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Geschäftsnummer: VB.2015.00245  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.12.2015
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung


Niederlassungsbewilligung. Rechtliches Gehör. Widerruf. Verhältnismässigkeit.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, da sich sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz ernsthaft mit den wesentlichen in den Akten vorliegenden Argumenten auseinandergesetzt haben (E. 2.).

Des Weiteren liegt ein zulässiger Widerrufsgrund der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG vor. Der Beschwerdeführer reiste mit elf Jahren in die Schweiz ein und hat seither zahlreiche Straftaten begangen. Eine günstige Legalprognose ist nicht zu stellen. In beruflicher und sozialer Hinsicht konnte der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht Fuss fassen. Des Weiteren spricht er die Sprache seines Heimatlands fliessend, in welchem er bis zum Alter von elf Jahren lebte. Eine Wiedereingliederung erscheint ihm zumutbar (E. 3).

Eine Verwarnung kann nicht mehr als mildere Massnahme angeordnet werden, da dies bereits zweimal geschehen ist und der gänzliche Niederlassungsbewilligungswiderruf nicht unverhältnismässig erscheint (E. 4).

Abweisung.
 
Stichworte:
INTEGRATION
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
RECHTLICHES GEHÖR
STRAFFÄLLIGKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 62 lit. b AuG
Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG
Art. 96 Abs. 2 AuG
Art. 29 Abs. 2 BV
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2015.00245

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 10. Dezember 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 23. Dezember 2014.

II.  

Mit Rekurs vom 26. November 2014 beantragte A der Sicherheitsdirektion neben der Aufhebung der genannten Verfügung, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen und ihn stattdessen erneut zu verwarnen. Der Rekurs wurde mit Entscheid vom 11. März 2015 abgewiesen.

III.  

Mit Beschwerde vom 27. April 2015 hielt A an seinen bereits im Rekursverfahren gestellten Anträgen fest. Neben der dementsprechenden Aufhebung des Rekursentscheids und einer Parteientschädigung beantragte er subeventualiter weitere Sachabklärungen und subsubeventualiter eine deutliche Verlängerung der angesetzten Ausreisefrist.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 6. Mai 2015 auf eine Vernehmlassung. Am 9. Juli 2015 reichte das Migrationsamt im Nachgang zu den Akten das Gesuch um Erteilung eines Rückreisevisums und die Kopie des ausgestellten Rückreisevisums für A für einen einmonatigen Aufenthalt in Österreich nach. Mit Schreiben vom 11. August 2015 leitete die Sicherheitsdirektion dem Verwaltungsgericht ein Schreiben des Personenmeldeamts der Stadt Zürich zur Kenntnisnahme weiter, wonach A bereits per 9. September 2014 ohne Abmeldung aus dem Register gestrichen sei. A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit 1 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) geltend. Die Vorinstanz habe vor allem die negativen, jedoch nicht die positiven Fakten berücksichtigt und den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt. Insbesondere habe die Vorinstanz verschiedene Beweisofferten des Beschwerdeführers entweder stillschweigend abgelehnt oder nicht abgehandelt.

2.2 Das in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte rechtliche Gehör umfasst die Verpflichtung, die Parteien in Gerichts- und Verwaltungsverfahren mit ihren Begehren anzuhören und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, bevor ein Entscheid gefällt wird. Die staatliche Behörde muss sich jedoch in der Begründung ihres Entscheids nicht mit allen Beweismitteln und Parteivorbringen befassen; sie kann sich vielmehr auf die wesentlichen Punkte beschränken. Hingegen liegt ein Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV vor, wenn die Behörde es unterlässt, sich mit Rügen auseinanderzusetzen, die eine gewisse Stichhaltigkeit aufweisen, oder wenn sie für den Entscheid wesentliche Vorbringen und Argumente nicht in Betracht zieht (BGr, 29. März 2010, 2C_505/2009, E. 3.1).

2.3 Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz haben sich entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ernsthaft mit den in den Akten vorliegenden Argumenten auseinandergesetzt. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung musste sich die Vorinstanz nicht mit allen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Punkten und Beweiserhebungsvorschlägen befassen, sondern nur mit den wesentlichen. Diese wurden in die Urteilsbegründung mit einbezogen, insbesondere die Auseinandersetzung mit der strafrechtlichen Vergangenheit des Beschwerdeführers, der Verhältnismässigkeit der Wegweisung, der beruflichen bzw. sozialen Vernetzung des Beschwerdeführers in der Schweiz und seiner Wiederintegration in seinem Herkunftsland. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist somit nicht ersichtlich.

3.  

3.1 In seiner Beschwerdeschrift macht der 33 Jahre alte Beschwerdeführer des Weiteren geltend, es liege zwar ein Widerrufsgrund für seine Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) vor. Eine Wegweisung aus der Schweiz sei jedoch dennoch nicht verhältnismässig. Er sei in der Schweiz nach 22-jährigem Aufenthalt besonders stark verwurzelt und stehe in engem Verhältnis zu seiner Mutter und seiner Halbschwester. Ausserdem stehe er in Beziehung mit einer Schweizer Freundin, die er bald heiraten wolle. Schliesslich bestehe auch eine gute Prognose, dass er künftig nicht mehr straffällig werde und sich in den Schweizer Arbeitsmarkt integrieren werde.

3.2 Für Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsdauer von mehr als 15 Jahren gilt gemäss Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG), dass ihre Niederlassungsbewilligung nur aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 lit. b AuG widerrufen werden kann. Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG fordert, dass der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG verlangt, dass der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder Art. 61 StGB angeordnet wurde.

Art. 62 und Art. 63 AuG sind als "Kann-Bestimmungen" formuliert. Folglich führt selbst ein Widerrufsgrund nicht automatisch zur Wegweisung der ausländischen Person. Vielmehr haben die Behörden eine Interessensabwägung vorzunehmen (Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 33 AuG N. 8; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Turnherr (Hrsg.), Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, Art. 63 N. 10 f).

Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung setzt voraus, dass die vorzunehmende Interessenabwägung die Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Bei einem straffällig gewordenen Ausländer sind in Zusammenhang mit der Straftat namentlich die Schwere der Tat, das Verhalten nach der Tat und die Frage, wie weit der Tatzeitpunkt zurückliegt, zu berücksichtigen (BGr, 28. Februar 2012, 2C-839/2011, E. 2.2; BGE 135 II 377, E. 4.3). Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt.

Des Weiteren ist die Dauer der Anwesenheit in die Interessenabwägung miteinzubeziehen. Selbst bei einer ausländischen Person, die in der Schweiz geboren ist oder sich seit sehr langer Zeit hier aufhält, ist ein Widerruf bei wiederholter Straffälligkeit bzw. schweren Delikten nicht ausgeschlossen (BGr, 6. Februar 2008, 2C_488/2007, E. 2.2.2); jedoch gebietet sich hier eine gewisse Zurückhaltung. Der Widerruf ist eher zulässig, wenn sich die ausländische Person, obwohl sie seit längerer Zeit in der Schweiz wohnt, nicht integriert hat (BGr, 23. Januar 2001, 2A.518/2000, E. 2a). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (BGr, 28. Februar 2012, 2C_839/2011, E. 2.3).

Schliesslich sind auch den privaten Interessen Rechnung zu tragen, insbesondere, welche Nachteile der Widerruf und die anschliessende Wegweisung für die betroffene Person im Heimatland haben und welche Auswirkungen der Widerruf auf ihr familiäres Umfeld zeigt (Hunziker, Art. 63 N. 14 ff.).

Gemäss Art. 96 AuG sind des Weiteren die öffentlichen Interessen, namentlich die Begrenzung des Bestandes der ausländischen Wohnbevölkerung und der Arbeitslosigkeit und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration des Ausländers zu berücksichtigen. Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (Botschaft AuG, BBl 2002 3709, 3754 Ziff. 1.3.7.6). Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BGr, 20. August 2009, 2C_216/2009, E. 3).

3.3 Der Beschwerdeführer wuchs in Serbien auf. Am 18. August 1993 reiste er im Alter von elf Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich. In Zürich besuchte er zunächst rund eineinhalb Jahre eine Integrationsklasse, um Deutsch zu lernen. Eine Lehre absolvierte er nicht. Nach einem Praktikum im Detailshandel arbeitete er temporär als Hilfsarbeiter in der Baubranche. Zwischenzeitlich war er arbeitslos; von 2003 bis 2006 lebte der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben "auf der Strasse" und war von der Sozialhilfe abhängig. Von Januar bis Ende Juni 2006 weilte er im Strafvollzug. Nach der Entlassung war der Beschwerdeführer erneut von der öffentlichen Fürsorge abhängig. Von Juni bis November 2008 war er erneut im Strafvollzug. Ab Januar 2009 arbeitete er temporär als …. Nach der erneuten Verhaftung am 6. Oktober 2009 weilte der Beschwerdeführer bis 20. Juni 2013 in Untersuchungshaft und im (teilweise vorzeitigen) Strafvollzug. Am 11. September 2013 wurde er wieder verhaftet und weilte bis 9. September 2014 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug.

Während seiner Anwesenheit in der Schweiz erwirkte der Beschwerdeführer folgende strafrechtliche Verurteilungen:

-      Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft C vom 15. Dezember 2003 (mehrfacher Diebstahl, Betrug, Urkundenfälschung, Hehlerei, Sachbeschädigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; Gefängnisstrafe von 3 Monaten, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von zwei Jahren).

-      Strafbefehl des Untersuchungsamts D vom 20. Januar 2004 (Diebstahl, Tätlichkeiten; Gefängnisstrafe von 5 Wochen, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse von Fr. 30.-).

-      Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom 16. Juni 2005 (mehrfacher Diebstahl, SVG-Delikte; unbedingte Gefängnisstrafe von 3 Monaten und einer Busse von Fr. 300.-).

-      Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F vom 15. Dezember 2005 (unvollendet versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch; unbedingte Gefängnissstrafe von 90 Tagen).

-      Urteil des Bezirksgerichts G vom 11. März 2008 (gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; unbedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Busse von Fr. 300.-).

-      Urteil des Bezirksgerichts L vom 6. Oktober 2011 (mehrfacher gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl und mehrfacher Versuch hierzu, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, SVG-Delikte; unbedingte Freiheitsstrafe von 4 Jahren).

-      Strafbefehl des Untersuchungsamtes H vom 14. Februar 2012 (einfache Körperverletzung; unbedingte Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.-).

-      Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 2012 (Gehilfenschaft zu Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, SVG-Delikte; unbedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.-).

Mit Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 20. Oktober 2004 und 20. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner fortdauernden Straffälligkeit verwarnt; gleichzeitig wurden ihm für den Fall erneuter gerichtlicher Bestrafung schwerer wiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen angedroht.

Mit Urteil des Bezirksgerichts J vom 14. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft. Ab 11. September 2013 weilte der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft und trat am 6. Januar 2014 vorzeitig den Strafvollzug an. Am 9. September 2014 wurde er aus dem vorzeitigen Strafvollzug in der Strafanstalt K entlassen.

3.4 Ein Widerrufsgrund der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG liegt ohne Zweifel vor, da er mehrmals zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (insbesondere mit dem Urteil des Bezirksgerichts L vom 6. Oktober 2011). Dies wird vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift auch explizit eingeräumt. Zu prüfen bleibt dahingegen die Verhältnismässigkeit des Widerrufs.

3.5 Was erstens die Schwere und Schuld bezüglich der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten anbelangt, so hat er im Erwachsenenalter zwischen 2003 und 2014 zahlreiche Straftaten begangen, worunter sich vor allem Vermögensdelikte (Diebstahl), aber auch einige Gewaltdelikte (Gewalt gegen Behörden und Beamte, Tätlichkeiten, einfach Körperverletzung) befinden. Es liegen mindestens zwei schwere (mehrjährige) Verurteilungen vor (Urteil des Bezirksgerichts G vom 11. März 2008, gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; unbedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Busse von Fr. 300.-; Urteil des Bezirksgerichts L vom 6. Oktober 2011, mehrfacher gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl und mehrfacher Versuch hierzu, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, SVG-Delikte; unbedingte Freiheitsstrafe von 4 Jahren). Mit seiner jüngsten Tat hat der Beschwerdeführer erneut gewerbsmässigen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruch begangen; er wurde deswegen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft (Urteil des Bezirksgerichts J vom 14. Juli 2014).

Dem Urteil des Bezirksgerichts L vom 6. Oktober 2011 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer zwischen Oktober 2007 und Januar 2008 zusammen mit mehreren Mittätern drei Ladendiebstähle und zwei Einbruchdiebstähle in Autogaragen beging und dabei eine zielgerichtete Vorgehensweise an den Tag legte. Im Zeitraum nach der Verurteilung durch das Bezirksgericht G vom 11. März 2008 und dem teilweisen Vollzug der Strafe verübte der Beschwerdeführer bis zur erneuten Verhaftung im Juni 2009 erneut sechs weitere vollendete und je einen versuchten Einbruch- und Ladendiebstahl. Dabei wurden teure Personenwagen im Deliktsbetrag von rund Fr. 1'700'000 erbeutet. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer lediglich zehn Monate vorher mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten belegt und nur gerade zwei Monate vorher aus dem Strafvollzug entlassen wurde, sei dessen Verhalten als "absolut unverfroren und dreist" zu bezeichnen. Die Deliktssumme von mehr als Fr. 2'700'000.- sei sehr hoch. Die Mittäter seien planmässig und äusserst professionell vorgegangen und hätten in ihren Taten eine krasse Geringschätzung bzw. mangelnden Respekt gegenüber fremdem Eigentum und der Privatsphäre Dritter offenbart. In objektiver Hinsicht sei das Verschulden des Beschwerdeführers als mittelschwer zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen Motiven gehandelt. Er habe sich auch nicht in einer finanziellen Notlage befunden, da er entweder Sozialhilfe bezogen oder sogar temporär als … gearbeitet habe. Zwar sei die nicht leichte Kindheit und Jugendzeit des Beschuldigten leicht strafmindernd zu berücksichtigen; die fünf teilweise einschlägigen Vorstrafen fielen markant straferhöhend ins Gewicht, ebenso der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug während laufender Probezeit erneut massiv delinquiert habe.

Insgesamt zeigt sich, dass der Beschwerdeführer in seinem Erwachsenenalter eine hohe kriminelle Energie aufzeigte und eine auffällig hohe Rückfälligkeit bezüglich der Begehung schwerwiegender Vermögensdelikte aufweist. Die verschiedenen Freiheitsstrafen und die zwei ausländerrechtlichen Verwarnungen haben offensichtlich keinen Warn- oder Abschreckungseffekt zu erzeugen vermocht; im Gegenteil wurde der Beschwerdeführer nach den ersten Freiheitsstrafen in noch schwerwiegenderem Masse straffällig als zuvor, was gegen ihn spricht (vgl. auch BGr, 24. November 2011, 2C_454/2011, E. 2.4; 28. Februar 2010, 2C_839/2011, E. 3.1). Mit seinem Verhalten offenbart er insgesamt eine erhebliche Uneinsichtigkeit und ein Unvermögen, sich an die hier geltende Ordnung zu halten. Zusätzlich zu den Vermögensdelikten liegen mehrere Gewaltdelikte (Gewalt gegen Behörden und Beamte, Tätlichkeiten, versuchte einfache Körperverletzung) vor. Aufgrund des fehlenden Lerneffekts des Beschwerdeführers muss mit weiteren Delikten gerechnet werden. Dieses Rückfallrisiko kann umso weniger hingenommen werden, als die verübten Taten schwerer wiegen (vgl. auch BGr, 6. Februar 2008, 2C_488/2007, E. 2.2.2).

Zusammenfassend ergibt sich aus der Schwere der Taten, dem nicht weit zurückliegenden Zeitpunkt der letzten Tat, des Wiederholungskriteriums und des möglichen Rückfalls, dass der Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die hiesige öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei dieser Sachlage besteht ein grosses öffentliches Interesse, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen.

3.6 Zu berücksichtigen sind des Weiteren die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer befindet sich seit seinem 11. Altersjahr in der Schweiz. Er konnte hier jedoch, wie bereits ausgeführt, in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht kaum Fuss fassen. Nach abgeschlossener Grundschule absolvierte der Beschwerdeführer keine Lehre, sondern absolvierte ein Praktikum im Detailhandel. Er arbeitete teilweise temporär als Hilfsarbeiter, vor allem in der Baubranche, teilweise lebte er von Sozialhilfe. Im Zusammenhang mit der unablässigen Begehung von Einbruchdiebstählen häufte er enorme Schulden an. Gemäss Mitteilung der Zentralen Inkassostelle des Obergerichts vom 21. Januar 2015 schuldet er Gerichtskosten in der Höhe von mehr als Fr. 77'000.-. Des Weiteren musste er nach eigenen Angaben wegen ausstehender Krankenkassenprämien und Telefonrechnungen über einen Betrag von mindestens Fr. 3'000 bis 4'000.- betrieben werden.

Einen grossen Teil der letzten zehn Jahre befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft und im Strafvollzug. Nicht zuletzt deshalb beschränken sich seine sozialen Kontakte auf seine hier lebende Mutter und seine Halbschwester. Gemäss eigenen Angaben hat er in der Schweiz einen "nicht grossen Kollegenkreis". Er erwähnt zwar eine Schweizer Freundin, macht aber hierzu keine näheren Angaben. Von einer erfolgreichen beruflichen oder sozialen Integration kann somit insgesamt nicht ausgegangen werden.

Bis zu seinem 11. Altersjahr lebte der Beschwerdeführer in Serbien und hat somit einen prägenden Teil seiner Kindheit dort verbracht. Die sozialen und kulturellen Verhältnisse in seinem Herkunftsland sind ihm somit nicht unbekannt. Er spricht die Sprache zudem fliessend. Obwohl der Beschwerdeführer seine Heimat aufgrund der ständigen Gefängnisaufenthalte in den letzten Jahren nicht mehr besuchte und unklar ist, ob er in Serbien noch Verwandte hat, ist davon auszugehen, dass er zumindest zu dort lebenden Bekannten noch gewisse Kontakte pflegt. Unter diesen Umständen und angesichts des grossen öffentlichen Interesses an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers ist es ihm als jungem Erwachsenen zumutbar, in seinem Heimatland wieder neue soziale und wirtschaftliche Grundlagen aufzubauen (vgl. z. B. auch BGr, 8. April 2014, 2C_741/2013, E. 3.3). Eine Stelle in den Bereichen, in welchen der Beschwerdeführer in der Schweiz gearbeitet hat, insbesondere auf der Baubranche, sollte auch in Serbien zu finden sein. Die hier erworbenen praktischen Berufskenntnisse könnten bei der Wiedereingliederung in seinem Herkunftsland entgegenkommen. Dass ihn in Serbien in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht schwierigere Verhältnisse als in der Schweiz erwarten, macht seine Übersiedelung jedenfalls nicht unzumutbar.

4.  

Es ergibt sich somit, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers verhältnismässig ist und die Beschwerdegegnerin diese zu Recht widerrufen hat. Bei der gegebenen Interessenlage waren die Vorinstanzen auch nicht gehalten, aus Gründen der Verhältnismässigkeit anstelle des (gänzlichen) Widerrufs der Anwesenheitsbewilligung des Beschwerdeführers eine mildere Massnahme anzuordnen. Als solche sieht das Gesetz die blosse Androhung des Widerrufs vor (Art. 96 Abs. 2 AuG), welche aber im konkreten Fall bereits zweimal gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen worden war. Eine erneute entsprechende Verwarnung wäre jedoch nur angezeigt, wenn ein gänzlicher Bewilligungswiderruf (noch) unverhältnismässig erschiene, was vorliegend wie dargelegt nicht der Fall ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

5.  

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht mehr auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) oder auf Art. 13 BV beruft, welche die Achtung des Familien- oder Privatlebens garantieren. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, lässt sich jedoch auch aus diesen Bestimmungen nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Aussagen ledig, hat keine Kinder (vgl. EGMR, 12. Juli 2001, K. u. T. gegen Finnland, Nr. 25702/94, N. 150; Jens Meyer-Ladewig, EMRK Handkommentar, 3. A., Baden-Baden 2011, Art. 8 N. 49) und steht zu seiner hier lebenden Mutter nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer vergleichbaren intensiven Bindung (vgl. BGE 129 II 11, E. 2). Ein eheähnliches Konkubinatsverhältnis ist aus den Akten nicht ersichtlich, auch wenn der Beschwerdeführer geltend macht, eine Freundin zu haben. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus dem Anspruch aus Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV etwas zu seinen Gunsten ableiten; es bestehen abgesehen von der langen Anwesenheitsdauer keine überdurchschnittlichen sozialen Vernetzungen (BGE 130 II 281; BGr, 22. November 2006, 2A.500/2006, E. 2.3.2; BGr, 28. Oktober 2010, 2C_125/2010, E. 3.5). Im Gegenteil macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, keinen besonders grossen Freundeskreis zu haben.

6.  

Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Diesem steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz ist nunmehr abgelaufen. Es ist ihm deshalb eine angemessene neue Frist anzusetzen (Art. 64d Abs. 1 AuG). Bei der Bemessung ist zu berücksichtigen, dass eine besonders lange vorangehende Aufenthaltsdauer in der Schweiz vorliegt. Aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls erscheint eine Frist von vier Monaten ab Zustellung des vorliegenden Urteils als angemessen.

8.  

Falls gegen dieses Urteil Beschwerde ans Bundesgericht erhoben wird und dieses einen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen bzw. aufschiebende Wirkung gutheisst, würde die Frist einstweilen dahinfallen und mangels anderer Anordnungen mit der Zustellung eines abweisenden bundesgerichtlichen Urteils neu zu laufen beginnen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Dem Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist von 4 Monaten ab Zustellung des vorliegenden Urteils angesetzt. Für den Fall eines Weiterzugs an das Bundesgericht wird auf die Erwägungen verwiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Soweit diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen.

7.    Mitteilung an …