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Geschäftsnummer: VB.2015.00217  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.10.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Wirtschaftliche Unterstützung während Erstausbildung auf Tertiärstufe.

Die 25-jährige Beschwerdeführerin befindet sich noch in der Erstausbildung an einer Universität und stellte das Gesuch um wirtschaftliche Hilfe. Die für diese Fälle zuständige SEK wies ihr Unterstützungsgesuch ab und verpflichtete sie, die Ausbildung zugunsten eines Erwerbseinkommens zu unterbrechen oder dieses mit eigenen Mitteln zu beenden. Dagegen wehrt sich die Beschwerdeführerin und macht geltend, es sei ihr so lange weiterhin wirtschaftliche Hilfe auszurichten, bis ihre Stipendiengesuche gutgeheissen würden.
Erstausbildungen fallen grundsätzlich in die Unterhaltspflicht der Eltern, subsidiär kann die Sozialbehörde unterstützen (E. 2.2). Nach der Richtlinie der Sozialbehörde der Stadt Zürich zur Finanzierung von Ausbildungen und Lebensunterhalt werden Personen, die eine Erstausbildung auf Tertiärstufe absolvieren, in der Regel nicht unterstützt. Damit ist diese Richtlinie einschränkender formuliert als die kantonalen Vorschriften, verhindert jedoch nicht, dass auch Aufwendungen für die Bildung auf Tertiärstufe angemessen zu berücksichtigen sind (E. 2.5). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts kann eine Erstausbildung auch an einer Hochschule absolviert werden, was mit wirtschaftlicher Hilfe ermöglicht werden muss (E. 2.6).
Vorliegend wurden die Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 24 SHG nicht eingehalten, weshalb die direkte Einstellung der Leistungen nicht rechtmässig war (E. 4.2) und es kann aufgrund der Aktenlage auch nicht ohne Vorwarnung die Exmatrikulation verlangt werden (E. 4.3). Es ist von der Beschwerdeführerin für die weitere Unterstützung jedoch zu verlangen, Suchbemühungen für einen Nebenerwerb, für welchen neben einem Studium in der Regel genügend Zeit bleibt, nachzuweisen (E. 4.4).
Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
AUFLAGE
AUSBILDUNG
AUSBILDUNGSKOSTEN
BILDUNG
EINSTELLUNG
ELTERN
ERSTAUSBILDUNG
EXMATRIKULATION
FÜRSORGE
NEBENERWERB
NEBENERWERBSTÄTIGKEIT
SONDERFALL
SOZIALHILFE
STUDENT
STUDIUM
TERTIÄRSTUFE
UNTERSTÜTZUNG
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 SHG
§ 15 Abs. 3 SHG
§ 24 SHG
§ 24A Abs. 1 SHG
§ 24 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00217

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 1. Oktober 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,


hat sich ergeben:

I.  

A. A (geb. 1990) wird seit dem 28. April 2009 von den Sozialen Diensten Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Verfügung vom 15. August 2014 des Sozialzentrums B wurde A die Auflage gemacht, an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen und monatlich mindestens zehn Arbeitsbemühungen einzureichen, mit der Androhung, sollte sie dieser Auflage bis am 30. September 2014 nicht nachkommen, würden die Sozialhilfeleistungen eingestellt. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass eine künftige Unterstützung für die Lebenshaltungskosten nur bei Unterbruch der Ausbildung und nachgewiesener intensiver Stellensuche gewährt werde. Dagegen erhob A am 2. September 2014 Einsprache bei der Sonderfall- und Einsprachekommission (SEK) der Sozialbehörde der Stadt Zürich.

B. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2014 lehnte die SEK die von A beantragte materielle Hilfe für Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten ergänzend zu allfälligen Einnahmen aus Erwerbsarbeit, Unterhaltsbeiträgen oder Stipendien während der Dauer der Ausbildung an der Universität I ab (Dispositiv-Ziff. 1). A wurde gleichzeitig verpflichtet, die Ausbildung zugunsten eines Erwerbseinkommens zu unterbrechen oder mit eigenen Mitteln zu beenden (Dispositiv-Ziff. 2). Weiter wurde festgehalten, dass eine künftige Unterstützung für die Lebenshaltungskosten nur bei Exmatrikulation der Ausbildung und nachgewiesener intensiver Stellensuche gewährt werde (Dispositiv-Ziff. 3). Dieser Entscheid der SEK ersetze die Auflage der Sozialarbeiterin in der Verfügung vom 15. August 2014 (Dispositiv-Ziff. 4).

C. Mit Beschluss vom 20. November 2014 trat die SEK schliesslich auf die Einsprache vom 2. September 2014 von A nicht ein, da die Entscheidkompetenz über Ausbildungen auf Tertiärstufe ausschliesslich bei der SEK liege, welche in dieser Sache bereits den Entscheid vom 30. Oktober 2014 gefällt hatte.

II.  

Gegen den Beschluss der SEK vom 30. Oktober 2014 rekurrierte A am 5. November 2014 beim Bezirksrat C und beantragte sinngemäss die weitere wirtschaftliche Unterstützung, bis ihre Stipendiengesuche gutgeheissen würden.

Mit Beschluss vom 19. März 2015 wies der Bezirksrat C den Rekurs ab. Verfahrens­kosten wurden keine erhoben.

III.  

Dagegen erhob A am 13. April 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, sie sei weiterhin wirtschaftlich zu unterstützen, bis ihre Stipendiengesuche gutgeheissen würden oder sie eine andere Hilfsquelle in Anspruch nehmen dürfe.

Der Bezirksrat C verwies am 21. April 2015 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 13. Mai 2015 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Begründung im Beschluss der SEK vom 30. Oktober 2015. A liess sich hierzu nicht weiter vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vor­liegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geforderten Finanzierung bzw. Übernahme der Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten im Sinn einer Über­brückungshilfe durch die Sozialbehörde bis zum Entscheid über die beantragten Stipendien ist von einem Streitwert unter Fr. 20'000.- auszugehen. Gemäss Leistungsentscheid vom 1. April 2014 wurden der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis 31. Januar 2015 monatlich Fr. 1'524.90 ausgerichtet. Da die Zeitdauer bis zu einem Entscheid über die Stipendien unbekannt ist, ist der Streitwert in der Regel mit der Summe der periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17; VGr, 6. Oktober 2014, VB.2014.00450, E. 1.2).

Die Prüfung der Angelegenheit fiele damit in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Allerdings kann in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung die Entscheidung der Kammer übertragen werden (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG). Ein solcher Fall liegt vor (dazu nachfolgend insbesondere E. 2.5).

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Subsidiaritätsgrundsatz wird Sozialhilfe dann gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann, und wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (§§ 2 und 14 SHG; § 16 SHV). Die wirtschaftliche Hilfe bemisst sich gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe vom 1. April 2005 (4. überarbeitete Auflage) in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung (SKOS-Richtlinien). Vorbehalten bleiben begründete Abweichungen im Einzelfall. Bei jungen Erwachsenen – d. h. Personen zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 25. Altersjahr – steht die berufliche Integration im Vordergrund; sie sollen eine ihren Fähigkeiten entsprechende Erstausbildung abschliessen. Grundsätzlich wird von jeder hilfesuchenden Person eine den persönlichen Fähigkeiten und Möglichkeiten entsprechende Eigenleistung erwartet, um kurzfristig die Notlage zu reduzieren und mittel- und langfristig ihre persönliche und wirtschaftliche Situation nachhaltig zu verbessern. Jungen Erwachsenen, die sich in einer Erstausbildung befinden, ist der Ausbildungsabschluss zu ermöglichen. Dazu ist erforderlich, dass die Existenz gesichert ist (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. H.11).

2.2 Erstausbildungen fallen grundsätzlich in die Unterhaltspflicht der Eltern (SKOS-Richtlinien Kapitel H.6). Kann den Eltern nicht zugemutet werden, für den Unterhalt und die Ausbildung ihres volljährigen Kindes aufzukommen, und reichen die Einnahmen (Lohn, Stipendien, Beiträge aus Fonds und Stiftungen etc.) nicht aus, um den Unterhalt und die ausbildungsspezifischen Auslagen zu decken, so kann die Sozialbehörde eine ergänzende Unterstützung beschliessen.

2.3 Das Sozialhilfegesetz sieht vor, dass Kindern und Jugendlichen eine angemessene Ausbildung zu ermöglichen ist (§ 15 Abs. 3 SHG). Ziel des Gesetzes ist es, gerade jungen Menschen, deren berufliche Integration vorrangig ist, eine angemessene Erstausbildung zu ermöglichen. Die Sicherstellung einer Ausbildung hat in jedem Fall auch präventiven Charakter, weil diese eine wichtige Voraussetzung zur Ausübung einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit darstellt (Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 135). Abzustellen ist zudem auf den jeweiligen Einzelfall, wobei Kriterien wie Alter, Möglichkeiten zum Nebenerwerb und weitere finanzielle Unterstützung oder die Eignung zur Ausbildung zu berücksichtigen sind.

2.4 Gemäss dem Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich sind im Grundbedarf für den Lebensunterhalt unter anderem auch Kosten für Bildung enthalten. Darüber hinausgehende Kosten können als situationsbedingte Leistungen übernommen werden, soweit sie nicht anderweitig – zum Beispiel durch Stipendien – gedeckt werden können (Kap. 8.1.12 Ziff. 1, Fassung vom 31. Januar 2013; www.sozialhilfe.zh.ch). Können unterstützte Personen keine Ausbildungsbeiträge beziehen oder reichen diese nicht aus, so sind bei volljährigen Personen, die eine Erstausbildung absolvieren, im Rahmen der individuellen Bedürfnisse die Aufwendungen für Bildung angemessen zu berücksichtigen (§ 15 Abs. 3 SHG; Behördenhandbuch, Kap. 8.1.12 Ziff. 4.1).

Die Unterstützung im Rahmen der Erstausbildung kann nicht von einem positiven Stipendienentscheid abhängig gemacht werden. Besteht Anspruch auf die Unterstützung einer Erstausbildung, ist diese unabhängig vom Ausgang des Stipendienverfahrens zu bewilligen (vgl. Behördenhandbuch, Kap. 8.1.12., E. 4.1).

2.5 Nach der Richtlinie der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 22. September 2011 zur Finanzierung von Ausbildungen sowie des Lebensunterhalts während der Ausbildung durch die Sozialhilfe werden Personen, die eine Erstausbildung auf Tertiärstufe absolvieren, in der Regel nicht mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (Ziff. 2.5, https://www.stadt-zuerich.ch/portal/de/index/politik_u_recht/sozialbehoerde.html). Ausnahmen sind gut zu begründen und kommen nur infrage, wenn die zu unterstützende Person für die konkrete Aus- oder Weiterbildung geeignet und motiviert ist und diese von einer qualifizierten Drittstelle ausdrücklich empfohlen wird (Ziff. 3). Gerät eine Person während einer Ausbildung auf Tertiärstufe vorübergehend in eine finanzielle Notlage, die voraussichtlich innert kurzer Zeit wieder behoben werden kann, können zur Überbrückung die Lebenshaltungskosten während der Ausbildung und (bei Bedarf) die Ausbildungskosten befristet finanziert werden (Ziff. 3.2). In den Erwägungen zur Richtlinie wird festgehalten, dass die Situation einer Ausbildung auf Tertiärstufe ähnlich sei wie bei einer Ausbildung, welche berufsbegleitend absolviert werden könne und bei der von der unterstützten Person erwartet werde, dass sie diesen Weg wähle. Der Mehrheit der Studierenden werde zugemutet, mit Stipendien, eigenen Mitteln oder Darlehen zu leben oder das Studium zu unterbrechen, bis die Mittel dafür vorhanden sind. Sozialhilfebeziehende sollen nicht bessergestellt werden, weshalb solche Ausbildungen nur in Ausnahmefällen (mit)finanziert würden.

Diese Richtlinien, die interne Weisungen darstellen und damit selber weder Rechte noch Pflichten der Hilfeempfangenden bezeichnen oder dieselben beschränken können, sind zwar etwas einschränkender formuliert als die oben dargelegte kantonale Rechtslage, verhindern indessen nicht, Aufwendungen für die Bildung auch im Rahmen der Tertiärstufe angemessen zu berücksichtigen. Das kantonale Recht beschränkt nach dem Gesagten die wirtschaftliche Hilfe während Ausbildungen auf Tertiärstufe nicht auf eigentliche Ausnahmefälle. Richtig ist jedoch, dass der Subsidiaritätsgrundsatz im Fall einer Tertiärausbildung konsequent einzuhalten ist. Entscheidend ist eine dem kantonalen Recht entsprechende Beurteilung des Einzelfalls.

2.6 Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts kann eine Erstausbildung auch an einer Hochschule absolviert werden, was gemäss § 15 SHG mit wirtschaftlicher Hilfe ermöglicht werden muss (VGr, 8. November 2012, VB.2012.00478, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Aus der Rechtsprechung bezüglich der sozialhilferechtlichen Finanzierung einer Erstausbildung auf Tertiärstufe sind folgende Fälle zu erwähnen: Der Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe eines 47-Jährigen, welcher eine Erstausbildung an einer Fachhochschule absolvieren wollte, wurde verneint, da einer Person in diesem Alter grundsätzlich kein Anspruch darauf zustehe, dass die Sozialhilfe während der Dauer einer vollzeitlichen Erstausbildung die Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten finanziere. Die Weigerung erschien insofern verhältnismässig, als auch grosse Unsicherheiten in Bezug auf die Dauer des Studiums und den Willen zu dessen Abschluss bestanden. Zudem vermochte der Hilfesuchende bereits ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Demzufolge lag kein Ausnahmefall vor, in welchem die Fürsorge für die Erstausbildung aufzukommen gehabt hätte (VGr, 26. März 2014, VB.2013.00827, E. 3.3–5). In einem Entscheid bezüglich einer 27-jährigen Universitätsstudentin, die ihr Studium noch vor dem 25. Altersjahr und somit noch als junge Erwachsene begonnen hatte, wurde deren Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe während der Erstausbildung bejaht, zumal ihr als alleinerziehender Mutter eines 5-jährigen Kindes nicht habe zugemutet werden können, neben dem Studium mit einem gemäss Normvorgaben vollen Stundenplan einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem könne von jungen Erwachsenen nicht verlangt werden, dass der Abschluss eines Hochschulstudiums vor dem 25. Altersjahr erfolgen müsse, da damit der Anspruch auf ein Hochschulstudium in vielen Fällen vereitelt würde (VGr, 8. November 2012, VB.2012.00478, E. 5.2–4). In einem anderen Fall wurde festgehalten, dass eine Erstausbildung auch mittels eines ETH-Studiums absolviert werden könne und Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe bestünde, sollten die Leistungen der Eltern nicht ausreichen. Die Sozialbehörde könne die Leistungen allenfalls mit Auflagen bezüglich Eigenleistungen etc. verknüpfen (VGr, 17. Januar 2008, VB.2007.00379, E. 2.2).

2.7 Die Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe sind nach § 24a Abs. 1 SHG ausnahmsweise ganz oder teilweise einzustellen, wenn der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), ihm die Leistungen deswegen gekürzt worden sind (lit. b) und ihm schriftlich unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (lit. c).

2.8 Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf eine Rechtskontrolle zu beschränken (§ 50 Abs. 1 VRG). Die Angemessenheit des Entscheids überprüft es nur darauf hin, ob ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung vorliegt (§ 50 Abs. 2 lit. c VRG).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin immatrikulierte sich nach der Maturität im September 2011 an der Universität M. Das dort an der philosophischen Fakultät begonnene Studium des Studiengangs F-Wissenschaft mit E- und F-Wissenschaften im Hauptfach und der Sprache G im Nebenfach brach sie im Herbst 2012 ab. Sie war daraufhin vom 17. September 2012 bis 2. April 2014 an der Hochschule H immatrikuliert. Am 2. September 2014 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, nun an der Universität I die Sprachen J, K und L zu studieren. Die Beschwerdeführerin erreichte bisher noch keinen Abschluss und befindet sich somit immer noch in der Erstausbildung. Die Beschwerdeführerin verfügte am 2. April 2014 über 86,5 ETCS, welche sie in eineinhalb Jahren erreicht hatte und somit knapp die Hälfte der 180 erforderlichen ETCS zu einem Studienabschluss.

3.2 Die SEK stellt in ihrer Begründung im Beschluss vom 30. Oktober 2014 darauf ab, dass die Sozialhilfe bei der Ausbildungsfinanzierung auf Tertiärstufe lediglich dann zum Zuge komme, wenn keine Möglichkeit bestehe, die für den Lebensunterhalt notwendigen finanziellen Mittel durch Erwerbsarbeit neben der Ausbildung hinzuzuverdienen. Dies entspreche der Ausbildungsfinanzierungsrichtlinie, welche auf Tertiärstufe – ausser in Notlagen – keine wirtschaftliche Hilfe gewähre und eine solche Ausbildung nur in Ausnahmefällen (mit)finanzieren soll. Die wirtschaftliche Hilfe während der Dauer der Ausbildung sei zudem abzulehnen, da die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren mehrmals in Bezug auf die Stipendienanträge habe ermahnt werden müssen bzw. diese nur mittels Auflage hätten eingeholt werden können. Während der gesamten Studienzeit sei sie zudem keiner nebenberuflichen Tätigkeit nachgegangen. Es sei ihr zuzumuten, ihr Studium zugunsten einer Erwerbstätigkeit zu unterbrechen oder dieses mit eigenen Mitteln zu beenden. Aufgrund der Lernbiographie der Beschwerdeführerin seien die Chancen auf einen erfolgreichen Abschluss des Studiums fraglich.

3.3 Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin habe es versäumt, rechtzeitig vor Studienbeginn die notwendigen Stipendien zu beantragen, womit sie ihre Notlage grundsätzlich selbst verursacht habe. Auch wenn die wirtschaftliche Hilfe grundsätzlich verschuldensunabhängig sei, so bestehe doch die Pflicht des Sozialhilfesuchenden, alles Zumutbare zu unternehmen, die Notlage zu mindern. Indem die Beschwerdeführerin nun ein Studium in I aufgenommen habe, verschlechtere sie ihre Notlage massiv.

3.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich unterdessen gut an der Universität I etabliert und habe dort den Vorteil, dass sich ihre Sprachkenntnisse verbessere. Es gehe ihr gesundheitlich seither gut und sie habe grosse Motivation, dieses Studium abzuschliessen. Sie verspreche sich davon auch eine Erhöhung ihrer Berufschancen. Der Abbruch des vorherigen Studiums an der Hochschule H habe mit ihrer Gesundheit zu tun gehabt, da sie Schlafstörungen gehabt habe und sich nicht mehr habe konzentrieren können. Wenn sie nun jedoch das Studium aufgebe, um in die Berufswelt einzusteigen, so habe sie keine Chance, eine ordentliche Stelle zu bekommen. Sie wolle deshalb das Studium beenden und den Entscheid der Stipendienstelle abwarten, zumal die Unterbrechung kontraproduktiv wäre, sollte dieser Entscheid positiv ausfallen. Ihre Mutter habe keine Möglichkeit, sie zu unterstützen. Da es ihr gesundheitlich wieder gut gehe, komme neben dem Studium zu arbeiten zwar infrage, doch sei es ihr aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands nicht möglich, ihren ganzen Unterhalt zu finanzieren.

4.  

4.1 In ihrem Schreiben vom 5. Oktober 2011 hatte die Sozialbehörde die Voraussetzungen zur Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe für die Tertiärausbildung unter den damals gemachten Auflagen als gegeben erachtet.

Die Mutter der Beschwerdeführerin scheint nicht in der Lage, diese zu unterstützen, und auch von ihrem Vater, zu welchem kein Beziehungsverhältnis bestehe, sind keine finanziellen Leistungen erhältlich zu machen. Die grundsätzliche Unterhaltspflicht der Eltern im Rahmen der Erstausbildung kann vorliegend von der Beschwerdeführerin nicht in Anspruch genommen werden, weshalb sie alle weiteren Möglichkeiten auszuschöpfen hätte.

Am 25. September 2014 bestätigte die Bildungsdirektion des Kantons Zürich den Eingang des Stipendiengesuchs der Beschwerdeführerin für das Ausbildungsjahr 2014/2015 und stellte eine Bearbeitungszeit von vier bis fünf Monaten ab Eintreffen der letzten Unterlagen in Aussicht. Diese Frist ist mittlerweile bereits abgelaufen, ohne dass die Beschwerdeführerin den Stipendienentscheid eingereicht oder die Verzögerung begründet hätte. Wie lange der Entscheid darüber noch ausstehend sein wird, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin führt denn auch keine nachvollziehbaren Gründe an, weshalb es ihr nicht gelungen sein soll, das Stipendiengesuch bereits früher bzw. rechtzeitig zu stellen.

Der Abbruch der Ausbildung an der Hochschule H und der Wechsel an die Universität I erfolgten auf Eigeninitiative der Beschwerdeführerin. Indem sie nun als Wochenaufenthalterin in I lebt, hat sie ihre Lebenshaltungskosten erhöht und damit ihren Unterstützungsbedarf noch vergrössert. Sie unternahm diese Schritte, soweit aus den Akten ersichtlich, ohne vorgängige Absprache mit der Beschwerdegegnerin, berief sich aber im Rekurs darauf, dass ihr von der Studien-, Berufs- und Stipendienberatung dazu geraten wurde. Insofern läge die Empfehlung einer qualifizierten Drittstelle jedenfalls vor (vorn E. 2.5). Anderseits würde das beschriebene Vorgehen der Beschwerdeführerin (eigenmächtiger Wechsel an die Universität I) tatsächlich dafür sprechen, dass sie weitere Eigenleistungen in Form von Nebenerwerb zu tätigen hätte.

4.2 Die wirtschaftliche Hilfe ist verschuldensunabhängig auszurichten. Der Sozialhilfesuchende ist aber verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Notlage zu mindern (SKOS-Richtlinien Kap. A.4). Die Beschwerdeführerin wurde seit 2009 ununterbrochen von der Beschwerdegegnerin mit finanzieller Hilfe unterstützt. Bereits am 5. Oktober 2011 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, das Stipendiengesuch für das nächste Jahr rechtzeitig einzureichen. Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als die Beschwerdeführerin diese Situation ihrem eigenen Verhalten zuzuschreiben habe und es durchaus zumutbar gewesen wäre, die Stipendienanmeldung frühzeitig vorzunehmen, um dadurch ihre Notlage zu mindern. Dies umso mehr, da es nicht das erste Mal war, dass sie es versäumte, ein solches Gesuch rechtzeitig einzureichen. Die Beschwerdegegnerin hatte die Beschwerdeführerin auch bereits hinsichtlich der Maturitätsausbildung darauf hingewiesen, dass sie mangels Einreichen der benötigten Unterlagen trotz wiederholter Aufforderung ihrer Kostenminderungspflicht nicht nachgekommen sei. Es musste der Beschwerdeführerin nach mehrmaligen Hinweisen somit bewusst sein, dass sie sich aktiv und rechtzeitig um ihre Stipendien hätte kümmern müssen; jedoch wurde ihr im Vorfeld des hier angefochtenen Beschlusses weder konkret noch schriftlich angedroht, dass bei Versäumnis bzw. Weiterführung des Studiums die vollständige Einstellung drohe. Auch dass eine vorgängige Kürzung der Leistungen die Konsequenz wäre, wurde der Beschwerdeführerin nie mitgeteilt (§ 24 SHV). Am 5. Oktober 2011 wurde ihr die Einstellung zwar angedroht, jedoch mit Frist zur Erfüllung der Auflage bis am 30. April 2012. Die Sozialbehörde leistete zudem auch nach den letzten Versäumnissen weiterhin wirtschaftliche Hilfe. Da die Voraussetzungen gemäss § 24a SHG nicht eingehalten wurden, war die direkte Einstellung der Leistungen somit nicht rechtmässig. Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides der SEK vom 30. Oktober 2014 ist somit aufzuheben.

4.3 Die SEK stellt im angefochtenen Beschluss vom 30. Oktober 2014 eine künftige Unterstützung nur bei Exmatrikulation und entsprechenden Arbeitssuchbemühungen in Aussicht (Dispositiv-Ziffer 3). Es handelt sich dabei, soweit sich die betreffende Dispositivziffer auf ein künftiges neues Unterstützungsgesuch bezog, um eine nicht anfechtbare Absichtserklärung, welche kein verbindliches oder erzwingbares Rechtsverhältnis begründet (Martin Bertschi/Kaspar Plüss in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 19 ff.). Nachdem die Einstellung der Unterstützung aufzuheben ist, stellt sich die Frage, ob eine entsprechende Auflage zulässig wäre. Eine Exmatrikulation selbst dann zu verlangen, wenn die Beschwerdeführerin trotz nachgewiesenen Suchbemühungen keine Arbeitsstelle findet, erscheint als unverhältnismässig. Es wäre zudem – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – kontraproduktiv, erscheint doch aufgrund der bisher erreichten ECTS-Punkten der Beschwerdeführerin ein baldiger Studienabschluss absehbar. Mit einem Studienabschluss hätte die Beschwerdeführerin bedeutend bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt, als sie dies mit Abbruch des Studiums hätte. Vorliegend bestehen durchaus Unsicherheiten in Bezug auf die Dauer und den tatsächlichen Abschluss des Studiums, brach die Beschwerdeführerin doch schon zwei Mal einen eingeschlagenen Ausbildungsweg ab. Jedoch verläuft nicht jede Erstausbildung gradlinig und innert kürzester Zeit, ohne dass dies den Wert einer solchen Erstausbildung zu schmälern vermöchte (vgl. VGr, 8. November 2012, VB.2012.00478, E. 5.2). Unter diesen Umständen kann der Abbruch des Studiums zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur dann zur Voraussetzung der wirtschaftlichen Hilfe gemacht werden, wenn es an der Eignung oder Motivation der Beschwerdeführerin fehlte oder aus anderen Gründen nicht mit einem Studienabschluss innert angemessener Zeit zu rechnen ist. Es ist indes nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen in Bezug auf den Studienverlauf und die -eignung der Beschwerdeführerin getätigt hätte.

Der Abschluss einer Erstausbildung ist jedoch die wichtigste Grundlage für eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt, weshalb ein solcher Abschluss wenn immer möglich aktiv zu fördern ist. Es widerspräche vorliegend aufgrund der Aktenlage dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz, dazu noch ohne Vorwarnung die Exmatrikulation zu verlangen. Hingegen kann aufgrund der Subsidiarität zu anderen finanziellen Mitteln wie Stipendien und zumutbaren Eigenleistungen die wirtschaftliche Hilfe davon abhängig gemacht werden.

4.4 Die Beschwerdeführerin machte selbst geltend, es gehe ihr gesundheitlich wieder gut. Es wäre ihr also zuzumuten, zumindest einen Teil ihrer Lebenshaltungskosten während der Studienzeit mit einer Nebenbeschäftigung selbst zu erwirtschaften. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden hat die Beschwerdeführerin weder substanziiert noch sind sie aktenkundig, sodass daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten ist. Vielmehr bringt sie selbst vor, sie könne sich vorstellen, durch Nachhilfestunden Geld zu verdienen. Wie die Vorinstanz ausführte, bietet ein Studium in der Regel durchaus genügend Zeitraum für eine Erwerbstätigkeit, auch wenn es sich hierbei um ein den Bedarf nur teilweise deckendes Zusatzeinkommen handelt. Die Beschwerdeführerin ist somit gemäss ihrem Antrag weiterhin bis zum Entscheid über Stipendien oder allfällige andere finanzielle Mittel aus privaten Stiftungen oder Ähnlichem mit wirtschaftlicher Hilfe zu unterstützen, jedoch unter der Auflage, dass sie sich intensiv um eine Nebenerwerbsstelle zu bemühen und ihre Bemühungen (mindestens zehn Bewerbungen pro Monat) gegenüber der Sozialbehörde schriftlich und unaufgefordert jeweils bis zum 15. des Folgemonats einzureichen hat. Sie wird darauf hingewiesen, dass die Leistungen gemäss § 24 SHG gekürzt werden können, wenn sie diese Auflage nicht einhält.

4.5 Es ist der Sozialbehörde im Übrigen unbenommen, der Beschwerdeführerin Auflagen zu machen, sei es in Bezug auf Belege über die Beantragung von Stipendien und Information über diesbezügliche Entscheide oder auf Information betreffend Prüfungen und Studienverlauf. Diese können mit der Androhung einer Kürzung oder im Wiederholungsfall einer Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe versehen werden.

4.6 Zusammengefasst erweisen sich die Einwendungen der Beschwerdeführerin als begründet, und es steht ihr im Rahmen der Erstausbildung ein subsidiärer Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe zu, jedoch unter der Auflage des Nachweises der Suchbemühungen um einen Nebenerwerb. Die Beschwerde ist demzufolge teilweise gutzuheissen.

5.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens, bei dem die Beschwerdeführerin fast vollständig obsiegt, sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 30. Oktober 2014 wird aufgehoben. Die Beschwerde­führerin wird aufgefordert, sich intensiv um eine Nebenerwerbsstelle zu bemühen und ihre Bemühungen um Arbeit (mindestens zehn Bewerbungen pro Monat) gegenüber der Sozialbehörde schriftlich und unaufgefordert jeweils bis zum 15. des Folgemonats einzureichen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 1‘100.--     Total der Kosten.

3.    Die Verfahrenskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …