{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00223_2015-06-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215307&W10_KEY=13823245&nTrefferzeile=93&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9e785db0f5708b18ca3642e62b9c4c3b"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2015.00223"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.06.2015  VB.2015.00223"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.06.2015  VB.2015.00223"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.06.2015  VB.2015.00223"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Niederlassungsbewilligung | Es ist zul\u00e4ssig, auf die Erw\u00e4gungen der Vorinstanz zu verweisen, soweit diesen zugestimmt wird. Keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs (E. 2). Der Beschwerdef\u00fchrer wurde wegen versuchter schwerer K\u00f6rperverletzung zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Das Strafmass indiziert  ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden. Angesichts des hohen konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen deliktische Gef\u00e4hrdung, der Schwere der Tat und der gezeigten Gewaltbereitschaft vermag die Tatsache, dass es sich dabei um die erste und einzige strafrechtliche Verurteilung in der Schweiz handelt, das \u00f6ffentliche Interesse an einer Wegweisung nicht wesentlich mindern (E. 6). Trotzdem der Beschwerdef\u00fchrer seit \u00fcber 12 Jahren in der Schweiz lebt, kann nicht von einer starken Verwurzelung gesprochen werden. Un\u00fcberwindbare Hindernisse f\u00fcr eine Wiedereingliederung im Heimatland sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht ersichtlich. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 7). Keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor. Seiner Familie ist es grunds\u00e4tzlich zumutbar, ihm ins Heimatland zu folgen. Die Eheleute mussten im Zeitpunkt der Heirat wissen, dass die Ehe unter Umst\u00e4nden nicht in der Schweiz w\u00fcrde gelebt werden k\u00f6nnen (E. 8).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:40:18", "Checksum": "6aec725ee392dd00fb0cc37816677deb"}