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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2015.00242
Urteil
der 3. Kammer
vom 10. September 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Ersatzrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
RA A,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung
von Berufsregeln,
hat sich
ergeben:
I.
A. RA A erhob
am 6. Februar 2014 im Namen seines Mandanten B beim Bezirksgericht C eine
Klage gegen D betreffend Nichtexistenz, Hinfall oder Auflösung einer einfachen
Gesellschaft. Mit Verfügung vom 19. Mai 2014 setzte das Bezirksgericht C
eine Frist an, um eine verbesserte Klagebegründung einzureichen, und wies vier
Klagebeilagen aus dem Recht. Es begründete dies damit, dass in der
Klagebegründung aus Vergleichsverhandlungen zitiert worden sei und vertrauliche
Akten eingereicht worden seien. In teilweiser Gutheissung einer Beschwerde von
B hob das Obergericht mit Urteil vom 26. September 2014 die angefochtene
Verfügung auf, soweit darin die vier Beilagen aus dem Recht gewiesen worden
waren. Soweit die Klagebegründung Streitgegenstand bildete, wies es die Beschwerde
ab und änderte die angefochtene Verfügung insoweit ab, als es – unter Verzicht
auf die Zurückweisung der Klageschrift zur Verbesserung – drei Passagen der
Klageschrift für unbeachtlich erklärte.
B. Am
20. Mai 2014 hatte das Bezirksgericht C gegen RA A wegen der Einreichung
der vier erwähnten Klagebeilagen Anzeige bei der Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte wegen Verletzung von Art. 12 lit. a des
Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom
23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA) erhoben. Die Aufsichtskommission
stellte mit Beschluss vom 5. März 2015 das Verfahren hinsichtlich des
Einreichens von Dokumenten ein und bestrafte RA A wegen Verletzung von
Art. 12 lit. a BGFA mit einer Busse von Fr. 1'000.-, weil er in
der Klageschrift aus Vergleichsverhandlungen zitiert habe.
II.
Gegen diesen Beschluss erhob RA A am 24. April 2015
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben, soweit das Verfahren nicht eingestellt
worden sei; eventualiter sei eine deutlich schwächere Sanktion auszusprechen,
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Aufsichtskommission.
Die Aufsichtskommission teilte den Verzicht auf eine Beschwerdeantwort mit. RA
A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 in
Verbindung mit § 41 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig. Weil auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Angefochten
ist eine Disziplinarbusse in der Höhe von Fr. 1'000.-. Streitigkeiten mit
einem Streitwert nicht über Fr. 20'000.- fallen grundsätzlich in die
Kompetenz des Einzelrichters bzw. der Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1
lit. c VRG). Weil nicht die vermögensrechtlichen Interessen des Beschwerdeführers,
sondern öffentliche Interessen im Vordergrund stehen, ist jedoch kein
Streitwert anzunehmen, weshalb nach § 38 Abs. 1 VRG die Kammer
zuständig ist (vgl. BGr, 15. März 2000, 1P.773/1999, E. 2 f.;
VGr, 10. Juli 2014, VB.2014.00086, E. 1).
2.
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu belassen. Der Antrag ist gegenstandslos: Der
Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde kommt grundsätzlich
aufschiebende Wirkung zu (§ 55 in Verbindung mit § 25 VRG). Die
Beschwerdegegnerin hat keine gegenteilige Anordnung getroffen. Besondere Gründe
für den Entzug der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht von Amts
wegen (§ 25 Abs. 3 VRG) lagen nicht vor.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer hatte namens seines Mandanten B die Klage vom 6. Februar
2014 auf Feststellung der Nichtigkeit, eventualiter Feststellung des Hinfalls
und subeventualiter Auflösung einer einfachen Gesellschaft verfasst und
eingereicht. Dieser Klage war der Versuch von B vorausgegangen, die fragliche
Baugesellschaft durch Mehrheitsbeschluss aufzulösen. Die entsprechenden Gesellschaftsbeschlüsse
hatte der andere Gesellschafter, D, beim Bezirksgericht C angefochten. Das
Einzelgericht im summarischen Verfahren hatte mit Verfügung vom 5. Februar
2013 die Anerkennung des Hauptbegehrens von D durch B vorgemerkt und das
Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Einzelheiten aus der
Verhandlung in diesem Verfahren wurden in der Klageschrift vom 6. Februar
2014 wiedergegeben. Die Beschwerdegegnerin sah darin einen Verstoss gegen das
aus Art. 12 lit. a BGFA abgeleitete Diskretions- oder Vertraulichkeitsgebot.
3.2 Gemäss der
Generalklausel von Art 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte
ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Die Regel beschlägt nicht
nur das Verhältnis der Rechtsanwältinnen und -anwälte zur eigenen Klientschaft,
sondern auch ihre Beziehungen zu den Behörden, zur Gegenpartei und zur
Öffentlichkeit – in Bezug auf die gesamte Berufstätigkeit wird von den
Anwältinnen und Anwälten ein korrektes Verhalten erwartet (BGE 131 I
223 E. 3.4; 130 II 270 E. 3.2; Botschaft vom 28. April 1999
zum Anwaltsgesetz, BBl 1999, 6013 ff., 6054; Walter Fellmann in:
Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz,
Zürich etc. 2011, Art. 12 N. 12). Das Anwaltsgesetz ist autonom
auszulegen, wobei die Standesregeln als Hilfsmittel zur Auslegung herangezogen
werden können, soweit sie eine landesweit weitherum anerkannte Auffassung zum
Ausdruck bringen (BGE 140 III 6 E. 3.1 mit Hinweisen). Als Zweck
von Art. 12 BGFA gelten der Schutz des Vertrauens in die Person der
Anwältin oder des Anwalts sowie der Anwaltschaft insgesamt sowie das Interesse
am geordneten Gang der Rechtspflege und am korrekten Funktionieren des
Rechtsstaats, für das die Anwältinnen und Anwälte mitverantwortlich sind (vgl.
Fellmann, Art. 12 N. 12; BGr, 6. September 2005, 2A.168/2005,
E. 2.2.3; BGE 130 II 270 E. 3.2.2; BGE 106 Ia 100 E 6b).
3.3 Wie die
Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, stellt das Diskretionsgebot eine
Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
der Bundesverfassung vom 18. April 1999; Art. 2 Abs. 1 des
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907; Art. 52 der
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]) dar (vgl. Kaspar
Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009, Rz. 1508). Es
liegt im öffentlichen Interesse, dass sich die Parteien frei und ohne
Befürchtung, auf ihren Äusserungen behaftet zu werden, um eine gütliche Lösung
bemühen können. Praxis und Lehre bewerten deshalb die Verwendung von
Vergleichsangeboten und von Äusserungen aus Vergleichsverhandlungen im Prozess
als Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA, zumindest wenn sie als vertraulich
bezeichnet wurden (vgl. BGE 140 III 6 E. 3.1; BGr, 17. Juni
2011, 2C_900/2010, E. 1.4; BGr, 3. Mai 2005, 2A.658/2004, E. 3.3 f.;
Fellmann, Art. 12 N. 24 f.; Schiller, Rz. 1506 ff.).
Dies entspricht Art. 6 und 26 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands
vom 10. Juni 2005 (www.sav-fsa.ch): Demnach dürfen Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte das Gericht nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Gegenpartei
über deren Vorschläge zur Beilegung der Streitsache informieren, und sie dürfen
die als vertraulich bezeichnete Kommunikation unter Kolleginnen und Kollegen
nicht in gerichtliche Verfahren einbringen.
3.4 Im
vorliegenden Fall geht es nicht um aussergerichtliche Vergleichsangebote und -verhandlungen,
sondern um eine Verhandlung vor dem Einzelgericht im summarischen Verfahren. Im
Zivilprozess kann das Gericht jederzeit versuchen, eine Einigung zwischen den
Parteien herbeizuführen (Art. 124 Abs. 3 ZPO). Die Äusserungen in den
Vergleichsverhandlungen sind vertraulich und unpräjudiziell, weshalb die
Verhandlungen auch nicht protokolliert werden (Georg Naegeli/Roman Richers in:
Paul Oberhammer/Tanja Domej/Ulrich Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. A.,
Basel 2014, Art. 235 ZPO N. 10; eine andere Begründung für den Verzicht
auf Protokollierung findet sich bei Daniel Willis-egger in: Basler Kommentar
zur Zivilprozessordnung, 2013, Art. 235 ZPO N. 11). Die Wiedergabe
von Parteiaussagen und rechtlichen Beurteilungen des Gerichts, die im Rahmen
einer Vergleichsverhandlung vorgebracht wurden, ist treuwidrig (Schiller,
Rz. 1530; Handelsgericht, 4. Mai 2005, ZR 105/2006 Nr. 19 S. 97; vgl.
auch Handelsgericht, 25. Februar 2014, HG100340-O, E. 2.2,
www.gerichte-zh.ch).
3.5 Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich bei den zitierten Äusserungen von D
nicht um ein Vergleichsangebot gehandelt habe und dass weder diese Aussagen
noch jene der Einzelrichterin im summarischen Verfahren vertraulich gewesen
seien. Das Vertraulichkeitsgebot dürfe nicht unabhängig vom Inhalt der
Äusserungen betrachtet werden; massgebend sei das Gesamtbild. Wie die
Beschwerdegegnerin in ihren Erwägungen zur Sanktion selber einräume, habe er,
der Beschwerdeführer, kein Rechtsgut verletzt. Im Übrigen seien die fraglichen
Ausführungen zur Darstellung des Standpunktes seines Mandanten notwendig
gewesen. Schliesslich habe es sich um eine zulässige prozessuale Retorsion
gegen den rechtsmissbräuchlich vorgehenden D gehandelt.
3.5.1
Gemäss dem Beschwerdeführer gab D in der Verhandlung vor dem Einzelgericht
gar kein Vergleichsangebot ab, sondern formulierte vielmehr eine Eintretensbedingung
für ein von der Einzelrichterin vorgeschlagenes Vergleichsgespräch, die so
überzogen gewesen sei, dass die Einzelrichterin sie als Verweigerung der
Gesprächsbereitschaft taxiert und das Gespräch sofort abgebrochen habe. Doch
ist die vom Beschwerdeführer getroffene Unterteilung der
Vergleichsverhandlungen in eine Eintretensphase und eine eigentliche Verhandlungsphase
abzulehnen. Ebenso wenig kann vom Inhalt der Äusserungen abhängen, ob sie dem
Vertraulichkeitsgebot unterstehen (so auch mit Bezug auf die Korrespondenz
unter Anwältinnen und Anwälten: François Bohnet/Vincent Martenet, Droit de la
profession de l'avocat, Bern 2009, N. 1188, 1191). Anhand des Inhalts der
Vergleichsangebote und -gespräche liesse sich keine sinnvolle Grenze zwischen
vertraulichen und nicht vertraulichen Äusserungen ziehen. Auch die Formulierung
von Vorbedingungen für Verhandlungen sowie taktisch motivierte und masslose
Forderungen müssen vom Vertraulichkeitsgebot geschützt sein, damit dieses seinen
Zweck erfüllen kann. Selbst wenn das Angebot von D gar nicht ernsthaft gewesen
sein sollte, fällt es demnach unter das Diskretionsgebot. Ob dieses anderen als
den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Grenzen unterliegt – ob es etwa gänzlich
sachfremde Äusserungen ebenfalls umfasst –, braucht hier nicht geprüft zu werden.
3.5.2
Die Beschwerdegegnerin hat auch beanstandet, dass der Beschwerdeführer in
der Klageschrift den Abbruch der Vergleichsverhandlungen durch die
Einzelrichterin und deren unpräjudizielle Beurteilung der Prozesschancen einer
Klage auf Auflösung der einfachen Gesellschaft erwähnt hat. Wie das Obergericht
in seinem Urteil vom 26. September 2014 (RB140019-O, www.gerichte-zh.ch)
ausführt, stützen sich solche vorläufigen und unverbindlichen Einschätzungen
auf Art. 124 Abs. 3 oder Art. 226 Abs. 1 und 2 ZPO, und sie
erfolgen mit Blick auf die Vergleichsgespräche, um den Parteien eine
Entscheidungsgrundlage für eine allfällige Einigungslösung zu geben (E. 3.1.4).
Anders als noch in seiner Beschwerde an das Obergericht vom 30. Mai 2014
stellt der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nicht infrage, dass die
Einzelrichterin ihre Einschätzung im Zusammenhang mit den Vergleichsgesprächen
abgegeben hat. Damit fällt auch diese Äusserung unter das
Vertraulichkeitsgebot.
3.5.3
Gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Sanktionsbemessung
bringt der Beschwerdeführer vor, durch sein Verhalten seien die vom Vertraulichkeitsgebot
geschützten Rechtsgüter gar nicht verletzt worden. Entgegen seiner Ansicht sind
allerdings die Erwägungen im angefochtenen Entscheid weder in sich widersprüchlich
noch willkürlich: Zum einen verweist die Beschwerdegegnerin auf den vorn
(E. 3.2) erwähnten Zweck von Art. 12 lit. a BGFA; zum andern
äussert sie sich zum Verschulden des Beschwerdeführers. Nun setzt ein Verstoss
gegen eine im Rahmen von Art. 12 lit. a BGFA geltende Regel nicht den
Nachweis voraus, dass im konkreten Fall das Vertrauen in die Person des Anwalts
bzw. der Anwältin oder in die Anwaltschaft insgesamt, das Funktionieren des
Rechtsstaats oder der Gang der Rechtspflege erschüttert wurde. Von der Generalklausel
des Art. 12 lit. a BGFA werden vielmehr bestimmte Verhaltensweisen
ausgeschlossen, die generell diese Wirkung haben können. Es ist deshalb nicht
widersprüchlich, wenn die Beschwerdegegnerin einerseits einen Anwendungsfall
von Art. 12 lit. a BGFA bejaht und anderseits negative Folgen des zu
disziplinierenden Verhaltens im konkreten Fall verneint.
3.5.4 Der
Beschwerdeführer rechtfertigt die Wiedergabe der Äusserungen aus den Vergleichsverhandlungen
damit, dass sie zur sorgfältigen und gewissenhaften anwaltlichen Prozessführung
notwendig gewesen sei. Zur Begründung des subeventualiter gestellten Antrags
auf Auflösung der einfachen Gesellschaft wegen eines wichtigen Grundes im Sinn
von Art. 545 Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911
habe er alle Ereignisse anführen müssen, die "über längere Zeit hin und in
einer zusammenhängenden Kette" die Unzumutbarkeit der Weiterführung der
Gesellschaft aufzeigten. Weil die Wiedergabe von Äusserungen aus
Vergleichsverhandlungen generell und ungeachtet des Inhalts unzulässig ist,
kommt jedoch die dem Beschwerdeführer vorschwebende Abwägung zwischen dem
Vertraulichkeitsgebot und der Bedeutung der betreffenden Aussagen im Prozess
von vornherein nicht in Betracht. Die unpräjudiziellen Äusserungen könnten
ohnehin nur zurückhaltend gewürdigt werden (vgl. Fellmann, Art. 12
N. 24). Im Übrigen überzeugt das Vorbringen des Beschwerdeführers auch
sachlich nicht: Die Klageschrift vom 6. Februar 2014 umfasst (ohne
Beilagenverzeichnis) 39 relativ eng beschriebene Seiten, auf denen D zahlreiche
Handlungen und Äusserungen zur Last gelegt werden, unter denen dessen
Verhalten an der Verhandlung vor dem Einzelgericht im summarischen Verfahren
untergeordnete Bedeutung zukommt. Ebenso wenig mussten die unpräjudiziellen
Erläuterungen der Einzelrichterin dargestellt werden, um zu begründen, weshalb B
das Hauptbegehren von D im summarischen Verfahren anerkannt hatte und hierauf
Klage erhob; soweit der Beschwerdeführer im Namen seines Mandanten dieses
Vorgehen rechtfertigen wollte, hätte es genügt, die entsprechenden rechtlichen
Überlegungen anzuführen.
3.5.5
Schliesslich könnte ein allfälliges rechtsmissbräuchliches Verhalten von D
den Verstoss gegen das Diskretionsgebot nicht rechtfertigen. Auch bei einem
solchen Verdacht muss ein Anwalt besonnen bleiben, kritische Distanz zur
eigenen Klientschaft wahren und sich gerade im Rahmen eines Prozesses an die
vorgegebenen Formen halten (VGr, 21. Juni 2007, VB.2007.00164, E. 5.2).
3.6 Zusammenfassend
ist daher festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer zu Recht wegen
Verstosses gegen das in Art. 12 lit. a BGFA enthaltene Diskretionsgebot
eine Disziplinarmassnahme ausgesprochen wurde.
4.
Im Eventualantrag verlangt der Beschwerdeführer, es sei
eine deutlich schwächere Sanktion auszusprechen als die von der
Beschwerdegegnerin verhängte Busse von Fr. 1'000.-. Im Folgenden ist deshalb
zu prüfen, ob diese Busse im Sinn von Art. 5 Abs. 2 BV verhältnismässig
ist oder ob sie nicht erforderlich ist, weil eine leichtere Disziplinarmassnahme
genügen würde.
4.1 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 50 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 VRG. Der angefochtene Beschluss ist demnach auf
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
und Ermessensunterschreitung zu prüfen. Grundsätzlich ist der
Beschwerdegegnerin bei der Ausfällung der konkreten Sanktion ein weites
Ermessen zuzugestehen. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen
pflichtgemäss auszuüben. Zudem hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen
und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot,
dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren
(VGr, 14. März 2013, VB.2012.00829, E. 5.2).
4.2 Die
Massnahme richtet sich nach der Schwere der Zuwiderhandlung gegen eine Regelung
des Anwaltsgesetzes. Dabei sind unter anderem die Zahl der Verstösse, das Mass
des Verschuldens sowie das berufliche Vorleben des Anwalts zu berücksichtigen (VGr,
14. März 2013, VB.2012.00829, E. 5.3; Tomas Poledna in: Kommentar zum
Anwaltsgesetz, Art. 17 N. 27). Nach Art. 17 Abs. 1 BGFA sind
folgende Massnahmen vorgesehen, geordnet nach der Schwere und beginnend mit der
mildesten: Verwarnung, Verweis, Busse bis zu Fr. 20'000.-, befristetes und
dauerndes Berufsausübungsverbot. Bei der Verwarnung steht der spezialpräventive
Charakter besonders im Vordergrund. Sie findet bei leichtesten und einmaligen
Pflichtverletzungen Anwendung, der Verweis bei leichteren bis mittelschweren
Verfehlungen oder bei Rückfällen (VGr, 14. März 2013, VB.2012.00829,
E. 5.3; Poledna, Art. 17 N. 28 ff.).
4.3 Die
Beschwerdegegnerin beurteilte das Verschulden des Beschwerdeführers als noch
leicht, und sie verneinte sinngemäss konkrete negative Folgen seines
Verhaltens. Ferner berücksichtigte sie, dass gegen ihn – in seiner jahrzehntelangen
Tätigkeit als RA – noch nie ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden musste.
Sie gewichtete allerdings die Einhaltung des Vertraulichkeitsgebots als eine
grundsätzliche und deshalb wichtige anwaltliche Pflicht, weshalb sie ihn mit
einer Busse von Fr. 1'000.- bestrafte.
4.4 Es steht
ein einziger Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA infrage, und das
Verschulden des Beschwerdeführers sowie das objektive Gewicht des Verstosses
gegen das Vertraulichkeitsgebot sind als leicht zu bewerten: Es bestehen keine
Anzeichen dafür, dass den Beschwerdeführer andere Motive als das Bemühen um
eine sorgfältige und gewissenhafte Prozessführung für seinen Mandanten
leiteten; es ging ihm nicht darum – was auch die Beschwerdegegnerin festhält –,
dass er die Gegenpartei oder das Gericht auf ihren Aussagen behaften wollte.
Zudem erscheinen die aus der Vergleichsverhandlung wiedergegebenen Äusserungen
von eher untergeordneter Bedeutung. Sodann wurde bisher noch keine Disziplinarmassnahme
gegen den Beschwerdeführer verhängt. Schliesslich überzeugt der einzige Grund,
den die Beschwerdegegnerin für die Verschärfung der Massnahme anführt, nicht:
Weil "an Gerichten beinahe in jedem Zivilprozess Vergleichsgespräche
geführt werden", sei "das Vertraulichkeitsgebot im Gegensatz zu
anderen Pflichten des Anwalts von grundsätzlicher und deshalb wichtiger
Bedeutung". Die Beschwerdegegnerin stützt sich damit auf eine rein
abstrakte Bewertung des Vertraulichkeitsgebots, wobei sie das Gewicht des
Gebots allein aus der Häufigkeit der Anwendungsfälle ableitet und im Übrigen
offenlässt, mit welchen anderen Anwaltspflichten sie es vergleicht. Vermutlich
will sie dem Motiv der Generalprävention besonderes Gewicht beimessen. Damit
wird sie den Anforderungen an eine Abwägung der massgeblichen Umstände des
Einzelfalls nicht gerecht. Auch im Verhältnis zu anderen von der
Beschwerdegegnerin verhängten, dem Verwaltungsgericht bekannten Sanktionen erscheint
die Massnahme als zu hart (vgl. VGr, 10. Juli 2014, VB.2014.00086,
E. 5 [Busse von Fr. 3'000.- für zwei nicht leicht wiegende Verstösse gegen
Art. 12 BGFA: Interessenkonflikt und unterlassene Mitteilung]; VGr,
31. Mai 2012, VB.2012.00172, E. 4 [Busse von Fr. 2'000.- für eine
einmalige, nicht mehr leichte Verletzung des Anwaltsgeheimnisses]; VGr,
21. Juni 2007, VB.2007.00164, E. 5 [Busse von Fr. 1'500.- für
eine Zeugenbeeinflussung, die als nicht leicht wiegender Verstoss gegen die
Berufspflichten eingeschätzt wurde]).
4.5 Bei einem
noch leichten, erstmaligen Verstoss gegen die Berufspflichten steht wie erwähnt
der Verweis im Sinn von Art. 17 lit. b BGFA im Vordergrund. Aus der
Sicht der Spezial- und auch der Generalprävention erscheint er im vorliegenden
Fall als ausreichend. Die Beschwerdegegnerin vermag die strengere
Disziplinierung nicht einleuchtend zu begründen. Somit hat sie gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip
verstossen und ihr Ermessen überschritten, indem sie dem Beschwerdeführer eine
Busse auferlegte. Dementsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
Unter Aufhebung von Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses der Aufsichtskommission
vom 5. März 2015 ist der Beschwerdeführer wegen Verletzung von
Art. 12 lit. a BGFA mit einem Verweis zu bestrafen.
5.
Die Gerichtskosten sind den Parteien ausgangsgemäss je zur
Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens ist dem
Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses
der Aufsichtskommission vom 5. März 2015 wird aufgehoben. Der
Beschwerdeführer wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA mit einem
Verweis bestraft.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an
…