{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00245_2015-12-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215837&W10_KEY=13823242&nTrefferzeile=63&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "255d9c5be563d073c9157fefe625688f"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2015.00245"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.12.2015  VB.2015.00245"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.12.2015  VB.2015.00245"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.12.2015  VB.2015.00245"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Niederlassungsbewilligung | Niederlassungsbewilligung.  Rechtliches Geh\u00f6r. Widerruf. Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit. Eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs liegt nicht vor, da sich sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz ernsthaft mit den wesentlichen in den Akten vorliegenden Argumenten auseinandergesetzt haben (E. 2.). Des Weiteren liegt ein zul\u00e4ssiger Widerrufsgrund der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG vor. Der Beschwerdef\u00fchrer reiste mit elf Jahren in die Schweiz ein und hat seither zahlreiche Straftaten begangen. Eine g\u00fcnstige Legalprognose ist nicht zu stellen. In beruflicher und sozialer Hinsicht konnte der Beschwerdef\u00fchrer in der Schweiz nicht Fuss fassen. Des Weiteren spricht er die Sprache seines Heimatlands fliessend, in welchem er bis zum Alter von elf Jahren lebte. Eine Wiedereingliederung erscheint ihm zumutbar (E. 3). Eine Verwarnung kann nicht mehr als mildere Massnahme angeordnet werden, da dies bereits zweimal geschehen ist und der g\u00e4nzliche Niederlassungsbewilligungswiderruf nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig erscheint (E. 4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:39:30", "Checksum": "7a6fe7d988fd6cbcf1a6d561d00063c0"}