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VB.2015.00228
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Juli 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Corine Vogel.
In Sachen
A, zzt. Strafanstalt B, vertreten durch RA C, Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Urlaub, hat sich ergeben: I. A, geb. 1955, wurde mit Urteil des Bezirksgerichts D (nachfolgend Bezirksgericht) vom 26. November 2012 u. a. wegen diversen Vermögensdelikten, nebst einer Busse mit 6¼ Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Am 28. November 2012 ordnete das Bezirksgericht Sicherheitshaft an. Das Obergericht des Kantons Zürich (nachfolgend Obergericht) reduzierte die Freiheitsstrafe mit Urteil vom 22. August 2014 auf 6 Jahre (abzüglich 817 Tage bereits erstandener Haft). Die von A gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist vor Bundesgericht noch hängig. Mit Beschluss vom 26. April 2013 bewilligte das Bezirksgericht A den vorzeitigen Strafantritt. Am 16. Oktober 2013 wurde A in die geschlossene Abteilung der Strafvollzugsanstalt E versetzt. Seit seiner Verlegung Ende Januar 2015 befindet er sich in der geschlossenen Übergangsabteilung der Justizvollzugsanstalt B. Am 13. bzw. 19. November 2014 liess A ein Gesuch um Gewährung von Beziehungsurlaub vom 25. Dezember 2014, 8 Uhr bis 26. Dezember 2014, 21 Uhr, eventualiter am 25. Dezember 2014 von 8 Uhr bis 22 Uhr, stellen. Die Abteilung Strafvollzug des Amts für Justizvollzug wies das Gesuch mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 unter Hinweis auf Fluchtgefahr ab. Daraufhin wandte sich A mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 an den Amtschef des Amts für Justizvollzug und machte insbesondere geltend, es liege bei ihm keine Fluchtgefahr vor. Der Leiter Rechtsdienst des Amts für Justizvollzug teilte A daraufhin mit, aus juristischer Sicht bestehe kein Anlass, seitens der Amtsleitung aufsichtsrechtlich einzuschreiten und den Entscheid in Wiedererwägung ziehen zu lassen. Es stehe ihm aber frei, gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2014 ein Rechtsmittel einzulegen. II. Mit Eingabe vom 5. Januar 2015 liess der anwaltlich vertretene A Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend Justizdirektion) erheben mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass Urlaubsgesuche grundsätzlich zu bewilligen seien bzw. ein neues Urlaubsgesuch wie dasjenige vom 13. November 2014 zu bewilligen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss dem Ausgang des Verfahrens. Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 3. März 2015 ab und auferlegte A die Verfahrenskosten von Fr. 736.-. III. Dagegen erhob A, wiederum anwaltlich vertreten, am 20. April 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung der Justizdirektion vom 3. März 2015 sei aufzuheben, eventualiter sei die Verfügung zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass Urlaubsgesuche grundsätzlich zu bewilligen seien bzw. ein neues Urlaubsgesuch wie dasjenige vom 13. November 2014 zu bewilligen sei (Ziff. 2); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) gemäss dem Ausgang des Verfahrens (Ziff. 3). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte A die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Ziff. 4). Die Justizdirektion beantragte am 23. April 2015 unter Verweis auf die Begründung ihrer Verfügung vom 3. März 2015 die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug beantragte mit Eingabe vom 19. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. A verzichtete am 27. Mai 2015 auf die freigestellte Vernehmlassung. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). 1.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil zum Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde. Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die streitige Problematik jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Klärung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und die Frage im Einzelfall sonst kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24 f.; vgl. BGE 136 II 101 E. 1.1 S. 103; BGE 135 I 79 E. 1.1 S. 81; BGE 131 II 670 E. 1.2 S. 674). Dies gilt auch für Vollzugslockerungen wie den Hafturlaub. Es besteht somit ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers, die Rechtmässigkeit der Nichtgenehmigung des Beziehungsurlaubs überprüfen zu lassen, auch wenn der ursprünglich beantragte Urlaubstermin (25. bzw. 26. Dezember 2014) mittlerweile verstrichen ist (VGr, 3. Oktober 2013, VB.2013.00449, E. 1.2; VGr, 14. November 2012, VB.2012.00431, E. 1.2; VGr, 10. August 2010, VB.2010.00354, E. 1.2). 2. 2.1 Gemäss Art. 84 Abs. 6 des Strafgesetzbuchs vom 21. September 1937 (StGB) ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht dem Strafgefangenen ein Recht auf Urlaub zu (Andrea Baechtold, Strafvollzug, 2. A., Bern 2009, S. 165; Stefan Trechsel/Peter Aebersold in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 84 N. 9). Es ist Sache der Kantone, die Einzelheiten der Urlaubsgewährung zu regeln (Günther Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. A., Bern 2009, Art. 84 N. 5). 2.2 § 61 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) verweist für die Urlaubsgewährung auf die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 7. April 2006 (nachfolgend Richtlinien; Fassung gemäss Beschluss vom 26. Oktober 2012). Nach deren Ziffer 4.1 können der eingewiesenen Person Ausgang und Urlaub bewilligt werden, wenn: a) aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder der Begehung weiterer Straftaten hinreichend verneint oder einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann; b) sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt; c) ihre Einstellung und Haltung im Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen Anlass geben; d) Grund zur Annahme besteht, dass sie rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des Urlaubs das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht; e) sie über genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen. Mit der Urlaubsgewährung können Weisungen und Auflagen verbunden werden (§ 61 Abs. 2 JVV). Fluchtgefährliche Personen erhalten keinen Urlaub (§ 61 Abs. 4 Satz 1 JVV). 3. Beziehungsurlaub kann im geschlossenen Strafvollzug frühestens nach Verbüssung eines Drittels der Strafe bewilligt werden (Ziff. 4.6 lit. b der Richtlinien). Die zeitlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Beziehungsurlaub sind, nachdem der Beschwerdeführer gemäss Vollzugsauftrag vom 21. Januar 2015 am 26. Mai 2014 einen Drittel der Strafe (berechnet aufgrund des Urteils des Obergerichts vom 22. August 2014) erstanden hatte, erfüllt. Der Zweidrittelstermin fällt auf den 26. Mai 2016, das effektive Strafende auf den 26. Mai 2018. 4. 4.1 Gemäss der Vorinstanz steht die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers der Gewährung von Beziehungsurlaub entgegen. Sie erwog, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz habe, wo auch seine Ehefrau und seine Söhne leben. Der Umstand, dass die beiden Söhne sich noch in Ausbildung befänden, spreche grundsätzlich gegen eine Fluchtgefahr. Allerdings sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer nur über eine beschränkte soziale Vernetzung verfüge und seine beruflichen Perspektiven in der Schweiz schlecht seien. Zudem sei er offenbar auf Sozialhilfe angewiesen. Weiter bestünden enge Verbindungen zur Familie der Ehefrau im Land F. Im Beschluss des Bezirksgerichts vom 28. November 2012 seien diese Umstände zusammen mit der erstinstanzlichen Verurteilung zu über sechs Jahren Freiheitsstrafe dahingehend gewertet worden, dass eine deutliche Fluchtgefahr vorliege. Durch das Urteil des Obergerichts vom 22. August 2014, mit dem das Strafmass lediglich um drei Monate gesenkt worden sei, habe sich sogar noch deutlicher gezeigt, dass der Beschwerdeführer mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in diesem Rahmen rechnen müsse. Seit der Beurteilung durch das Bezirksgericht vom 28. November 2014 (recte: 28. November 2012) habe sich an der Fluchtgefahr nichts zugunsten des Beschwerdeführers geändert. Dass sich der Beschwerdeführer bis zur erstinstanzlichen Verurteilung vom 26. November 2012 auf freiem Fuss befunden habe und nicht geflüchtet sei, ändere nichts an der vorliegenden Einschätzung. Dieser Umstand sei bereits in die Beurteilung des Bezirksgerichts eingeflossen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer derzeit keinen Pass habe, verringere erfahrungsgemäss die Gefahr einer Flucht bzw. eines Untertauchens nicht wesentlich. Auch fehlende eigene finanzielle Mittel seien grundsätzlich kein Hinderungsgrund für eine Flucht. Aufgrund der dargelegten konkreten Umstände sei beim Beschwerdeführer von einer erhöhten Fluchtgefahr bzw. Gefahr des Untertauchens auszugehen. Zudem sei die Verweigerung des Urlaubs auch verhältnismässig. Zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids hätten immer noch rund 18 Monate und damit ein nicht unerheblicher Zeitraum bis zum frühestmöglichen Entlassungstermin bestanden. Das öffentliche Interesse an der vollständigen Verbüssung der Strafe sei vorliegend höher zu gewichten als das Interesse des Beschwerdeführers, seine familiären Beziehungen zu pflegen. Zusammenfassend sei derzeit von einer erhöhten Fluchtgefahr auszugehen, die gegen die Gewährung von Urlauben spreche; allerdings sei damit zu rechnen, dass die Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen gegen Ende des ordentlichen Strafvollzugs anders ausfallen werde. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner sei zu Unrecht von einer erhöhten Fluchtgefahr bzw. Gefahr des Untertauchens ausgegangen. Der vorinstanzliche Entscheid verletze daher u. a. Art. 84 Abs. 6 StGB. Zudem rügt er die Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss Art. 5 Abs. 2 BV, des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Bezüglich der fehlenden Fluchtgefahr bringt der Beschwerdeführer vor, er sei seit rund 20 Jahren ausschliesslich in der Schweiz wohnhaft, seine Familie sei gut integriert und insbesondere die beiden Söhne seien hier fest verwurzelt. Die vom Beschwerdegegner angeführte begrenzte soziale Vernetzung und eher schlechten beruflichen Perspektiven würden reine Behauptungen darstellen, wobei selbst bei deren Vorliegen nicht auf eine erhöhte Fluchtgefahr geschlossen werden dürfe, da dieser Umstand wohl bei jeder jemals inhaftierten Person gegeben sei. Dass seine Ehefrau aus F stamme und deren Mutter noch dort lebe, ändere nichts an der nicht vorhandenen Fluchtgefahr. Diese Beziehungen würden schon seit Jahren nicht mehr gepflegt. Bereits aufgrund seiner Haft sei es ihm in den letzten Jahren gar nicht möglich gewesen, Kontakte im Ausland zu pflegen. Zudem habe seine Familie in F keine Lebensgrundlage. Eine Fluchtgefahr könne nicht allein aufgrund einzelner familiärer oder freundschaftlicher Beziehungen zu Personen im Ausland angenommen werden. Des Weiteren seien seine Perspektiven bei einer Flucht in finanzieller Hinsicht noch viel schlechter. In der Schweiz erhalte seine Familie wenigstens Sozialhilfe. Die von den Behörden mehrfach vorgebrachte Behauptung, er habe irgendwo Geld versteckt, sei infam, bösartig und insbesondere aktenwidrig. Der Beschwerdegegner habe in seiner Verfügung keine unvoreingenommene Gesamtwürdigung vorgenommen, sondern schematisch auf einen damals wie heute falschen, vor über zwei Jahren ergangenen Beschluss abgestellt. Sodann sei die mittlerweile verbüsste Strafe bei der Beurteilung komplett ausser Acht gelassen worden. Der Zweidritteltermin falle auf den 26. Mai 2016, womit er voraussichtlich effektiv noch etwa 12 Monate zu verbüssen habe. Die Sachlage habe sich demnach seit dem vor über zwei Jahren ergangenen Beschluss entscheidend verändert. 5. 5.1 Fluchtgefahr im Sinn von Art. 84 Abs. 6 StGB darf nicht bereits dann angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Inhaftierte, wenn er in Freiheit wäre, sich dem Vollzug der Strafe durch Flucht entzöge. Es müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern insgesamt als wahrscheinlich erscheinen lassen (VGr, 28. Januar 2013, VB.2012.00591, E. 4.3; VGr, 18. Dezember 2012, VB.2012.00622, E. 3.4). Hierfür sind die gesamten Verhältnisse der betroffenen Person wie beispielsweise die Lebensumstände, familiäre Bindungen, berufliche und finanzielle Situation sowie Kontakte zum Ausland in Betracht zu ziehen (BGr, 10. September 2013, 6B_655/2013, E. 2; BGr, 12. Januar 2012, 6B_577/2011, E. 2.2 und E. 4.3; BGr, 13. Januar 2010, 1B_378/2009, E. 4.1; BGE 125 I 60 E. 3a S. 62). Nicht erforderlich ist, dass geradezu bewiesen werden muss, der Gefangene werde fliehen, da künftiges Verhalten ohnehin nicht bewiesen werden kann, sondern anhand der bekannten Umstände abzuschätzen ist (VGr, 18. Juli 2013, VB.2013.00285, E. 6.3). 5.2 Ein Urlaubsgesuch darf wegen Fluchtgefahr nur dann abgelehnt werden, wenn dies verhältnismässig erscheint und dem Vollzugszweck der Wiedereingliederung des Eingewiesenen ausreichend Rechnung getragen wird. Je näher das Strafende rückt, desto gewichtiger wird das öffentliche Interesse, den Gefangenen auf den Wiedereintritt in die Gesellschaft vorzubereiten, indem ihm unter anderem die Gelegenheit gegeben wird, die hierfür notwendigen persönlichen und familiären Beziehungen zu pflegen oder aufzubauen. Gleichzeitig nimmt das öffentliche Interesse an der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ab, je länger die Haft bereits gedauert hat. Insofern ist es ein Gebot der Verhältnismässigkeit, gegen Ende des ordentlichen Strafvollzugs ein gewisses Fluchtrisiko bei der Urlaubsgewährung in Kauf zu nehmen, das möglicherweise zu Beginn des Strafvollzugs die Urlaubsgewährung ausschliessen würde. Die Fluchtgefahr ist regelmässig umso geringer einzuschätzen, je kürzer der verbleibende Strafrest bzw. die Dauer bis zu einer möglichen bedingten Entlassung ist (BGr, 12. Januar 2012, 6B_577/2011, E. 2.3; VGr, 18. Juli 2013, VB.2013.00285, E. 6.3; VGr, 28. Januar 2013, VB.2012.00591, E. 4.2; Christian Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel Jositsch, Strafrecht II, 8. A., Zürich etc. 2007, S. 270). 5.3 Bei der Prüfung von Urlaubsgesuchen verfügen die Strafvollzugsbehörden über einen weiten Ermessensspielraum (vgl. BGr, 12. Januar 2012, 6B_577/2011, E. 2.4; BGr, 31. Januar 2006, 1P.10/2006, E. 2.4). Die Ermessensausübung hat sich indessen an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren. Als solche gelten insbesondere das Willkürverbot und das Verbot der rechtsungleichen Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie der Grundsatz der Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit staatlicher Massnahmen (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 26). Beschränkungen der Freiheitsrechte von Gefangenen dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Gewährung der Haftzwecke und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Gefängnisbetriebs erforderlich ist (BGE 124 I 203 E. 2b S. 204 f.). Wird ein Urlaubsgesuch ohne ernsthafte und objektive Gründe verweigert, so verstösst dies gegen das in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot und ist auch mit Art. 36 BV nicht vereinbar (BGr, 9. Februar 2005, 1P.622/2004, E. 3.3; VGr, 18. Juli 2013, VB.2013.00285, E. 6.4). 6. Die Vorinstanz stützte sich insbesondere auf den Beschluss des Bezirksgerichts vom 28. November 2012, welcher die Versetzung des Beschwerdeführers in die Sicherheitshaft aufgrund von Fluchtgefahr zum Inhalt hatte und erwog, seit dieser Beurteilung habe sich mit Bezug auf die Fluchtgefahr nichts zugunsten des Beschwerdeführers geändert. 6.1 Als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips ist die Fluchtgefahr umso geringer einzuschätzen, je kürzer der verbleibende Strafrest bzw. die Dauer bis zu einer möglichen bedingten Entlassung ist (vorstehend E. 5.2). Die vorinstanzliche Auffassung, seit der Beurteilung vom 28. November 2014 (recte: 28. November 2012) habe sich hinsichtlich der Beurteilung der Fluchtgefahr nichts zugunsten des Beschwerdeführers geändert, ist demnach unzutreffend. Der Beschwerdeführer hat inzwischen einen massgeblichen Teil seiner Freiheitsstrafe verbüsst, wobei die bedingte Entlassung ab Mai 2016 in Betracht fällt. Dieser Aspekt wurde von der Vorinstanz ungenügend berücksichtigt, woran auch deren Ausführungen, die Verweigerung des Urlaubs halte vor dem Gebot der Verhältnismässigkeit stand, da immer noch rund 18 Monate und damit ein nicht unerheblicher Zeitraum bis zum frühestmöglichen Entlassungstermin bestanden habe, nichts ändern. Sollte der Termin der bedingten Entlassung per 26. Mai 2016 tatsächlich in Betracht kommen, so hätte der Beschwerdeführer aktuell allerdings noch etwa 10 Monate bis dahin abzusitzen, was die Fluchtgefahr weiter relativiert. Der Beschwerdeführer würde sich zudem mit einer Flucht im Rahmen eines gewährten Beziehungsurlaubs bei dieser Ausgangssituation selber schaden, würde doch eine bedingte Entlassung im Fall einer neuerlichen Verhaftung dannzumal sehr unwahrscheinlich werden. 6.2 Bereits im Januar 2015 bestand zudem die Absicht, den Beschwerdeführer per 26. März 2015 in den offenen Strafvollzug zu versetzen, was unter anderem deswegen nicht vollzogen wurde, weil er sich noch immer – mangels rechtskräftigem Entscheid im Strafverfahren – im vorzeitigen Strafvollzug befindet. Obwohl sich die Staatsanwaltschaft wegen befürchteter Fluchtgefahr gegen die beabsichtigten Vollzugslockerungen (Versetzung des Beschwerdeführers in den offenen Vollzug) wandte, wurde deren erneute Überprüfung ab dem Zeitpunkt, in welchem das Strafurteil rechtskräftig sei, in Aussicht gestellt, was die angegebene Fluchtgefahr weiter relativiert. 6.3 Sodann haben der Beschwerdeführer und seine Familie ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz, was die Vorinstanz zutreffend als gegen eine Fluchtgefahr sprechend berücksichtigt hat. Die familiären Beziehungen zu den Verwandten der Ehefrau im Ausland haben zwar bei der Beurteilung der Fluchtgefahr einzufliessen; sie stellen jedoch nur eines der zu berücksichtigenden Kriterien dar und erscheinen vorliegend nicht als derart ausgeprägt, als dass sie – für sich alleine – die Fluchtgefahr zu begründen vermögen. Auch können die misslichen beruflichen Perspektiven des Beschwerdeführers in Anbetracht seines fortgeschrittenen Alters bei der Beurteilung der Fluchtgefahr nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Es wird jedenfalls nicht substanziiert geltend gemacht, dass seine Berufschancen im Ausland markant besser wären. 6.4 Der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, eine Flucht des Beschwerdeführers sei wahrscheinlich und stehe der Gewährung von Beziehungsurlaub entgegen, kann demnach nicht gefolgt werden. Vielmehr erweist sich die Verweigerung von Beziehungsurlaub in Anbetracht der dargelegten Umstände, insbesondere des fortgeschrittenen Vollzugs der Freiheitsstrafe, als nicht verhältnismässig. Sodann laufen die Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer die Beziehung zu den Familienangehörigen grundsätzlich auch anders (Besuche, Telefonate usw.) aufrecht erhalten könne, weshalb die Notwendigkeit von Besuchen bei seiner Familie für eine soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers fraglich sei, dem Vollzugsziel der schrittweisen Wiedereingliederung des Beschwerdeführers (vorstehend E. 5.2) zuwider. Ein allfälliges Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Beziehungsurlaub wäre nunmehr unter Berücksichtigung der aktuellen Strafvollzugssituation zu prüfen bzw. zu bewilligen. 7. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde im Sinn der Erwägungen. Der Beschwerdegegner wird künftige Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung von Beziehungsurlaub grundsätzlich zu bewilligen haben, es sei denn, es sprächen dannzumal wichtige Gründe dagegen. Eine Prüfung von begleiteten Beziehungsurlauben erübrigt sich bei diesem Ergebnis. 8. 8.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Zudem hat er den Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Rekurs- und Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG). 8.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 8.2.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Sie haben überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). 8.2.2 Mit der Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Bezahlung der Verfahrenskosten wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Es bleibt, dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu prüfen. Aufgrund der Akten ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Da die Beschwerde gutzuheissen ist, kann sie nicht als offensichtlich aussichtslos gelten. Sodann ist von der Notwendigkeit der rechtlichen Vertretung auszugehen. Damit ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren gutzuheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 8.2.3 Rechtsanwalt C ist aufzufordern, dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]). 8.2.4 Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen und die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 3. Dezember 2014 sowie die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 3. März 2015 werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 736.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 6. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Der Beschwerdegegner wird zudem verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids. 7. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. Die Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 6 hiervor wird an die Entschädigung durch das Verwaltungsgericht angerechnet. Rechtsanwalt C läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde. 8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 9. Mitteilung an … |