nur dann offen, wenn es ihm gelingt, den Kontakt zu diesen über Drittpersonen herzustellen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Als unterliegender Partei steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist sie zu verpflichten, eine solche dem Beschwerdegegner zu bezahlen, wobei sich Fr. 1'500.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen erweisen. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, total Fr. 1'620.-, zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |