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VB.2015.00216
Urteil
der 3. Kammer
vom 21. April 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben: I. A. Mit Schreiben vom 30. Juli 2010 ersuchte A die Sozialbehörde der Stadt B (im Folgenden: Sozialbehörde) um Ausrichtung wirtschaftlicher Unterstützung. Das Sekretariat Soziales der Stadt B forderte ihn anschliessend auf, telefonisch einen Termin mit einer Sozialarbeiterin zu vereinbaren und verschiedene Unterlagen mitzubringen. In der Folge entwickelte sich ein Briefwechsel, in dessen Verlauf A zu einem neuen Gesprächstermin eingeladen und mehrfach schriftlich sowie telefonisch aufgefordert wurde, die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Sodann fand eine Besprechung des Sekretariats Soziales mit A statt. Die Sozialbehörde verlor nach eigenen Angaben Ende Dezember 2010 den Kontakt zu A. Die Akten wurden von der Sozialbehörde zwei Jahre später – mit Ausnahme dreier ihrer Schreiben und eines Intake-Protokolls – vernichtet (vgl. VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00550). Einen Rechtsverweigerungsrekurs von A wies der Bezirksrat C (im Folgenden: Bezirksrat) mit Beschluss vom 10. Juli 2013 ab, lud aber die Sozialbehörde ein, das Verfahren zur Prüfung eines Anspruchs von A auf Sozialhilfe wieder aufzunehmen, ihn zur Einreichung aktueller Unterlagen betreffend seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse aufzufordern und anschliessend mit anfechtbarem Entscheid über sein Gesuch um Sozialhilfe zu entscheiden. Auf Beschwerde von A hin hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Dezember 2013 (VB.2013.00550) den Beschluss des Bezirksrats auf, soweit damit der Rechtsverweigerungsrekurs abgewiesen wurde. Die Sozialbehörde wurde angewiesen, das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung wirtschaftlicher Hilfe auch für den Zeitraum vom 30. Juli 2010 bis 31. Juli 2013 zu behandeln und das Verfahren mit einer anfechtbaren Verfügung abzuschliessen. B. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2013 gewährte die Sozialbehörde A unter verschiedenen Auflagen rückwirkend ab 1. August 2013 und befristet bis 31. Januar 2014 finanzielle Unterstützung. Dieser Beschluss bildete in der Folge Gegenstand des Rekursverfahrens Nr. 01. C. Mit undatierter, am 31. Januar 2014 versandter Verfügung stellte die Sozialbehörde die Sozialhilfe rückwirkend per 31. Dezember 2013 zufolge Wegzugs in eine andere Gemeinde ein. Eine dagegen von A am 9. Februar 2014 erhobene Einsprache wies die Sozialbehörde mit Beschluss vom 5. März 2014 ab. Im gleichen Beschluss kürzte sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt wegen wiederholten Verstosses gegen die "Auskunfts‑, Mitwirkungs- und Gegenleistungspflicht" für die Monate November und Dezember 2013 um 15 %. Dieser Beschluss bildete in der Folge Gegenstand des Rekursverfahrens Nr. 02. D. Nach Rechtskraft des Verwaltungsgerichtsentscheids vom 5. Dezember 2013 forderte der Sekretär der Sozialbehörde mit Schreiben vom 24. März 2014 A und seine Frau D zwecks Prüfung des Anspruchs auf Sozialhilfe für die Zeit vom 30. Juli 2010 bis 31. Juli 2013 auf, verschiedene im Einzelnen bezeichnete Unterlagen einzureichen und schlug ihnen eine Besprechung zur Sichtung derselben, zur Erstellung eines Budgets, Ermittlung des Fehlbetrags und Klärung von Unklarheiten bezüglich der Unterlagen vor. Bei der Gemeinde eingehend am 3. Juni 2014 reichten A und D verschiedene Unterlagen ein. Mit insgesamt drei weiteren Schreiben forderte der Sekretär der Sozialbehörde bzw. die Abteilung Soziales der Stadt B die Gesuchstellenden A und D jeweils auf, noch fehlende bzw. zusätzliche Auskünfte und Unterlagen einzureichen. Diese reichten verschiedene Auskünfte und Unterlagen ein. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2014 wies die Sozialbehörde das Gesuch von A und D um Ausrichtung von Sozialhilfe im Zeitraum vom 30. Juli 2010 bis zum 31. Juli 2013 ab. Dieser Entscheid bildete in der Folge Gegenstand des Rekursverfahrens Nr. 03. II. A. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 reichte A beim Bezirksrat Rekurs gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom 2. Oktober 2013 ein. Er forderte einen kostenlosen Rechtsbeistand, der prüfen solle, ob alles rechtlich korrekt sei (Datenschutz usw.). Er verlangte, dass ihm das Sozialamt eine Wohnung gebe und für die Umzugskosten usw. aufkomme (Verfahren Nr. 01). B. Mit Rekurs vom 31. März 2014 focht A den Beschluss der Sozialbehörde vom 5. März 2014 an. Er verlangte eine annehmbare Wohnung für seine Frau und sich selbst, volle Unterstützung für seine Frau und sich selbst, die Löschung von Betreibungsregistereinträgen, den Verzicht auf die verfügte Kürzung der Sozialhilfe um 15 % sowie eine Unkostenentschädigung (Verfahren Nr. 02). C. Mit Eingabe an das Verwaltungsgericht vom 29. Oktober 2014 erhob A Rekurs gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom 1. Oktober 2014. Er beantragte sinngemäss, dass der Beschluss vom 1. Oktober 2014 aufgehoben werde und ihm und seiner Frau die ihnen zustehenden Gelder mit Zinsen zu überweisen seien. Ausserdem seien ihnen die Krankenkasse, die Steuern und die SVA-Beiträge zu bezahlen und die widerrechtlichen Betreibungen sowie Pfändungen zu löschen. Weiter forderte er, eine Wohnung in B zu erhalten und Sozialhilfe für 2014 (Verfahren Nr. 03). Das Verwaltungsgericht überwies die Eingabe mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 zuständigkeitshalber an den Bezirksrat. D. Der Bezirksrat vereinigte alle drei Rekursverfahren. Mit Beschluss vom 25. Februar 2015 wies er die Sozialbehörde in teilweiser Gutheissung "des Rekurses" an, den Eheleuten A und D rückwirkend für die Monate Juni und Juli 2013 wirtschaftliche Hilfe im Betrag von Fr. 3'009.00 pro Monat, abzüglich sämtlicher Einnahmen und zuzüglich allfälliger Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge, auszurichten und für dieselbe Zeit die von ihnen zu entrichtenden Prämien der obligatorischen Krankenversicherung zu übernehmen. Im Übrigen wurden die Rekurse abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen. III. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 9. April 2015 beantragte A die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 25. Februar 2015 unter Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm rückwirkend wirtschaftliche Nothilfe für den Zeitraum vom 30. Juli 2010 bis zum 31. Juli 2013 zuzusprechen. Zudem stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und beantragte, die Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Der Bezirksrat reichte am 29. April 2015 die Akten des Rekursverfahrens ein, nahm zur Fristwahrung Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Im Übrigen verzichtete er auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2015 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Schreiben vom l8. August 2015 informierte der Beschwerdeführer, dass er das Mandat an seine Vertretung, die Beratungsfirma E, aufgehoben habe, und bat um eine rasche Erledigung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Zwar verlangt der Beschwerdeführer mit Beschwerdeantrag 1, "der Beschluss der Vorinstanz vom 25. Februar 2015" sei aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Doch wird aus dem Beschwerdeantrag 2 sowie der Begründung ersichtlich, dass er die Aufhebung ausschliesslich insofern verlangt, als sein Anspruch auf rückwirkende Zusprechung von wirtschaftlicher Hilfe für den Zeitraum vom 30. Juli 2010 bis zum 31. Juli 2013 verneint wird. 1.3 Soweit der Bezirksrat die Beschwerdegegnerin in teilweiser Gutheissung des Rekurses angewiesen hat, dem Beschwerdeführer und seiner Frau rückwirkend für die Monate Juni und Juli 2013 wirtschaftliche Hilfe im Betrag von Fr. 3'009.- pro Monat, abzüglich sämtlicher Einnahmen und zuzüglich allfälliger Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge, auszurichten und für dieselbe Zeit die von ihnen zu entrichtenden Prämien der obligatorischen Krankenversicherung zu übernehmen, ist der Beschwerdeführer nicht beschwert, und er hat insofern kein Rechtsschutzinteresse. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.4 Angesichts eines anrechenbaren Renteneinkommens von monatlich Fr. 963.80 und der darüber hinaus beantragten wirtschaftlichen Hilfe liegt der Streitwert über Fr. 20'000.-, womit die Streitigkeit in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario) fällt. 2. 2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Zu den eigenen Mitteln, die für die Bestreitung des Lebensunterhalts herangezogen werden sollen, gehören alle Einkünfte der hilfesuchenden Personen und der mit ihnen zusammenlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partner (§ 16 Abs. 2 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Daraus folgt, dass die Sozialhilfe nur ergänzenden Charakter hat und voraussetzt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Dazu muss sie namentlich das vorhandene Einkommen und Vermögen und die eigene Arbeitskraft einsetzen. Sozialhilfe wird immer nur bei objektiv feststellbarer Bedürftigkeit ausgerichtet (VGr, 10. September 2015, VB.2015.00232 E. 2.1; Christoph Häfeli, Prinzipien der Sozialhilfe, in: derselbe [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 73; Claudia Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 81, 115). 2.2 Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ist umstritten, ob der Beschwerdeführer und seine Frau im Zeitraum vom 30. Juli 2010 bis 30. Mai 2013 mittellos waren. 3. 3.1 Grundsätzlich gilt im Sozialhilferecht die Untersuchungsmaxime. Das bedeutet, dass die sachlich und örtlich zuständige Sozialbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat. Allerdings kommt dabei der Mitwirkung der betroffenen Person eine besondere Bedeutung zu, ist sie doch verpflichtet, das Notwendige für die Abklärungen beizubringen. Dies gilt insbesondere, wenn sie, wie vorliegend, das Verfahren durch ihr Gesuch eingeleitet hat (§ 7 Abs. 2 VRG; § 18 SHG, § 27 Abs. 1 SHV). Die Untersuchungsmaxime entbindet die betroffene Person nicht davon, den massgeblichen Sachverhalt darzustellen. Die Mitwirkungspflicht betrifft in erster Linie Tatsachen, welche die betroffene Person besser kennt als die Behörden und welche diese ohne Mitwirken einer Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. Umfang und Art der Mitwirkungspflicht von Hilfesuchenden richten sich grundsätzlich nach der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit. Ist eine Person zur Mitwirkung nicht in der Lage, darf von ihr eine solche nicht verlangt werden. Unterlässt die mitwirkungspflichtige Person allerdings die verhältnismässige, ihr zumutbare Mitwirkung, hat sie die Folgen dieser Säumnis zu tragen. Diese bestehen in erster Linie darin, dass die Behörde ihren Entscheid aufgrund der Akten und – soweit dies nicht möglich ist – nach freiem Ermessen trifft (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.02 Ziff. 1, 26. Januar 2014, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch [Sozialhilfe-Behördenhandbuch]). 3.2 Nach der Rechtsprechung kann sich die Leistungseinstellung rechtfertigen, wenn eine gesuchstellende Person, die bereits Sozialhilfe bezieht, sich weigert, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken (VGr, 20. Mai 2009, VB.2009.00115 E. 2.2). Diese in Analogie zu § 24a SHG vorgesehene Rechtsfolge geht über die Berücksichtigung der fehlenden Mitwirkung bei der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung hinaus. Sie ist in sinngemässer Anwendung der Voraussetzungen nach § 24a SHG nur zulässig, wenn die verlangte Mitwirkung zumutbar ist, der Gesuchsteller schriftlich auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und ihm die Verweigerung oder Einstellung der Leistungen im Falle unterlassener Mitwirkung angedroht wurde. 3.3 Entsprechend ist die Behörde nicht verpflichtet, auf ein Gesuch für wirtschaftliche Hilfe einzutreten, wenn eine gesuchstellende Person, die aktuell nicht bereits Sozialhilfe bezieht, sich weigert, die zur Bedarfsbemessung nötigen Angaben und Unterlagen vorzulegen. Tritt sie nicht ein, hat sie einen förmlichen Nichteintretensentscheid zu eröffnen. Voraussetzung ist auch hier, dass die verlangte Mitwirkung der gesuchstellenden Person zumutbar ist und sie dazu ermahnt sowie über die Konsequenzen schriftlich informiert wurde (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.3.03 Ziff. 2.2, 28. September 2015). Das Nichteintreten muss sich als verhältnismässig erweisen und kommt insbesondere dann nicht infrage, wenn nur eher untergeordnete Informationen oder Belege fehlen. 3.4 In ihrer Beschwerdeantwort stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe in Bezug auf die Sozialhilfe im Zeitraum vom 30. Juli 2010 bis zum 31. Juli 2013 seinerzeit nicht alle für die Behandlung des Gesuchs notwendigen Unterlagen beigebracht und verweist dafür auf das Intake-Protokoll vom 29. November 2010. Nachdem die Beschwerdegegnerin unter Verstoss gegen ihre Aktenführungspflicht mit wenigen Ausnahmen sämtliche Akten des damals hängigen Verfahrens über das Gesuch um wirtschaftliche Hilfe vernichtet hat, kann heute nicht mehr festgestellt werden, welche Unterlagen vom Beschwerdeführer damals eingereicht worden waren. Daraus darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil entstehen. Eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht im damaligen Verfahren kann unter diesen Umständen nicht angenommen werden. Immerhin steht fest, dass sich der Beschwerdeführer 2010 mehrmals schriftlich an die Sozialbehörde gewandt hatte und zu einer Besprechung erschienen war. Aus dem Intake-Protokoll ist zudem zu schliessen, dass er wohl mindestens einen Teil der verlangten Unterlagen eingereicht hat. Damit hat er deutlich bekundet, dass er am Gesuch festhält. Die Beschwerdegegnerin wäre somit verpflichtet gewesen, das Gesuch zu behandeln (vgl. das in der gleichen Sache gefällte Urteil VGr, 5. Dezember 2013, VB. 2013.00550 E. 2.4). 3.5 Der Beschwerdeführer hat im verfahrensgegenständlichen Verfahren in erster Instanz die von der Beschwerdegegnerin verlangten Unterlagen eingereicht und ist insofern seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Die Beschwerdegegnerin war somit verpflichtet, auf sein Gesuch einzutreten. 4. 4.1 Soweit die Eintretensvoraussetzungen gegeben sind, würdigt die Verwaltungsbehörde das Ergebnis der Untersuchung, die sie von Amtes wegen und/oder unter Mitwirkung der Beteiligten durchgeführt hat, gemäss § 7 Abs. 4 Satz 1 VRG frei. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass die Behörde nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die ihr genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Alleine die Überzeugung der entscheidenden Behörde ist massgebend dafür, ob eine bestimmte Tatsache aufgrund des bestehenden Beweismaterials als eingetreten zu betrachten ist oder nicht. Die Entscheidinstanz hat im Rahmen der Beweiswürdigung darüber zu befinden, welchen Sachverhalt sie – vor dem Hintergrund des konkreten Beweismasses (vorbehältlich abweichender Regelungen ist grundsätzlich der volle Beweis erforderlich) – als erstellt erachtet und wie dieser rechtlich zu würdigen ist (BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 8. März 2016, VB.2015.00247 E. 6.3; VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640 E. 4.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 136 ff.). 4.2 Anspruchsvoraussetzung für die Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe ist die Bedürftigkeit, welche sich einerseits aus dem Bedarf und andererseits aus der Mittellosigkeit ergibt. Letztere ist als negative Tatsache kaum direkt zu beweisen, weshalb hierfür das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt (vgl. VGr, 23. Dezember 2004, VB.2004.00318 E. 4; Wizent Guido, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 542 f.; vgl. für das Ergänzungsleistungsrecht: BGE 121 V 204 E. 6). Entgegen den Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid (E. 3.1.2) genügt hingegen im vorliegenden Zusammenhang (anders als etwa bei der Notfallhilfe, vgl. Behörden-Handbauch, Kap. 5.3.02. Notfallhilfe, Stand 12.11.2015, Ziff. 3.1) ein blosses Glaubhaftmachen nicht. 4.3 Wenn sich die Mittellosigkeit aufgrund der Umstände nur schwer nachweisen lässt, kann die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte Tatsachen (Vermutungsfolge) schliessen. Bei solchen tatsächlichen Vermutungen handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Somit hat die beweisbelastete Partei die Vermutungsbasis zu beweisen. Die Gegenpartei kann die Vermutung dadurch umstossen, dass sie den Gegenbeweis erbringt, indem sie erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Vermutungsbasis oder an den daraus gezogenen Schlussfolgerungen erweckt (VGr, 5. November 2015, VB.2015.00267 E. 5.2; VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640 E. 4.3; vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2, mit Hinweisen; Plüss, § 7 N. 140; Wizent, S. 546 f.). Zu beachten ist das jeweils nach Gesetz oder Rechtsprechung massgebende Beweismass (Plüss, § 7 N. 140; BGE 141 III 241 E. 3.2.3). 4.4 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid vom 5. Dezember 2013, VB.2013.00550, die Beschwerdegegnerin zur Behandlung des Gesuchs um Gewährung wirtschaftlicher Hilfe für den Zeitraum vom 30. Juli 2010 bis 31. Juli 2013 verpflichtet, weil das mit einem Gesuch des Beschwerdeführers eingeleitete Verfahren, in welchem dieser mehrere schriftliche Eingaben gemacht hatte, nicht mit einem Entscheid abgeschlossen worden war. Angesichts der durch die Beschwerdegegnerin im damaligen Gesuchsverfahren vorgenommenen Aktenvernichtung, war zudem der Sachverhalt nicht erstellt. Damit bestand in diesem ersten Rechtsgang keine genügende Grundlage, um das passive Zuwarten des Beschwerdeführers nach dem letzten Scheiben der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2010 bis zum Rechtsverzögerungsrekurs an den Statthalter Ende Mai 2013 in Bezug auf seine Bedürftigkeit zu würdigen. Dementsprechend wies das Verwaltungsgericht im genannten Entscheid darauf hin, dass die Unterlagen neu beschafft werden müssen und der Beschwerdeführer dabei mitwirkungspflichtig ist. In der Folge hat die Beschwerdegegnerin das Verfahren wieder aufgenommen und dem Beschwerdeführer eingehend Gelegenheit zur Darlegung des Sachverhalts und zur Einreichung von Unterlagen gegeben. Somit konnte sie in der Folge diese Beweismittel würdigen und gestützt darauf materiell über das Gesuch entscheiden. Zu prüfen ist nachfolgend, ob sie gestützt auf die vorliegenden Unterlagen und Informationen das Gesuch abweisen durfte. 4.5 Der Beschwerdeführer hat im erstinstanzlich neu aufgenommenen Verfahren für den infrage stehenden Zeitraum vom 30. Juli 2010 bis zum 30. Mai 2013 nach den Akten insbesondere folgende Unterlagen eingereicht: das ausgefüllte Formular "Gesuch um finanzielle Unterstützung", den damaligen Wohnungsmietvertrag, einen Kontoauszug des Bankkontos der betreffenden Periode, einen Empfangsschein für eine Hausratversicherungsprämie, einen Auszug aus dem individuellen Konto seiner Ehefrau bei der Sozialversicherungsanstalt G, eine Bestätigung des Neffen, dass er die Mietzinse des Beschwerdeführers in dieser Periode direkt dem Vermieter bezahlt habe und vereinbart sei, dass dieser Betrag mit dem Geld, das dem Beschwerdeführer rechtens zustehe, zurückbezahlt werde, eine Bestätigung des Vermieters, dass sämtliche Mietzinse der fraglichen Periode bezahlt seien, aber (andere) Mietzinse von insgesamt Fr. 12'300.- noch geschuldet seien, sowie je eine Bestätigung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, dass sie in der betreffenden Zeit nicht gearbeitet hätten und ausser dem Bankkonto über keine weiteren Bankkonti verfügten. 4.6 Aus diesen Unterlagen und Informationen (als Vermutungsbasis) kann im Sinn des Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zunächst die tatsächliche Vermutung abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Zeitraum vom 30. Juli 2010 bis zum 30. Mai 2013 ausschliesslich von seiner Unfallversicherungsrente in der Höhe von monatlich Fr. 963.80 lebten, ohne über weiteres Einkommen zu verfügen, und dass der Neffe des Beschwerdeführers die vollen Mietkosten im Sinn eines rückzahlbaren Darlehens beglich. 4.7 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung vom 1. Oktober 2014 die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau um Ausrichtung von Sozialhilfe im Zeitraum vom 30. Juli 2010 bis zum 31. Juli 2013 im Wesentlichen damit, dass es dem Ehepaar A/D in diesem Zeitraum möglich und zumutbar gewesen sei, seinen Lebensunterhalt selber zu decken. Dies entweder deshalb, weil sie äusserst sparsam lebten und ihnen somit die Unfallversicherungsrente ausgereicht habe, sodass keine Unterstützungsbedürftigkeit bestanden habe, oder dann, weil sie zusätzliche nicht deklarierte Einkünfte gehabt hätten. Gegen eine effektive Bedürftigkeit in diesem Zeitraum spreche insbesondere, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen Dezember 2010 und Mai 2013 nicht erneut an die Sozialbehörde gewandt habe (angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin). Für beide Hypothesen kommt die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe habe, weil entweder trotz des geringen Einkommens kein darüber hinausgehender Bedarf bestanden habe oder dann zusätzliche Einkünfte vorhanden gewesen sein müssten. 4.8 Die Vorinstanz schliesst aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Schreiben der Sozialberatung vom 20. Dezember 2010 bis zu seiner Eingabe an das Statthalteramt vom 30. Mai 2013 nicht mehr an den Beschwerdegegner gewandt hatte, dass er kein Interesse am Bezug von Sozialhilfe bekundet habe, weshalb eine Mittellosigkeit im Zeitraum vom 30. Juli 2010 bis zum 30. Mai 2013 nicht glaubhaft sei. Aus dem gleichen Grund sei auch davon auszugehen, dass die Übernahme der Wohnungsmietzinse durch den Neffen nicht als Darlehen erfolgt sei. 4.9 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er habe aufgrund der nicht erfolgten Zahlungen wirtschaftlicher Hilfe Schulden innerhalb der erweiterten Familie machen müssen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es sei unhaltbar, daraus auf fehlende Mittellosigkeit zu schliessen. Der Neffe des Beschwerdeführers sei nicht unterstützungspflichtig gemäss Art. 328 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB). Seine Unterstützung sei nicht im Sinn einer Schenkung, sondern als vorübergehende Finanzierung im Sinn eines zinslosen Darlehens erfolgt. Für die Behauptung, dass der Beschwerdeführer seit dem 20. Dezember 2010 bis zum 30. Mai 2013 nicht mehr bei der Sozialberatung vorstellig geworden war, trage die Behörde die Beweislast. 4.10 Zwar lassen die vorhandenen Unterlagen – wie erwähnt – eine Mittellosigkeit der Gesuchsteller im Zeitraum vom 30. Juli 2010 bis zum 30. Mai 2013 im Sinn einer tatsächlichen Vermutung zunächst als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. So hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer und seiner Frau mit Wirkung ab 1. August 2013 Sozialhilfe zugesprochen hat, ohne über wesentliche zusätzliche Nachweise für deren Mittellosigkeit zu verfügen. Zweifel an einer Mittellosigkeit ergeben sich aber sowohl aus Sicht der Beschwerdegegnerin als auch aus Sicht der Vorinstanz daraus, dass der Beschwerdeführer seit dem 20. Dezember 2010 bis zum 30. Mai 2013 nicht mehr bei der Sozialberatung vorstellig geworden war. Der Beschwerdeführer weist diesbezüglich einzig drauf hin, dass die Beschwerdegegnerin für das Fehlen der Kontaktnahme die Beweislast trage. Aufgrund der erfolgten Aktenvernichtung ist dem zwar zuzustimmen. Der Beschwerdeführer behauptet aber nicht einmal, er oder seine Ehefrau hätten die Beschwerdegegnerin von Anfang 2011 bis Mitte 2013 in Bezug auf ihr hängiges Gesuch kontaktiert, obwohl beide Vorinstanzen entscheidend auf die gegenteilige Annahme abgestellt haben. Mit seinem blossen Hinweis auf die Beweislastverteilung stellt der Beschwerdeführer die Sachdarstellung des Beschwerdegegners, die auch die Vorinstanz übernommen hat, nicht infrage. Somit ist es als erwiesen zu erachten, dass keine solche Kontaktnahme erfolgt ist. 4.11 Zuzustimmen ist der Vorinstanz wie der Beschwerdegegnerin, dass die auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2010 folgende über zweieinhalbjährige Untätigkeit der Gesuchstellenden in Bezug auf das hängige Sozialhilfegesuch erhebliche Zweifel an ihrer Mittellosigkeit weckt, zumal sie nach ihrer Darstellung gemeinsam als Einkommen nur über eine Rente von monatlich Fr. 963.80 verfügt haben wollen. Der Beschwerdeführer bringt auch keine Gründe vor, die es plausibel erscheinen liessen, dass sie trotz einer so deutlichen Mittellosigkeit in der fraglichen Zeit nie an die Sozialbehörde gelangt waren. Solche Gründe sind auch nicht aus den Akten ersichtlich. Im Gesuchsformular hat der Beschwerdeführer zwar in den Rubriken Mietzinsschulden, ausstehende Krankenkassenprämien, Steuerschulden und andere Schulden jeweils "ja" eingetragen, jedoch keinerlei Angaben zur Höhe der Schulden und zu den Gläubigern der "anderen Schulden" gemacht und keine Belege dafür eingereicht (ausgenommen den Kontoauszug des Bankkontos, der per 30. Mai 2013 einen Negativsaldo von Fr. 1'003.10 auswies). Spätestens nachdem er von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. Juni 2014 danach gefragt worden war, wie er und seine Frau den Lebensunterhalt allein mit der Unfallversicherungsrente von Fr. 953.80/Monat bestritten hätten und zur Stellungnahme und/oder Einreichung allfälliger Unterlagen aufgefordert worden war, hätte er dazu Anlass gehabt. Somit bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer und seine Frau in der Zeit von Anfang 2011 bis Mitte 2013 mittellos waren, die der Beschwerdeführer nicht zu beseitigen vermochte. Dies gilt auch mit Bezug auf die angeblich vom Neffen bezahlten Mietzinse, denn es ist nach der Lebenserfahrung nicht anzunehmen, dass ein nicht unterstützungspflichtiger Verwandter über eine so lange Periode die Mietzinse von mehreren zehntausend Franken im Hinblick auf ein hängiges Sozialhilfegesuch vorschiesst, ohne sich bei der zuständigen Behörde je nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen und auf dessen rasche Erledigung zu dringen. Keine solche Untätigkeit in Bezug auf das Verfahren bestand in der Zeit zwischen der Gesuchseinreichung bis Ende 2010, doch weckt die folgende Passivität Zweifel an der sich aus den vorliegenden Unterlagen ergebenden Situation insgesamt, sodass auch für diese Zeitspanne erhebliche Zweifel an der Mittellosigkeit bestehen und eine solche nicht als wahrscheinlich und erst recht nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint. Demzufolge ist der Beschwerdeantrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids abzuweisen, soweit damit der Rekurs im Verfahren Nr. 01 betreffend Anspruch auf Sozialhilfe im Zeitraum vom 30. Juli 2010 bis 30. Mai 2013 abgewiesen wurde. 5. 5.1 Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). 5.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Übernahme der Gerichtskosten auf die Staatskasse. Er begründet dies mit seiner "offensichtlichen Mittellosigkeit". Da sich die Mittellosigkeit aus den Akten ergibt und die Beschwerde nicht als aussichtslos erscheint, ist ihm gestützt auf § 16 Abs. 1 VRG die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt gemäss § 16 Abs. 2 VRG überdies voraus, dass der Gesuchsteller nicht in der Lage ist, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Im Bereich des Sozialhilferechts geht die Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung davon aus, dass der Beizug eines Rechtsvertreters notwendig ist. Die Notwendigkeit ist aber im Einzelfall zu prüfen, wobei die Komplexität der Rechtsfragen, eine allfällige Unübersichtlichkeit des Sachverhalts sowie in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht fallen, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGr, 16. April 2013, 8C_140/2013 E. 3; BGr, 22. November 2008, 8C_139/2008 E. 10.1; VGr, 28. Oktober 2015, Vb.2015.000580, E. 6.2; 18. August 2011, VB.2011.00331 E. 5.2; Plüss, § 16 N. 83). Umstritten ist vorliegend die Feststellung eines Sachverhalts, der die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau betrifft. Diese Verhältnisse kennt der Beschwerdeführer naturgemäss bestens und ist in der Lage, sie vorzutragen. Streitgegenstand bilden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, in der Vergangenheit liegenden Sozialhilfeansprüche im Zeitraum vom 30. Juli 2010 bis 31. Mai 2013, weshalb kein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht. Somit ist vorliegend keine sachliche Notwendigkeit für den Beizug eines Rechtsvertreters gegeben. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist demzufolge abzuweisen. In Bezug auf die gewährte unentgeltliche Prozessführung ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 5.3 Parteientschädigungen wurden keine beantragt und sind nicht zuzusprechen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf 3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt. 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 7. Mitteilung an … |