{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "01.10.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00217_01-10-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215600&W10_KEY=4467088&nTrefferzeile=38&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "62da765f9eef1926fd77d4b60695d8e5"}, "Num": [" VB.2015.00217"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.01.1  VB.2015.00217"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.01.1  VB.2015.00217"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.01.1  VB.2015.00217"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Wirtschaftliche Unterst\u00fctzung w\u00e4hrend Erstausbildung auf Terti\u00e4rstufe. Die 25-j\u00e4hrige Beschwerdef\u00fchrerin befindet sich noch in der Erstausbildung an einer Universit\u00e4t und stellte das Gesuch um wirtschaftliche Hilfe. Die f\u00fcr diese F\u00e4lle zust\u00e4ndige SEK wies ihr Unterst\u00fctzungsgesuch ab und verpflichtete sie, die Ausbildung zugunsten eines Erwerbseinkommens zu unterbrechen oder dieses mit eigenen Mitteln zu beenden. Dagegen wehrt sich die Beschwerdef\u00fchrerin und macht geltend, es sei ihr so lange weiterhin wirtschaftliche Hilfe auszurichten, bis ihre Stipendiengesuche gutgeheissen w\u00fcrden. Erstausbildungen fallen grunds\u00e4tzlich in die Unterhaltspflicht der Eltern, subsidi\u00e4r kann die Sozialbeh\u00f6rde unterst\u00fctzen (E. 2.2). Nach der Richtlinie der Sozialbeh\u00f6rde der Stadt Z\u00fcrich zur Finanzierung von Ausbildungen und Lebensunterhalt werden Personen, die eine Erstausbildung auf Terti\u00e4rstufe absolvieren, in der Regel nicht unterst\u00fctzt. Damit ist diese Richtlinie einschr\u00e4nkender formuliert als die kantonalen Vorschriften, verhindert jedoch nicht, dass auch Aufwendungen f\u00fcr die Bildung auf Terti\u00e4rstufe angemessen zu ber\u00fccksichtigen sind (E. 2.5). Gem\u00e4ss der Praxis des Verwaltungsgerichts kann eine Erstausbildung auch an einer Hochschule absolviert werden, was mit wirtschaftlicher Hilfe erm\u00f6glicht werden muss (E. 2.6). Vorliegend wurden die Voraussetzungen f\u00fcr eine Einstellung nach \u00a7 24 SHG nicht eingehalten, weshalb die direkte Einstellung der Leistungen nicht rechtm\u00e4ssig war (E. 4.2) und es kann aufgrund der Aktenlage auch nicht ohne Vorwarnung die Exmatrikulation verlangt werden (E. 4.3). Es ist von der Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fcr die weitere Unterst\u00fctzung jedoch zu verlangen, Suchbem\u00fchungen f\u00fcr einen Nebenerwerb, f\u00fcr welchen neben einem Studium in der Regel gen\u00fcgend Zeit bleibt, nachzuweisen (E. 4.4). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:42:23", "Checksum": "81375a07610d50bda9a3abc21ba849fe"}