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VB.2015.00235
Urteil
der Einzelrichterin
vom 3. Juni 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, zzt. Strafvollzug Halbgefangenschaft B, vertreten durch RA C, Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Abbruch der externen Beschäftigung, hat sich ergeben: I. A. A befindet sich wegen Betäubungsmitteldelikten seit dem 26. November 2009 im Vollzug einer vom Landesgericht D auferlegten zehnjährigen Freiheitsstrafe, die er am 25. Juli 2016 zu zwei Dritteln und am 25. November 2019 effektiv erstanden haben wird. Zurzeit verbüsst er die Strafe in der Halbgefangenschaft B. B. Mit Verfügung vom 31. Juli 2014 liess das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Strafvollzug, A per 1. September 2014 bei der E AG in F zur externen Beschäftigung als Immobilienvermarkter zu. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 brach es diese jedoch mit Wirkung ab 28. November 2014 wieder ab, da sich A nicht als vertragsfähig, vertrauenswürdig und zuverlässig erwiesen habe. II. A. Daraufhin erhob A am 19. Dezember 2014 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion). Er beantragte, die Verfügung vom 1. Dezember 2014 sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die externe Beschäftigung zu bewilligen. B. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 entzog die Justizdirektion dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses die aufschiebende Wirkung. Dagegen erhob A am 15. Januar 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, das diese mit Urteil vom 2. Februar 2015 (VB.2015.00028) teilweise, das heisst in Bezug auf die in der Hauptsache beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung guthiess. Im Übrigen trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mangels Nachweises der Mittellosigkeit abgewiesen. Am 3. März 2015 nahm A seine Arbeit bei der E AG wieder auf. C. Mit Verfügung vom 17. März 2015 wies die Justizdirektion den Rekurs vom 19. Dezember 2014 ab und auferlegte A die Verfahrenskosten, gewährte diesem aber die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. D. Am 1. April 2015 bewilligte das Amt für Justizvollzug das Gesuch As um Wechsel des Arbeitgebers, sofern und sobald eine entsprechende Vereinbarung mit diesem und der Vollzugsinstitution vorliege. Die E AG sei ihren vertraglichen Pflichten gegenüber der Vollzugsinstitution (Leistung der Tagespauschalen) nicht nachgekommen, weshalb eine Weiterbeschäftigung ausgeschlossen sei. Sodann hielt das Amt für Justizvollzug fest, dass über den Abbruch der externen Beschäftigung noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei und die Verfügung im Zeitpunkt eines rechtskräftigen abweisenden Entscheids gegenstandslos würde. Am 10. April 2015 trat A seine neue Stelle bei der Firma G in H an. III. A. Am 21. April 2014 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Justizdirektion vom 17. März 2015 sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die externe Beschäftigung zu bewilligen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. B. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2015 beantragte das Amt für Justizvollzug mit Verweis auf die Untervernehmlassung des Strafvollzugs vom 29. April 2015 die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte die Justizdirektion ebenfalls am 4. Mai 2015. A liess sich zu diesen Eingaben nicht mehr vernehmen. Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) betreffen, auf das sich die Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) stützt, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG). Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist hier nicht gegeben (§ 38b Abs. 2 VRG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich insofern als gegenstandslos, als der Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nachdem ihr diese weder von der Vorinstanz noch vom Verwaltungsgericht entzogen wurde (vgl. § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Gemäss Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezem-ber 1937 (StGB) ist der Gefangene zur Arbeit verpflichtet. Mit seiner Zustimmung kann er bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt werden (Art. 81 Abs. 2 StGB). § 62 Abs. 1 JVV sieht vor, dass gut qualifizierten Verurteilten im Rahmen der Auftragsbearbeitung der internen Werkbetriebe temporäre Arbeitseinsätze unter Anleitung und Beaufsichtigung von Anstaltspersonal ausserhalb der Vollzugseinrichtung bewilligt werden können. Für verurteilte Personen im geschlossenen Vollzug sind solche Arbeitseinsätze frühestens nach einem Drittel der Strafzeit möglich. Gemäss § 62 Abs. 2 JVV gelten für die externe Beschäftigung ohne Aufsicht von Anstaltspersonal die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Gewährung des Arbeits- und des Wohnexternats sowie über die Beschäftigung von eingewiesenen Personen bei einem privaten Arbeitgeber (fortan: Richtlinien). Nach Ziffer 1.2 dieser Richtlinien kann die eingewiesene Person während des Normalvollzugs einzeln oder in Gruppen bei einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ausserhalb der Anstalt beschäftigt werden. Sie erhält ein der Arbeit und ihrer Leistung angepasstes Arbeitsentgelt. Sie muss dem Einsatz zustimmen. Während der Arbeitseinsätze bleibt sie dem Vollzugsregime und der Disziplinargewalt der Vollzugseinrichtung unterstellt. Gemäss Ziffer 3.1 der Richtlinien können Arbeitsexternat, Wohnexternat und die Beschäftigung bei einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber bewilligt werden, wenn die eingewiesene Person den Vollzugsplan eingehalten, bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitgewirkt und sich als zuverlässig und vertragsfähig erwiesen hat sowie wenn angenommen werden kann, dass sie nicht flieht, keine neuen Straftaten begeht und die Regelungen am Arbeitsplatz, in der Vollzugseinrichtung und in ihrer Wohnung einhält. 2.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz ist nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die Unangemessenheit der angefochtenen Anordnung kann das Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht überprüfen (§ 50 Abs. 2 VRG). 3. 3.1 Die Vorinstanz erwog gestützt auf das Insassenjournal, die Aktennotiz betreffend die Standortbesprechung vom 27. November 2014 und die gleichentags erfolgte Anhörung des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner, der Inhaber der E AG habe bereits neun Tage nach Beginn der externen Beschäftigung über kleinere Schwierigkeiten und Autoritätsprobleme des Beschwerdeführers berichtet. Zudem sei dieser mit seinem Privatauto zum Arbeitsplatz in F gefahren, was er jedoch erst offengelegt habe, nachdem er darauf angesprochen worden sei. Obwohl ihm am 10. September 2014 anlässlich eines Gesprächs klar gemacht worden sei, dass er in Zukunft die öffentlichen Verkehrsmittel gebrauchen müsse, habe er sich nur ein paar Minuten später danach erkundigt, ob die E AG seinen privaten Wagen als Geschäftsauto übernehmen könne. Dies zeuge von Uneinsichtigkeit. Sodann sei er damals auch darauf aufmerksam gemacht worden, dass er für jeden Sachurlaub einen Urlaubspass benötige. Dennoch habe der Beschwerdeführer in der Folge erneut Regeln missachtet. Am 19. November 2014 habe der Arbeitgeber von zwei freien Tagen berichtet, die er ihm aufgrund seiner familiären Probleme zugestanden habe, wobei er sich später nur noch an einen Tag habe erinnern können. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, an diesem Tag einen geschäftlichen Termin gehabt zu haben, der mit dem Arbeitgeber auch abgesprochen worden sei. Gegenstand sei jedoch der Verkauf des Hauses und der Gärtnerei seiner Familie und die Besichtigung einer Wohnung für seine Mutter gewesen, woran der Beschwerdeführer auch als Privatperson beteiligt und interessiert gewesen sei. Die Vermischung der Funktionen als Immobilienvermarkter und als Privatperson sei generell problematisch, weshalb der Beschwerdeführer vorgängig mit dem Beschwerdegegner hätte Rücksprache nehmen bzw. einen Sachurlaub beantragen müssen. Weiter habe er mindestens zwei Arzttermine und einen Zahnarzttermin wahrgenommen, was zwar ebenfalls mit dem Arbeitgeber abgesprochen worden sei, wofür er aber keine Bewilligung seitens des Beschwerdegegners gehabt habe. Im Übrigen widerspreche auch das Tennisspiel mit dem Inhaber der E AG dem Zweck einer externen Beschäftigung. Insgesamt habe sich der Beschwerdeführer nur ungenügend zuverlässig und kooperativ verhalten. Seine mehrmaligen Verstösse gegen die Vollzugsregeln, seine Uneinsichtigkeit und seine offenbar vorhandene Eigendynamik sprächen klar für einen Abbruch der externen Beschäftigung. 3.2 Der Beschwerdeführer seinerseits räumt ein, für den Arzt- und den Zahnarzttermin keine Bewilligung der Vollzugsinstitution eingeholt zu haben. Auch hinsichtlich des Gebrauchs seines Privatautos liege ein Verstoss vor. In Bezug auf den Verkauf des Hauses seiner Mutter sei dies jedoch nicht der Fall, da er über den Arbeitgeber abgewickelt worden sei und es sich deshalb nicht um privates Rechtsgeschäft gehandelt habe. Das Tennisspiel müsse als "Teambildung" abgebucht werden, habe es doch auf Anweisung und unter Organisation des damaligen Arbeitgebers sowie während der Arbeitszeit stattgefunden. Ohnehin seien viele Anschuldigungen bzw. Verfehlungen, die der Arbeitgeber geltend und später wieder zurückgenommen habe, nicht glaubhaft. Die externe Beschäftigung sei zwar unglücklich verlaufen, zumal die E AG selber die Vereinbarung mit dem Beschwerdegegner nicht eingehalten habe. Er – der Beschwerdeführer – habe sich aber bis heute im Vollzug nichts zuschulden kommen lassen und sei nie sanktioniert oder diszipliniert worden, weswegen der Vorwurf, er sei nicht mehr vertragsfähig, nicht nachvollziehbar sei. Beim neuen Arbeitgeber sei es zu keinen Klagen oder Verfehlungen gekommen. Ferner stünden verschiedene andere Möglichkeiten offen, eine verurteilte Person in der externen Beschäftigung zu disziplinieren. Die Massnahmen müssten in jedem Fall verhältnismässig sein. Im Juli 2015 könne er beim aktuellen Arbeitgeber in das Arbeitsexternat wechseln. Ein Abbruch der externen Beschäftigung würde diesen Übertritt und damit das Ziel der Resozialisierung gefährden und wäre daher unverhältnismässig. Mit der Bewilligung des Arbeitgeberwechsels habe der Beschwerdegegner die Vertragsfähigkeit bestätigt. 4. 4.1 Sowohl die Vorinstanz – in E. 1, nicht mehr aber in der eigentlichen Begründung der angefochtenen Verfügung – als auch der Beschwerdeführer nehmen Bezug auf § 65 JVV und insbesondere Abs. 1 lit. c und d dieser Bestimmung. Danach wird die verurteilte Person vorläufig oder dauernd in den offenen oder geschlossenen Strafvollzug oder ins Arbeitsexternat zurückversetzt, wenn sie die Zeit, die sie für die Arbeit ausserhalb der Vollzugseinrichtung verbringen darf, für andere Zwecke missbraucht oder ein Verhalten offenbart, das es nicht mehr erlaubt, ihr das erforderliche Vertrauen entgegenzubringen. § 65 JVV regelt indes den Abbruch des Arbeits- und des Wohnexternats (vgl. die Marginale von § 64 JVV). Dabei handelt es sich um vom Normalvollzug abweichende, selbständige Vollzugsformen (vgl. Art. 77 und 77a StGB). Die externe Beschäftigung gemäss § 62 JVV ist hingegen keine solche Vollzugsform, vielmehr stellt sie eine Modalität der Erfüllung der Arbeitspflicht gemäss Art. 81 Abs. 1 StGB dar. So fällt sie nach der Systematik der JVV – und auch des StGB – gerade nicht in den Regelungsbereich des Arbeits- und des Wohn-externats, sondern wird vorstehend unter den "anderen" Vollzugslockerungen behandelt (so die Marginale von § 62 JVV). Für den Abbruch der externen Beschäftigung enthält die JVV, anders als für den Abbruch des Arbeits- und des Wohnexternats, damit keine ausdrückliche Regelung. Aufgrund des Verweises von § 62 Abs. 2 JVV ist insofern freilich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer weiterhin die Voraussetzungen von Ziffer 3.1 der Richtlinien erfüllt (vgl. vorn E. 2.1), was die Vorinstanz im Resultat richtigerweise denn auch getan hat. 4.2 Wie dargelegt (vorn E. 3.2), bestreitet der Beschwerdeführer nicht, mindestens in Bezug auf den Arzt- und den Zahnarzttermin keine Bewilligung beim Beschwerdegegner eingeholt und unerlaubterweise sein Privatauto benutzt zu haben. Bereits aufgrund dieser Vorfälle, die sich allesamt innerhalb eines Zeitraums von nur rund vier Monaten abgespielt hatten, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer als nur ungenügend zuverlässig und kooperativ qualifizierte. Eine rechtsverletzende Ausübung ihres Ermessens kann ihr insofern nicht vorgeworfen werden. Die übrigen Vorkommnisse – der Verkauf des Hauses und der Gärtnerei, das Tennisspiel – verstärken dabei den Eindruck eines eigenmächtigen Verhaltens des Beschwerdeführers, auch wenn sie für sich allein nicht als gravierend zu bezeichnen sind und wozu auch die vom ehemaligen Arbeitgeber gewährten, der Vereinbarung mit dem Beschwerdegegner widersprechenden Freiräume beigetragen haben dürften. Dass die E AG ihre Beanstandungen im Übrigen teilweise widerrufen hat, ist wohl zumindest teilweise auf ihr persönliches Interesse an einer Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers zurückzuführen, woraus sie sich hohe Erträge erhoffte. Gingen jedoch die Vorinstanz und der Beschwerdegegner zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine externe Beschäftigung nicht (mehr) erfüllte, so konnte diese auch ohne vorherige Disziplinierung abgebrochen werden. Wie der Beschwerdegegner sodann nachvollziehbar ausführt, kann der Beschwerdeführer seine Vertragsfähigkeit nicht aus dem Umstand herleiten, dass ihm ein Arbeitgeberwechsel bewilligt wurde. Dieser erwies sich deshalb als notwendig, weil die E AG unbestrittenermassen ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen war, während der Beschwerdeführer aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 2. Februar 2015 einstweilen weiterhin zur externen Beschäftigung zuzulassen war (vorn II.B.). Insofern ist tatsächlich nicht relevant, dass seit der Wiederaufnahme derselben keine weiteren Regelverstösse des Beschwerdeführers bekannt sind. Weiter ist dem Beschwerdegegner auch insofern beizupflichten, als der Abbruch nicht dem Resozialisierungsziel zuwiderläuft und deshalb als unverhältnismässig zu bezeichnen ist. Dem Beschwerdeführer wird im Rahmen eines Arbeitsexternats möglich sein, sich beruflich zu reintegrieren. 4.3 Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. 5. 5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche verlangt. 5.2 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG sind Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Wie das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 2. Februar 2015 erwog, sind Personen im Strafvollzug nicht zwangsläufig mittellos. Gemäss Ziffer. 1.2 der Richtlinien erhalten sie im Rahmen einer externen Beschäftigung zudem ein der Arbeit und ihrer Leistung angepasstes Arbeitsentgelt. Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer unterliess es auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren, seiner Mitwirkungs- und Begründungspflicht nachzukommen und seine Mittellosigkeit von sich aus rechtzeitig darzulegen und durch Einreichung geeigneter Belege nachzuweisen. Eine entsprechende Auflage seitens des Verwaltungsgerichts musste nicht erfolgen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 40). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann jedenfalls nicht allein gestützt auf act. XXX von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Dessen Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind deshalb abzuweisen. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-verbeiständung wird abgewiesen. 7. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an … |