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VB.2015.00202
Urteil
der 1. Kammer
vom 16. Juli 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
Versicherung A, vertreten durch RA B Beschwerdeführerin,
gegen
Finanzdirektion des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
1. Versicherung C,
2. Versicherung D, Mitbeteiligte,
betreffend Submission, hat sich ergeben: I. Die Finanzdirektion des Kantons Zürich eröffnete mit Ausschreibung vom 28. November 2014 ein offenes Submissionsverfahren betreffend Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung und der Zusatz-Unfallversicherung für den Kanton Zürich ab 1. Januar 2016. Innert Frist gingen insgesamt fünf Angebote mit Preisen für die obligatorische Unfallversicherung zwischen Fr. 39'374'352.- (Angebot der Versicherung C) und Fr. 54'811'809.10 ein. Die Versicherung A reichte ein Angebot über Fr. 39'639'913.30 ein, die Versicherung D ein solches über Fr. 42'308'354.50. Am 24. März 2015 vergab die Finanzdirektion die ausgeschriebenen Leistungen anteilig zu 45 % an die Versicherung C, zu 30 % an die Versicherung D und zu 25 % an die Versicherung A. Gleichzeitig wurde die Führung von Police und Schadenabwicklung an die Versicherung C vergeben. II. Dagegen gelangte die Versicherung A mit Beschwerde vom 2. April 2015 an das Verwaltungsgericht und beantragte, den Vergabeentscheid aufzuheben und den Zuschlag mit einer finanziellen Beteiligung von 50 % (eventuell mit einer finanziellen Beteiligung von 45 %, subeventuell mit einer vom Gericht festzulegenden finanziellen Beteiligung zwischen 30 % und 50 %) sowie mit der Führung von Police und Schadenabwicklung an sie zu erteilen. Subsubeventuell beantragte sie, die Sache zur Neudurchführung der Evaluation und Festlegung der Beteiligungsquoten zurückzuweisen und subsubsubeventuell die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen. Ferner beantragte sie eine Entschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer. Mit Präsidialverfügung vom 7. April 2015 wurde der Finanzdirektion einstweilen, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt, den Vertrag abzuschliessen. Am 15. April 2015 reichte die Versicherung C eine Stellungnahme ein. Die Versicherung D reichte am 20. April 2015 ebenfalls eine Stellungnahme ein und beantragte, die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen, den Vergabeentscheid zu bestätigen sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Mit Präsidialverfügung vom 16. April 2015 wurde das Akteneinsichtsbegehren der Versicherung D teilweise gutgeheissen. Die Finanzdirektion beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2015, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Am 29. April 2015 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung gewährt und das Akteneinsichtsbegehren der Versicherung A teilweise gutgeheissen. Mit Replik vom 15. Mai 2015 hielt die Versicherung A an den gestellten Anträgen fest; ebenso die Finanzdirektion mit Duplik vom 29. Mai 2015. Die Versicherung D reichte am 1. Juni 2015 unter Festhalten an den gestellten Anträgen eine Stellungnahme zur Replik ein. Am 15. Juni 2015 reichte die Versicherung A eine weitere Stellungnahme ein und hielt an den gestellten Anträgen fest. Die übrigen Verfahrensbeteiligten liessen sich daraufhin nicht mehr vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung. 2. 2.1 Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2.2 Die drittplatzierte Beschwerdeführerin, welche lediglich 0,6 bzw. 1,4 Punkte hinter den beiden Mitbeteiligten liegt, beanstandet das Bewertungssystem bezüglich der Gewichtung der Zuschlagskriterien, der angewandten Preisbewertungsformel sowie in mehrfacher Hinsicht die Bewertung ihres Angebots im Zuschlagskriterium Dienstleistungen. Würde sie mit ihren Rügen durchdringen, hätte sie eine realistische Chance auf eine bessere Platzierung und damit auf eine grössere finanzielle Beteiligung und allenfalls die Führung von Police und Schadenabwicklung. 2.3 Die Mitbeteiligten werfen der Beschwerdeführerin treuwidriges Handeln vor, indem sie zwar den gemeinsamen Vertrag unterzeichnet hat, in der Folge aber dennoch Beschwerde erhob. Sie bezweifeln damit sinngemäss die Rechtsmittelbefugnis der Beschwerdeführerin. Aus ihrem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 19. März 2015 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin auf ein Rechtsmittel nicht verzichtet und sich mit Blick auf die Vertragsunterzeichnung eine Rechtsmittelerhebung vielmehr ausdrücklich vorbehalten hat. Ihre Legitimation ist daher zu bejahen. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin legte in den Ausschreibungsunterlagen die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung folgendermassen fest:
Dazu führte sie aus, dass die Angebote nach einem einheitlichen Kriterienraster beurteilt und in einem Punktesystem bewertet würden. Zudem behielt sie sich vor, allenfalls mehrere Anbietende an den Versicherungsverträgen zu beteiligten. Nach Prüfung der eingegangenen Offerten und Bewertung derselben gelangte die Beschwerdegegnerin bezüglich der drei Zuschlagsempfängerinnen zusammengefasst zu folgendem Ergebnis:
3.2 Gestützt auf dieses Ergebnis vergab die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen anteilig zu 45 % finanzielle Beteiligung an die Mitbeteiligte 1, zu 30 % finanzielle Beteiligung an die Mitbeteiligte 2 und zu 25 % finanzielle Beteiligung an die Beschwerdeführerin. 3.3 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin wurden die Zuschlagskriterien in der Evaluation nicht anhand der in den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegebenen Gewichtung bewertet. Sie moniert, das gewählte Bewertungssystem, bei gleichwertigen Zuschlagskriterien unterschiedliche Maximalpunktzahlen vorzusehen, ohne diese vorgängig bekanntzugeben und die erreichten absoluten Punktzahlen jeweils mit der vorgesehenen Gewichtung zu kürzen, sei unzulässig. 3.4 Diesen Vorwurf bezeichnet die Beschwerdegegnerin als nicht zutreffend. Sie bringt im Wesentlichen vor, die unter den Zuschlagskriterien 1 und 3 erreichten Punktzahlen seien – wie in der Ausschreibung vorgesehen – jeweils mit 40 % gewichtet worden. Es sei nie kommuniziert worden, dass in den Zuschlagskriterien 1 und 3 dieselbe Punktzahl erreicht werden könne. Sie ist der Ansicht, solange sie die bekanntgegebene Gewichtung einhalte, liege die Bewertung in ihrem Ermessen. 4. 4.1 Beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, steht der Vergabebehörde zwar ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Doch hat die Vergabebehörde bei der Beurteilung die Gebote der Transparenz und der Gleichbehandlung der Anbietenden zu beachten (Art. 1 Abs. 3 lit. b und c IVöB). Diese verlangen nach der Praxis des Verwaltungsgerichts, dass die Bewertung der Angebote gemäss einem generell-abstrakten Schema vorgenommen wird, welches den bekanntgegebenen Zuschlagskriterien entspricht, die Kriterien der Punkteverteilung im Einzelnen umfassend und nachvollziehbar regelt sowie auf alle Angebote gleich angewandt wird (VGr, 12. Januar 2011, VB.2010.00568, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Der Beurteilungsspielraum lässt daher nicht zu, von der in den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegebenen Gewichtung abzuweichen. Die Bewertung muss der Gewichtung der Kriterien Rechnung tragen, damit das vorgegebene Gewicht tatsächlich zum Tragen kommt (VGr, 28. September 2011, VB.2011.00322, E. 7.1 mit Hinweisen; 18. Dezember 2002, VB.2001.00095, E. 4b = BEZ 2003 Nr. 13). 4.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde zutreffend aus, dass nach dem von der Beschwerdegegnerin gewählten Bewertungsschema (vgl. E. 3.2) im Zuschlagskriterium Prämien gewichtet maximal 20 Punkte hätten erreicht werden können. Im gemäss Ausschreibungsunterlagen gleich hoch (mit je 40 %) zu gewichtenden Zuschlagskriterium "Dienstleistungen" sind hingegen gewichtet maximal 50 Punkte möglich gewesen. Auch die Zuschlagskriterien "Deckung" und "Referenzen", welche mit je 10 % zu gewichten gewesen wären, sind nicht mit derselben Maximalpunktzahl bewertet worden, sondern mit maximal 6 möglichen Punkten in Kriterium 2 gegenüber maximal 0,5 möglichen Punkten in Kriterium 4. Die Gewichtung der jeweiligen Punktzahl mit dem in den Ausschreibungsunterlagen genannten Prozentsatz führte im Ergebnis dazu, dass dem Kriterium Prämien lediglich noch eine Gewichtung von 26,14 %, dem Kriterium Dienstleistungen hingegen eine solche von 65,36 % zukam. Das Kriterium Deckung wurde so mit 7,84 % gewichtet und das Kriterium Referenzen mit 0,65 %, womit die Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterien stark von der in den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegebenen abweicht. 4.3 Es ist zwar zutreffend, dass die bekanntgegebene Gewichtung – wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht – in der Bewertungsmethode Anwendung gefunden hat. Wenn bei gleich zu gewichtenden Kriterien indessen wie vorliegend unterschiedliche Maximalpunktzahlen festgelegt und die erreichten Punkte zusätzlich (wie vorgesehen) gewichtet werden, entspricht das Ergebnis gerade nicht mehr der bekanntgegebenen Gewichtung. Die prozentuale Gewichtung der erreichten Punkte, wie sie die Beschwerdegegnerin vorgenommen hat, hätte nur dann zum gewollten Ergebnis geführt, wenn das Punktemaximum bei sämtlichen Kriterien identisch gewesen wäre. Um die in den Ausschreibungsunterlagen genannte Gewichtung zu erreichen, wäre es auch möglich gewesen, die maximale Punktzahl bei den Kriterien 1 und 3 jeweils auf 40 Punkte und bei den Kriterien 2 und 4 jeweils auf 10 Punkte festzulegen. Geht man von letzterer Variante aus und rechnet die erreichten Punkte entsprechend um, so hätte sich das Ergebnis wie folgt präsentiert:
4.4 Da die Bewertung der Angebote vorliegend nicht der in den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegebenen Gewichtung der Zuschlagskriterien entspricht, liegt eine Verletzung des submissionsrechtlichen Transparenzgebots vor. Beim Transparenzgebot handelt es sich um eine Regel formeller Natur, dessen Verletzung grundsätzlich Konsequenzen haben muss. Der Zuschlag ist jedenfalls dann aufzuheben, wenn die Zuschlagsbehörde – wie im vorliegenden Fall – nicht darlegen kann, dass die Verletzung des Transparenzgebots den Zuschlagsentscheid nicht zu beeinflussen vermochte (BGr, 24. August 2001, 2P.299/2000, E. 4). Bereits dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. 5. Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren einen Anspruch auf Besserbewertung ihres Angebots im Zuschlagskriterium "Prämien" sowie in vier Unterfragen des Subkriteriums "Schadenabwicklung UVGO-Versicherung und UVG-Zusatzversicherung" (Zuschlagskriterium "Dienstleistungen") geltend. Bei der Beurteilung dieser Rügen ist zu beachten, dass der Behörde beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht (VGr, 26. Juni 2013, VB.2013.00199, E. 4.2). In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). 6. 6.1 Im Subkriterium "Schadenabwicklung UVGO-Versicherung und UVG-Zusatzversicherung" wurde das Angebot der Beschwerdeführerin bezüglich der Frage nach Name, Funktion, Ausbildung, Anstellungsdauer und Stellvertretung der aktiv an den Leistungen beteiligten Mitarbeitenden mit 0 von 6 Punkten bewertet. Die Beschwerdegegnerin begründet die Bewertung damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Offerte zu den geforderten Informationen keine konkreten Angaben gemacht habe. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe es zwar unterlassen, die Namen aller 20–25 Mitarbeitenden aufzuführen, habe jedoch deren Funktion und Ausbildung allgemein umschrieben. Da sie in ihrem Rekrutierungsprozess je nach Funktion standardmässige Anforderungen an die Ausbildung stelle, könnten solche generellen Aussagen getroffen werden. Bezüglich der Teamleitung habe sie in der nächsten Frage vollständige Angaben gemacht und diese auch in einer separaten Anlage dokumentiert. Dies sei in der Bewertung jedoch offenbar unberücksichtigt geblieben. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurden ihre Angaben zur entsprechenden Frage bezüglich der Teamleitung, wo ebenfalls die Nennung von Name, Ausbildung, Berufserfahrung und Stellvertretung erforderlich war, mit 6 von 6 Punkten bewertet und in der Gesamtpunktzahl berücksichtigt. Weshalb diese Angaben bei der Frage nach den übrigen beteiligten Mitarbeitenden (ein zweites Mal) zu bewerten wären, ist nicht ersichtlich. Die Vergabe von 0 Punkten aufgrund der fehlenden Nennung der geforderten konkreten Angaben ist plausibel. Indem die Beschwerdegegnerin für die generelle Umschreibung keine Punkte vergab, hat sie ihr Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt. 6.2 Die Beschwerdeführerin rügt den Punkteabzug von 1 Punkt von max. 3 Punkten bzw. 2 von max. 4 Punkten in drei weiteren Fragen des Subkriteriums "Schadenabwicklung UVGO-Versicherung und UVG-Zusatzversicherung" als nicht nachvollziehbar. Zur Bewertung dieser Kriterien führte die Beschwerdegegnerin aus, die Mitbeteiligten hätten die Fragen präziser, ausführlicher und insgesamt überzeugender beantwortet als die Beschwerdeführerin. In ihrer Offerte hat die Beschwerdeführerin die betreffenden Fragen jeweils mit einem knappen Satz beantwortet. Dagegen machten die beiden Mitbeteiligten in ihren Offerten detaillierte Angaben zu ihrem System, den internen Abläufen sowie den Zuständigkeiten und der Kompetenzverteilung. Die Besserbewertung der Angebote der Mitbeteiligten erweist sich daher als gerechtfertigt. Die erfolgten Punkteabzüge sind nachvollziehbar. Ermessensfehler der Beschwerdegegnerin liegen auch hier nicht vor. 6.3 Insgesamt ist die Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin im Zuschlagskriterium "Dienstleistungen" nicht zu beanstanden. Folglich ist in der Gesamtbewertung weiterhin von den erreichten 114 Punkten bzw. von – richtig gewichtet – 36,5 Punkten auszugehen. 7. 7.1 Im Zuschlagskriterium "Prämien" beurteilte die Beschwerdegegnerin die Angebote der drei Zuschlagsempfängerinnen folgendermassen:
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die von der Vergabebehörde angewendete Preisbewertungsformel habe das Bewertungsergebnis zusätzlich zur falschen Gewichtung noch weiter zu ihrem Nachteil verwässert, indem der Preisunterschied zu wenig zum Ausdruck gelange. Zudem sei die angewendete Preisspanne für standardisierte Versicherungsleistungen zu weit gewählt worden. 7.2 Aus dem obgenannten Grundsatz, dass die Bewertung der Gewichtung der Kriterien Rechnung tragen muss (vgl. E. 4.1), folgt nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass bei der Preisspanne nur die tatsächlich infrage kommende Bandbreite möglicher Werte zu berücksichtigen ist (VGr, 25. Januar 2012, VB.2011.00329, E. 8.1 mit Hinweisen). Welche Bandbreite bei den Angebotspreisen realistischerweise erwartet werden kann, ist von der infrage stehenden Beschaffung abhängig. So ist etwa bei einfachen Bauarbeiten in der Regel mit einer geringeren Preisspanne zu rechnen als bei technisch anspruchsvollen Konstruktionen bzw. Dienstleistungen. Wird die Bandbreite erst nach dem Vorliegen der Angebote festgelegt, so können auch die tatsächlich offerierten, ernsthaften Preise als Anhaltspunkte berücksichtigt werden (VGr, 28. September 2011, VB.2011.00322, E. 7.1 mit Hinweisen). 7.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, beim vorliegend zu vergebenden Auftrag handle es sich um weitgehend vom Gesetzgeber vorgegebene standardisierte Leistungen. Zudem hätten die Anbietenden bei der Prämienberechnung dieselbe Ausgangslage, da der erwartete Schadenbedarf bekannt sei, weshalb mit einer realistischen Preisspanne von 20–30 % gerechnet werden müsse. Vier von fünf eingegangenen Angeboten lägen denn auch innerhalb einer Preisspanne von weniger als 7 %. Dem widerspricht die Beschwerdegegnerin mit der Begründung, dass innerhalb des gesetzlichen Rahmens ein erheblicher Spielraum für die Fallführung verbleibe, welche insbesondere bei komplexen Versicherungsfällen von zentraler Bedeutung sei, weshalb es sich keineswegs um standardisierte Leistungen handle. Vorliegend ergibt sich aus der Differenz zwischen dem teuersten Angebot (Fr. 58'372'750.-) und dem günstigsten Angebot (Fr. 41'976'137.-) eine effektive Preisspanne von Fr. 16'396'613.- (= 39 %), wovon die Beschwerdegegnerin bei ihrer Berechnung ausgegangen ist. Die Verwendung der effektiven Preisspanne ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, jedenfalls wenn sie nach Vorliegen der Angebote festgelegt wird. Aus der Tatsache, dass der Preis bei vier von fünf Offerten lediglich 6,8 % auseinander liegt, lässt sich keinen verlässlichen Schluss ziehen; es kann sich um einen Zufall handeln. Hinweise, dass durch eine Aussenseiterin ein überteuertes Angebot eingereicht worden wäre, um das Ergebnis zu manipulieren, bestehen keine. Zudem ist, wie bei den andern Zuschlagskriterien, auch beim Preis das untere Ende der Notenskala bei einem wirklich "schlechten" Wert anzusetzen (VGr, 28. September 2011, VB.2011.00322, E. 7.2 mit Hinweisen). Das Argument, dass es sich um standardisierte Leistungen handle, welche die Anwendung einer tieferen Preisspanne rechtfertigen würden, verfängt nicht: Standardisierte Leistungen rechtfertigen dann das alleinige Abstellen auf den Preis, wenn keine weiteren Zuschlagskriterien zur Beurteilung der Leistung erforderlich sind (§ 33 Abs. 2 SubmV). Die vorliegende Gewichtung des Preiskriteriums mit lediglich 40 % sowie die gleich hohe Gewichtung der Beurteilung der Dienstleistung zeigt vorliegend klar die grosse Relevanz des Inhalts der Leistung und ist als Hinweis für die Komplexität der Beschaffung zu werten, welche gerade eine grössere Preisspanne erwarten lässt. 7.4 Wie die Beschwerdeführerin richtig erkannt hat, verwendete die Beschwerdegegnerin für die Bewertung der Angebotspreise die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (vgl. VGr, 26. August 2009, VB.2009.00047, E. 4.4 mit Hinweisen) unzulässige Formel: Ein Angebot, welches doppelt so teuer wäre wie das günstigste, erhielte nach dieser Formel noch immer die Hälfte der Maximalpunktzahl. Zudem fallen Preisunterschiede umso weniger ins Gewicht, je weiter der beurteilte Preis vom günstigsten entfernt ist, wodurch sehr teure Angebote vergleichsweise günstiger beurteilt werden. Eine derart flache Preiskurve gewährleistet daher nicht, dass die Preisbewertung das vorgesehene Gewicht von 40 % erhält. Das Verwaltungsgericht postuliert zur Vermeidung dieser Probleme folgende Formel (vgl. VGr, 17. April 2014, VB.2013.00824, E. 6.4 mit Hinweisen): Werden die Angebotspreise nach dieser Formel bewertet, gelangt man zur folgendem – von demjenigen der Beschwerdegegnerin abweichenden – Ergebnis:
In der Gesamtbewertung erhält die Beschwerdeführerin damit – unter Berücksichtigung der korrekten Gewichtung der Zuschlagskriterien (vgl. E. 4.3) – insgesamt 96,5 Punkte, die Mitbeteiligte 1 insgesamt 96,6 Punkte und die Mitbeteiligte 2 insgesamt 82,9 Punkte. Die Beschwerdeführerin vermag damit ihren Punkterückstand zur Erstplatzierten nicht vollständig aufzuholen. Ihr Angebot rückt aber vom dritten auf den zweiten Platz vor. 8. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Beteiligung an den Versicherungsleistungen anteilsmässig unter den drei Zuschlagsempfängerinnen aufgeteilt und die Führung von Police und Schadenabwicklung der erstplatzierten Zuschlagsempfängerin zugesprochen. Der zur Berechnung der jeweiligen Mitbeteiligung verwendete Schlüssel ist jedoch unbekannt und liegt im Ermessen der Vergabebehörde. Praxisgemäss erteilt das Verwaltungsgericht den Zuschlag ohnehin nicht selber, sondern weist die Sache mit einer entsprechenden Anordnung an die Vergabestelle zurück (vgl. VGr, 13. Februar 2002, VB.2001.00035, E. 3c = BEZ 2002 Nr. 33). In Gutheissung der Beschwerde ist die Sache daher zur Neufestsetzung der prozentualen Mitbeteiligung unter Berücksichtigung des korrigierten Bewertungsergebnisses an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 9. Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Rückweisung der Sache gilt die Beschwerdeführerin als obsiegend (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2; VGr, 28. August 2014, VB.2014.00106, E. 2.3, je mit Hinweisen). Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Unterliegens. Angesichts der ausdrücklichen Antragstellung durch die Mitbeteiligte 2 auf Beschwerdeabweisung ist es gerechtfertigt, diese an den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu beteiligen. Mit Blick auf das Verursacherprinzip sind die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin zu 3/4 und der Mitbeteiligten 2 zu 1/4 aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin und die Mitbeteiligte 2 sind überdies zu verpflichten, der Beschwerdeführerin im gleichen Verhältnis eine angemessene Entschädigung für ihre Umtriebe im Beschwerdeverfahren auszurichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). 10. Der geschätzte Auftragswert übersteigt den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert (Art. 1 lit. b der Verordnung des WBF vom 2. Dezember 2013 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2014 und 2015 [SR 172.056.12]). Gegen diesen Entscheid ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f BGG); andernfalls steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist ferner darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt, der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133 II 309 E. 1.2). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 24. März 2015 aufgehoben. Die Sache wird an die Finanzdirektion des Kantons Zürich zurückgewiesen, um den Zuschlag im Sinn der Erwägungen neu zu erteilen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin zu 3/4 und der Mitbeteiligten 2 zu 1/4 auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.- zu bezahlen. Die Mitbeteiligte 2 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen. Die Parteientschädigungen sind innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils zahlbar. 5. Gegen dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |
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