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Geschäftsnummer: VB.2015.00204  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.06.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.09.2015 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Kürzung der Wohnkosten Die Auflage zur Suche nach einer günstigeren Wohnung erweist sich auch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin, insbesondere ihrer gesundheitlichen Probleme, als rechtmässig (E. 4.2). Die Beschwerdeführerin unterliess es gänzlich, Suchbemühungen zu dokumentieren. Die Kürzung der Wohnkosten im Unterstützungsbudget erfolgte deshalb zu Recht (E. 4.3). Abweisung.
 
Stichworte:
AUFLAGE
KÜRZUNG
MIETZINS
MIETZINSRICHTLINIEN
SUCHBEMÜHUNGEN
UNTERSTÜTZUNGSBUDGET
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNKOSTEN
WOHNUNGSSUCHE
Rechtsnormen:
§ 24 Abs. I lit. a SHG
§ 24 Abs. I lit. b SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00204

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 11. Juni 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A wird seit September 2011 von der Sozialbehörde der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Zusammen mit ihrer fünfjährigen Tochter wohnt sie in einer Dreizimmerwohnung zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'738.-.

B. Am 29. Mai 2013 verfügte die Sozialbehörde, dass der Mietzins im Unterstützungsbudget (in der Höhe von Fr. 1'738.-) nur noch bis 31. Mai 2014 berücksichtigt werde, und erteilte A die Auflage, bis zum 31. Mai 2014 eine günstigere Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von maximal Fr. 1400.- zu suchen. Dabei wies die Sozialbehörde darauf hin, dass der Mietzins bei nicht fristgemässer Auflagenerfüllung per 1. Juni 2014 auf monatlich Fr. 1'400.- gekürzt werden könne. Diese Verfügung blieb unangefochten.

C. Mit Entscheid vom 26. Juni 2014 kürzte die Sozialbehörde den Mietzins im Unterstützungsbudget ab 1. Oktober 2014 auf Fr. 1'400.- pro Monat, da A die Auflage nicht erfüllt habe und weiterhin in der zu teuren Wohnung lebe. Die von A dagegen erhobene Einsprache wies die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) mit Entscheid vom 30. Oktober 2014 ab.

II.  

Daraufhin erhob A am 20. November 2015 Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragte, die Entscheide vom 26. Juni 2014 und 20. Oktober 2014 seien aufzuheben, und es sei weiterhin der aktuelle Mietzins von Fr. 1'780.- pro Monat im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen. Mit Beschluss vom 19. Februar 2015 wies der Bezirksrat den Rekurs ab. Verfahrenskosten erhob er keine.

III.  

A. Dagegen gelangte A am 1. April 2014 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats vom 19. Februar 2015 sei aufzuheben, und der Mietzins sei auch künftig in der Höhe von Fr. 1'780.- pro Monat zu übernehmen.

B. Am 9. April 2015 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung, ohne einen formellen Antrag zu stellen. Am 29. April 2015 beantragte die Sozialbehörde die Abweisung der Beschwerde. A liess sich zu diesen Eingaben nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00440, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Angesichts der angeordneten Reduktion des Mietzinses in der Höhe von monatlich Fr. 380.- im Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin liegt der Streitwert damit unter Fr. 20'000.-. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2 Nach den SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere
Lösung zur Verfügung steht. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. B.1 und B.3). Die Beschwerdegegnerin ist dieser Empfehlung gefolgt und hat eine Richtlinie für die Bemessung der Logiskosten im Unterstützungsbudget erlassen. Der maximale Mietzins für einen Zweipersonenhaushalt in der Stadt Zürich beträgt demnach Fr. 1'400.- pro Monat.

Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen; ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen (VGr, 19. November 2014, VB.2014.00554, E. 2.3; 25. Mai 2007, VB.2007.00204, E. 4). Rechtlich sind die Mietzinsrichtlinien indessen lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (VGr, 6. Oktober 2014, VB.2014.00450, E. 4.3; 11. September 2013, VB.2013.00496, E. 2.3).

Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird. Bei einem Entscheid sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (VGr, 25. Februar 2013, VB.2013.00044, E. 2.5; SKOS-Richtlinien Kap. B.3).

Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet, und er zudem schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen worden ist, können die Leistungen gekürzt werden (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG). Weigern sich unterstützte Personen, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre. Dies bedeutet unter Umständen, dass die unterstützte Person den teureren Mietzins nicht mehr bezahlen kann und die Kündigung erhält. In diesem Fall ist das Gemeinwesen verpflichtet, eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen (SKOS-Richtlinien Kap. B.3).

2.3 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen.

3.  

Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführerin sei ein Umzug in eine günstigere Wohnung zumutbar. Weder sei sie im Quartier stark verwurzelt, noch rechtfertige der Umstand, dass ihre Tochter einen Hort im Quartier B besuche, die Übernahme des deutlich zu hohen Mietzinses, zumal davon auszugehen sei, dass sie längerfristig unterstützt werden müsse. Der Beschwerdeführerin sei mit Verfügung vom 29. Mai 2013 bereits eine grosszügige Frist eingeräumt worden, um eine neue Wohnung zu suchen. Die entsprechende Auflage unter Androhung der Kürzung per 1. Juni 2014 bei Nichteinhalten derselben erweise sich somit als rechtmässig. Weiter erwog die Vorinstanz, ein Umzug sei auch heute noch zumutbar und verhältnismässig, da sich zwischenzeitlich keine Veränderungen ergeben hätten. Dass die Beschwerdeführerin eine Basisbeschäftigung absolvieren werde, sei zwar erfreulich. Dennoch sei nicht absehbar, dass sie in Kürze von der Sozialhilfe abgelöst werden könne. Zudem habe die Beschwerdeführerin keine genügenden Suchbemühungen vorgenommen bzw. nachgewiesen. Ihre erklärte Absicht, sich um eine Genossenschaftswohnung bemühen zu wollen, reiche hierfür bei Weitem nicht aus. Demzufolge sei auch die Kürzung des Mietzinses berechtigt gewesen.

4.  

4.1 Das Bundesgericht erwog in einem eine ähnliche Sache betreffenden Entscheid, bei Weisungen und Auflagen, die – wie vorliegend die Verpflichtung zur Wohnungssuche – in die Grundrechte eingreifen, handle es sich um Zwischenentscheide, die nicht in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend müsse die Rechtmässigkeit der Zwischenverfügung zusammen mit dem Endentscheid überprüft werden können, wenn bezüglich Ersterer vom Beschwerderecht kein Gebrauch gemacht worden sei und sich der Zwischenentscheid auf den Inhalt des Endentscheids (mit Leistungskürzung) auswirke (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3 f.). Wie dies die Vorinstanz richtigerweise getan hat, ist daher vorliegend vorab die Rechtmässigkeit der Auflage zu prüfen (hierzu E. 4.2). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin beschäftigen sich denn auch zur Hauptsache mit dieser Frage, vermögen jedoch die Erwägungen der Vorinstanz, wie nachfolgend gezeigt wird, in dieser Hinsicht sowie auch gesamthaft nicht in Zweifel zu ziehen. In Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann daher grundsätzlich auf die in E. 3 wiedergegebenen Erwägungen des Beschlusses vom 19. Februar 2015 verwiesen werden.

4.2 Zunächst macht die Beschwerdeführerin geltend, bereits die "Kürzung" von Fr. 150.- für die Möblierung ihrer Wohnung habe sie massiv "ins Schleudern" gebracht, und der Umstand, dass ihr Exmann seiner Verpflichtung zur Zahlung von Alimenten nicht nachkomme, führe zu finanziellen Ausfällen. Eine weitere Kürzung von monatlich Fr. 380.- (vorn E. 1) sei für sie und ihr Kind existenzbedrohend. Aus dem aktuellen Leistungsentscheid für die Zeit von Oktober 2014 bis September 2015 ergibt sich indes, dass die Beschwerdeführerin entsprechend Kap. B.1 der SKOS-Richtlinien die materielle Grundsicherung (Grundbedarf, Wohnkosten, medizinische Grundversorgung) vollumfänglich bzw. ohne Abzug eines Betrags für die Möblierung und ohne Anrechnung von Alimenten erhält. Ein Einfluss auf die Verhältnismässigkeit der Auflage ist damit insofern nicht auszumachen. Sodann ist der Umstand, dass die Kürzung des Mietzinses im Unterstützungsbudget zur Folge haben kann, dass die unterstützte Person denselben nicht mehr zu bezahlen imstande ist, von den SKOS-Richtlinien gerade vorgesehen (vorn E. 2.2).

Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, ein Umzug komme auch aus gesundheitlichen Gründen nicht infrage. Aus den von ihr eingereichten Arztzeugnissen geht zwar hervor, dass sie vom 22. Oktober 2014 bis zum 22. Dezember 2014 zu 70 % und vom 27. Februar 2015 bis zum 27. April 2015 zu 100 % arbeitsunfähig war. Ob eine Person arbeitsfähig bzw. arbeitsunfähig ist, hat jedoch nur bedingt Einfluss auf die Frage, ob ihr ein Wechsel des Wohnorts zugemutet werden kann. Dass dies für die Beschwerdeführerin ausgeschlossen ist, geht aus dem Arztzeugnis jedenfalls nicht hervor, und im Übrigen ebenso wenig, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme nicht in der Lage gewesen wäre, nach einer neuen Wohnung zu suchen. Im Übrigen ist die Dauer der ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit inzwischen ohnehin abgelaufen. Die Verhältnismässigkeit der Auflage wird daher auch dadurch nicht infrage gestellt.

Selbiges gilt auch für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe weder die Zeit noch das Geld, an Besichtigungsterminen für Wohnungen teilzunehmen. Zum einen finden solche – wie die Vorinstanz zu Recht erwägt – zu verschiedenen Terminen und auch an Nachmittagen statt. Zum anderen umfasst der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den sie ausbezahlt erhält, auch die Kosten für den öffentlichen Verkehr (SKOS-Richtlinien Kap. B.2.1). Die Kosten für den Umzug selbst können bei Bedarf von der Beschwerdegegnerin als situationsbedingte Leistung übernommen werden (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 8.1.14, Ziffer 2.2, 31. Januar 2013).

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, eine für sie angemessene Wohnung zu
einem Mietzins von Fr. 1'400.- lasse sich in der Stadt Zürich mangels Angeboten gar nicht finden, ist zwar einzuräumen, dass die Mietzinsmaxima gemäss den Richtlinien der Beschwerdegegnerin eher knapp bemessen sind und die Suche nach einer entsprechenden Wohngelegenheit sicher mit einem gewissen Aufwand verbunden ist. Indessen kann nicht gesagt werden, es handle sich dabei um eine marktferne Festlegung, die das erfolgreiche Auffinden einer passenden Wohnung geradezu verunmögliche. Entgegenstehendes ergibt sich auch nicht aus der von Beschwerdeführerin angegebenen Analyse der C AG. Im Übrigen müssen gewisse Einschränkungen bezüglich der Lage und des Komforts bei der Ausrüstung der Wohnung in Kauf genommen werden (VGr, 6. März 2014, VB.2014.00032, E. 5.2). Ohnehin weist die Beschwerdeführerin jedoch nicht ausreichend aus, überhaupt nach einer günstigeren Wohnung gesucht zu haben (dazu sogleich E. 4.3). Die Auflage der Beschwerdegegnerin erweist sich daher auch unter diesem Gesichtspunkt als gerechtfertigt.

Schliesslich steht auch der Umstand, dass die Tochter der Beschwerdeführerin mittlerweile den Kindergarten besucht, einem Umzug nicht entgegen. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, sind in der Stadt Zürich (andere) Kindergärten in ausreichender Anzahl vorhanden.

4.3 Wenigstens sinngemäss macht die Beschwerdeführerin sodann geltend, ausreichend nach einer günstigeren Wohnung gesucht zu haben. Wie jedoch bereits im Rekursverfahren unterlässt sie es auch im Beschwerdeverfahren gänzlich, entsprechende Bemühungen zu dokumentieren. Die Kürzung des Mietzinses in der angedrohten Höhe erfolgte mangels Erfüllung der Auflage deshalb zu Recht.

5.  

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation sind sie massvoll zu bemessen (Plüss, § 13 N. 39). Parteientschädigungen wurden nicht beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    400.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    500.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …