{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-09-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00232_2015-09-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215542&W10_KEY=13823244&nTrefferzeile=97&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "73ba5d7379da8b8ced3703478a46a717"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2015.00232"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.09.2015  VB.2015.00232"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.09.2015  VB.2015.00232"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.09.2015  VB.2015.00232"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe.  [W\u00e4hrend sich die Sozialbeh\u00f6rde bei der Leistungseinstellung auf \u00a7 24a SHG st\u00fctzte, best\u00e4tigte die Vorinstanz die Einstellung aufgrund fehlender Bed\u00fcrftigkeit der Beschwerdef\u00fchrerin angesichts eines erheblichen verwertbaren Verm\u00f6genswerts.] Streitgegenstand (E. 1.3). Die erteilte Weisung, das im Ausland gelegene Grundst\u00fcck zu verkaufen oder zumindest konkrete, ernsthafte Verkaufsbem\u00fchungen nachzuweisen, stellt einen Zwischenentscheid dar, welcher nicht in Rechtskraft erwachsen kann. Vorliegend ist fraglich, ob die Beschwerdef\u00fchrerin die Weisung im die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe betreffenden Rekursverfahren angefochten hat. Die ihr erteilte Weisung erweist sich jedenfalls als rechtm\u00e4ssig (E. 1.4). Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiarit\u00e4tsprinzips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kr\u00e4ften abzuwenden oder zu beheben (E. 2.1). Hilfesuchende haben insbesondere keinen Anspruch auf die Erhaltung von Grundeigentum, umso weniger, wenn sie langfristig und in erheblichem Ausmass unterst\u00fctzt werden. Grundeigentum geh\u00f6rt zu den eigenen Mitteln, auch wenn es im Ausland gelegen ist; es ist grunds\u00e4tzlich gleich zu behandeln wie in der Schweiz gelegenes Grundeigentum (E. 2.2). Die Vorinstanz durfte sich auf die Verkehrswertsch\u00e4tzung von Fr. 50'000.- im Ermittlungsbericht st\u00fctzen (E. 3). Die Realisierung des Grundst\u00fccks ist zumutbar (E. 3.1 ff.). Es fehlt am Nachweis konkreter, ernsthafter Verkaufsbem\u00fchungen (E. 3.1.3). Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz davon ausging, mit dem Verkauf des Grundst\u00fccks fehle es der Beschwerdef\u00fchrerin an der Bed\u00fcrftigkeit (E. 3.5).  Kosten (E. 4).  Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:39:36", "Checksum": "01d2485b5c520ff3d058a8ba031228d9"}