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Geschäftsnummer: VB.2015.00229  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.07.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Rückerstattungsforderung.

Die Sozialbehörde wirft dem Beschwerdeführer gestützt auf einen Ermittlungsbericht vor, er habe nicht rechtzeitig gemeldet, dass er mit seiner Partnerin in deren Wohnung gelebt und daher einen zu hohen Beitrag an die Wohnungskosten und an den Grundbedarf für den Lebensunterhalt erhalten habe (E. 3.1). Der Ermittlungsbericht ist jedoch zu wenig aussagekräftig, um auf einen gefestigten gemeinsamen Haushalt des Beschwerdeführers und seiner Partnerin zu schliessen (E. 4.3). Für eine Beweislastumkehr wären somit weitere Abklärungen nötig gewesen. Dem Beschwerdeführer wurde aber keine Gelegenheit gegeben, zu dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt Stellung zu nehmen (E. 4.4). Damit ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin einen gefestigten gemeinsamen Haushalt führten. Folglich liegt kein meldepflichtiger Sachverhalt vor, und für eine Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe nach § 26 lit. a SHG fehlt die Grundlage.

Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ERMITTLUNGSBERICHT
GEGENBEWEIS
GEMEINSAMER HAUSHALT
INSPEKTION
MITWIRKUNGSPFLICHT, QUALIFIZIERTE
SOZIALHILFE
VERMUTUNGSBASIS
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNG
Rechtsnormen:
§ 18 Abs. III SHG
§ 26 lit. a SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00229

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 1. Juli 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A wird seit dem Jahr 2001 (mit Unterbrüchen) von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt. Mit Entscheid der Stellenleitung vom 7. Juni 2012 wurde er verpflichtet, die in der Zeit von Oktober 2010 bis Juni 2011 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 6'345.25 den Sozialen Diensten Zürich zurückzuerstatten. Die Rückerstattungsschuld errechneten sie aus dem zu viel ausbezahlten Anteil an den Wohnkosten und an den Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Zeit, in der A ungemeldet bereits bei seiner Partnerin wohnte.

Gegen diesen Entscheid erhob A an 21. Juni 2012 Einsprache bei der Sonderfall- und Einsprachekommission der Stadt (SEK) Zürich mit dem Antrag, die Rückerstattungsforderung sei aufzuheben. Die SEK hiess die Einsprache teilweise gut und setzte die Gesamtrückerstattungsschuld neu auf Fr. 6'341.- fest. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab.

II.  

Dagegen rekurrierte A mit Eingabe vom 15. April 2013 beim Bezirksrat Zürich und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheide. Mit Beschluss vom 19. März 2015 hiess der Bezirksrat den Rekurs teilweise gut und setzte die Rückerstattungsforderung auf Fr. 5'816.65 fest. Im Übrigen wies er den Rekurs ab.

III.  

Gegen diesen Beschluss reichte A am 15. April 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte sinngemäss, dass die Rückerstattungsforderung aufzuheben sei, da er im streitigen Zeitraum nicht bei seiner Partnerin gewohnt habe.

Der Bezirksrat verzichtete mit Eingabe vom 28. April 2015 – unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids – auf eine Vernehmlassung, während die Sozialbehörde der Stadt Zürich am 13. Mai 2015 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2 Paare oder Gruppen, welche die Haushaltsfunktionen gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, wie zum Beispiel Konkubinatspaare mit gemeinsamen Kindern, werden in der Sozialhilfe als familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften behandelt. Durch das gemeinsame Führen des Haushalts entspricht der Bedarf der Wohn- und Lebensgemeinschaft jenem einer Unterstützungseinheit gleicher Grösse. Der für die betroffene Person anfallende Grundbedarf für den Lebensunterhalt wird errechnet, indem zunächst auf den Gesamtbetrag für den entsprechenden Haushalt abgestellt wird. Die Kosten werden innerhalb der Gemeinschaft grundsätzlich nach Pro-Kopf-Anteilen getragen (SKOS-Richtlinien, Kapitel F.5). Ebenso werden die Wohnkosten analog zum Grundbedarf anteilsmässig getragen.

2.3 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Der Begriff "Erwirken" deutet auf ein unlauteres Verhalten hin, durch das der Hilfesuchende direkt bewirkt, dass ihm Sozialhilfe geleistet wird, ohne dass die Voraussetzungen hierfür bestehen. Unrechtmässig erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann unter Umständen zurückgefordert werden, wenn der Sozialhilfebezüger gegen seine Auskunftspflicht gemäss § 18 verstösst. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. d SHG gibt der Hilfesuchende vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über seine persönlichen Verhältnisse, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist. Nach § 18 Abs. 3 SHG muss der Hilfesuchende unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte melden.

3.  

3.1 Die Sozialbehörde wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe nicht rechtzeitig gemeldet, dass es bereits vor dem offiziellen Umzugsdatum vom 1. Juli 2011 mit seiner Partnerin in deren Wohnung lebte. Ermittlungen des Inspektorats des Sozialdepartements hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer bereits Monate vor dem gemeldeten Umzugsdatum bei seiner Partnerin und ihren gemeinsamen Kindern gewohnt habe. Die Ermittlungen des Inspektorats hätten namentlich offenbart, dass der Beschwerdeführer im siebenwöchigen Kontrollzeitraum (beginnend mit der Kalenderwoche 42 des Jahres 2010) ausschliesslich beim Betreten und Verlassen der Wohnung seiner Partnerin hätte beobachtet werden können; seine eigene Wohnung habe er hingegen in dieser Zeit nie betreten.

3.2 Der Beschwerdefürer macht dagegen geltend, er habe in diesem Zeitraum nicht bei seiner Partnerin gelebt. Er habe vielmehr das Besuchsrecht zu seinen Kindern wahrgenommen und seinen Sohn in den Kindergarten gebracht. Seine Kinder habe er nicht nach Hause nehmen können, weil er keine Möbel für seine Kinder bekommen habe, obwohl er dies bei der Sozialhilfe beantragt habe.

3.3 Der Bezirksrat hielt in seinem Beschluss vom 19. März 2015 fest, dass es einem Sozialhilfeempfänger obliege – wenn aufgrund eines Ermittlungsberichts darauf zu schliessen sei, dass dem Sozialhilfeempfänger geringere notwendige Ausgabenpositionen erwachsen als es seine (unwahren oder unvollständigen) Angaben erscheinen lassen – diese Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden die Vermutung nicht umstossen, dass er in der genannten Zeit mit seiner Partnerin effektiv in ihrer Wohnung zusammenlebte.

4.  

4.1 Im Ermittlungsbericht des Inspektorats vom 7. Februar 2011 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer in den Kalenderwochen 42, 44, 45 und 47 des Jahres 2010 sowie in den Kalenderwochen 1–3 des Jahres 2011 ausschliesslich beim Betreten und Verlassen der Wohnung von B an der C-Strasse 01 in Zürich beobachtet wurde. Hingegen konnte nie festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Wohnung an der D-Strasse 02 in Zürich aufgehalten habe. Der Briefkasten des Beschwerdeführers sei nur sporadisch geleert worden. Als Nachtrag zu diesem Ermittlungsbericht wurde am 5. Februar 2015 ein Bericht mit der Liste der Feststellung zuhanden des Bezirksrats Zürich erstellt. Daraus ergibt sich, dass an einzelnen Tagen im November 2010 sowie im Januar 2011 der Beschwerdeführer nicht in seiner Wohnung anzutreffen war. Es konnte festgestellt werden, dass vom 1. bis 4. November 2010 sowie vom 26. bis 27. Januar 2011 niemand die Wohnung des Beschwerdeführers betreten oder verlassen hatte.

Es ist fraglich, ob der Inspektionsbericht vom 7. Februar 2011 zusammen mit dem Nachtrag eine genügende Grundlage für die Vermutung darstellt, dass der Beschwerdeführer ab November 2010 bei seiner Partnerin gelebt hat.

4.2 Für eine belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Ist aus dem Inhalt eines Ermittlungsberichts nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (Beweislastumkehr, vgl. dazu BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640, E. 4.3). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass ein Ermittlungsbericht sich vor allem zur Frage eignet, ob Einkommen oder Auslagen tatsächlich anfallen, während die Frage der Notwendigkeit eine solche der durch die Behörde vorzunehmende Beurteilung ist.

4.3 Der sehr pauschale Ermittlungsbericht vom 7. Februar 2011 vermag den Verdacht nicht zu begründen, dass der Beschwerdeführer seine Wohnung nicht mehr benützte und mit seiner Freundin zusammenwohnte. Davon ging offenbar auch die Vorinstanz aus, weshalb eine detaillierte Auflistung der Beobachtungen im Rekursverfahren nachgefordert wurde. Aber auch die demnach beobachtete Verhaltensweise des Beschwerdeführers lässt nach der Lebenserfahrung noch nicht auf einen gefestigten gemeinsamen Haushalt mit seiner Partnerin schliessen. Der Bericht enthält vorerst keine Angaben über eine anderweitige Verwendung der tatsächlich vom Beschwerdeführer gemieteten Wohnung. Insgesamt wurde der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2010 einmal, im November 2010 zweimal und im Januar 2011 viermal in der Wohnung an der C-Strasse 01 beobachtet. Dass er an einzelnen Tagen nicht in der eigenen Wohnung an der D-Strasse 02 angetroffen werden konnte bzw. diese während einzelner Tage nicht betrat oder verliess und seinen Briefkasten lediglich sporadisch leerte, muss noch nicht bedeuten, dass er bereits bei seiner Partnerin gelebt hatte. Er kann durchaus das Besuchsrecht zu seinen Kindern wahrnehmen, ohne bei der Partnerin einzuziehen. Immerhin liegen die beiden Wohnungen nur zwei Kilometer Fahrweg auseinander, weshalb es glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer oft mit dem Fahrrad zu seiner Partnerin gefahren ist, um den Sohn in den Kindergarten zu bringen, wie er geltend macht. Wie oft und zu welchen Zeiten er seine Wohnung im Einzelnen benützt, ist sozialhilferechtlich nicht relevant. Erst wenn der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Partnerin einen Haushalt führt, ist dieser Umstand für die wirtschaftliche Hilfe in Bezug auf Wohnkosten und Grundbetrag ausschlaggebend.

Zudem war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vor dem Jahr 2003 mit seiner Freundin zusammengewohnt hatte, nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft aber wieder bei seiner Mutter einzog. Von da aus suchte er über längere Zeit eine eigene Wohnung. Dass der Beschwerdeführer nicht sofort seine eigene Wohnung aufgeben wollte, um mit seiner Partnerin einen gemeinsamen Haushalt zu führen, auch wenn sich die Beziehung mit der Schwangerschaft und der Geburt des zweiten Kindes wieder intensivierte, ist unter diesen Umständen nachvollziehbar.

4.4 Für eine Beweislastumkehr wären somit weitere Abklärungen nötig gewesen, zumal ja eine Strafuntersuchung, wo Zeugen befragt wurden und eine Hausdurchsuchung durchgeführt wurde, abgeschlossen war und der Beschwerdeführer sich auf das Ergebnis der eingestellten Untersuchung auch berief. Bei der Hausdurchsuchung sollen nach den Angaben des Beschwerdeführers etwa schmutzige Wäsche, Essensreste, frische Lebensmittel im Kühlschrank, voller Abfallsack etc. festgestellt worden sein.

Dem Beschwerdeführer wurde aber keine Gelegenheit gegeben, zu dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt Stellung zu nehmen. Die Sozialbehörde hatte den Beschwerdeführer nach Erhalt des Ermittlungsberichts vom 7. Februar 2011 nicht mit ihrem Verdacht konfrontiert, obwohl dies selbst im Bericht empfohlen wurde. Vielmehr hat sie direkt mit Entscheid der Stellenleitung vom 7. Juni 2012 die Rückerstattung der von Mitte Oktober 2010 bis Juni 2011 zu viel ausbezahlter wirtschaftlichen Hilfe verfügt. Selbst wenn aber der Untersuchungsbericht eine gewisse Vermutung des Zusammenlebens begründet hätte, hätte der Beschwerdeführer im Detail auf seine erhöhte Mitwirkungspflicht und die Möglichkeit von Gegenbeweisen hingewiesen werden müssen (vgl. VGr, 23. Oktober 2008, VB.2008.00386, E. 4.1 und 4.2). Im Rahmen des Gegenbeweises wären zumindest die Akten der Strafuntersuchung beizuziehen gewesen. Dies haben allerdings auch die SEK im Einspracheverfahren sowie der Bezirksrat unterlassen, weshalb das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers auch im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht gewahrt wurde.

4.5 Insgesamt ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin von November 2010 bis Juni 2011 einen gefestigten gemeinsamen Haushalt führten. Folglich liegt kein meldepflichtiger Sachverhalt vor, und für eine Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe nach § 26 lit. a SHG fehlt die Grundlage.

5.  

5.1 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Entscheide der Stellenleitung vom 7. Juni 2012 und der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 14. März 2013 sowie der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 19. März 2015 sind aufzuheben.

5.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Entscheide der Stellenleitung vom 7. Juni 2012 und der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 14. März 2013 sowie der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 19. März 2015 werden aufgehoben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    920.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …