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Geschäftsnummer: VB.2015.00206  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.06.2015
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung


Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG (schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit) ist unter anderem dann möglich, wenn die ausländische Person sich von strafrechtlichen Sanktionen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ebenso erfüllt diesen Widerrufsgrund, wer mutwillig öffentlich- und privatrechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt (E. 3.1).
Der Beschwerdeführer wurde in 19 Straferkenntnissen im Wesentlichen wegen Strassenverkehrsdelikten bestraft. Zudem ist er seinen finanziellen Verpflichtungen in erheblichem Ausmass nicht nachgekommen. Damit erfüllt er den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG (E. 3.2).
Verhältnismässigkeit des Widerrufs (E. 4).
Abweisung.
Abweisung UP/URB wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde.
 
Stichworte:
SCHULDENWIRTSCHAFT
STRAFFÄLLIGKEIT
STRASSENVERKEHRSDELIKTE
VERSTOSS GEGEN DIE ÖFFENTLICHE ORDNUNG
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG
Art. 8 Abs. 1 EMRK
Art. 8 Abs. 2 EMRK
Art. 80 Abs. 1 lit. a VZAE
Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2015.00206

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 24. Juni 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, 

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,
 

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

 

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1970 geborener Ausländer, hält sich seit 1985 in der Schweiz auf und ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich.

Während seiner Anwesenheit in der Schweiz erwirkte A folgende Straferkenntnisse:

-    Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Oktober 1991: 18 Monate Gefängnis bedingt wegen wiederholter Widerhandlungen gegen das Betäubungs­mittelgesetz und wiederholter und fortgesetzter Übertretung desselben;

-    Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Hinwil vom 29. März 1993: schuldig des mehrfachen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises; von einer Zusatzstrafe zum Urteil vom 30. Oktober 1991 wurde abgesehen;

-    Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Hinwil vom 22. Oktober 1993: 20 Tage Gefängnis und Fr. 500.- Busse wegen Entwendung zum Gebrauch und Fahrens trotz Entzug des Führerausweises;

-    Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. Januar 1994 bzw. des Bezirksgerichts Kulm vom 12. Januar 1993: drei Monate Gefängnis wegen mehrfacher Vernachlässigung der Unterhaltspflichten, verschiedener Wider­handlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Erleichterung der rechtswidrigen Einreise sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz;

-    Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 5. Oktober 1995: 14 Tage Haft bedingt wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittel­gesetzes;

-    Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Hinwil vom 17. Juli 1997: ein Monat Haft bedingt und Fr. 500.- Busse wegen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises sowie Verletzung der Verkehrsregeln;

-    Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Oktober 1997: fünf Monate Gefängnis und Fr. 300.- Busse wegen falscher Anschuldigung, Fahrens in angetrunkenem Zustand, Fahrens ohne Führerausweis sowie Verletzung einer Verkehrsregel;

-    Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 2. Juni 1998: 30 Tage Haft bedingt wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes;

-    Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Hinwil vom 23. Juli 1999: ein Monat Gefängnis wegen mehrfacher Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Un­zu­rechnungs­fähigkeit;

-    Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Hinwil vom 13. November 2000: Fr. 500.- Busse wegen Drohung;

-    Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 24. November 2005: ein Monat Gefängnis bedingt und Fr. 500.- Busse wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Fahrens trotz Entzug des Führerausweises und Verletzung der Verkehrsregeln;

-    Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. August 2006: ein Monat Gefängnis bedingt und Fr. 300.- Busse wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug sowie Verletzung der Verkehrsregeln;

-    Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. April 2009 bzw. des Bezirksgerichts Hinwil vom 30. Juni 2008: zehn Monate Freiheitsstrafe bedingt sowie Vollzug der bedingt ausgesprochenen Strafen gemäss Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 24. November 2005 und 28. August 2006 wegen mehrfachen Betrugs;

-    Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 9. September 2010: 60 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 40.- sowie Fr. 500.- Busse wegen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises, Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes;

-    Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. September 2011: 90 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 90.- wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises;

-    Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. Juni 2012: 120 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 50.- wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Fahrens ohne Berechtigung;

-    Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 25. März 2014: zwölf Monate Freiheitsstrafe sowie Fr. 300.- Busse wegen Entwendung zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, mehrfachen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes;

-    Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 20. August 2014: Fr. 300.- Busse wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren;

-    Strafbefehl des Untersuchungsamts Uznach vom 25. September 2014: 60 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 50.- wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises.

Aufgrund dieser Straferkenntnisse verwarnte das Migrationsamt (früher: Fremdenpolizei) des Kantons Zürich A mit Verfügungen vom 15. Februar 1994, 17. Dezember 1997, 22. Oktober 1999 sowie 10. Oktober 2006 und stellte ihm schwerer wiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen in Aussicht für den Fall, dass er wiederum bestraft werden oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben sollte.

Mit Verfügung vom 18. November 2014 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und setzte diesem zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 13. Januar 2015.

II.  

Mit Rekurs vom 22. Dezember 2014 liess A die Aufhebung der Verfügung vom 18. November 2014 unter Entschädigungsfolge beantragen. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 26. Februar 2015 ab und wies das Migrationsamt an, die Wegweisung von A unmittelbar nach dessen Entlassung aus dem Strafvollzug zu vollziehen.

III.  

A liess am 1. April 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und die Aufhebung des Rekursentscheids sowie der Verfügung vom 18. November 2014 unter Entschädigungsfolge beantragen; zudem liess er um Gewährung unentgeltlicher Rechts­pflege und -vertretung ersuchen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 29. April 2015 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa auf dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzu­treten.

2.  

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der Beschwerdegegner nicht habe dartun können, dass er die Aufforderung zur Stellungnahme zugestellt habe.

Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offenbleiben. Eine allfällige Gehörsverletzung wäre durch die Möglichkeit des Beschwerdeführers, sich vor der mit voller Kognition entscheidenden Rekursinstanz einlässlich zur Angelegenheit zu äussern, jedenfalls geheilt (vgl. hierzu BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen).

3.  

3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet  oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt nach Art. 80 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) unter anderem vor bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen. Ein schwerwiegender Verstoss liegt dabei regelmässig vor, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist aber auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Sanktionen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, ist anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens zu beurteilen, wobei auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen können (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 297 E. 3.2 f., 139 I 31 E. 2.1; BBl 2002, 3709 ff., 3810).

Ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung liegt nach Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE sodann auch bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen vor. Schuldenwirtschaft stellt indes nur dann einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz dar, wenn sie selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist; blosse Liederlichkeit genügt dafür nicht (BGr, 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.3, und 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.2).

3.2 Der Beschwerdeführer war seit 1991 fortgesetzt straffällig. Er wurde in 19 Straferkenntnissen insgesamt mit rund viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe bzw. Haft, 330 Tagessätzen Geldstrafe sowie Fr. 4'000.- Busse bestraft. Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen Strassenverkehrsdelikte begangen und das Betäubungsmittelgesetz übertreten. Darüber hinaus wurde er unter anderem wegen Betrugs, Drohung, falscher Anschuldigung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bestraft. Sein Verschulden in Bezug auf die einzelnen Straftaten ist zwar nicht durchweg als schwerwiegend zu bezeichnen. Die zahlreichen Verurteilungen zeigen aber klar, dass der Beschwerdeführer sich auch von Strafurteilen nicht beeindrucken liess und insbesondere weder gewillt noch fähig war, als Autolenker grundlegende Regeln des Strassenverkehrs zu beachten. Der Beschwerdeführer lenkte fortgesetzt Motofahrzeuge, obwohl ihm der Führerausweis bereits im Jahr 1992 mit Wirkung ab Dezember 1991 entzogen und seither nicht wieder erteilt worden war. Er beging darüber hinaus regelmässig Verkehrsregelverletzungen und lenkte wiederholt ein Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand. Verkehrsregeln, insbesondere die Pflicht, Motorfahrzeuge nur mit entsprechender Berechtigung und nur in fahrfähigem Zustand zu lenken, dienen nicht nur der blossen Ordnung im Strassenverkehr, sondern letztlich dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der anderen, insbesondere auch der schwächeren Verkehrsteilnehmer. Der Beschwerdeführer hat somit zentrale Rechtsgüter über Jahre immer wieder aufs Spiel gesetzt und so die öffentliche Sicherheit erheblich und wiederholt gefährdet. Sein Verhalten erfüllt die Voraussetzung eines schwerwiegenden wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn des Widerrufsgrunds nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG (vgl. auch BGr, 3. September 2013, 2C_161/2013, E. 2.4).

Sodann ist der Beschwerdeführer seinen Zahlungsverpflichtungen in erheblichem Umfang nicht nachgekommen: Nach eigener Darstellung belaufen sich seine Schulden auf rund eine Million Franken und ist über ihn bereits drei Mal Konkurs eröffnet worden. Gemäss einem Registerauszug des Betreibungsamtes J von Mitte 2012 sind an diesem Ort insgesamt 53 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 230'045.75 verzeichnet. Beim Betreibungsamt K gab es im Jahr 2010 Betreibungen für sechs Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 6'291.45, für das gleiche Jahr beim Betreibungsamt L eine Betreibung im Betrag von Fr. 5'625.15 und beim Betreibungsamt M neun Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 16'054.-; in diesem Register sind drei offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 3'081.85 vermerkt. Beim Betreibungsamt N gab es im Jahr 2011 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 45'338.45, wovon für acht Forderungen offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 26'388.20 bestehen. Dem Auszug lässt sich entnehmen, dass diese Verlustscheine ausschliesslich Forderungen der öffentlichen Hand betreffen. Schliesslich wurden beim Betreibungsamt O vom 1. Januar bis zum 25. Juli 2012 drei Betreibungen im Gesamtbetrag von 11'589.85 eingeleitet. Es lässt sich nicht ausschliessen, dass in dieser Aufstellung verschiedene Forderungen mehrfach aufgeführt sind. Der Beschwerdeführer verweigerte jedoch seine Mitwirkung beim Versuch, Klarheit über die genaue Schuldenhöhe zu erhalten. Unabhängig davon, ob für einzelne Forderungen an mehreren Orten Betreibungen eingeleitet wurden, zeigt die enorme Zahl offener Verlustscheine und der hohe Gesamtbetrag, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gewillt ist, seinen Zahlungsverpflichtungen in genügendem Mass nachzukommen. Namentlich hat er auch öffentlichrechtlichen Forderungen in erheblichem Ausmass nicht erfüllt. Aus den Akten ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer schon in den Jahren 1999 und 2000 offene Verlustscheine für Forderungen des Beschwerdegegners aufwies. Der Beschwerdeführer macht sodann keine Gründe geltend, die darauf schliessen liessen, seine Schulden seien unverschuldet entstanden. Angesichts der langen Dauer und offensichtlicher Weigerung, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, ist ihm die Schuldenwirtschaft qualifiziert vorwerfbar und hat er auch dadurch den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt.

4.  

4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein Widerruf kann nur erfolgen, wenn er unter Berück­sichti­gung der persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers verhältnismässig erscheint. Dabei sind insbesondere das Verschulden bei der Tatbegehung, die Dauer der (rechtmässigen) Anwesenheit in der Schweiz und der Grad der Integration sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2 [je mit weiteren Hinweisen]; Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 51 N. 31).

Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich ferner bei einem Anspruch auf Achtung des Familienlebens aus Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101; BGE 122 II 1 E. 2 mit Hinweisen). Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. in Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihm die Anwesen­heit in der Schweiz untersagt wird. Dabei ist gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens nur statthaft, falls er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind insbesondere beachtlich: die Art und Schwere der begangenen Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat, der Zeitraum zwischen der Straftat und der Wegweisung und das Verhalten in der Zwischenzeit, die Staatsangehörigkeit aller betroffenen Personen, die Einzelheiten des Familienlebens, zum Beispiel Dauer der Ehe und Art des Zusammenlebens, das Vorhandensein von Kindern und ihr Alter und auch etwaige Schwierigkeiten des Partners im Herkunftsland. Da bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die persönlichen und familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sind, hält eine gestützt auf das Ausländergesetz verhältnismässige Wegweisung bzw. Bewilligungsverweigerung grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK stand (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3; BGr, 16. September 2008, 2C_620/2008, E. 2.2).

4.2 Im Rahmen der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung beurteilt sich das Verschulden in erster Linie nach der Höhe der vom Strafrichter verhängten Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 25. September 2009, 2C_295/2009, E. 5.3). Bei schweren Straftaten wiegt dabei das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Ausländers regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2). Für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 4.2). Bei Ausländern, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) berufen können, muss nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 25. März 2011, 2C_28/2010, E. 2.3).

Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt schwer. Er hat über Jahre ohne gültigen Führerausweis Fahrzeuge gelenkt und sich dabei weder durch die zahlreichen strafrecht­lichen Sanktionen noch durch insgesamt vier aus­länderrechtliche Verwarnungen beeindrucken lassen. Indem er Fahrzeuge regelmässig in fahrunfähigem Zustand lenkte und ohne im Besitz der dafür notwendigen Bewilligung zu sein, hat er eine Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen. Der Beschwerdeführer hat sich in diesem Zusammenhang gegenüber der Kantonspolizei Zürich am 19. Juni 2013 dahingehend geäussert, er werde auch weiterhin ein Auto lenken, weil er Geld verdienen müsse; eine Busse mehr oder weniger sei ihm egal. Anlässlich einer Befragung durch die Kantonspolizei St. Gallen vom 5. August 2014 sagte er aus, er sei Auto gefahren, weil er dringend etwas habe erledigen müssen; dabei habe er in Kauf genommen, in eine Polizeikontrolle zu geraten. In der Beschwerde führt er aus, seit Januar 2014 ein Unternehmen zu betreiben, welches unter anderem Transporte ausführe. Sein bisheriges Verhalten und seine Aussagen im Rahmen polizeilicher Befragungen lassen auf eine offensichtliche Unbelehrbarkeit und eine Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung – insbesondere den Strassenverkehrsvorschriften – schliessen. Auch mit Blick auf seine berufliche Tätigkeit besteht damit eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer auch zukünftig Motorfahrzeuge ohne die dafür notwendige Bewilligung und in fahrunfähigem Zustand lenken wird. Insgesamt besteht hinsichtlich seiner Straftaten ein grosses öffentliches Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers.

Schliesslich ist der Beschwerdeführer seinen privat- und öffentlichrechtlichen Verpflichtungen in erheblichem Umfang nicht nachgekommen. Die auch in jüngerer Zeit anhalten­den Betreibungen in grosser Zahl und seine offenen Verlustscheine in einem Gesamtbetrag von über Fr. 250'000.- lassen einzig den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer keinerlei Interesse zeigt, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Der Beschwerdeführer wurde sodann durch das Bezirksgericht Hinwil am 30. Juni 2008 des Betrugs schuldig gesprochen, weil er in den Jahren 2006 und 2007 gegenüber dem Sozialdienst der Gemeinde J Einkünfte verschwiegen und damit unrechtmässige Auszahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 16'525.60 erwirkt hatte. Dadurch hat er gezielt die öffentliche Hand geschädigt. Auch aus diesem Grund liegt ein grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers vor (vgl. Art. 121 Abs. 3 lit. b BV).

4.3 Der Beschwerdeführer ist im Alter von 15 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich hier seit 30 Jahren auf. Er hat sich in dieser Zeit indes nicht erfolgreich in die hiesigen Verhältnisse integriert: Im Gegenteil zeigt sein Verhalten einen klaren Unwillen, sich an die hiesige Ordnung zu halten und sich wirtschaftlich in der Schweiz zu integrieren. Neben seiner Straffälligkeit und der Schuldenwirtschaft musste der Beschwerdeführer zeitweilig durch die öffentliche Fürsorge unterstützt werden. Der Beschwerdeführer macht – mit Ausnahme seiner Kinder (dazu sogleich) sowie der langen Anwesenheit – keine Umstände geltend, welche auf vertiefte Bindungen zur Schweiz schliessen liessen.

4.4 Der Beschwerdeführer ist Vater von D (geboren 1989), E (geboren 1996), F (geboren 1998) und G (geboren 2005) sowie von H (geboren 2012). Diese Kinder stehen – soweit sie überhaupt noch minderjährig sind – nicht unter der (alleinigen) Obhut des Beschwerdeführers und können grundsätzlich auch dann in der Schweiz bleiben, wenn der Beschwerdeführer diese verlassen muss. Es bleibt aber zu prüfen, ob die Wegweisung zu einer dem Beschwerdeführer bzw. seinen Kindern nicht zumutbaren Trennung der Familie führte.

Zum Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem ältesten Kind lässt sich den Akten nichts entnehmen. Dieses ist indes bereits 26 Jahre alt und fällt damit ohnehin nicht unter die Kernfamilie im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK. Die Mutter des jüngsten Kindes führt in einem undatierten Schreiben aus, der Beschwerdeführer wohne seit Dezember (wohl 2014) mit ihr und dem Kind zusammen. Sie hätten sich während der Schwangerschaft getrennt, der Kontakt sei aber wieder aufgenommen worden, als H vier Monate alt gewesen sei. Seither sei der Kontakt regelmässig. Der Beschwerdeführer leiste etwa am Geburtstag einen finanziellen Beitrag oder wenn H Schuhe oder Kleider benötige oder die Haare schneiden müsse. Die Mutter der mittleren drei Kinder führt in einem Schreiben vom 25. März 2015 aus, der Kontakt mit den Kindern sei "mittlerweile für beide Seiten befriedigend". Die Alimente seien schon vor einigen Jahren "auf Null gesetzt" worden, weil der Beschwerdeführer stellenlos gewesen sei. Er leiste aber freiwillig einen Beitrag an den Kauf von Kleidern oder Schuhen.

Ein nicht sorge- bzw. obhutsberechtigter Elternteil kann sein Besuchsrecht von vornherein nur in beschränktem Mass pflegen. Um dies wahrzunehmen, ist grundsätzlich keine dauernde Anwesenheit im Gastland erforderlich; es genügt, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten wahrgenommen werden kann. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung fällt ein weitergehender Anspruch nur in Betracht, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht und diese Beziehung wegen der Distanz zum Herkunftsland der ausländischen Person praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte (BGr, 5. Januar 2015, 2C_547/2014, E. 3.2 mit Hinweisen). Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern aus zweiter Ehe liegt weder in affektiver noch wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung vor. Gegenüber seinem jüngsten Kind fehlt es jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht an einer solchen Beziehung. Schon aus diesem Grund führt die Wegweisung nicht zu einem Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers.

Im Übrigen erwiese sich vorliegend auch der durch die Wegweisung verbundene Eingriff in das Familienleben als zumutbar. Zwischen der Schweiz und dem Heimatland von A bestehen zahlreiche Flugverbindungen, weshalb der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern durch die Wegweisung zwar eingeschränkt, jedoch nicht verunmöglicht wird. Gegenseitige Besuche – etwa während der Schulferien – bleiben ohne Weiteres möglich. Angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses an einer Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich diese Einschränkung des Familienlebens als verhältnismässig.

4.5 Unter den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen auch eheähnliche Lebensgemeinschaften, sofern diese nach ihrer Natur und Stabilität mit einer ehelichen Gemeinschaft vergleichbar sind (BGr, 4. November 2010, 2C_97/2010, E. 3.1). Bestehen keine konkreten Heiratsabsichten und sind aus der Beziehung keine Kinder hervorgegangen, genügt allein eine dreijährige Dauer des Zusammenlebens für die Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 1 EMRK indes nicht (BGr, 4. November 2010, 2C_97/2010, E. 3.3).

Der Beschwerdeführer lebt erst seit einem knappen halben Jahr mit der Mutter (I) von H zusammen und ist mit dieser nicht verheiratet. Auch wenn aus dieser Beziehung ein Kind hervorgegangen ist, handelt es sich angesichts der erst kurzen Dauer des Zusammenlebens und auch mit Blick darauf, dass das Zusammenleben erst fast drei Jahre nach der Geburt des gemeinsamen Kindes wieder aufgenommen wurde, nicht um eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Darüber hinaus wies der Beschwerdeführer zu Beginn dieser Beziehung bereits zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen auf und konnte I deshalb nicht damit rechnen, die Beziehung in der Schweiz leben zu können.

4.6 Der Beschwerdeführer hat die prägenden Kinder- und Jugendjahre in seiner Heimat verbracht, und es dürfte ihm deshalb – wenn auch mit gewissen Schwierigkeiten – grundsätzlich möglich sein, sich dort wieder zu integrieren. Nach eigenen Angaben hat er sein Heimatland zuletzt vor 15 Jahren besucht, weshalb es ihm jedenfalls nicht völlig fremd sein dürfte. Der Beschwerdeführer macht neben der langen Abwesenheit denn auch keine Umstände geltend, die einer Wiedereingliederung in seiner Heimat entgegenstehen könnten.

4.7 Insgesamt überwiegen damit die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung des Beschwerdeführers dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Die Ausgangsverfügung und der Rekursentscheid erweisen sich demnach als rechtmässig.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Der Beschwerdeführer befindet sich mindestens bis zum 25. November 2015 im Strafvollzug. Es rechtfertigt sich deshalb, ihn aufzufordern, die Schweiz unmittelbar nach Beendigung des Strafvollzugs zu verlassen. Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen, dieses dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen und der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Endentscheids bereits aus dem Strafvollzug entlassen sein, hat er sich bei einem den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundes­gericht­lichen Endentscheid binnen eines Monats ab dessen Datum aus dem Land zu entfernen.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und
-vertretung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unent­geltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertre­tung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezah­len (Plüss, § 16 N. 20).

Angesichts der Sachlage und des ausführlich begründeten Rekursentscheids konnte der Beschwerdeführer nicht ernsthaft mit einer Gutheissung seiner Beschwerde rechnen. Diese erweist sich damit als offensichtlich aussichtlos. Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung ist demnach abzuweisen.

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Gegen Entscheide über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fort-
bestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; BGr, 27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 1.1).

Richtet sich die Beschwerde gegen die Wegweisung, steht nur die subsidiäre Verfassungs­beschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen (Art. 113 in Verbindung mit Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Schweiz unmittelbar nach Entlassung aus dem Strafvollzug bzw. im Sinn der Erwägung 5 zu verlassen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …