{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00235_2015-06-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215238&W10_KEY=13823246&nTrefferzeile=29&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "70895fe8974b5fe23b79cf55b49dc24d"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2015.00235"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.06.2015  VB.2015.00235"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.06.2015  VB.2015.00235"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.06.2015  VB.2015.00235"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abbruch der externen Besch\u00e4ftigung | Strafvollzug: Abbruch der externen Besch\u00e4ftigung. Beim Arbeits- und Wohnexternat handelt es sich um vom Normalvollzug abweichende, selbst\u00e4ndige Vollzugsformen. Die externe Besch\u00e4ftigung gem\u00e4ss \u00a7 62 JVV ist keine solche Vollzugsform, vielmehr stellt sie eine Modalit\u00e4t der Erf\u00fcllung der Arbeitspflicht gem\u00e4ss Art. 81 Abs. 1 StGB dar. So f\u00e4llt sie nach der Systematik der JVV \u2013 und auch des StGB \u2013 gerade nicht in den Regelungsbereich des Arbeits- und des Wohnexternats, sondern wird vorstehend unter den \"anderen\" Vollzugslockerungen behandelt. F\u00fcr den Abbruch der externen Besch\u00e4ftigung enth\u00e4lt die JVV, anders als f\u00fcr den Abbruch des Arbeits- und des Wohnexternats, keine ausdr\u00fcckliche Regelung. Aufgrund des Verweises von \u00a7 62 Abs. 2 JVV ist insofern freilich zu pr\u00fcfen, ob der Beschwerdef\u00fchrer weiterhin die Voraussetzungen von Ziffer 3.1 der Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission \u00fcber die Gew\u00e4hrung des Arbeits- und des Wohnexternats sowie \u00fcber die Besch\u00e4ftigung von eingewiesenen Personen bei einem privaten Arbeitgeber erf\u00fcllt (E. 4.1). Der Beschwerdef\u00fchrer bestreitet nicht, mindestens in Bezug auf den Arzt- und den Zahnarzttermin keine Bewilligung beim Beschwerdegegner eingeholt und unerlaubterweise sein Privatauto benutzt zu haben. Bereits aufgrund dieser Vorf\u00e4lle ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdef\u00fchrer als nur ungen\u00fcgend zuverl\u00e4ssig und kooperativ qualifizierte. Der Abbruch der externen Besch\u00e4ftigung erweist sich auch als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 4.2). Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung mangels Nachweises der Mittellosigkeit (E. 5.2). Abweisung, soweit nicht Abschreibung als gegenstandslos."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:35:23", "Checksum": "6efdec85c1061fc7ad87acb5a1334141"}