{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "01.09.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00230_01-09-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215481&W10_KEY=4467088&nTrefferzeile=84&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bca0949e0704a9716ea352c0565fe3b3"}, "Num": [" VB.2015.00230"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.01.0  VB.2015.00230"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.01.0  VB.2015.00230"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.01.0  VB.2015.00230"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Verl\u00e4ngerungsgesuch rund 10 Monate nach Ablauf der G\u00fcltigkeit der Aufenthaltsbewilligung W\u00e4hrend der G\u00fcltigkeitsdauer seiner Aufenthaltsbewilligung f\u00fcr den Kt. ZH verlegte der BF seinen Wohnsitz in den Kt. BS und stellte dort ein Gesuch um Kantonswechsel. Zehn Monate nach Ablauf der G\u00fcltigkeit der Aufenthaltsbewilligung stellte er im Kt. ZH ein Verl\u00e4ngerungsgesuch.  Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet (Art. 33 Abs. 3 AuG) und erlischt mit Ablauf der G\u00fcltigkeitsdauer (Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG). Anders als beim absoluten Erl\u00f6schensgrund nach Art. 61 Abs. 2 AuG geht ein allf\u00e4lliger Bewilligungsanspruch nicht definitiv unter, wenn die Bewilligung abgelaufen ist und das Verl\u00e4ngerungsgesuch versp\u00e4tet gestellt wurde. Nach der Rspr. des BGer und der Lehre ist bei fahrl\u00e4ssig versp\u00e4teter Gesuchseinreichung die Bewilligung zwecks Vermeidung \u00fcberspitzten Formalismus und zur Wahrung der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit wiederzuerteilen, wenn der weitere Verbleib auch bei rechtzeitiger Gesuchsstellung zu bewilligen gewesen w\u00e4re und keine Widerrufsgr\u00fcnde vorliegen (E. 4.1). Vorliegend deuten die Gesamtumst\u00e4nde jedoch nicht auf eine fahrl\u00e4ssige Vorgehensweise hin: Der BF und sein damaliger Rechtsvertreter wurden mehrmals und zeitnah darauf hingewiesen, dass der BF \u00fcber keine g\u00fcltige Aufenthaltsbewilligung mehr verf\u00fcge. Gleichwohl stellte er erst 10 Monate sp\u00e4ter ein Verl\u00e4ngerungsgesuch, womit ein allf\u00e4lliger Verl\u00e4ngerungsanspruch definitiv untergegangen ist (E. 4.3). Kein verselbst\u00e4ndigter Anspruch auf Neuerteilung der Bewilligung gest\u00fctzt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, wenn der origin\u00e4re Bewilligungsanspruch untergegangen ist (E. 5.1). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:02:06", "Checksum": "1c3f00e64225375a725f5f18c5905869"}