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Geschäftsnummer: VB.2015.00223  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.06.2015
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.02.2016 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung


Es ist zulässig, auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, soweit diesen zugestimmt wird. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2).

Der Beschwerdeführer wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Das Strafmass indiziert ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden. Angesichts des hohen konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen deliktische Gefährdung, der Schwere der Tat und der gezeigten Gewaltbereitschaft vermag die Tatsache, dass es sich dabei um die erste und einzige strafrechtliche Verurteilung in der Schweiz handelt, das öffentliche Interesse an einer Wegweisung nicht wesentlich mindern (E. 6).

Trotzdem der Beschwerdeführer seit über 12 Jahren in der Schweiz lebt, kann nicht von einer starken Verwurzelung gesprochen werden. Unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung im Heimatland sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht ersichtlich. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als verhältnismässig (E. 7).

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor. Seiner Familie ist es grundsätzlich zumutbar, ihm ins Heimatland zu folgen. Die Eheleute mussten im Zeitpunkt der Heirat wissen, dass die Ehe unter Umständen nicht in der Schweiz würde gelebt werden können (E. 8).

Abweisung.
 
Stichworte:
RECHTLICHES GEHÖR
STRAFFÄLLIGKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WEGWEISUNG
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 96 AuG
Art. 96 Abs. I AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 29 Abs. II BV
Art. 121 Abs. III BV
Art. 8 Abs. I EMRK
§ 28 Abs. I VRG
Art. 31 Abs. I lit. b VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2015.00223

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 24. Juni 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1963, Staatsangehöriger von H, heiratete am 9. Februar 2002 die in der Schweiz niedergelassene Staatsangehörige von H. Am 22. November 2002 reiste er in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs die Aufenthaltsbewilligung. Am 10. Dezember 2007 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 22. Mai 2009 geschieden.

B. A ist in der Schweiz straffällig geworden: Mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 13. März 2012 wurde er wegen versuchter schwerer Körperverletzung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft. Mit Verfügung vom 12. Juli 2012 widerrief das Migrationsamt des Kantons D die Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 18. Dezember 2012 ab.

C. Am 24. Januar 2013 heiratete A die in der Schweiz niedergelassene E, Staatsangehörige von H, die mit ihrem Sohn F hier lebt. Im Jahr 2013 kam die gemeinsame Tochter G zur Welt. Die gegen den Rekursentscheid vom 18. Dezember 2012 erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Oktober 2013 teilweise gut, hob den Rekursentscheid auf und wies die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an die Sicherheitsdirektion zurück. Zur Begründung hielt es fest, dass sich die Folgen des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung von A für dessen Ehefrau und für die Entwicklung der mitbetroffenen Kinder, welche besonders zu beachten sei, nicht abschliessend beurteilen lassen würden. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2013 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zum Neuentscheid an das Migrationsamt zurück.

D. Am 20. November 2014 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers im zweiten Rechtsgang und wies ihn aus der Schweiz weg.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 17. März 2015 ab.

III.  

Am 12. April 2015 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Sicherheitsdirektion sei aufzuheben und es sei ihm Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Rekursabteilung verzichtete auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe wesentliche Vorbringen nicht geprüft, sondern lediglich auf den Entscheid des Migrationsamts verwiesen.

2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389, E. 1; BGE 117 Ia 5, E. 1a; VGr, 12. August 2005, VB.2005.00271 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst den Anspruch auf einen begründeten Entscheid, der sich mit den Parteivorbringen auseinandersetzt. Dabei wird nicht verlangt, dass jede einzelne Parteibehauptung ausdrücklich geprüft werden muss; es genügt, wenn aus der Entscheidbegründung hervorgeht, dass sich die entscheidende Behörde mit den Parteivorbringen befasst hat und ersichtlich ist, aus welchen Gründen sie diese für unerheblich bzw. unrichtig gehalten hat (vgl. BGE 134 I 83, E. 4.1).

2.2 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz nicht darauf beschränkt "lediglich" zu prüfen, "ob der Ehefrau" seine "Straffälligkeit bekannt gewesen sei". Die Vorinstanz hat sich zu ihren Überlegungen und Gründen, auf welche sie ihren ablehnenden Entscheid stützt, ausführlich geäussert. Sie hat die Umstände des Einzelfalls und die Lebenssituation des Beschwerdeführers ausreichend gewürdigt und eine den bundesgerichtlichen Anforderungen entsprechende umfassende Interessensabwägung i. S. v. Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention ([EMRK], Recht auf Achtung des Privatlebens; Recht auf Familie) vorgenommen (vgl. BGE 139 I 145, E. 2.4). Dass sie dabei aus Gründen der Verfahrensökonomie (teilweise) auf die Erwägungen des Migrationsamts verwiesen hat, ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Soweit sie den Überlegungen des Migrationsamts zustimmt ist dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Der Rekursentscheid vom 17. März 2015 genügt damit den aus der Begründungspflicht fliessenden Minimalanforderungen. Dass die Begründung ausreichend war, zeigt sich darüber hinaus darin, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Das rechtliche Gehör wurde folglich gewahrt.

3.  

3.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde (Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377).

3.2 Der Beschwerdeführer ist am 13. März 2012 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb offensichtlich vor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

4.  

4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der auf diese Weise die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (BGE 139 I 31).

4.2 Nach Art. 121 Abs. 3 lit. a BV verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. der Anwendung von Art. 96 AuG insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht (EGMR) den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE 139 I 31).

4.3 Hat eine ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie (d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern), ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt und wird die Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Die sich hier aufhaltende nahe verwandte Person muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was der Fall ist, wenn sie das Schweizerbürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung bzw. eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143; BGE 130 II 281). Die in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV statuierten Garantien des Privat- und Familienlebens gelten jedoch nicht absolut: So kann das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht angerufen werden, wenn es den Familienmitgliedern ohne Weiteres zuzumuten ist, ihr Zusammenleben im Ausland fortzusetzen (BGE 137 I 247 E. 4.1.1). Ist eine gemeinsame Ausreise unzumutbar, kann das Recht auf Familienleben unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist hiernach gerechtfertigt, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145; BGr, 2. Dezember 2014, 2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014, 2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus: (1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung. Ebenso ist die familiäre Situation des Betroffenen zu beachten, namentlich die Dauer seiner Ehe, die Staatsangehörigkeit sämtlicher beteiligter Personen sowie übrige Umstände, welche Rückschlüsse auf die effektive Natur der Paarbeziehung erlauben. Massgebend ist weiter, ob die Ehegattin bzw. der Ehegatte der betreffenden ausländischen Person bei Aufnahme der familiären Beziehung von deren deliktischen Handlungen gewusst hatte. Ferner spielt auch eine Rolle, welche Probleme die Ehegattin bzw. der Ehegatte bei einer gemeinsamen Ausreise ins Herkunftsland des Partners zu gewärtigen hätte (BGE 139 I 145; BGr, 2. Dezember 2014, 2C_445/2014, E. 2.3). Dabei ist mit Blick auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) auch dem Kindeswohl Rechnung zu tragen.

4.4 Ein Anwesenheitsrecht kann sich schliesslich auch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) ergeben. Hierfür bedarf es besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen dagegen nicht (BGE 130 II 281; BGr, 22. No­vember 2006, 2A.500/2006, E. 2.3.2; BGr, 28. Oktober 2010, 2C_125/2010, E. 3.5).

5.  

5.1 Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Praxis alle relevanten Umstände, die für und gegen einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz sprechen, gegeneinander abgewogen. Sie hat auch die persönlichen bzw. familiären Verhältnisse des Betroffenen ausführlich und korrekt gewürdigt. Sie kam dabei zum Schluss, dass der Widerruf verhältnismässig sei und es auch für seine Ehefrau und die Kinder grundsätzlich möglich und zumutbar sei, dem Beschwerdeführer nach H zu folgen. Auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bzw. des Migrationsamts kann vorab verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). In der Beschwerde wird nichts vorgetragen, was die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid als bundesrechts- oder konventionswidrig erscheinen lassen könnte.

5.2 Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz keine unvollständige Prüfung vorgenommen. Sie musste keine zusätzliche Prüfung nach den vom EGMR aufgeführten Kriterien durchführen, da die Kriterien inhaltlich mit denjenigen übereinstimmen, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme zur Anwendung kommen (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014, 2C_718/2013, E. 3.1). Schliesslich gab es für die Vorinstanz auch keinen Anlass, das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu prüfen. Da der Beschwerdeführer in der Schweiz straffällig geworden ist, kann nicht mehr von einem klaglosen Verhalten gesprochen werden und die Erteilung einer Härtefallbewilligung fällt ausser Betracht (vgl. BGE 124 II 110, E. 3; Art. 31 Abs. 1 lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Die Vorinstanz war daher nicht von Amtes wegen zu einer solchen Prüfung gehalten.

6.  

6.1 Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall des Wider­rufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 lit. b AuG – die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1). In einem zweiten Schritt ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil zu würdigen, wobei das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte zu berücksichtigen ist. Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migra­tionsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1). Der Beschwerdeführer wurde mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft. Das Strafmass von zwei Jahren Freiheitsstrafe indiziert bereits ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist.

6.2 Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können.

6.2.1 Der Beschwerdeführer wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt. Er hat sich gemäss Anklage am 22. April 2011 unangemeldet in die Wohnung und das Schlafzimmer von I begeben, wo er mit diesem "zu streiten anfing" und "sich in der Folge eine tätliche Auseinandersetzung entwickelte". Schliesslich behändigte der Beschwerdeführer "ein Messer, mutmasslich ein Küchen-/Fleischmesser mit Holzgriff, 24 cm lang, Klingenlänge 12 cm, und stiess dem Geschädigten die Messerklinge in den Oberarm oder warf das erwähnte Messer aus einer Distanz von ca. 2 bis 3 Metern gegen den Oberkörper des Geschädigten, wobei die Messerklinge durch den Oberarm des Geschädigten in die seitliche Brustregion eindrang". Durch die "bewusst ausgeführten Messerstiche in den Oberarm mit Stichverletzung im Brustbereich bzw. mittels Messerwurfs in Richtung Oberkörper des Geschädigten" wusste der Beschwerdeführer, dass dadurch beim Geschädigten "schwere oder lebensgefährliche Verletzungen hätten entstehen können und er wollte diese Folge bzw. nahm sie zumindest in Kauf". Das Bezirksgericht D folgte dem Antrag der Anklage und erkannte den Beschwerdeführer der versuchten schweren Körperverletzung für schuldig. Auch wenn kein begründetes Urteil vorliegt, kann aus der Verurteilung geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise gegen Leib und Leben delinquiert hat und die Gefährdung der Gesundheit eines Menschen in Kauf genommen. Die Beeinträchtigung wesentlicher Rechtsgüter kommt denn auch in der Verurteilung zu 24 Monaten (bedingtem) Freiheitsentzug zum Ausdruck. Die Meinung des Beschwerdeführers, dass er "mit einer weit empfindlicheren Strafe" hätte rechnen müssen, wenn er "tatsächlich die psychische und physische Integrität in geradezu "schwerer Weise" "missachtet hätte, ist nach dem Gesagten nicht zu teilen. Sodann ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass allfällige schuldmildernde Umstände im strafgerichtlichen Urteil bereits berücksichtigt wurden, auch wenn dieses unbegründet ergangen ist (vgl. BGr, 27. November 2014, 2C_318/2014, E. 3.2.1). Es ist daher auch anzunehmen, dass das Strafgericht den Umstand, dass der Beschwerdeführer sich bei I entschuldigt hat und dieser eine Desinteressen-Erklärung abgegeben hat, mitberücksichtigt worden ist. Der Beschwerdeführer hat sich somit eines schweren Gewaltdelikts schuldig gemacht. Gewaltdelikte begründen angesichts des hohen konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen deliktische Gefährdung (Art. 2 EMRK) ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf einer fremdenpolizeilichen Bewilligung.

6.2.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, es sei "äusserst problematisch" eine Wegweisung zu verfügen, bevor eine Strafe vollzogen ist, weil so das Kriterium des "Verhaltens im Strafvollzug" nicht zum Tragen komme. Massgebend für die Feststellung des öffentlichen Interessens an einer Wegweisung ist jedoch das deliktische Verhalten. Dem "Wohlverhalten" kommt nur insoweit Bedeutung zu, als dass Rückschlüsse auf die Legalprognose gezogen werden können. Seit der Tatbegehung sind ungefähr vier Jahre vergangen, wovon der Beschwerdeführer sechs Monate in Haft verbracht hat. Seit dem Urteil des Bezirksgerichts D vom 13. Mai 2012 befindet er sich zudem unter dem Druck der strafrechtlichen Probezeit und des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens. Der geringe zeitliche Abstand zur Tat lässt daher keine verlässliche Aussage über die Rückfallgefahr zu, weshalb der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten aus der Tatsache ableiten kann, dass er seit der Tat nicht wieder delinquiert hat. Bei ausländischen Personen, welche sich nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, dürfen im Rahmen der Interessenabwägung, abgesehen von der aktuellen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die von der betroffenen Person ausgeht, auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden (vgl BGE 130 II 176; BGr, 27. November 2014, 2C_318/2014, E. 3.2.2; BGr, vom 11. Juli 2012, 2C_948/2011, E. 3.4.2). Bei der schweren Körperverletzung handelt es sich zudem um eine der in Art. 121 Abs. 3 BV genannten Anlasstaten, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen soll, dass der entsprechende Täter aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird (vgl. BGr, 26. September 2014, 2C_147/2014, E. 4.2). Angesichts der Schwere der Tat und der gezeigten Gewaltbereitschaft vermag die Tatsache, dass es sich beim Urteil des Bezirksgerichts D vom 13. Mai 2012 um die erste und einzige strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in der Schweiz handelt, das öffentliche Interesse an einer Wegweisung nicht wesentlich mindern. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bzw. das Migrationsamt zum Schluss gekommen sind, es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers.

7.  

7.1 Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr nach H drohenden Nachteile ins Gewicht fallen. Angesichts der Schwere seiner Straffälligkeit müssten indes ausserordentliche Gründe vorliegen, damit die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen würde.

7.2 Der Beschwerdeführer ist im Rahmen des Familiennachzuges im November 2002 im Alter von 38 Jahren in der Schweiz eingereist. Er lebt seit nunmehr über 12 Jahren in der Schweiz und hat nach einer solch langen Anwesenheit zweifelsohne ein Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Trotz der langen Anwesenheit kann gleichwohl nicht von einer starken Verwurzelung gesprochen werden: Einerseits liegt keine besondere wirtschaftliche Integration vor. Zwar geht der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nach und musste bisher nie von der Sozialhilfe unterstützt werden, jedoch hat er keine berufliche Ausbildung abgeschlossen und hat Schulden (sechs Verlustscheine in der Höhe von Fr. 16'525.70, Stand 25. März 2014). Soweit der Beschwerdeführer hierzu geltend macht, er habe seine Schulden bezahlt und die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt indem sie keine weiteren Belege gefordert habe, verkennt er die Tragweite seiner Mitwirkungspflicht. Er hat die Beweislast für diejenigen Tatsachen zu tragen, aus denen er Rechte ableiten könnte (vgl. Art. 90 AuG). Nachdem er nach wie vor nicht belegt hat, dass er seine Schulden getilgt hat, ist mit der Vorinstanz von einer Verschuldung auszugehen. Sodann verfügt er neben seinem engsten Familienkreis kaum über vertiefte Beziehungen. Er gab hierzu anlässlich der mündlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs am 1. Juli 2014 an, dass er "einige Schweizer von der Arbeit" kenne und mit Landsleuten aus dem Bekanntenkreis seiner Ehefrau Kontakt pflege. Von einer über das Normale hinausgehenden sozialen Integration ist daher nicht auszugehen. Schliesslich sprechen auch seine Sprachkenntnisse nicht für eine vertiefte Integration. Für die Befragung musste eine Dolmetscherin beigezogen werden, da das Gespräch ohne Übersetzung nicht möglich gewesen wäre. Unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in seiner Heimat sind hingegen weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat seine Kindheit und Jugend sowie einen Grossteil seines bisherigen Erwachsenenlebens in seiner Heimat in H verbracht. Der Beschwerdeführer kehrte bislang alle zwei Jahre ferienhalber nach H zurück. Er ist somit mit den sozio-kulturellen Gegebenheiten wie auch mit der Sprache seiner Heimat bestens vertraut. Sodann ist mit dem Migrationsamt davon auszugehen, dass er nach wie vor über soziale Kontakte in H verfügt. Gemäss seinen Angaben im Rahmen des rechtlichen Gehörs im Jahre 2012 waren die Beziehungen zu seiner Familie, seinen vier Kindern und seinen Freunden in H intakt. Es ist daher wenig glaubhaft, dass der Kontakt nunmehr zu allen abgebrochen sein soll. Eine (Re-)Integration in seine Heimat ist ihm nach dem Gesagten ohne Weiteres zumutbar. Dass die wirtschaftlichen Umstände dort schwieriger sind als in der Schweiz, vermag hieran praxisgemäss nichts zu ändern. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich daher grundsätzlich als verhältnismässig.

8.  

Es bleibt zu prüfen, ob sich die Wegweisung aus der Schweiz aufgrund seiner langen Anwesenheit und seiner familiären Beziehungen als bundes- oder konventionsrechtswidrig erweist.

8.1 Ausserhalb des familiären Bereichs ist keine besonders ausgeprägte und über die üblichen privaten Beziehungen hinausgehende Verwurzelung des Beschwerdeführers in den hiesigen Verhältnissen ersichtlich, womit er keinen Aufenthaltsanspruch aus dem konventions- und verfassungsmässig garantierten Recht auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) abzuleiten vermag (BGE 126 II 377, E. 2c.aa).

8.2 Grundsätzlich unter den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV fallen die Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und dessen hier niedergelassenen Ehefrau sowie der hier ebenfalls niedergelassenen gemeinsamen Tochter. Ob darüber hinaus auch die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem minderjährigen Stiefsohn durch das Recht auf Familienleben geschützt ist, kann offengelassen werden, sofern ein Eingriff in das Recht auf Familienleben aufgrund der Straffälligkeit der Familie ohnehin zulässig wäre.

Der Beschwerdeführer ist mit einer in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau verheiratet und führt mit ihr unbestrittenermassen eine nahe und echte Familienbeziehung. Unbestritten ist ebenfalls, dass er mit der gemeinsamen Tochter, geboren 2013, und seinem Stiefsohn, geboren 1999, eine intakte Beziehung führt und auch finanziell für die Kinder aufkommt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist indes festzustellen, dass es seiner Familie wohl grundsätzlich zumutbar ist, ihm nach H zu folgen. Die Ehefrau reiste im Alter von 17 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Der Stiefsohn wurde im Anschluss an die in der Schweiz erfolgte Geburt von der alleinerziehenden Mutter nach H gebracht, wo er sich bis zur im Sommer 2010 erfolgten Wiedereinreise als 11-Jähriger unter der Obhut einer Tante mütterlicherseits befand. Beide haben somit prägende Jahre in H verbracht, sind mit der heimatlichen Sprache und Kultur vertraut. Die gemeinsame Tochter ist zwei Jahre alt und befindet sich noch in einem anpassungsfähigen Alter. Vorliegend ist jedoch ausschlaggebend, dass die Eheleute im Zeitpunkt der Heirat am 24. Januar 2013 wissen mussten, dass die Ehe unter Umständen nicht in der Schweiz würde gelebt werden können. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden und befand sich im Wider­rufsverfahren seiner Niederlassungsbewilligung. Wenn die betroffenen Personen vernünftigerweise nicht davon ausgehen durften, ihr Familienleben künftig im Konventionsstaat pflegen zu können, bedarf es besonderer Umstände, damit Art. 8 EMRK den einzelnen Staat verpflichten kann, die Anwesenheit von Familienangehörigen zu dulden (vgl. BGE 139 I 330). Solche können sich unter anderem aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls ergeben (vgl. EGMR-Urteil, Nunez gegen Norwegen, vom 28. Juni 2011 [Nr. 55597/09] § 84). Dass das Kindeswohl im Falle einer Trennung der Kernfamilie konkret gefährdet wäre, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer weder aufgezeigt noch belegt. Sollte es die Ehefrau vorziehen, in der Schweiz zu bleiben, kann der Kontakt zwischen den Eheleuten und den Kindern mit gelegentlichen Besuchen und den heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmitteln aufrechterhalten werden. Sodann ist es auch denkbar, dass die Ehefrau dem Beschwerdeführer mit der gemeinsamen nach H folgt und der Stiefsohn sich unter die Obhut der hier lebenden Verwandten mütterlicherseits (Grossmutter, Onkel und Tanten) begibt. Eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist nach dem Gesagtem zu verneinen.

9.  

9.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers besteht. Auch wenn eine Rückkehr nach H mit einer gewissen Härte verbunden ist, vermag der Beschwerdeführer keine privaten Interessen anzuführen, welche die aufgrund seiner schweren Delinquenz erheblichen sicherheitspolitischen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts zu überwiegen vermöchten. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich damit als bundesrechts- und konventionskonform.

9.2 Schliesslich ist auch der Eventualantrag abzuweisen. Der Beschwerdeführer begründet mit keinem Wort, weshalb ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre. Es ist auch keine Rechtsgrundlage dafür ersichtlich.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

10.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

11.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungs­weise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;          die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--           Zustellkosten,
Fr. 2'060.--           Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …