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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2015.00232
Urteil
der 3. Kammer
vom 10. September 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Corine Vogel.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A. A,
geboren 1964, sowie ihre Tochter B, geboren 2002, werden seit dem Jahr 2005 von
den Sozialen Diensten der Stadt Zürich (fortan Soziale Dienste) mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Im Jahr 2009 gab A an, seit 1997 über ein
unbebautes Grundstück von 801 m2 in Land C Hauptstadt D, nahe
des Stadions, zu verfügen. Dies wurde durch den Bericht über vertiefte Abklärungen
vom 12. Dezember 2012 sowie durch den Ermittlungsbericht vom
15. Januar 2013 bestätigt. Der Wert soll sich auf ca. Fr. 60'000.-
belaufen. Mit Entscheid der Stellenleitung vom 16. April 2013 wurde A die
materielle Unterstützung einstweilen vorschussweise bewilligt; sie wurde
verpflichtet, ihr Grundstück in Land C bis spätestens 30. Oktober 2013 zu
verkaufen und den Verkaufserlös bis maximal zur Höhe der entstandenen Auslagen
per sofort an die Sozialen Dienste zurückzuerstatten. A reiste wegen des
Verkaufs ihres Grundstücks im Oktober 2013 sowie Ende Dezember 2013 bis Mitte
Januar 2014 (sowie vom 16. Juli bis 10. August 2014) nach Land C,
ohne jedoch einen Verkaufserfolg vermelden zu können. In der Folge kürzte die
Stellenleitung mit Entscheid vom 21. Januar 2014 ihren Grundbedarf für den
Lebensunterhalt um 15 %, wobei sie davon absehen würde, sobald das
Grundstück verkauft oder zumindest der Nachweis ernsthafter Verkaufsbemühungen
erbracht worden sei. Zudem setzte die Behörde A eine Nachfrist zum Verkauf des
Grundstücks bis 31. Mai 2014 unter der Androhung, dass andernfalls die
wirtschaftliche Hilfe eingestellt würde.
B. Gegen
den Entscheid vom 21. Januar 2014 erhob A am 29. Januar 2014
Einsprache bei der Sonderfall- und Einsprachekommission (SEK) und wandte sich
insbesondere gegen die angeordnete Kürzung des Grundbetrags. Die SEK erachtete
ihre bisherigen Bemühungen für den Verkauf ihres Grundstücks als ungenügend und
wies die Einsprache mit Entscheid vom 17. Juli 2014 ab; sie verlängerte
aber die Nachfrist zum Verkauf des Grundstücks bis 30. September 2014.
C. Mit
Entscheid vom 30. September 2014 stellte die Stellenleitung die
wirtschaftliche Hilfe an A per 1. November 2014 ein, wogegen diese am
25. Oktober 2014 Einsprache erhob. Sie wies darin darauf hin, dass der
Bericht ihres Maklers noch ausstehe und verlangte, ihr sei die Frist zum
Verkauf des Landes bis Februar 2014 (recte: 2015) zu erstrecken. Die SEK
wies die Einsprache mit Entscheid vom 11. Dezember 2014 ab.
II.
Dagegen erhob A am 24. Dezember 2014
"Einsprache" (recte: Rekurs) beim Bezirksrat Zürich (fortan
Bezirksrat) und verlangte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom
11. Dezember 2014. Ausserdem stellte sie weitere Bemühungen in Aussicht,
ihr Land in Land C zu verkaufen. Mit Beschluss vom 19. März 2015 wies der
Bezirksrat den Rekurs ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.
III.
Dagegen erhob A am 20. April 2015 Beschwerde am
Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss, auf die Kürzung und Einstellung
der wirtschaftlichen Hilfe sei zu verzichten. Der Bezirksrat verzichtete auf
Stellungnahme zur Beschwerde; dasselbe machten die Sozialen Dienste und
verlangten die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Kernstück
des angefochtenen Entscheids ist die von der Rekursinstanz bestätigte Einstellung
der wirtschaftlichen Hilfe mangels genügender Verkaufsanstrengungen der Beschwerdeführerin
für ihr Grundstück in D. Die monatlichen Leistungen für die Beschwerdeführerin
und ihre Tochter belaufen sich auf rund Fr. 3'000.-; hinzu kommen
Krankenkassenprämien und situationsbedingte Leistungen. Bei Streitigkeiten über
periodisch wiederkehrende Leistungen namentlich im Bereich der Sozialhilfe ist
der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während
der Dauer von 12 Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Damit
übertrifft der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-, weshalb die Kammer
zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b
Abs. 1 lit. c VRG).
1.3 Gegenstand
eines Rekurs- wie auch eines Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was auch
Gegenstand der angefochtenen Verfügung war bzw. nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Martin Bertschi, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45; Alain Griffel, a. a. O., § 54 N. 1, § 23
N. 4). Die Beschwerdeführerin beantragt auch die Aufhebung der Kürzung
ihrer Unterstützung, ohne dies näher zu begründen. Darauf ist nicht einzutreten,
da die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % nicht Thema des Entscheids der
Sozialen Dienste vom 30. September 2014, sondern vom 21. Januar 2014
war. Der damalige Einspracheentscheid vom 17. Juli 2014 wurde nicht
angefochten (vorn I.A. und B.). Hinzu kommt, dass sich die Kürzung des
Grundbetrags auch auf eine Rückzahlung von (früher) zuviel bezahlten Leistungen
stützt, was ebenfalls nicht Thema des angefochtenen Entscheids war. Diese
Leistungen sollten bei der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe sofort zur
Rückzahlung fällig werden.
1.4 Der
Beschwerdeführerin war mit Entscheid der Stellenleitung vom 21. Januar
2014 erneut die Weisung nach § 21 SHG erteilt worden, ihr Grundstück in Land
C zu verkaufen oder zumindest den Nachweis konkreter ernsthafter
Verkaufsbemühungen zu erbringen. Weisungen und Auflagen im Sinn von § 21
SHG sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Zwischenentscheide, welche
nicht in Rechtskraft erwachsen können. Sie sind als Zwischenverfügung zu
bezeichnen, weil sie das Verfahren nicht beenden, sondern lediglich einen
unverzichtbaren ersten Schritt im Rahmen des auf Reduktion der Sozialhilfeleistungen
eingeleiteten Verfahrens darstellen. Wird gegen eine solche Zwischenverfügung
nicht umgehend vom Beschwerderecht Gebrauch gemacht, ist die Rechtmässigkeit
der Zwischenverfügung zusammen mit dem Endentscheid (Kürzungsentscheid) zu
überprüfen, wenn sich der Zwischenentscheid auf den Inhalt des Endentscheids auswirkt
(BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4, 4.4).
Die Beschwerdeführerin hatte den Entscheid der Stellenleitung
vom 21. Januar 2014 erfolglos bei der SEK angefochten (vorn I.A. in fine
und B.). Deren ihre Einsprache abweisende Entscheid vom 17. Juli 2014
blieb unangefochten. Nach dem Ausgeführten fragt sich, ob die
Beschwerdeführerin nun im Rahmen des Verfahrens um Einstellung der Sozialhilfe
die ihr mit Entscheid vom 21. Januar 2014 erteilte Weisung erneut
anfechten kann. Dies ist zu bejahen. Einerseits handelt es sich dabei um einen
weiteren Zwischenentscheid, der nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Anderseits
ist das Verwaltungsgericht an die rechtliche Auffassung einer unteren Instanz
nicht gebunden (vgl. dazu Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63
N. 17 ff.).
Allerdings ist eine Überprüfung nur vorzunehmen, wenn die
erteilte Weisung tatsächlich auch angefochten wird. Das ist vorliegend
fraglich. Im Rekurs vom 24. Dezember 2014 verlangte die Beschwerdeführerin
sinngemäss nur eine Fristerstreckung für den Verkauf des Grundstücks in Land C
und versprach, ihre Bemühungen laufend zu dokumentieren. Allerdings könnte darin
insofern eine Anfechtung der Weisung selber gesehen werden, als der Beschwerdeführerin
eine – ihrer Ansicht nach zu kurze – Frist zum Verkauf des Grundstücks bis
31. Mai 2014 angesetzt wurde. Wie schon die SEK in ihrem (dem Rekursverfahren
zugrundeliegenden) Entscheid vom 11. Dezember 2014 festgehalten hatte, hat
eine unterstützte Person grundsätzlich keinen Anspruch darauf, Grundeigentum zu
erhalten (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe [SKOS], Richtlinien für die
Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, 5. Ausgabe ([fortan
SKOS-Richtlinien], Kap. E.2.2; Claudia Hänzi, Die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 191 f.;
vgl. auch hinten E. 2.2). Zudem stellt das Grundstück der Beschwerdeführerin
einen erheblichen und realisierbaren Vermögenswert dar. Die ihr erteilte Weisung
zum Verkauf ihres Grundstücks in Land C erweist sich daher als rechtmässig (zur
angesetzten Frist hinten E. 3.4).
2.
2.1 Die
Sozialhilfe hat nur ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle
anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche
Hilfeleistungen erbracht werden. Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des
Subsidiaritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare
zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben.
Es müssen namentlich das vorhandene Einkommen und Vermögen und die eigene
Arbeitskraft eingesetzt werden. Sozialhilfe wird immer nur bei objektiv
feststellbarer Bedürftigkeit ausgerichtet (Christoph Häfeli, Prinzipien der Sozialhilfe,
in: derselbe [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008,
S. 73; Hänzi, S. 81, 115). Das Subsidiaritätsprinzip ist auch in der kantonalen
Gesetzgebung verankert. So hat nur Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen
kann (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16
Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981
[SHV]).
2.2 Zu den
eigenen Mitteln der hilfesuchenden Person gehören alle Einkünfte und das
Vermögen. Von der Verwendung des Vermögens kann abgesehen werden, soweit
dadurch für die hilfesuchende Person und ihre Angehörigen eine Härte entstehen
würde (§ 16 Abs. 2 und 3 SHV; SKOS-Richtlinien, Kap. E. 2.1, 2.2
in Verbindung mit § 17 Abs. 1 SHV). Hilfesuchende haben insbesondere
keinen Anspruch auf die Erhaltung von Grundeigentum, umso weniger, wenn sie
langfristig und in erheblichem Ausmass unterstützt werden. Grundeigentum gehört
zu den eigenen Mitteln im Sinn von § 16 Abs. 2 SHV, auch wenn es im
Ausland gelegen ist; es ist grundsätzlich gleich zu behandeln wie in der
Schweiz gelegenes Grundeigentum. Die Realisierung von Grundeigentum als
Vermögenswert muss möglich und zumutbar sein. Unzumutbarkeit kann ausnahmsweise
vorliegen, wenn (etwa bei Fehlen einer beruflichen Vorsorge) das Grundeigentum
der nötigen Alterssicherung dient. Umgekehrt ist die Realisierung einer Liegenschaft
in der Regel dann zumutbar, wenn diese von der Hilfe suchenden Person nicht
selber dauernd bewohnt oder für eine Erwerbstätigkeit genutzt wird. Unbebaute
Grundstücke müssen grundsätzlich ebenfalls realisiert werden (Kantonales
Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Neuauflage August 2012 [fortan
Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 9.3.01, 22. Mai 2014).
2.3 Ein
Verstoss gegen Auflagen und Weisungen kann unterschiedliche Folgen haben. Wird
die Bedürftigkeit als solche nicht infrage gestellt, kommen als Folge eines
Verstosses gegen Auflagen und Weisungen Sanktionsmassnahmen in Betracht,
nämlich die Leistungskürzung nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1
SHG oder die Leistungseinstellung nach § 24a Abs. 1 SHG. Nach
§ 24a Abs. 1 SHG können die Leistungen ausnahmsweise ganz oder
teilweise eingestellt werden, wenn der Hilfesuchende unter anderem die
Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert, ihm die Leistungen deswegen
gekürzt worden sind und ihm schriftlich unter Androhung der
Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens
angesetzt worden ist. Bestehen dagegen Zweifel an der Bedürftigkeit einer
Person, kann bei laufender Unterstützung eine sofortige Leistungseinstellung
oder Teileinstellung gerechtfertigt sein. Diese Folge stützt sich nicht auf
§ 24a Abs. 1 SHG, sondern auf den Grundsatz der Subsidiarität in der
Sozialhilfe (vorn E. 2.1; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.1.01,
Ziff. 4; VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00244, E. 2.2). Die
Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Leistungseinstellung auf die Bestimmung
von § 24a Abs. 1 SHG, die Vorinstanz bestätigte dies aufgrund
fehlender Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin angesichts eines erheblichen
verwertbaren Vermögenswerts.
3.
Die Vorinstanz bestätigte die Einstellung der Leistungen
gegenüber der Beschwerdeführerin damit, dass diese unbestrittenermassen
Eigentümerin der Parzelle 01 in D sei. Entgegen den Angaben der
Beschwerdeführerin, die den Wert ihres Grundstücks ohne weitere Angaben auf
Fr. 10'000.- schätzte, ging der Ermittlungsbericht schon von einem Erwerbspreis
am 14. März 1997 von Fr. 20'000.- und von einem aktuellen Wert von
Fr. 60'000.- aus. Das Grundstück wurde zweimal von je einem Mitarbeiter
der Firma E (Firma E; die in D zuständige Behörde für Erwerb und Übernahme von
Eigentum) besichtigt. Es liegt in einem besseren Wohnquartier im Nordosten des
Stadtzentrums von D nahe dem Stadion. Entgegen den von der Beschwerdeführerin
gemachten Angaben ist das Grundstück unbebaut und steht darauf kein Fundament
eines Hauses (Stand Dezember 2012); es sollen aber Sand und Kies darauf
gelagert werden. Die Beschwerdeführerin konnte ihre teilweise falschen Angaben
über ihr Grundstück nicht belegen. Sie brachte auch keinerlei Unterlagen über
Grösse, Lage und Wert des Grundstücks bei; diese Angaben lassen sich vielmehr
dem Ermittlungsbericht entnehmen. Demgegenüber konnte sich die Vorinstanz auf
die Verkehrswertschätzungen im Ermittlungsbericht stützen, welche ihrerseits
auf einer markanten Steigerung des Quadratmeterpreises sowie auf den Angaben
der Fachleute der Firma E beruhen. Sie kam auf einen Verkehrswert des Grundstücks
von rund Fr. 50'000.-. Auf diese ausführlichen und zutreffenden Erwägungen
ist vorab zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht
geeignet, vom angefochtenen Entscheid abzuweichen.
3.1 Die
Beschwerdeführerin bringt vor, das Grundstück in Land C sei ihre Altersvorsorge
für sie und ihre drei erwachsenen Kinder in Land C. Wenn sie das Grundstück
verkaufe, müsse sie im Alter in der Schweiz bleiben und werde der Sozialhilfe
mangels Pensionskassenkapitals hohe Kosten verursachen.
3.1.1
Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht,
das Grundstück sei inzwischen überbaut worden. Sie nahm zwar unter Fälschung
von Dokumenten im März 2011 einen Kredit über Fr. 65'000.- auf. Über
die Verwendung dieses Geldes herrscht allerdings keine Klarheit. Während sie
vorerst eine Investition von Fr. 45'000.- in Material für ein Spital in Land
C vorgenommen haben will, die mit Fr. 65'000.- hätte zurückbezahlt werden
sollen, schrumpfte im Lauf der Zeit die angebliche Investition auf
Fr. 25'000.-, die zu Fr. 30'000.- zurückbezahlt werden sollte,
tatsächlich aber gar nicht zurückbezahlt wurde. Fr. 10'000.- will sie
zudem ihrem Sohn im Dezember 2011 für die Bebauung des Grundstücks gesandt
haben. Aus ihren Angaben geht jedenfalls nicht hervor, dass das Grundstück
inzwischen überbaut worden wäre.
3.1.2
Nicht einzusehen ist, inwiefern das unbebaute Grundstück in Land C eine
Altersvorsorge für die Beschwerdeführerin und ihre drei erwachsenen Kinder in Land
C darstellen könnte, ausser sie würde es nach ihrer Rückkehr "im
Alter" nach Land C verkaufen. Indessen würde damit die Subsidiarität der
Sozialhilfe gröblich verletzt, hat doch eine hilfesuchende Person alle ihre
Eigenmittel vorerst für ihren Lebensunterhalt zu verwenden, wozu auch
ein verwertbares Grundstück gehört (vorn E. 2.1, 2.2). Sollte sie aber ihr
Grundstück nach der Rückkehr nach Land C im Pensionsalter nicht verkaufen
wollen, stellt sich die Frage, inwiefern es eine Altersvorsorge für sie
darstellen könnte, da offenkundig das Geld fehlt, um es zu überbauen.
Schliesslich arbeitet die Beschwerdeführerin seit Februar 2015 mit einem Pensum
von 60 %, das sie noch steigern möchte, weshalb es ihr möglich ist,
mindestens ein bescheidenes Pensionskassenguthaben anzuhäufen. Im Übrigen ist
der Blick der erst 51 Jahre alten Beschwerdeführerin auf ihre spätere
Situation "im Alter" nicht geeignet, vom Subsidiaritätsprinzip der
wirtschaftlichen Hilfe abzuweichen.
3.1.3
Die Beschwerdeführerin war insgesamt dreimal in Land C, letztmals vom
16. Juli bis 10. August 2014, um zu versuchen, ihr Land zu verkaufen.
Obwohl sie in der Beschwerde darauf hinweist, dass bei einem Verkauf "nochmals"
zusätzliche Kosten (Makler, Behörden, Steuern usw.) anfallen würden, sind
bereits bisherige angefallene Kosten in keiner Weise belegt, ebenso wenig, ob
die Beschwerdeführerin überhaupt einen Makler mit dem Verkauf beauftragt hat.
Gegenteils scheint die Beschwerdeführerin gar nicht gewillt, ihr Grundstück in Land
C verkaufen zu wollen, weshalb es auch am Nachweis konkreter, ernsthafter
Verkaufsbemühungen fehlt.
3.2 Nicht zu
folgen ist der Beschwerdeführerin auch darin, dass der Verkauf des Grundstücks
für sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Zwar kann es sich rechtfertigen,
auf die Verwertung einer Liegenschaft zu verzichten, die von der unterstützten
Person selbst bewohnt wird, falls sie darin zu marktüblichen oder sogar
günstigeren Bedingungen wohnen kann. Eine solche Situation liegt hier indessen
nicht vor. Ausserdem wird die Beschwerdeführerin seit etwa zehn Jahren mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt und in nicht geringem Umfang, sodass kein
Anlass besteht, von einer Verwertung abzusehen (vgl. SKOS-Richtlinien,
Kap. E.2.2). Von einer unzumutbaren Härte kann nicht gesprochen werden.
3.3 Soweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, sie strebe ein 80–100 %-Arbeitspensum an,
welches die Unterstützung mit wirtschaftlicher Hilfe unnötig machen würde, übersieht
sie, dass ihr erheblicher Vermögenswert in Form des Grundstücks in Land C zur
Rückerstattung der erbrachten Leistungen beigezogen werden könnte (§§ 20
Abs. 1, 27 Abs. 1 SHG). Insofern würde sich an ihrer Situation nichts
ändern.
3.4 Der
Beschwerdeführerin ist es sehr wichtig, die finanzielle Unterstützung der Beschwerdegegnerin
kurz vor dem Eintritt in die Oberstufe ihrer Tochter nicht zu verlieren.
Indessen stand ihr genug Zeit zur Verfügung, um ihr unbebautes Grundstück in Land
C zu verkaufen: Die letztmals angesetzte Frist bis 30. September 2014
verlängerte sich durch die angehobenen Verfahren mittlerweile um weitere elf
Monate und damit um mehr, als sie selber beantragt hatte (vorn I.C.), in denen
die Beschwerdeführerin aufgrund der aufschiebenden Wirkung der angehobenen
Rechtsmittel weiterhin unterstützt wurde. Damit standen ihr faktisch – ab
April 2013 – insgesamt über zwei Jahre zur Verfügung, um ihr Grundstück zu
verkaufen oder mindestens ernsthafte Verkaufsbemühungen nachzuweisen. Sie hätte
es zudem mit ernsthaften Anstrengungen, die ihr auferlegte Weisung zu erfüllen,
in der Hand gehabt, schon die Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe wieder
rückgängig zu machen.
3.5 Nicht zu
beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz davon ausging, mit dem
Verkauf des Grundstücks der Beschwerdeführerin fehle es dieser an der
Bedürftigkeit (vorn E. 2.3). Tatsächlich dürfte nach einem Verkauf selbst
nach Abzug von Verkaufskosten und Provision ein Betrag von mindestens
Fr. 35'000.- bis Fr. 40'000.- (unter Annahme eines Verkaufspreises
von Fr. 50'000.-) übrig bleiben, welcher der Beschwerdeführerin angesichts
ihres auf 60 % angestiegenen Arbeitspensums ermöglichen sollte, sicher für
ein Jahr ihren Unterhalt und denjenigen der Tochter bestreiten zu können.
Ebenso wären aber die Voraussetzungen für eine Einstellung der Leistungen nach
§ 24a Abs. 1 VRG erfüllt.
3.6 Demnach
ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der
Beschwerdeführerin zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG), wobei diese angesichts ihrer engen finanziellen
Situation zurückhaltend festzusetzen sind. Angesichts ihres Unterliegens ist
ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Eine
solche hat sie wie auch die übrigen Verfahrensbeteiligten nicht verlangt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an …