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VB.2015.00224
Urteil
des Einzelrichters
vom 12. Mai 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
B, vertreten durch RA H, Beschwerdegegner,
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz hat sich ergeben: I. B und A beendeten ihre Beziehung im Mai 2014. Am 23. März 2015 verfügte die Kantonspolizei Zürich gegenüber A Rayonverbote betreffend die gesamte Ortschaft C (Wohnort von B) und begrenzte Gebiete in D und E (Arbeitsorte von B) sowie ein Kontaktverbot zu B für die Dauer von jeweils 14 Tagen. II. Am 30. März 2015 ersuchte B den Haftrichter am Bezirksgericht F um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit Verfügung vom 1. April 2015 verlängerte der Haftrichter die Schutzmassnahmen vorläufig bis 8. Juli 2015. Dagegen erhob A am 5. April 2015 Einsprache, woraufhin sie der Haftrichter am 9. April 2015 anhörte und die Rayonverbote und das Kontaktverbot am selben Tag definitiv bis 8. Juli 2015 verlängerte. Zudem wies er das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und auferlegte ihr die Verfahrenskosten. III. Daraufhin gelangte A am 18. April 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 9. April 2015. Mit Eingabe vom 22. April 2015 beantragte B unter Verweis auf die Verfügung des Haftrichters vom 9. April 2015 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Gleichentags verzichtete der Haftrichter auf Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 22. April 2015 reichte die Klinik G auf Wunsch von A ein ärztliches Zeugnis ein. Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am 27. April 2015 auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. A reichte dem Verwaltungsgericht am 5. Mai 2015 ein an den Rechtsvertreter von B gerichtetes Schreiben zur Kenntnisnahme ein.
Der Einzelrichter erwägt: 1. Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist. 2. 2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird, neben anderem durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 lit. b GSG). Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Bei Gesuchen um Verlängerung von Schutzmassnahmen entscheidet das Gericht vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist (§ 10 Abs. 2 GSG). Entscheidet das zuständige Gericht vorläufig, so setzt es der Gesuchsgegnerin oder dem Gesuchsgegner eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). 2.2 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.2; 17. Dezember 2014, VB.2014.00678, E. 3.2). 3. 3.1 Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner durch die Zusendung zahlreicher E-Mails im Zeitraum vom 2. Dezember 2014 bis 12. März 2015 wiederholt belästigt habe. 3.2 Der Haftrichter erwog, die Sachdarstellung des Beschwerdegegners wirke nachvollziehbar und glaubhaft, zumal die unzähligen E-Mails aktenkundig und von der Beschwerdeführerin anerkannt seien. Daran, dass sie ein "klassisches" Stalking betrieben habe, ändere auch nichts, dass sie mit den E-Mails habe Geld eintreiben wollen, welches ihr der Beschwerdegegner schulde. Ebenso wenig sei das Stalking damit zu rechtfertigen, dass sie damit auf angebliche Lügen des Beschwerdegegners reagieren und die Wahrheit habe schildern wollen. 4. 4.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob der Haftrichter zu Recht von einem Fortbestand der Gefährdung des Beschwerdegegners ausgegangen ist und die angeordneten Schutzmassnahmen verlängert hat. Die umfangreichen Ausführungen der Beschwerdeführerin sind dabei nur insoweit zu berücksichtigen, als sie für die Beurteilung dieser Frage massgebend sind. 4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet auch in der Beschwerdeschrift nicht, dem Beschwerdegegner über einen längeren Zeitraum eine sehr grosse Anzahl von E-Mails geschickt zu haben, und zwar auch dann noch, als sie mit Strafbefehl vom 9. Januar 2015 wegen wiederholten Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gebüsst worden war. Die E-Mails sind denn auch in den Akten ausgewiesen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter ihr Verhalten als mehrmaliges Belästigen bzw. Stalking im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. b GSG wertete, zumal sie der Beschwerdegegner verschiedentlich gebeten hatte, keine E-Mails mehr an ihn zu richten. Erneut versucht sich die Beschwerdeführerin dadurch zu erklären, dass sie zu E-Mails des Beschwerdegegners und zu von ihm verbreiteten Unwahrheiten, Drohungen und Beschimpfungen habe Stellung nehmen müssen. Auslöser sei insbesondere auch gewesen, dass sich der Beschwerdegegner geweigert habe, seine Geldschulden ihr gegenüber zu begleichen. Wie jedoch schon der Haftrichter zu Recht festhielt, vermag dies ihr Verhalten bzw. die ausserordentlich grosse Anzahl der Mitteilungen nicht zu rechtfertigen. Es hätten der Beschwerdeführerin andere Möglichkeiten offengestanden, sich gegen den Beschwerdegegner zur Wehr zu setzen oder ihm gegenüber Ansprüche geltend zu machen. So hat sie denn auch schon zivil- und strafrechtliche Verfahren eingeleitet. Sodann ist auch nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter den Fortbestand der Gefährdung des Beschwerdegegners für glaubhaft erachtete. Zum einen schrieb die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner wie gesagt auch dann noch Dutzende von E-Mails, als sie schon wegen wiederholten Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gebüsst worden war. Zum anderen scheinen die Probleme und Differenzen zwischen den Parteien auch nach Abschluss eines Vergleichs über die Geldschulden des Beschwerdegegners noch nicht ausgeräumt, nachdem sich die Beschwerdeführerin darin vorbehalten hatte, weitere Forderungen, namentlich solche aufgrund der behaupteten Körperverletzung, geltend zu machen. Dass sie solches beabsichtigt, lässt sich aus ihrem Schreiben vom 5. Mai 2015 schliessen. Es erscheint daher durchaus glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführerin auch weiterhin mit E-Mails an den Beschwerdegegner wenden könnte. An dieser Einschätzung vermag auch nichts zu ändern, dass sie den Beschwerdegegner nach eigenen Angaben zuletzt am 13. März 2015 angeschrieben hat. Neben der Verlängerung des Kontaktverbots erweist sich sodann diejenige der Rayonverbote ebenfalls als gerechtfertigt, wird damit doch zusätzlich sichergestellt, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner nicht persönlich am Wohnort oder an seinen Arbeitsorten nachstellt. Zweifellos bedeuten die Rayonverbote einen Eingriff in die Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin. In der Beschwerdeschrift macht sie indessen mit keinem Wort geltend, dadurch tatsächlich in irgendeiner Form beeinträchtigt zu werden. Vielmehr führt sie aus, dass es für sie unvorstellbar sei, dem Beschwerdegegner nochmals zu begegnen. Schliesslich war es angesichts des Unterliegens der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres angezeigt, ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 VRG). 4.3 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist somit abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |