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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2015.00230
Urteil
der 1. Kammer
vom 1. September 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
A war bis 14. Juli 2013 im Besitz einer gültigen
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Wegen Wohnsitzverlegung in den
Kanton Basel-Stadt reichte er dem dortigen Migrationsamt am 26. Februar
2013 ein Gesuch um Kantonswechsel ein. Am 30. April 2014 ersuchte A das
Migrationsamt des Kantons Zürich darum, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern. Das Gesuch um Kantonswechsel wies das Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt mit Verfügung vom 30. Juni 2014 ab, verbunden mit der
Aufforderung, er habe das Kantonsgebiet bis 31. Juli 2014 zu verlassen. Am
8. Juli 2014 bzw. 1. September 2014 verweigerte auch das
Migrationsamt des Kantons Zürich die (Wieder-)Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung und setzte A eine Frist bis 31. Juli 2014, um die
Schweiz zu verlassen. Mit – rechtskräftigem – Entscheid vom 12. August
2014 trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt auf
einen gegen den verweigerten Kantonswechsel gerichteten Rekurs nicht ein. Per
5. November 2014 meldete sich A in D (BL) an.
II.
Mit dem – gegen die Verfügung des Migrationsamts
des Kantons Zürich gerichteten – Rekurs vom 3. Oktober 2014 erneuerte A
seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; eventualiter sei ihm
wieder eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 20. März 2015
ab. Gleichzeitig forderte sie A auf, die Schweiz bis am 31. Mai 2015 zu
verlassen und hielt fest, dass einer Beschwerde bezüglich der Wegzugsfrist keine aufschiebende Wirkung zukomme.
III.
Mit Beschwerde vom 20. April 2015
liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei
aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen. Zudem sei die angesetzte Ausreisefrist aufzuheben sowie die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde hinsichtlich der Wegweisung wiederherzustellen und es sei ihm zu gestatten, den rechtskräftigen
Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Ferner verlangte er die
Zusprechung einer Parteientschädigung.
Mit Präsidialverfügung vom
22. April 2015 wurde angeordnet, dass die Wegweisungsvollstreckung gegenüber dem Beschwerdeführer bis auf Weiteres zu
unterbleiben habe. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 6. Mai 2015 auf
Vernehmlassung zur Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide
der Sicherheitsdirektion zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird
mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos.
3.
3.1 Die
Beschwerdegegnerin vertritt in der Ausgangsverfügung den Standpunkt, der Beschwerdeführer
habe seinen Lebensmittelpunkt noch vor Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung
für den Kanton Zürich nach G (BS) verlegt. Nachdem ein Umzug in den Kanton
Zürich nicht geltend gemacht werde, sei das Migrationsamt einstweilen nicht zuständig.
Sofern der Beschwerdeführer wieder hier Wohnsitz nehmen würde, stünde im
Übrigen nicht ein Verlängerungsgesuch, sondern ein Gesuch um Wiedererteilung
der Aufenthaltsbewilligung infrage, welches abzuweisen wäre. Denn mit Erlöschen
der letzten Aufenthaltsbewilligung per 14. Juli 2013 sei der originäre
Bewilligungsanspruch untergegangen; ein Wiederaufleben des Anspruchs bzw. eine Verlängerung
gestützt auf Art. 50 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005
(AuG) komme nicht in Betracht. Gründe für eine Wiedererteilung seien
nicht ersichtlich.
3.2 Die
Vorinstanz schützte diese Rechtsauffassung. Da der Beschwerdeführer im Kanton
Zürich kein Verlängerungsgesuch gestellt habe, sei die Aufenthaltsbewilligung
nach Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG erloschen. Während des im Kanton
Basel-Stadt eingeleiteten Verfahrens um Kantonswechsel habe er sich in keiner
Art und Weise darum gek ¿mert, seine hiesige Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern. Nach Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung und dem Fehlen einer
intakten und gelebten Ehegemeinschaft könne er sich nicht mehr auf die
Bestimmungen des Familiennachzugs berufen. Ferner habe die Ehegemeinschaft
keine drei Jahre im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG bestanden.
Sodann beabsichtige der Beschwerdeführer nicht, wieder im Kanton Zürich
Wohnsitz zu nehmen, sondern über die Zürcher Bewilligung in G (BS) gestützt auf
die Bestimmungen zum Kantonswechsel in den Besitz einer Aufenthaltsbewilligung
zu gelangen.
3.3 Der
Beschwerdeführer, der vor den Vorinstanzen stets eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
verlangt hatte, macht in seiner Beschwerde einen verselbständigten Anspruch auf
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG geltend. Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt habe amtlich
festgestellt, dass er sich erst im Oktober 2012 von seiner Ehefrau getrennt
habe und die Ehegemeinschaft über drei Jahre gedauert habe. Auch sei er in der
Schweiz erfolgreich integriert.
4.
4.1 Die
Aufenthaltsbewilligung ist befristet (Art. 33 Abs. 3 AuG) und
erlischt mit Ablauf der Gültigkeitsdauer (Art. 61 Abs. 1 lit. c
AuG). Ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss spätestens
14 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden (vgl.
Art. 59 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] i. V. m. Art. 33 Abs. 3 AuG). Anders
als beim absoluten Erlöschensgrund nach Art. 61 Abs. 2 AuG
(unangemeldeter Auslandaufenthalt) geht ein allfälliger Bewilligungsanspruch
nicht definitiv unter, wenn die Bewilligung abgelaufen ist und das
Verlängerungsgesuch verspätet gestellt wurde. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung und der Lehre ist bei fahrlässig verspäteter Gesuchseinreichung
die Bewilligung – zwecks Vermeidung überspitzten Formalismus und zur Wahrung
der Verhältnismässigkeit – wiederzuerteilen, wenn der weitere Verbleib auch bei
rechtzeitiger Gesuchstellung zu bewilligen gewesen wäre und keine
Widerrufsgründe vorliegen (BGr, 6. Dezember 2013, 2C_1050/2012, E. 2;
Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012,
Art. 61 N. 2; vgl. auch VGr, 12. November 2014, VB.2014.00531,
E. 2.2).
4.2 Diese –
begrüssenswerte – Praxis darf allerdings nicht dazu führen, dass der dereinst
über einen Aufenthaltsanspruch verfügende Ausländer auch noch Jahre später,
nachdem die Bewilligung längst abgelaufen ist, erfolgreich ein Verlängerungsgesuch
stellen könnte. Das Perpetuieren des Verlängerungsanspruchs würde letztlich
dazu führen, dass formell erloschene Aufenthaltsbewilligungen materiell
unbefristet weitergelten würden, was im Widerspruch zu Art. 33
Abs. 3 AuG (Befristung der Aufenthaltsbewilligung) sowie zu Art. 61
AuG (Erlöschen der Bewilligungen) stünde. Eine feste Grenze, innert welcher
Zeitdauer ein Verlängerungsgesuch auch noch nach Ablauf der Bewilligung
gestellt werden darf, kann freilich nicht gezogen werden. Das Bundesgericht
bejahte einen Anspruch auf Verlängerung bzw. Neuerteilung der
Aufenthaltsbewilligung eines pakistanischen Staatsangehörigen, der über einen
Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG verfügte,
der sein Verlängerungsgesuch jedoch drei Monate verspätet gestellt hatte (BGr,
6. Dezember 2013, 2C_1050/2012). In einem vom Verwaltungsgericht zu beurteilenden
Fall lief die Aufenthaltsbewilligung im Dezember 2009 ab, wobei die
Beschwerdeführerin im November 2009 im Kanton Bern ein Gesuch um
"vorübergehenden Kantonswechsel" gestellt hatte. Im Kanton Zürich
reichte sie erst ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung
ein Verlängerungsgesuch ein. Das Verwaltungsgericht erachtete es als zumutbar,
dass das Gesuch zeitgerecht hätte gestellt werden können, spätestens als der
Migrationsdienst Bern ihr Gesuch Mitte Dezember 2009 abgewiesen hatte und sie
an das Migrationsamt des Kantons Zürich verwiesen hatte. Demzufolge sei der
ursprüngliche Aufenthaltsanspruch erloschen und das Gesuch um Verlängerung sei
als solches um erneute Einreise und Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu
behandeln (VGr, 22. Mai 2013, VB.2013.00066, E. 2).
4.3 Vorliegend
hatte der Beschwerdeführer im Kanton Basel-Stadt ein Kantonswechselgesuch
gestellt als er noch eine gültige Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich
besass. Seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hatte er im Februar 2013 an die F-Strasse 01,
G (BS), verlegt. Bis zur allfälligen Bewilligung des Kantonswechsels war der Beschwerdeführer
jedoch nicht zur Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt befugt und hätte das
Bewilligungsverfahren im angestammten Kanton abwarten müssen (vgl. VGr,
14. Januar 2015, VB.2014.00573, E. 2.2). Überdies hätte er darauf
achten müssen, dass die Bewilligung im bisherigen Kanton, also Zürich, nicht
durch Fristablauf nach Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG erlischt und
hätte parallel zum Gesuch um Kantonswechsel eine Verlängerung der Bewilligung
im bisherigen Aufenthaltskanton beantragen müssen (vgl. Silvia Hunziker in:
Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 61 N. 11). Dies
gilt trotz des – im Licht von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV) – unbefriedigenden Umstands, dass das Migrationsamt
des Kantons Basel-Stadt für die Behandlung seines Kantonswechselgesuchs 16 Monate
brauchte und seine Aufenthaltsbewilligung im Ursprungskanton in diesem
Zeitpunkt bereits abgelaufen war. Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer
aber erst rund zehn Monate nach Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung ein
Verlängerungsgesuch im Kanton Zürich.
Die Gesamtumstände deuten hier nicht auf eine fahrlässige
Vorgehensweise im Sinn der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe
E. 4.1) hin: Dass die Aufenthaltsbewilligung erloschen war, musste dem
Beschwerdeführer spätestens bekannt sein, als ihn das Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt mit Schreiben vom 19. Juli 2013 auf das Erlöschen der
Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich aufmerksam gemacht und ihn zur weiteren
Regelung seines Aufenthaltsstatus an das zuständige Migrationsamt des Kantons Zürich
verwiesen hatte. Ein Verlängerungsgesuch wurde aber selbst dann noch nicht gestellt,
als das Migrationsamt des Kantons Zürich dem damaligen Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers im September 2013 vollumfängliche Einsicht in die Akten
gewährte, aus welchen der Umstand des Erlöschens der Aufenthaltsbewilligung
ohne Weiteres ersichtlich war. Erst nachdem das hiesige Migrationsamt den
Beschwerdeführer bzw. dessen früheren Rechtsvertreter mit Schreiben vom
4. März 2014 und 18. März 2014 erneut darauf hingewiesen hatte, dass
der Beschwerdeführer über keine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge, wurde
schliesslich am 30. April 2014 ein entsprechendes Verlängerungsgesuch
gestellt. Demzufolge wurde der Beschwerdeführer bzw. sein damaliger
Rechtsvertreter mehrmals und auch zeitnah auf die fehlende Aufenthaltsbewilligung
im Kanton Zürich hingewiesen. Indem der Beschwerdeführer mit der Gesuchstellung
gleichwohl zehn Monate zuwartete, ist ein allfälliger Verlängerungsanspruch
definitiv untergegangen. Gerade auch mit Blick auf das Gebot zum Handeln nach
Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) erschiene die Zulassung der verspäteten
Gesuchseinreichung hier nicht als sachgerecht. Ob es sich gleich verhalten würde,
wenn der Beschwerdeführer damals nicht rechtskundig vertreten gewesen wäre, kann
dabei offengelassen werden.
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer, welcher mit einer im Kanton Zürich niedergelassenen Landsfrau
verheiratet war, macht sodann einen selbständigen Anspruch auf Neuerteilung der
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG geltend.
Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht
der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 AuG nach Auflösung der
Ehe oder der Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens
drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Indem diese
Norm das "Weiterbestehen" der Bewilligungsansprüche nach Art. 42
und 43 AuG regelt, kommt ein Wiederaufleben des Bewilligungsanspruchs nicht in
Betracht, wenn der originäre Bewilligungsanspruch – wie hier – einmal
untergegangen ist (vgl. BGE 137 II 345; BGr, 26. Mai 2014, 2C_483/2014,
E. 2.3 auch zum Folgenden; 21. Dezember 2011, 2C_973/2011,
E. 2.2.2; VGr, 22. Mai 2013, VB.2013.00066, E. 2.4).
Voraussetzung für eine Neuerteilung der Aufenthaltsbewilligung wäre, dass nach
wie vor ein Anknüpfungspunkt zur früheren Bewilligung bestünde, indem etwa die
entsprechenden Voraussetzungen von Art. 42 und 43 AuG weiterhin erfüllt
wären. Ist die seinerzeit anspruchsbegründende Ehegemeinschaft im Zeitpunkt der
neuerlichen Gesuchseinreichung dahingefallen, so liegt kein Anknüpfungspunkt
mehr vor. Die Berufung auf Art. 50 AuG scheitert diesfalls an der mit der
Norm verbundenen Akzessorietät zu den Art. 42 und 43 AuG bzw. dem
"Weiterbestehen" dieser Ansprüche. Nach dem Gesagten kann sich der
Beschwerdeführer für die Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht auf
seine bis 2012 dauernde und mittlerweile geschiedene Ehe berufen. Ob die Ehe
mindestens drei Jahre gedauert hat und der Beschwerdeführer erfolgreich
integriert ist, kann daher offenbleiben.
5.2 Bezüglich
einer Neuzulassung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sinn der
Art. 18 ff. AuG kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG). Das Vorliegen eines Härtefalls wurde nicht
geltend gemacht und ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
6.
Der Entscheid über
den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers ist somit nach pflichtgemässem Ermessen
zu treffen. Zu berücksichtigen sind gemäss Art. 96 Abs. 1
AuG die öffentlichen Interessen, namentlich die Verfolgung
einer restriktiven Einwanderungspolitik, und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der
Integration.
Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte
dafür, dass die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen nicht in vertretbarer
Weise ausgeübt hätte: Der heute 38-jährige kosovarische Beschwerdeführer hielt
sich 2005 illegal in der Schweiz auf. Am 18. November 2005 wurde er in den
Kosovo ausgeschafft, und es wurde gegen ihn eine dreijährige Einreisesperre
verhängt. Seit seiner Rückkehr in die Schweiz zum Verbleib bei seiner damaligen
Ehefrau sind sechs Jahre vergangen. In beruflicher Hinsicht vermochte er sich
hier sicherlich in gewisser Weise zu integrieren: Er arbeitet seit fünf Jahren
als … für dasselbe Unternehmen in G (BS). Diese stellt dem Beschwerdeführer,
welcher zuverlässig und pflichtbewusst sei, ein gutes Zeugnis aus. Auch in
strafrechtlicher Hinsicht hat er sich nichts zuschulden kommen lassen und auch
keine Sozialhilfe bezogen. Über seine Deutschkenntnisse ist nichts bekannt.
Während seines Aufenthalts in der Schweiz hat sich der Beschwerdeführer damit
wohl verhalten: Sein Verhalten geht aber nicht über das hinaus, was allgemein erwartet
werden darf. In Anbetracht dessen, dass der geschiedene und kinderlose Beschwerdeführer
32 Jahre seines Lebens im Kosovo verbrachte und sich erst seit relativ
kurzer Zeit in der Schweiz aufhält, wo er – soweit ersichtlich – über keine
vertieften sozialen Kontakte verfügt und als Hilfskraft arbeitet, ist ihm eine
Rückkehr in seine Heimat zuzumuten.
Schliesslich bestehen auch keine
Hinweise auf Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen; diesem
steht keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
8.
Nachdem die dem Beschwerdeführer angesetzte Ausreisefrist
abgelaufen ist, ist ihm in Anwendung von Art. 64d Abs. 1 AuG eine
neue Frist zum Verlassen der Schweiz anzusetzen. Vorliegend erscheint eine
Ausreisefrist von zwei Monaten ab Zustellung des vorliegenden Urteils als
angemessen.
Falls gegen dieses Urteil Beschwerde an
das Bundesgericht erhoben wird und dieses einen Antrag auf
vorsorgliche Massnahmen bzw. aufschiebende Wirkung gutheisst, würde die Frist
einstweilen dahinfallen und mangels anderer Anordnungen mit der Zustellung
eines abweisenden bundesgerichtlichen Urteils neu zu laufen beginnen.
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes festzuhalten: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007
bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten ist nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zulässig. Führt eine
Partei sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem
Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist von zwei
Monaten ab Zustellung des vorliegenden Urteils angesetzt. Für den Fall eines
Weiterzugs ans Bundesgericht wird auf die Erwägungen verwiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten;
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …