{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00238_2015-12-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215825&W10_KEY=13823242&nTrefferzeile=67&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9b16674d1c705530cd8eaf2337929328"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2015.00238"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.12.2015  VB.2015.00238"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.12.2015  VB.2015.00238"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.12.2015  VB.2015.00238"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Submission | Freih\u00e4ndige Vergabe von Architekturdienstleistungen: Legitimation; Wahl der Verfahrensart; Schwellenwerte; unzul\u00e4ssiger Vertragsschluss; Rechtsfolgen. Wendet sich ein Interessent gegen die Vergabe eines Auftrags im freih\u00e4ndigen oder im Einladungsverfahren und macht geltend, dass zu Unrecht auf eine \u00f6ffentliche Ausschreibung des Auftrags verzichtet worden sei, so erf\u00fcllt er die Legitimationsvoraussetzungen, sofern er in der Lage ist, einen Auftrag der ausgeschriebenen Art zu \u00fcbernehmen, und ein Interesse an dessen Ausf\u00fchrung glaubhaft macht (E. 2.1). F\u00fcr die Wahl des richtigen Verfahrens massgebend ist einerseits die Art und andererseits der Wert des zu vergebenden Auftrags (E. 5.2). Letzterer ist bei der Wahl des richtigen Verfahrens durch eine vorg\u00e4ngige Sch\u00e4tzung zu bestimmen, welche jedoch nicht zu knapp ausfallen darf, um eine Umgehung der Schwellenwerte zu verhindern. Die gesch\u00e4tzten Kosten h\u00e4tten vorliegend zwischen Fr. 150'000.- und Fr. 250'000.- liegen und f\u00fcr die Vergabe das Einladungsverfahren gew\u00e4hlt werden m\u00fcssen. Mit der freih\u00e4ndigen Vergabe der Leistungen hat die Beschwerdegegnerin die vergaberechtlichen Vorschriften verletzt (E. 5.3). Vorliegend wurde der Vertrag bereits geschlossen und es ist davon auszugehen, dass die Leistungen - zumindest gr\u00f6sstenteils - bereits erbracht sind. In solchen F\u00e4llen sieht das Vergaberecht grunds\u00e4tzlich vor, dass die Beschwerdeinstanz nur noch die Rechtswidrigkeit des Zuschlags feststellen kann (Art. 18 Abs. 2 IV\u00f6B). Diese Einschr\u00e4nkung gilt jedoch nur, wenn der Vertrag von der Beh\u00f6rde zul\u00e4ssigerweise abgeschlossen wurde (E. 6.1). \u00d6ffentlichen Auftraggebern ist es verboten, vom Vergaberecht sachlich erfasste Gesch\u00e4fte einzugehen, solange sie nicht im Genuss der Abschlusserlaubnis stehen, welche ihrerseits das Durchlaufen eines Vergabeverfahrens und den Eintritt von Rechtskraft oder Rechtsbest\u00e4ndigkeit der dort erlassenen Zuschlagsverf\u00fcgung voraussetzt (E. 6.2). In Freihandverfahren unterhalb der Schwellenwerte istdie Abschlusserlaubnis grunds\u00e4tzlich sofort und ohne Zuschlagspublikation gegeben. Wird - wie vorliegend - der Auftragswert im Hinblick auf die Schwellenwerte zugunsten des Freihandverfahrens grobfahrl\u00e4ssig oder gar absichtlich falsch eingesch\u00e4tzt, tritt die Abschlusserlaubnis nicht ohne Zuschlagspublikation ein (E. 6.3). Bei einem solchen unzul\u00e4ssigen Vertragsschluss ist das Verwaltungsgericht zwar zur Aufhebung des Zuschlags, nicht jedoch zum Eingriff in das zivilrechtliche Vertragsverh\u00e4ltnis befugt. Hingegen kann es dem \u00f6ffentlichen Auftraggeber Vorschriften \u00fcber dessen vertragliches Verhalten machen. Die Anordnung des Vertragsr\u00fccktritts und der Neuvergabe des Auftrags, wie sie vorliegend zur Diskussion stehen, kommt \u2013 ausser in Ausnahmef\u00e4llen \u2013 allerdings nur f\u00fcr Arbeiten in Betracht, welche noch nicht ausgef\u00fchrt worden sind (E. 6.5.2). \r\rTeilweise Gutheissung; im \u00dcbrigen Abweisung, soweit nicht gegenstandslos."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:39:24", "Checksum": "c573062a9e03dc5b2421d8d562b70a17"}