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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2015.00245
Urteil
der 1. Kammer
vom 10. Dezember 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 widerrief das
Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A und setzte
ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 23. Dezember 2014.
II.
Mit Rekurs vom 26. November 2014 beantragte A der
Sicherheitsdirektion neben der Aufhebung der genannten Verfügung, vom Widerruf
der Niederlassungsbewilligung abzusehen und ihn stattdessen erneut zu
verwarnen. Der Rekurs wurde mit Entscheid vom 11. März 2015 abgewiesen.
III.
Mit Beschwerde vom 27. April 2015 hielt A an seinen
bereits im Rekursverfahren gestellten Anträgen fest. Neben der
dementsprechenden Aufhebung des Rekursentscheids und einer Parteientschädigung
beantragte er subeventualiter weitere Sachabklärungen und subsubeventualiter
eine deutliche Verlängerung der angesetzten Ausreisefrist.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 6. Mai
2015 auf eine Vernehmlassung. Am 9. Juli 2015 reichte das Migrationsamt im
Nachgang zu den Akten das Gesuch um Erteilung eines Rückreisevisums und die Kopie
des ausgestellten Rückreisevisums für A für einen einmonatigen Aufenthalt in
Österreich nach. Mit Schreiben vom 11. August 2015 leitete die
Sicherheitsdirektion dem Verwaltungsgericht ein Schreiben des Personenmeldeamts
der Stadt Zürich zur Kenntnisnahme weiter, wonach A bereits per 9. September
2014 ohne Abmeldung aus dem Register gestrichen sei. A liess sich in der Folge
nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit 1 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind
ebenfalls erfüllt.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
geltend. Die Vorinstanz habe vor allem die negativen, jedoch nicht die positiven
Fakten berücksichtigt und den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt.
Insbesondere habe die Vorinstanz verschiedene Beweisofferten des
Beschwerdeführers entweder stillschweigend abgelehnt oder nicht abgehandelt.
2.2 Das in Art. 29
Abs. 2 BV garantierte rechtliche Gehör umfasst die Verpflichtung, die
Parteien in Gerichts- und Verwaltungsverfahren mit ihren Begehren anzuhören und
ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, bevor ein Entscheid gefällt
wird. Die staatliche Behörde muss sich jedoch in der Begründung ihres
Entscheids nicht mit allen Beweismitteln und Parteivorbringen befassen; sie
kann sich vielmehr auf die wesentlichen Punkte beschränken. Hingegen liegt ein
Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV vor, wenn die Behörde es unterlässt,
sich mit Rügen auseinanderzusetzen, die eine gewisse Stichhaltigkeit aufweisen,
oder wenn sie für den Entscheid wesentliche Vorbringen und Argumente nicht in Betracht
zieht (BGr, 29. März 2010, 2C_505/2009, E. 3.1).
2.3 Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die
Vorinstanz haben sich entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin
ernsthaft mit den in den Akten vorliegenden Argumenten auseinandergesetzt. Im
Rahmen der freien Beweiswürdigung musste sich die Vorinstanz nicht mit allen
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Punkten und Beweiserhebungsvorschlägen
befassen, sondern nur mit den wesentlichen. Diese wurden in die Urteilsbegründung
mit einbezogen, insbesondere die Auseinandersetzung mit der strafrechtlichen
Vergangenheit des Beschwerdeführers, der Verhältnismässigkeit der Wegweisung,
der beruflichen bzw. sozialen Vernetzung des Beschwerdeführers in der Schweiz
und seiner Wiederintegration in seinem Herkunftsland. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist somit nicht ersichtlich.
3.
3.1 In seiner
Beschwerdeschrift macht der 33 Jahre alte Beschwerdeführer des Weiteren
geltend, es liege zwar ein Widerrufsgrund für seine Niederlassungsbewilligung
nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b
des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005
(AuG) vor. Eine Wegweisung aus der Schweiz sei jedoch dennoch nicht
verhältnismässig. Er sei in der Schweiz nach 22-jährigem Aufenthalt besonders
stark verwurzelt und stehe in engem Verhältnis zu seiner Mutter und seiner
Halbschwester. Ausserdem stehe er in Beziehung mit einer Schweizer Freundin, die
er bald heiraten wolle. Schliesslich bestehe auch eine gute Prognose, dass er
künftig nicht mehr straffällig werde und sich in den Schweizer Arbeitsmarkt
integrieren werde.
3.2 Für
Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsdauer von mehr als
15 Jahren gilt gemäss Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG), dass ihre
Niederlassungsbewilligung nur aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b
und Art. 62 lit. b AuG widerrufen werden kann. Art. 63
Abs. 1 lit. b AuG fordert, dass der Ausländer in schwerwiegender
Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im
Ausland verstossen hat oder diese oder die innere oder die äussere Sicherheit
gefährdet. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG verlangt, dass der Ausländer
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine
strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder Art. 61 StGB angeordnet
wurde.
Art. 62 und Art. 63 AuG sind als
"Kann-Bestimmungen" formuliert. Folglich führt selbst ein
Widerrufsgrund nicht automatisch zur Wegweisung der ausländischen Person. Vielmehr
haben die Behörden eine Interessensabwägung vorzunehmen (Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 3. A.,
Zürich 2012, Art. 33 AuG N. 8; Silvia Hunziker in: Martina
Caroni/Thomas Gächter/Daniela Turnherr (Hrsg.), Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG), Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, Art. 63 N. 10 f).
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung setzt voraus, dass
die vorzunehmende Interessenabwägung die Massnahme auch als verhältnismässig
erscheinen lässt. Bei einem straffällig gewordenen Ausländer sind in Zusammenhang
mit der Straftat namentlich die Schwere der Tat, das Verhalten nach der Tat und
die Frage, wie weit der Tatzeitpunkt zurückliegt, zu berücksichtigen (BGr, 28. Februar
2012, 2C-839/2011, E. 2.2; BGE 135 II 377, E. 4.3). Aus
fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger
hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt.
Des Weiteren ist die Dauer der Anwesenheit in die
Interessenabwägung miteinzubeziehen. Selbst bei einer ausländischen Person, die
in der Schweiz geboren ist oder sich seit sehr langer Zeit hier aufhält, ist
ein Widerruf bei wiederholter Straffälligkeit bzw. schweren Delikten nicht
ausgeschlossen (BGr, 6. Februar 2008, 2C_488/2007, E. 2.2.2); jedoch
gebietet sich hier eine gewisse Zurückhaltung. Der Widerruf ist eher zulässig,
wenn sich die ausländische Person, obwohl sie seit längerer Zeit in der Schweiz
wohnt, nicht integriert hat (BGr, 23. Januar 2001, 2A.518/2000, E. 2a).
Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht
regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines
Ausländers zu beenden, der dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
beeinträchtigt (BGr, 28. Februar 2012, 2C_839/2011, E. 2.3).
Schliesslich sind auch den privaten Interessen Rechnung zu
tragen, insbesondere, welche Nachteile der Widerruf und die anschliessende
Wegweisung für die betroffene Person im Heimatland haben und welche
Auswirkungen der Widerruf auf ihr familiäres Umfeld zeigt (Hunziker, Art. 63
N. 14 ff.).
Gemäss Art. 96 AuG sind des
Weiteren die öffentlichen Interessen, namentlich die Begrenzung des Bestandes
der ausländischen Wohnbevölkerung und der Arbeitslosigkeit und die persönlichen
Verhältnisse sowie der Grad der Integration des Ausländers zu berücksichtigen.
Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch
auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im
Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (Botschaft AuG, BBl 2002 3709,
3754 Ziff. 1.3.7.6). Entscheidend ist, ob die
persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet
zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BGr, 20. August
2009, 2C_216/2009, E. 3).
3.3 Der
Beschwerdeführer wuchs in Serbien auf. Am 18. August 1993 reiste er im Alter
von elf Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt
eine Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich. In Zürich besuchte er zunächst
rund eineinhalb Jahre eine Integrationsklasse, um Deutsch zu lernen. Eine Lehre
absolvierte er nicht. Nach einem Praktikum im Detailshandel arbeitete er
temporär als Hilfsarbeiter in der Baubranche. Zwischenzeitlich war er
arbeitslos; von 2003 bis 2006 lebte der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben
"auf der Strasse" und war von der Sozialhilfe abhängig. Von Januar
bis Ende Juni 2006 weilte er im Strafvollzug. Nach der Entlassung war der Beschwerdeführer
erneut von der öffentlichen Fürsorge abhängig. Von Juni bis November 2008 war
er erneut im Strafvollzug. Ab Januar 2009 arbeitete er temporär als …. Nach der
erneuten Verhaftung am 6. Oktober 2009 weilte der Beschwerdeführer bis 20. Juni
2013 in Untersuchungshaft und im (teilweise vorzeitigen) Strafvollzug. Am 11. September
2013 wurde er wieder verhaftet und weilte bis 9. September 2014 in
Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug.
Während seiner Anwesenheit in der Schweiz erwirkte der
Beschwerdeführer folgende strafrechtliche Verurteilungen:
- Strafbefehl
der Bezirksanwaltschaft C vom 15. Dezember 2003 (mehrfacher Diebstahl,
Betrug, Urkundenfälschung, Hehlerei, Sachbeschädigung, Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte; Gefängnisstrafe von 3 Monaten, bedingt vollziehbar
mit einer Probezeit von zwei Jahren).
- Strafbefehl
des Untersuchungsamts D vom 20. Januar 2004 (Diebstahl, Tätlichkeiten;
Gefängnisstrafe von 5 Wochen, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 3 Jahren,
und einer Busse von Fr. 30.-).
- Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft E vom 16. Juni 2005 (mehrfacher Diebstahl, SVG-Delikte;
unbedingte Gefängnisstrafe von 3 Monaten und einer Busse von Fr. 300.-).
- Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft F vom 15. Dezember 2005 (unvollendet versuchter
Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch; unbedingte Gefängnissstrafe von
90 Tagen).
- Urteil
des Bezirksgerichts G vom 11. März 2008 (gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl,
mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz; unbedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer
Busse von Fr. 300.-).
- Urteil
des Bezirksgerichts L vom 6. Oktober 2011 (mehrfacher gewerbs- und bandenmässiger
Diebstahl und mehrfacher Versuch hierzu, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher
Hausfriedensbruch, SVG-Delikte; unbedingte Freiheitsstrafe von 4 Jahren).
- Strafbefehl
des Untersuchungsamtes H vom 14. Februar 2012 (einfache Körperverletzung;
unbedingte Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.-).
- Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 2012 (Gehilfenschaft zu Diebstahl,
Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, SVG-Delikte; unbedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen
zu Fr. 40.-).
Mit Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 20. Oktober
2004 und 20. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner
fortdauernden Straffälligkeit verwarnt; gleichzeitig wurden ihm für den Fall
erneuter gerichtlicher Bestrafung schwerer wiegende fremdenpolizeiliche
Massnahmen angedroht.
Mit Urteil des Bezirksgerichts J vom 14. Juli 2014
wurde der Beschwerdeführer erneut wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher
Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs mit einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft. Ab 11. September 2013 weilte der
Beschwerdeführer in Untersuchungshaft und trat am 6. Januar 2014 vorzeitig
den Strafvollzug an. Am 9. September 2014 wurde er aus dem vorzeitigen
Strafvollzug in der Strafanstalt K entlassen.
3.4 Ein
Widerrufsgrund der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers im Sinn von
Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG liegt ohne Zweifel vor, da er mehrmals
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (insbesondere mit dem
Urteil des Bezirksgerichts L vom 6. Oktober 2011). Dies wird vom
Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift auch explizit eingeräumt. Zu prüfen
bleibt dahingegen die Verhältnismässigkeit des Widerrufs.
3.5 Was
erstens die Schwere und Schuld bezüglich der vom Beschwerdeführer begangenen
Straftaten anbelangt, so hat er im Erwachsenenalter zwischen 2003 und 2014
zahlreiche Straftaten begangen, worunter sich vor allem Vermögensdelikte
(Diebstahl), aber auch einige Gewaltdelikte (Gewalt gegen Behörden und Beamte,
Tätlichkeiten, einfach Körperverletzung) befinden. Es liegen mindestens zwei
schwere (mehrjährige) Verurteilungen vor (Urteil des Bezirksgerichts G vom 11. März
2008, gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung,
mehrfacher Hausfriedensbruch, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz;
unbedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Busse von Fr. 300.-;
Urteil des Bezirksgerichts L vom 6. Oktober 2011, mehrfacher gewerbs- und
bandenmässiger Diebstahl und mehrfacher Versuch hierzu, mehrfache Sachbeschädigung,
mehrfacher Hausfriedensbruch, SVG-Delikte; unbedingte Freiheitsstrafe von 4
Jahren). Mit seiner jüngsten Tat hat der Beschwerdeführer erneut
gewerbsmässigen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und mehrfachen
Hausfriedensbruch begangen; er wurde deswegen zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft (Urteil des Bezirksgerichts J vom 14. Juli
2014).
Dem Urteil des Bezirksgerichts L vom 6. Oktober 2011
kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer zwischen Oktober 2007 und
Januar 2008 zusammen mit mehreren Mittätern drei Ladendiebstähle und zwei
Einbruchdiebstähle in Autogaragen beging und dabei eine zielgerichtete
Vorgehensweise an den Tag legte. Im Zeitraum nach der Verurteilung durch das
Bezirksgericht G vom 11. März 2008 und dem teilweisen Vollzug der Strafe
verübte der Beschwerdeführer bis zur erneuten Verhaftung im Juni 2009 erneut
sechs weitere vollendete und je einen versuchten Einbruch- und Ladendiebstahl.
Dabei wurden teure Personenwagen im Deliktsbetrag von rund Fr. 1'700'000
erbeutet. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer lediglich zehn
Monate vorher mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten belegt
und nur gerade zwei Monate vorher aus dem Strafvollzug entlassen wurde, sei
dessen Verhalten als "absolut unverfroren und dreist" zu bezeichnen.
Die Deliktssumme von mehr als Fr. 2'700'000.- sei sehr hoch. Die Mittäter
seien planmässig und äusserst professionell vorgegangen und hätten in ihren
Taten eine krasse Geringschätzung bzw. mangelnden Respekt gegenüber fremdem
Eigentum und der Privatsphäre Dritter offenbart. In objektiver Hinsicht sei das
Verschulden des Beschwerdeführers als mittelschwer zu qualifizieren. Der
Beschwerdeführer habe mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen Motiven
gehandelt. Er habe sich auch nicht in einer finanziellen Notlage befunden, da
er entweder Sozialhilfe bezogen oder sogar temporär als … gearbeitet habe. Zwar
sei die nicht leichte Kindheit und Jugendzeit des Beschuldigten leicht strafmindernd
zu berücksichtigen; die fünf teilweise einschlägigen Vorstrafen fielen markant
straferhöhend ins Gewicht, ebenso der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach
der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug während laufender Probezeit
erneut massiv delinquiert habe.
Insgesamt zeigt sich, dass der Beschwerdeführer in seinem
Erwachsenenalter eine hohe kriminelle Energie aufzeigte und eine auffällig hohe
Rückfälligkeit bezüglich der Begehung schwerwiegender Vermögensdelikte
aufweist. Die verschiedenen Freiheitsstrafen und die zwei ausländerrechtlichen
Verwarnungen haben offensichtlich keinen Warn- oder Abschreckungseffekt zu
erzeugen vermocht; im Gegenteil wurde der Beschwerdeführer nach den ersten Freiheitsstrafen
in noch schwerwiegenderem Masse straffällig als zuvor, was gegen ihn spricht
(vgl. auch BGr, 24. November 2011, 2C_454/2011, E. 2.4; 28. Februar
2010, 2C_839/2011, E. 3.1). Mit seinem Verhalten offenbart er insgesamt
eine erhebliche Uneinsichtigkeit und ein Unvermögen, sich an die hier geltende
Ordnung zu halten. Zusätzlich zu den Vermögensdelikten liegen mehrere
Gewaltdelikte (Gewalt gegen Behörden und Beamte, Tätlichkeiten, versuchte
einfache Körperverletzung) vor. Aufgrund des fehlenden Lerneffekts des
Beschwerdeführers muss mit weiteren Delikten gerechnet werden. Dieses
Rückfallrisiko kann umso weniger hingenommen werden, als die verübten Taten
schwerer wiegen (vgl. auch BGr, 6. Februar 2008, 2C_488/2007, E. 2.2.2).
Zusammenfassend ergibt sich aus der Schwere der Taten, dem
nicht weit zurückliegenden Zeitpunkt der letzten Tat, des
Wiederholungskriteriums und des möglichen Rückfalls, dass der Beschwerdeführer
eine erhebliche Gefahr für die hiesige öffentliche Ordnung und Sicherheit
darstellt. Bei dieser Sachlage besteht ein grosses öffentliches Interesse, den
Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen.
3.6 Zu
berücksichtigen sind des Weiteren die privaten Interessen des
Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer befindet sich seit seinem 11.
Altersjahr in der Schweiz. Er konnte hier jedoch, wie bereits ausgeführt, in
beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht kaum Fuss fassen. Nach
abgeschlossener Grundschule absolvierte der Beschwerdeführer keine Lehre,
sondern absolvierte ein Praktikum im Detailhandel. Er arbeitete teilweise
temporär als Hilfsarbeiter, vor allem in der Baubranche, teilweise lebte er von
Sozialhilfe. Im Zusammenhang mit der unablässigen Begehung von
Einbruchdiebstählen häufte er enorme Schulden an. Gemäss Mitteilung der
Zentralen Inkassostelle des Obergerichts vom 21. Januar 2015 schuldet er
Gerichtskosten in der Höhe von mehr als Fr. 77'000.-. Des Weiteren musste
er nach eigenen Angaben wegen ausstehender Krankenkassenprämien und
Telefonrechnungen über einen Betrag von mindestens Fr. 3'000 bis 4'000.-
betrieben werden.
Einen grossen Teil der letzten zehn Jahre befand sich der
Beschwerdeführer in Untersuchungshaft und im Strafvollzug. Nicht zuletzt
deshalb beschränken sich seine sozialen Kontakte auf seine hier lebende Mutter
und seine Halbschwester. Gemäss eigenen Angaben hat er in der Schweiz einen
"nicht grossen Kollegenkreis". Er erwähnt zwar eine Schweizer
Freundin, macht aber hierzu keine näheren Angaben. Von einer erfolgreichen
beruflichen oder sozialen Integration kann somit insgesamt nicht ausgegangen
werden.
Bis zu seinem 11. Altersjahr lebte der Beschwerdeführer in
Serbien und hat somit einen prägenden Teil seiner Kindheit dort verbracht. Die
sozialen und kulturellen Verhältnisse in seinem Herkunftsland sind ihm somit
nicht unbekannt. Er spricht die Sprache zudem fliessend. Obwohl der
Beschwerdeführer seine Heimat aufgrund der ständigen Gefängnisaufenthalte in
den letzten Jahren nicht mehr besuchte und unklar ist, ob er in Serbien noch
Verwandte hat, ist davon auszugehen, dass er zumindest zu dort lebenden Bekannten
noch gewisse Kontakte pflegt. Unter diesen Umständen und angesichts des grossen
öffentlichen Interesses an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers ist es ihm
als jungem Erwachsenen zumutbar, in seinem Heimatland wieder neue soziale und
wirtschaftliche Grundlagen aufzubauen (vgl. z. B. auch BGr, 8. April 2014, 2C_741/2013,
E. 3.3). Eine Stelle in den Bereichen, in welchen der Beschwerdeführer in
der Schweiz gearbeitet hat, insbesondere auf der Baubranche, sollte auch in
Serbien zu finden sein. Die hier erworbenen praktischen Berufskenntnisse
könnten bei der Wiedereingliederung in seinem Herkunftsland entgegenkommen.
Dass ihn in Serbien in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht schwierigere Verhältnisse
als in der Schweiz erwarten, macht seine Übersiedelung jedenfalls nicht unzumutbar.
4.
Es ergibt sich somit, dass der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers verhältnismässig ist und die
Beschwerdegegnerin diese zu Recht widerrufen hat. Bei der gegebenen Interessenlage
waren die Vorinstanzen auch nicht gehalten, aus Gründen der
Verhältnismässigkeit anstelle des (gänzlichen) Widerrufs der Anwesenheitsbewilligung
des Beschwerdeführers eine mildere Massnahme anzuordnen. Als solche sieht das
Gesetz die blosse Androhung des Widerrufs vor (Art. 96 Abs. 2 AuG), welche
aber im konkreten Fall bereits zweimal gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen
worden war. Eine erneute entsprechende Verwarnung wäre jedoch nur angezeigt,
wenn ein gänzlicher Bewilligungswiderruf (noch) unverhältnismässig erschiene,
was vorliegend wie dargelegt nicht der Fall ist. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
5.
Der Vollständigkeit
halber sei festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde
nicht mehr auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November
1950 (EMRK) oder auf Art. 13 BV beruft, welche die Achtung des Familien-
oder Privatlebens garantieren. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat,
lässt sich jedoch auch aus diesen Bestimmungen nichts zugunsten des Beschwerdeführers
ableiten. Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Aussagen ledig, hat keine
Kinder (vgl. EGMR, 12. Juli 2001, K. u. T. gegen Finnland,
Nr. 25702/94, N. 150; Jens Meyer-Ladewig, EMRK Handkommentar, 3. A.,
Baden-Baden 2011, Art. 8 N. 49) und steht zu seiner hier lebenden
Mutter nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer vergleichbaren
intensiven Bindung (vgl. BGE 129 II 11, E. 2). Ein eheähnliches
Konkubinatsverhältnis ist aus den Akten nicht ersichtlich, auch wenn der
Beschwerdeführer geltend macht, eine Freundin zu haben. Ebenso wenig kann der
Beschwerdeführer aus dem Anspruch aus Achtung des Privatlebens nach Art. 8
EMRK bzw. Art. 13 BV etwas zu seinen Gunsten ableiten; es bestehen
abgesehen von der langen Anwesenheitsdauer keine überdurchschnittlichen sozialen
Vernetzungen (BGE 130 II 281; BGr, 22. November
2006, 2A.500/2006, E. 2.3.2; BGr, 28. Oktober 2010, 2C_125/2010,
E. 3.5). Im Gegenteil macht der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerde geltend, keinen besonders grossen Freundeskreis zu haben.
6.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind
die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Diesem steht keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
7.
Die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz angesetzte
Frist zum Verlassen der Schweiz ist nunmehr abgelaufen. Es ist ihm deshalb eine
angemessene neue Frist anzusetzen (Art. 64d Abs. 1 AuG). Bei der Bemessung
ist zu berücksichtigen, dass eine besonders lange vorangehende Aufenthaltsdauer
in der Schweiz vorliegt. Aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls
erscheint eine Frist von vier Monaten ab Zustellung des vorliegenden Urteils
als angemessen.
8.
Falls gegen dieses Urteil Beschwerde ans Bundesgericht
erhoben wird und dieses einen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen bzw.
aufschiebende Wirkung gutheisst, würde die Frist einstweilen dahinfallen und
mangels anderer Anordnungen mit der Zustellung eines abweisenden
bundesgerichtlichen Urteils neu zu laufen beginnen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem
Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist von 4 Monaten
ab Zustellung des vorliegenden Urteils angesetzt. Für den Fall eines Weiterzugs
an das Bundesgericht wird auf die Erwägungen verwiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Soweit diese nicht zulässig ist,
kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14
einzureichen.
7. Mitteilung an …