{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00199_2016-04-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216210&W10_KEY=13823240&nTrefferzeile=98&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "45861fac95cee8eeef4c85a549dc38c1"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2015.00199"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.04.2016  VB.2015.00199"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.04.2016  VB.2015.00199"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.04.2016  VB.2015.00199"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Submission | Parteientsch\u00e4digung. Gegenstandslosigkeit. Bei Gegenstandslosigkeit befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen \u00fcber die Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen der Verfahrensabschreibung (E. 3.1) Gem\u00e4ss \u00a7 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende bzw. das Verfahren verursachende Partei zu einer angemessenen Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden. Ausgangspunkt f\u00fcr die Bemessung der Parteientsch\u00e4digung sind die Kosten, die der entsch\u00e4digungsberechtigten Partei durch den Prozess notwendigerweise entstanden sind. Dabei richtet sich die H\u00f6he nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen (E. 4.3). Gem\u00e4ss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Begriff der \"angemessenen Parteientsch\u00e4digung\" so ausgelegt, dass nur ein Teil des effektiven Aufwands als entsch\u00e4digungspflichtig angesehen wird (E. 4.4). Trotz Kritik aus der Lehre ist an der bisherigen Praxis grunds\u00e4tzlich festzuhalten (E. 4.5). Dass allerdings bisher teilweise Parteientsch\u00e4digungen in der H\u00f6he von lediglich einem Viertel oder gar einem F\u00fcnftel der effektiven Vertretungskosten im Einzelfall an die Grenzen der Verfassungskonformit\u00e4t stossen, ist nicht von der Hand zu weisen. Diesem Umstand ist durch eine angemessene Erh\u00f6hung der bisher zugesprochenen Parteientsch\u00e4digungen im Einzelfall zu begegnen (E. 4.6)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:37:49", "Checksum": "22754175bb04368e3c42a442ee895bcb"}