{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-07-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00228_2015-07-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215407&W10_KEY=13823245&nTrefferzeile=44&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "647ab9d604164d8c06f714a6ac238072"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2015.00228"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.07.2015  VB.2015.00228"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.07.2015  VB.2015.00228"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.07.2015  VB.2015.00228"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urlaub | Verweigerung von Beziehungsurlaub wegen Fluchtgefahr.  Beschwerdelegitimation: Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses (E. 1.2).  Als Ausfluss des Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsprinzips ist die Fluchtgefahr umso geringer einzusch\u00e4tzen, je k\u00fcrzer der verbleibende Strafrest bzw. die Dauer bis zu einer m\u00f6glichen bedingten Entlassung ist. Der Beschwerdef\u00fchrer hat inzwischen einen massgeblichen Teil seiner Freiheitsstrafe verb\u00fcsst, wobei die bedingte Entlassung ab Mai 2016 in Betracht f\u00e4llt. Die vorinstanzliche Auffassung, seit der Beurteilung vom November 2012 habe sich hinsichtlich der Beurteilung der Fluchtgefahr nichts zugunsten des Beschwerdef\u00fchrers ge\u00e4ndert, ist demnach unzutreffend (E. 6.1). Der Beschwerdef\u00fchrer und seine Familie haben ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz, was die Vorinstanz zutreffend als gegen eine Fluchtgefahr sprechend ber\u00fccksichtigt hat. Die famili\u00e4ren Beziehungen zu den Verwandten der Ehefrau des Beschwerdef\u00fchrers im Ausland haben zwar in die Beurteilung der Fluchtgefahr einzufliessen; sie stellen jedoch nur eines der massgebenden Kriterien dar und erscheinen vorliegend als nicht derart ausgepr\u00e4gt, als dass sie - f\u00fcr sich alleine - eine Fluchtgefahr zu begr\u00fcnden verm\u00f6chten. Auch k\u00f6nnen die misslichen beruflichen Perspektiven des Beschwerdef\u00fchrers bei der Beurteilung der Fluchtgefahr in Anbetracht seines fortgeschrittenen Alters und seiner angeschlagenen Reputation nicht entscheidend ins Gewicht fallen (E. 6.3).  Der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, eine Flucht des Beschwerdef\u00fchrers sei wahrscheinlich und stehe der Gew\u00e4hrung von Beziehungsurlaub entgegen, kann demnach nicht gefolgt werden. Vielmehr erweist sich die Verweigerung von Beziehungsurlaub in Anbetracht der dargelegten Umst\u00e4nde, insbesondere des fortgeschrittenen Vollzugs der Freiheitsstrafe, als nicht verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 6.4). Der Beschwerdegegner wird zuk\u00fcnftige Gesuche des Beschwerdef\u00fchrers um Beziehungsurlaub grunds\u00e4tzlich zu bewilligen haben, es seidenn, es spr\u00e4chen dannzumal wichtige Gr\u00fcnde dagegen (E.7). \r\rKostenverlegung (E. 8.1), Gew\u00e4hrung URB (E. 8.2.2).\r\rGutheissung im Sinn der Erw\u00e4gungen."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:36:42", "Checksum": "826a87633bb830f78d871c37cb166328"}