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Geschäftsnummer: VB.2015.00242  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.09.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
Betreff:

Verletzung von Berufsregeln


Anwaltsrecht: Verhältnismässigkeit der Disziplinarmassnahme. Der beschwerdeführende Anwalt wurde sanktioniert, da er in einer Rechtsschrift Äusserungen wiedergegeben hatte, welche unbestrittenermassen aus einer gerichtlichen Vergleichsverhandlung stammten. Der Anwalt rechtfertigte deren Verwendung mit der sorgfältigen und gewissenhaften anwaltlichen Prozessführung. Dennoch ist die Wiedergabe von Äusserungen aus Vergleichsverhandlungen generell und ungeachtet des Inhalts unzulässig. Auch ein allfälliges rechtsmissbräuchliches Verhalten der Gegenpartei rechtfertigte dies nicht, da ein Anwalt sich auch dann gerade im Rahmen eines Prozesses an die vorgegebenen Formen halten muss. Generalklausel gemäss Art. 12 lit. a BGFA (E. 3.2). Diskretionsgebot und Äusserungen in Vergleichsverhandlungen (E. 3.3). Die dem Beschwerdeführer auferlegte Busse in Höhe von Fr. 1'000.- geht weiter als das, was zur Zielerreichung notwendig ist. Um das Vorgehen des Beschwerdeführers zu disziplinieren, genügt ein Verweis (E. 4.4–5). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
ANTWALTLICHE SORGFALTSPFLICHT
ANWALT
ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN
ANWALTLICHE INTERESSENWAHRUNG
ANWALTSRECHT
ANZEIGE
AUFSICHTSKOMMISSION
BUSSE
MANDATSFÜHRUNG
PROZESSFÜHRUNG
SANKTION/-EN
ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT
VERGLEICHSVERHANDLUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERWEIS
Rechtsnormen:
Art. 12 lit. a BGFA
Art. 5 Abs. 3 BV
§ 52 ZPO
§ 124 Abs. 3 ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00242

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 10. September 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Ersatzrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

RA A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Verletzung von Berufsregeln,


hat sich ergeben:

I.  

A. RA A erhob am 6. Februar 2014 im Namen seines Mandanten B beim Bezirksgericht C eine Klage gegen D betreffend Nichtexistenz, Hinfall oder Auflösung einer einfachen Gesellschaft. Mit Verfügung vom 19. Mai 2014 setzte das Bezirksgericht C eine Frist an, um eine verbesserte Klagebegründung einzureichen, und wies vier Klagebeilagen aus dem Recht. Es begründete dies damit, dass in der Klagebegründung aus Vergleichsverhandlungen zitiert worden sei und vertrauliche Akten eingereicht worden seien. In teilweiser Gutheissung einer Beschwerde von B hob das Obergericht mit Urteil vom 26. September 2014 die angefochtene Verfügung auf, soweit darin die vier Beilagen aus dem Recht gewiesen worden waren. Soweit die Klagebegründung Streitgegenstand bildete, wies es die Beschwerde ab und änderte die angefochtene Verfügung insoweit ab, als es – unter Verzicht auf die Zurückweisung der Klageschrift zur Verbesserung – drei Passagen der Klageschrift für unbeachtlich erklärte.

B. Am 20. Mai 2014 hatte das Bezirksgericht C gegen RA A wegen der Einreichung der vier erwähnten Klagebeilagen Anzeige bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte wegen Verletzung von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA) erhoben. Die Aufsichtskommission stellte mit Beschluss vom 5. März 2015 das Verfahren hinsichtlich des Einreichens von Dokumenten ein und bestrafte RA A wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA mit einer Busse von Fr. 1'000.-, weil er in der Klageschrift aus Vergleichsverhandlungen zitiert habe.

II.  

Gegen diesen Beschluss erhob RA A am 24. April 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, soweit das Verfahren nicht eingestellt worden sei; eventualiter sei eine deutlich schwächere Sanktion auszusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Aufsichtskommission. Die Aufsichtskommission teilte den Verzicht auf eine Beschwerdeantwort mit. RA A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Weil auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Angefochten ist eine Disziplinarbusse in der Höhe von Fr. 1'000.-. Streitigkeiten mit einem Streitwert nicht über Fr. 20'000.- fallen grundsätzlich in die Kompetenz des Einzelrichters bzw. der Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Weil nicht die vermögensrechtlichen Interessen des Beschwerdeführers, sondern öffentliche Interessen im Vordergrund stehen, ist jedoch kein Streitwert anzunehmen, weshalb nach § 38 Abs. 1 VRG die Kammer zuständig ist (vgl. BGr, 15. März 2000, 1P.773/1999, E. 2 f.; VGr, 10. Juli 2014, VB.2014.00086, E. 1).

2.  

Der Beschwerdeführer beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu belassen. Der Antrag ist gegenstandslos: Der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde kommt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu (§ 55 in Verbindung mit § 25 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine gegenteilige Anordnung getroffen. Besondere Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht von Amts wegen (§ 25 Abs. 3 VRG) lagen nicht vor.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer hatte namens seines Mandanten B die Klage vom 6. Februar 2014 auf Feststellung der Nichtigkeit, eventualiter Feststellung des Hinfalls und subeventualiter Auflösung einer einfachen Gesellschaft verfasst und eingereicht. Dieser Klage war der Versuch von B vorausgegangen, die fragliche Baugesellschaft durch Mehrheitsbeschluss aufzulösen. Die entsprechenden Gesellschaftsbeschlüsse hatte der andere Gesellschafter, D, beim Bezirksgericht C angefochten. Das Einzelgericht im summarischen Verfahren hatte mit Verfügung vom 5. Februar 2013 die Anerkennung des Hauptbegehrens von D durch B vorgemerkt und das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Einzelheiten aus der Verhandlung in diesem Verfahren wurden in der Klageschrift vom 6. Feb­ruar 2014 wiedergegeben. Die Beschwerdegegnerin sah darin einen Verstoss gegen das aus Art. 12 lit. a BGFA abgeleitete Diskretions- oder Vertraulichkeitsgebot.

3.2 Gemäss der Generalklausel von Art 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Die Regel beschlägt nicht nur das Verhältnis der Rechtsanwältinnen und -anwälte zur eigenen Klientschaft, sondern auch ihre Beziehungen zu den Behörden, zur Gegenpartei und zur Öffentlichkeit – in Bezug auf die gesamte Berufstätigkeit wird von den Anwältinnen und Anwälten ein korrektes Verhalten erwartet (BGE 131 I 223 E. 3.4; 130 II 270 E. 3.2; Botschaft vom 28. April 1999 zum Anwaltsgesetz, BBl 1999, 6013 ff., 6054; Walter Fellmann in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2011, Art. 12 N. 12). Das Anwaltsgesetz ist autonom auszulegen, wobei die Standesregeln als Hilfsmittel zur Auslegung herangezogen werden können, soweit sie eine landesweit weitherum anerkannte Auffassung zum Ausdruck bringen (BGE 140 III 6 E. 3.1 mit Hinweisen). Als Zweck von Art. 12 BGFA gelten der Schutz des Vertrauens in die Person der Anwältin oder des Anwalts sowie der Anwaltschaft insgesamt sowie das Interesse am geordneten Gang der Rechtspflege und am korrekten Funktionieren des Rechtsstaats, für das die Anwältinnen und Anwälte mitverantwortlich sind (vgl. Fellmann, Art. 12 N. 12; BGr, 6. September 2005, 2A.168/2005, E. 2.2.3; BGE 130 II 270 E. 3.2.2; BGE 106 Ia 100 E 6b).

3.3 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, stellt das Diskretionsgebot eine Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; Art. 2 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907; Art. 52 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]) dar (vgl. Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009, Rz. 1508). Es liegt im öffentlichen Interesse, dass sich die Parteien frei und ohne Befürchtung, auf ihren Äusserungen behaftet zu werden, um eine gütliche Lösung bemühen können. Praxis und Lehre bewerten deshalb die Verwendung von Vergleichsangeboten und von Äusserungen aus Vergleichsverhand­lungen im Prozess als Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA, zumindest wenn sie als vertraulich bezeichnet wurden (vgl. BGE 140 III 6 E. 3.1; BGr, 17. Juni 2011, 2C_900/2010, E. 1.4; BGr, 3. Mai 2005, 2A.658/2004, E. 3.3 f.; Fellmann, Art. 12 N. 24 f.; Schiller, Rz. 1506 ff.). Dies entspricht Art. 6 und 26 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands vom 10. Juni 2005 (www.sav-fsa.ch): Demnach dürfen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte das Gericht nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Gegenpartei über deren Vorschläge zur Beilegung der Streitsache informieren, und sie dürfen die als vertraulich bezeichnete Kommunikation unter Kolleginnen und Kollegen nicht in gerichtliche Verfahren einbringen.

3.4 Im vorliegenden Fall geht es nicht um aussergerichtliche Vergleichsangebote und -verhandlungen, sondern um eine Verhandlung vor dem Einzelgericht im summarischen Verfahren. Im Zivilprozess kann das Gericht jederzeit versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen (Art. 124 Abs. 3 ZPO). Die Äusserungen in den Vergleichsverhandlungen sind vertraulich und unpräjudiziell, weshalb die Verhandlungen auch nicht protokolliert werden (Georg Naegeli/Roman Richers in: Paul Oberhammer/Tanja Domej/Ulrich Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. A., Basel 2014, Art. 235 ZPO N. 10; eine andere Begründung für den Verzicht auf Protokollierung findet sich bei Daniel Willis-egger in: Basler Kommentar zur Zivilprozessordnung, 2013, Art. 235 ZPO N. 11). Die Wiedergabe von Parteiaussagen und rechtlichen Beurteilungen des Gerichts, die im Rahmen einer Vergleichsverhandlung vorgebracht wurden, ist treuwidrig (Schiller, Rz. 1530; Handelsgericht, 4. Mai 2005, ZR 105/2006 Nr. 19 S. 97; vgl. auch Handelsgericht, 25. Februar 2014, HG100340-O, E. 2.2, www.gerichte-zh.ch).

3.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich bei den zitierten Äusserungen von D nicht um ein Vergleichsangebot gehandelt habe und dass weder diese Aussagen noch jene der Einzelrichterin im summarischen Verfahren vertraulich gewesen seien. Das Vertraulichkeitsgebot dürfe nicht unabhängig vom Inhalt der Äusserungen betrachtet werden; massgebend sei das Gesamtbild. Wie die Beschwerdegegnerin in ihren Erwägungen zur Sank­tion selber einräume, habe er, der Beschwerdeführer, kein Rechtsgut verletzt. Im Üb­rigen seien die fraglichen Ausführungen zur Darstellung des Standpunktes seines Mandan­ten notwendig gewesen. Schliesslich habe es sich um eine zulässige prozessuale Retorsion gegen den rechtsmissbräuchlich vorgehenden D gehandelt.

3.5.1 Gemäss dem Beschwerdeführer gab D in der Verhandlung vor dem Einzelgericht gar kein Vergleichsangebot ab, sondern formulierte vielmehr eine Eintretensbedingung für ein von der Einzelrichterin vorgeschlagenes Vergleichsgespräch, die so überzogen gewesen sei, dass die Einzelrichterin sie als Verweigerung der Gesprächsbereitschaft taxiert und das Gespräch sofort abgebrochen habe. Doch ist die vom Beschwerdeführer getroffene Unterteilung der Vergleichsverhandlungen in eine Eintretensphase und eine eigentliche Verhandlungsphase abzulehnen. Ebenso wenig kann vom Inhalt der Äus­serungen abhängen, ob sie dem Vertraulichkeitsgebot unterstehen (so auch mit Bezug auf die Korrespondenz unter Anwältinnen und Anwälten: François Bohnet/Vincent Martenet, Droit de la profession de l'avocat, Bern 2009, N. 1188, 1191). Anhand des Inhalts der Vergleichsangebote und -gespräche liesse sich keine sinnvolle Grenze zwischen vertraulichen und nicht vertraulichen Äus­se­rungen ziehen. Auch die Formulierung von Vorbedingungen für Verhandlungen sowie taktisch motivierte und masslose Forderungen müssen vom Vertraulichkeitsgebot geschützt sein, damit dieses seinen Zweck erfüllen kann. Selbst wenn das Angebot von D gar nicht ernsthaft gewesen sein sollte, fällt es demnach unter das Diskretionsgebot. Ob dieses anderen als den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Grenzen unterliegt – ob es etwa gänzlich sachfremde Äusserungen ebenfalls umfasst –, braucht hier nicht geprüft zu werden.

3.5.2 Die Beschwerdegegnerin hat auch beanstandet, dass der Beschwerdeführer in der Klageschrift den Abbruch der Vergleichsverhandlungen durch die Einzelrichterin und deren unpräjudizielle Beurteilung der Prozesschancen einer Klage auf Auflösung der einfachen Gesellschaft erwähnt hat. Wie das Obergericht in seinem Urteil vom 26. September 2014 (RB140019-O, www.gerichte-zh.ch) ausführt, stützen sich solche vorläufigen und unverbindlichen Einschätzungen auf Art. 124 Abs. 3 oder Art. 226 Abs. 1 und 2 ZPO, und sie erfolgen mit Blick auf die Vergleichsgespräche, um den Parteien eine Entscheidungsgrundlage für eine allfällige Einigungslösung zu geben (E. 3.1.4). Anders als noch in seiner Beschwerde an das Obergericht vom 30. Mai 2014  stellt der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nicht infrage, dass die Einzelrichterin ihre Einschätzung im Zusammenhang mit den Vergleichsgesprächen abgegeben hat. Damit fällt auch diese Äusserung unter das Vertraulichkeitsgebot.

3.5.3 Gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Sanktionsbemessung bringt der Beschwerdeführer vor, durch sein Verhalten seien die vom Vertraulichkeitsgebot geschützten Rechtsgüter gar nicht verletzt worden. Entgegen seiner Ansicht sind allerdings die Erwägungen im angefochtenen Entscheid weder in sich widersprüchlich noch willkürlich: Zum einen verweist die Beschwerdegegnerin auf den vorn (E. 3.2) erwähnten Zweck von Art. 12 lit. a BGFA; zum andern äussert sie sich zum Verschulden des Beschwerdeführers. Nun setzt ein Verstoss gegen eine im Rahmen von Art. 12 lit. a BGFA geltende Regel nicht den Nachweis voraus, dass im konkreten Fall das Vertrauen in die Person des Anwalts bzw. der Anwältin oder in die Anwaltschaft insgesamt, das Funktionieren des Rechtsstaats oder der Gang der Rechtspflege erschüttert wurde. Von der Generalklausel des Art. 12 lit. a BGFA werden vielmehr bestimmte Verhaltensweisen ausgeschlossen, die generell diese Wirkung haben können. Es ist deshalb nicht widersprüchlich, wenn die Beschwerdegegnerin einerseits einen Anwendungsfall von Art. 12 lit. a BGFA bejaht und anderseits negative Folgen des zu disziplinierenden Verhaltens im konkreten Fall verneint.

3.5.4 Der Beschwerdeführer rechtfertigt die Wiedergabe der Äusserungen aus den Vergleichsverhandlungen damit, dass sie zur sorgfältigen und gewissenhaften anwaltlichen Prozessführung notwendig gewesen sei. Zur Begründung des subeventualiter gestellten Antrags auf Auflösung der einfachen Gesellschaft wegen eines wichtigen Grundes im Sinn von Art. 545 Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 habe er alle Ereignisse anführen müssen, die "über längere Zeit hin und in einer zusammenhängenden Kette" die Unzumutbarkeit der Weiterführung der Gesellschaft aufzeigten. Weil die Wiedergabe von Äusserungen aus Vergleichsverhandlungen generell und ungeachtet des Inhalts unzulässig ist, kommt jedoch die dem Beschwerdeführer vorschwebende Abwägung zwischen dem Vertraulichkeitsgebot und der Bedeutung der betreffenden Aussagen im Prozess von vornherein nicht in Betracht. Die unpräjudiziellen Äusserungen könnten ohnehin nur zurückhaltend gewürdigt werden (vgl. Fellmann, Art. 12 N. 24). Im Übrigen überzeugt das Vorbringen des Beschwerdeführers auch sachlich nicht: Die Klageschrift vom 6. Februar 2014 umfasst (ohne Beilagenverzeichnis) 39 relativ eng beschriebene Seiten, auf denen D zahlreiche Handlungen und Äus­serungen zur Last gelegt werden, unter denen dessen Verhalten an der Verhandlung vor dem Einzelgericht im summarischen Verfahren untergeordnete Bedeutung zukommt. Ebenso wenig mussten die unpräjudiziellen Erläuterungen der Einzelrichterin dargestellt werden, um zu begründen, weshalb B das Hauptbegehren von D im summarischen Verfahren anerkannt hatte und hierauf Klage erhob; soweit der Beschwerdeführer im Namen seines Mandanten dieses Vorgehen rechtfertigen wollte, hätte es genügt, die entsprechenden rechtlichen Überlegungen anzuführen.

3.5.5 Schliesslich könnte ein allfälliges rechtsmissbräuchliches Verhalten von D den Verstoss gegen das Diskretionsgebot nicht rechtfertigen. Auch bei einem solchen Verdacht muss ein Anwalt besonnen bleiben, kritische Distanz zur eigenen Klientschaft wahren und sich gerade im Rahmen eines Prozesses an die vorgegebenen Formen halten (VGr, 21. Juni 2007, VB.2007.00164, E. 5.2).

3.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer zu Recht wegen Verstosses gegen das in Art. 12 lit. a BGFA enthaltene Diskretionsgebot eine Disziplinarmassnahme ausgesprochen wurde.

4.  

Im Eventualantrag verlangt der Beschwerdeführer, es sei eine deutlich schwächere Sanktion auszusprechen als die von der Beschwerdegegnerin verhängte Busse von Fr. 1'000.-. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob diese Busse im Sinn von Art. 5 Abs. 2 BV verhältnismässig ist oder ob sie nicht erforderlich ist, weil eine leichtere Disziplinarmassnahme genügen würde.

4.1 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG. Der angefochtene Beschluss ist demnach auf Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung zu prüfen. Grundsätzlich ist der Beschwerdegegnerin bei der Ausfällung der konkreten Sanktion ein weites Ermessen zuzugestehen. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Zudem hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren (VGr, 14. März 2013, VB.2012.00829, E. 5.2).

4.2 Die Massnahme richtet sich nach der Schwere der Zuwiderhandlung gegen eine Regelung des Anwaltsgesetzes. Dabei sind unter anderem die Zahl der Verstösse, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche Vorleben des Anwalts zu berücksichtigen (VGr, 14. März 2013, VB.2012.00829, E. 5.3; Tomas Poledna in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, Art. 17 N. 27). Nach Art. 17 Abs. 1 BGFA sind folgende Massnahmen vorgesehen, geordnet nach der Schwere und beginnend mit der mildesten: Verwarnung, Verweis, Busse bis zu Fr. 20'000.-, befristetes und dauerndes Berufsausübungsverbot. Bei der Verwarnung steht der spezialpräventive Charakter besonders im Vordergrund. Sie findet bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung, der Verweis bei leichteren bis mittelschweren Verfehlungen oder bei Rückfällen (VGr, 14. März 2013, VB.2012.00829, E. 5.3; Poledna, Art. 17 N. 28 ff.).

4.3 Die Beschwerdegegnerin beurteilte das Verschulden des Beschwerdeführers als noch leicht, und sie verneinte sinngemäss konkrete negative Folgen seines Verhaltens. Ferner berücksichtigte sie, dass gegen ihn – in seiner jahrzehntelangen Tätigkeit als RA – noch nie ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden musste. Sie gewichtete allerdings die Einhaltung des Vertraulichkeitsgebots als eine grundsätzliche und deshalb wichtige anwaltliche Pflicht, weshalb sie ihn mit einer Busse von Fr. 1'000.- bestrafte.

4.4 Es steht ein einziger Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA infrage, und das Verschulden des Beschwerdeführers sowie das objektive Gewicht des Verstosses gegen das Vertraulichkeitsgebot sind als leicht zu bewerten: Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass den Beschwerdeführer andere Motive als das Bemühen um eine sorgfältige und gewissenhafte Prozessführung für seinen Mandanten leiteten; es ging ihm nicht darum – was auch die Beschwerdegegnerin festhält –, dass er die Gegenpartei oder das Gericht auf ihren Aussagen behaften wollte. Zudem erscheinen die aus der Vergleichsverhandlung wiedergegebenen Äusserungen von eher untergeordneter Bedeutung. Sodann wurde bisher noch keine Disziplinarmassnahme gegen den Beschwerdeführer verhängt. Schliesslich überzeugt der einzige Grund, den die Beschwerdegegnerin für die Verschärfung der Massnahme anführt, nicht: Weil "an Gerichten beinahe in jedem Zivilprozess Vergleichsgespräche geführt werden", sei "das Vertraulichkeitsgebot im Gegensatz zu anderen Pflichten des Anwalts von grundsätzlicher und deshalb wichtiger Bedeutung". Die Beschwerdegegnerin stützt sich damit auf eine rein abstrakte Bewertung des Vertraulichkeitsgebots, wobei sie das Gewicht des Gebots allein aus der Häufigkeit der Anwendungsfälle ableitet und im Übrigen offenlässt, mit welchen anderen Anwaltspflichten sie es vergleicht. Vermutlich will sie dem Motiv der Generalprävention besonderes Gewicht beimessen. Damit wird sie den Anforderungen an eine Abwägung der massgeblichen Umstände des Einzelfalls nicht gerecht. Auch im Verhältnis zu anderen von der Beschwerdegegnerin verhängten, dem Verwaltungsgericht bekannten Sanktionen erscheint die Massnahme als zu hart (vgl. VGr, 10. Juli 2014, VB.2014.00086, E. 5 [Busse von Fr. 3'000.- für zwei nicht leicht wiegende Verstösse gegen Art. 12 BGFA: Interessenkonflikt und unterlassene Mitteilung]; VGr, 31. Mai 2012, VB.2012.00172, E. 4 [Busse von Fr. 2'000.- für eine einmalige, nicht mehr leichte Verletzung des Anwaltsgeheimnisses]; VGr, 21. Juni 2007, VB.2007.00164, E. 5 [Busse von Fr. 1'500.- für eine Zeugenbeeinflussung, die als nicht leicht wiegender Verstoss gegen die Berufspflichten eingeschätzt wurde]).

4.5 Bei einem noch leichten, erstmaligen Verstoss gegen die Berufspflichten steht wie erwähnt der Verweis im Sinn von Art. 17 lit. b BGFA im Vordergrund. Aus der Sicht der Spezial- und auch der Generalprävention erscheint er im vorliegenden Fall als ausreichend. Die Beschwerdegegnerin vermag die strengere Disziplinierung nicht einleuchtend zu begründen. Somit hat sie gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen und ihr Ermessen überschritten, indem sie dem Beschwerdeführer eine Busse auferlegte. Dementsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Unter Aufhebung von Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses der Aufsichtskommission vom 5. März 2015 ist der Beschwerdeführer wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA mit einem Verweis zu bestrafen.

5.  

Die Gerichtskosten sind den Parteien ausgangsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses der Aufsichtskommission vom 5. März 2015 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA mit einem Verweis bestraft.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 2'080.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …