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VB.2015.00247
Urteil
der Einzelrichterin
vom 8. März 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Corine Vogel.
In Sachen
Gemeinde A, vertreten durch die Sozialbehörde, Beschwerdeführerin,
gegen
B, Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben: I. B, geb. 1949, bezog von der Sozialbehörde A (fortan: Sozialbehörde) wirtschaftliche Hilfe. Infolge Vorbezug der AHV-Rente stellte die Sozialbehörde die Sozialhilfeleistungen mit Beschluss vom 22. Oktober 2013 per 31. Mai 2013 ein (Disp.-Ziff. 1). Gleichzeitig verpflichtete sie B, den Saldo des Sozialhilfekontos von Fr. 191.- zu seinen Lasten an die Sozialbehörde zurückzuerstatten (Disp.-Ziff. 2) und hielt fest, dass der beiliegende Klientenkontoauszug integrierender Bestandteil des Beschlusses bilde (Disp.-Ziff. 3). II. Dagegen erhob B mit Eingabe vom 12. November 2013 bzw. 25. November 2013 Rekurs beim Bezirksrat C (fortan: Bezirksrat) und machte geltend, dass er von der Gemeinde einen Betrag von Fr. 1'207.60 zugute habe. Die Sozialbehörde verzichtete mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 auf eine Vernehmlassung. Am 20. Juni 2014 reichte B weitere Unterlagen ein. Mit Eingabe vom 25. Juni 2014 verzichtete die Sozialbehörde auf eine freigestellte Stellungnahme. Der Bezirksrat setzte B mit Präsidialverfügung vom 25. August 2014 Frist an, um schriftlich darzulegen, in welchen Punkten und weshalb er den dem angefochtenen Entscheid beigelegten Klientenkontoauszug beanstandet. B reichte am 2. September 2014 weitere Akten ein und stellte sich auf den Standpunkt, dass er von der Sozialbehörde Fr. 2'851.30 zugute habe. Mit Präsidialverfügung vom 9. September 2014 nahm der Bezirksrat vom Eingang der Eingabe Vormerk und setzte der Sozialbehörde Frist zur Beantwortung verschiedener Fragen. Am 8. Oktober reichte die Gemeinde ihre Antwort ein. In seiner weiteren Eingabe vom 21. November 2014 hielt B an seinem Rekurs fest, bezifferte seinen Anspruch jedoch neu mit Fr. 1'811.90. Mit Präsidialverfügung vom 5. Januar 2015 setzte der Bezirksrat der Gemeinde eine Frist von 30 Tagen, um schriftlich über den Verbleib der Kinderrente Oktober 2012 im Betrag von Fr. 221.- Auskunft zu geben sowie die Belege sämtlicher Barauszahlungen an B, der Überweisung von Fr. 430.55 an die Krankenkasse und von Fr. 415.30 an die Versicherung D einzureichen. Für den Fall der Säumnis wurde ein Entscheid aufgrund der Akten angedroht. Die Gemeinde liess sich daraufhin nicht vernehmen. Mit Beschluss vom 19. März 2015 hiess der Bezirksrat den Rekurs gut und hob den Beschluss der Sozialbehörde vom 22. Oktober 2013 auf. Die Sozialbehörde wurde angewiesen, B den Betrag von Fr. 854.35 zu überweisen (Disp.-Ziff. I.). Die Verfahrenskosten von Fr. 922.- wurden der Gemeinde auferlegt. III. Die Sozialbehörde reichte am 20. April 2015 ein Wiedererwägungsgesuch beim Bezirksrat ein und beantragte, der Beschluss vom 19. März 2015 sei infolge offensichtlicher Unrichtigkeit in Wiedererwägung zu ziehen, eventualiter sei das Schreiben dem Verwaltungsgericht als Rekurs (recte: Beschwerde) weiterzuleiten. Der Bezirksrat überwies die Eingabe mit Schreiben vom 21. April 2015 (Eingang: 28. April 2015) an das Verwaltungsgericht und nahm gleichzeitig zur Beschwerde Stellung. B stellte am 8. Mai 2016 ein Fristerstreckungsgesuch, reichte in der Folge innert erstreckter Frist aber keine Beschwerdeantwort ein. Die Sozialbehörde reichte am 26. Mai 2015 (Eingang: 4. Juni 2015) eine weitere Eingabe sowie als Beilage ein Schreiben an die Sozialversicherungsanstalt Zürich betreffend Widerruf der Abtretungserklärung ein. In ihrer Eingabe stellte sie den Antrag, der Entscheid des Bezirksrates vom 19. März 2015 sei aufzuheben und ihr Beschluss vom 22. Oktober 2013 zu bestätigen, alles unter Kostenfolge zulasten des Bezirksrates. Die Parteien liessen sich danach nicht mehr vernehmen. Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. 1.2 Aufgrund des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts und da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Zu prüfen ist zunächst die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Diese stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 21 N. 7). 2.2 Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). In diesem Zusammenhang ist auch die Legitimation zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu beachten (Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 3). Danach ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Eine Gemeinde kann sich unter restriktiven Bedingungen auf die in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnittene allgemeine Legitimationsklausel berufen (zum Ganzen vgl. VGr, 28. Oktober 2015, VB.2015.00580, E. 1.2 mit Hinweisen). Im Bereich der Sozialhilfe sind Gemeinden gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen und sollen daher gegen Entscheide, die ihr Verwaltungshandeln in diesem Bereich einschränken, zur Wehr setzen können (BGE 140 V 328 E. 6.5). In der Regel ist daher ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Sie kann jedoch verneint werden, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht noch ersichtlich ist oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann von einem besonderen schutzwürdigen Interesse der Gemeinde nicht mehr gesprochen werden, sondern es muss angenommen werden, dass es nur noch um die richtige Rechtsanwendung geht, welche keine Legitimation begründet (BGE 140 V 328 E. 6.6). 2.3 Vorliegend ist nur eine geringe Forderung streitig, sodass nicht von einem wesentlichen finanziellen Eingriff gesprochen werden kann. Indessen sind Fragestellungen in beweisrechtlicher Hinsicht zu beurteilen, welchen über den aktuellen Fall hinaus Bedeutung zukommen kann. Die Beschwerdelegitimation der Gemeinde ist daher zu bejahen. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. Es stellt sich die Frage, ob auf das mit Eingabe vom 26. Mai 2015 – und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist – gestellte Begehren der Beschwerdeführerin einzutreten ist. Grundsätzlich können Anträge nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr erweitert werden (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 26, § 23 N. 16). Nachdem die Beschwerdeführerin jedoch bereits mit dem bei der Vorinstanz als Wiedererwägungsgesuch eingereichten und dem Verwaltungsgericht als Beschwerde weitergeleiteten Schreiben sinngemäss die Aufhebung des bezirksrätlichen Beschlusses verlangt hatte, liegt im Antrag vom 26. Mai 2015, wonach der Entscheid des Bezirksrates aufzuheben und ihr Beschluss vom 22. Oktober 2013 zu bestätigen sei, kein darüber hinausgehendes Begehren. 4. 4.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Gemäss § 27 Abs. 1 lit. a SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe unter anderem dann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Sozialhilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe. Der Rückerstattungsgrund vom § 27 Abs. 1 lit. a SHG setzt eine sachliche und zeitliche Kongruenz beider Leistungen voraus (VGr, 20. Oktober 2014, VB.2014.00315, E. 2.2). 4.2 Nach § 32 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) ist die Fürsorgebehörde verpflichtet, für jeden Hilfsfall chronologisch geordnete Akten und ein individuelles Konto zu führen. Darauf sind alle den jeweiligen Klienten betreffenden Einnahmen und Ausgaben zu buchen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrem Beschluss fest, der Beschwerdegegner sei bis Ende Mai 2013 unterstützt worden. Per 30. April 2013 habe sich aufgrund der Nachzahlungen der Zusatzleistungen ein Saldo zu seinen Gunsten in der Höhe von Fr. 2'616.05 ergeben. Dieses Guthaben sei dem Beschwerdegegner mit der Akontozahlung von Fr. 1'000.- am 25. April 2013 und der Überweisung vom 24. Mai 2013 über Fr. 1'837.05 weitergeleitet worden. Damit sei ihm allerdings etwas zu viel ausbezahlt worden. Mit der Rückerstattung von Fr. 191.- an die Gemeinde werde das Sozialhilfekonto ausgeglichen sein. 5.2 Die Vorinstanz erwog, gemäss dem von der Beschwerdeführerin geführten Klientenkonto seien IV-Renten von insgesamt Fr. 8'072.- eingegangen. Demgegenüber gehe aus dem vom Beschwerdegegner eingereichten Schreiben der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich vom 13. August 2013 hervor, dass diese im selben Zeitraum (1. Juni 2012 – 31. Mai 2013) Renten der IV in der Höhe von Fr. 8'293.- an die Beschwerdeführerin überwiesen habe (Fr. 9'288.- abzüglich Rente und Kinderrente Juni 2012 von Fr. 774.- und abzüglich Kinderrente Januar 2013 von Fr. 221.- [diese sei direkt an den Beschwerdegegner ausbezahlt worden]). Die daraus resultierende Differenz von Fr. 221.- erkläre sich mit der Kinderrente Oktober 2012, die weder auf dem Klientenkonto noch auf dem Konto des Beschwerdegegners bei der Bank E eingegangen sei. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin mit Präsidialverfügung vom 5. Januar 2015 aufgefordert worden, schriftlich über den Verbleib der Kinderrente von Oktober 2012 Auskunft zu geben. Dieser Aufforderung sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen, weshalb aufgrund der Akten davon auszugehen sei, dass die Kinderrente von Fr. 221.- nicht auf dem Klientenkonto des Beschwerdegegners eingegangen sei, dies obwohl die Parteien vereinbart hatten, dass die IV-Renten direkt an die Beschwerdeführerin ausbezahlt würden. Weiter sei festzustellen, dass die SVA Zürich im September 2013 im Zusammenhang mit der Rentenerhöhung per 2013 einen Betrag von Fr. 30.- an die Beschwerdeführerin überwiesen habe. Damit beliefen sich die in der Zeit vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2013 auf dem Klientenkonto des Beschwerdegegners eingegangenen Renten der IV auf insgesamt Fr. 8'102.- (Fr. 9'288.- abzgl. Rente und Kinderrente Juni 2012 von Fr. 774.-, abzgl. Kinderrente Januar 2013 von Fr. 221.-, abzgl. Kinderrente Oktober 2012 von Fr. 221.-, zzgl. Fr. 30.-). Des Weiteren habe die SVA Zürich Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 28'616.- sowie Krankheitskosten von total Fr. 1'725.50 an die Beschwerdeführerin überwiesen. Im Ergebnis habe die SVA Zürich somit total Fr. 38'443.50 an die Beschwerdeführerin ausbezahlt (IV-Renten von Fr. 8'102.- zzgl. Zusatzleistungen von Fr. 28'616.- zzgl. Krankheitskosten von Fr. 1'725.50). Die Arbeitslosenkasse F habe zudem Fr. 7'417.95 an die Beschwerdeführerin überwiesen. Die Einnahmen der Beschwerdeführerin hätten sich demnach auf Fr. 45'861.45 (SVA Zürich Fr. 38'443.50 zzgl. Arbeitslosenkasse F Fr. 7'417.95) belaufen. Diesen Einnahmen stehen gemäss Vorinstanz Auszahlungen an den Beschwerdegegner von total Fr. 45'228.10 entgegen, welche sich aus Überweisungen von insgesamt Fr. 43'010.30 auf das Konto des Beschwerdegegners bei der Bank G bzw. bei der Bank E sowie – vom Beschwerdegegner anerkannten – Barzahlungen von Fr. 2'217.80 zusammensetzen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zahlungen der Krankenversicherungsprämie des Monats Februar 2013 von Fr. 430.55 und der Prämie der Haushaltsversicherung (recte wohl: Hausrats-/Haftpflichtversicherung) von Fr. 415.30 hat die Vorinstanz mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe für diese Zahlungen trotz entsprechender Aufforderung keine Belege eingereicht, nicht berücksichtigt. Daraus resultiere ein Saldo zugunsten des Beschwerdegegners von Fr. 633.35. Hinzuzurechnen sei die fehlende Kinderrente von Oktober 2012 in der Höhe von Fr. 221.-. Da diese Kinderrente vereinbarungsgemäss direkt auf das Klientenkonto hätte eingehen sollen, sei das Fehlen dieser Rente der Beschwerdeführerin anzulasten. Die Beschwerdeführerin habe daher dem Beschwerdegegner insgesamt Fr. 854.35 (Fr. 633.35 zzgl. Fr. 221.-) zu überweisen. 5.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie die Bezahlung der Krankenversicherungsprämie von Februar 2013 und die Prämie der Haftpflicht-/Hausratversicherung nicht nachgewiesen habe. Sie habe auf eine Vernehmlassung verzichtet, da diese Zahlungen aus dem eingereichten Kontoauszug hervorgehen würden. Mit der Einreichung des vollständigen Zahlungsjournals sei sie ihrer Beweispflicht nachgekommen und habe nicht weitere Beweise wie Originalrechnungen einlegen müssen. Die Klientenbuchhaltung werde automatisiert erstellt und neben der Verbuchung im Klientenkonto auch bei der der Finanzbuchhaltung verbucht (doppelte Buchhaltung). Die Klientenbuchhaltung sei daher hieb- und stichfest und es sei ausgeschlossen, dass das Sozialamt Rechnungen verbuche, welche effektiv gar nicht gebucht worden seien. Der Kontoauszug des Sozialamtes sei ein Beweismittel, welches nur dann an Wert verliere, wenn der Sozialhilfebezüger höhergestellte Beweismittel einreiche. Eine einfache Parteiaussage besitze demgegenüber keinen Beweiswert. Bewiesen habe der Beschwerdeführer seine Forderungen zu keiner Zeit, weshalb der vorinstanzliche Entscheid Beweisrecht verletze und willkürlich sei. Hinsichtlich der Kinderrente von Oktober 2012 rügt die Beschwerdeführerin eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. 6. 6.1 Im Verwaltungsverfahren und damit auch im Sozialhilferecht gilt grundsätzlich das Untersuchungsprinzip (§ 7 Abs. 1 VRG), welches die Behörden von Amtes wegen dazu verpflichtet, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die behördliche Untersuchungspflicht wird jedoch insoweit relativiert, als die Verfahrensbeteiligten im Rahmen von § 7 Abs. 2 VRG einer Mitwirkungspflicht unterliegen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 10). 6.2 Nach einem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz obliegt es derjenigen Partei, welche aus einem bestehenden Sachverhalt Rechte ableiten will, den Beweis dafür zu erbringen und die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGr, 15. Januar 2014, 8C_851/2013, E. 4.2). Auszugehen ist von der ordentlichen Beweislastverteilung gemäss Art. 8 ZGB. Entsprechend obliegt der Gemeinde bei der Geltendmachung einer Rückerstattungsforderung (als belastende Verfügung) auch die Beweisführungslast (Plüss, § 7 N. 6; siehe auch Rudolf Ursprung/Dorothea Riedi Hunold, Verfahrensgrundsätze und Grundrechtsbeschränkungen in der Sozialhilfe, ZBl 116/2015 S. 403 ff., S. 413). Ausserdem trifft die Gemeinde die Beweislast für die Höhe der effektiv geleisteten Hilfe. Den Hilfeempfänger trifft insoweit eine Mitwirkungspflicht, als es ihm zuzumuten ist, den Erhalt einzelner Zahlungen spezifisch zu bestreiten. Für solchermassen im Einzelnen bestrittene Zahlungen bleibt es bei der Nachweispflicht der Gemeinde. So sind umstrittene Zahlungen an den Hilfeempfänger durch einen geeigneten Zahlungsbeleg zu dokumentieren (VGr, 28. Januar 2016, VB.2013.00227, E. 3.2, E. 3.7). 6.3 Gemäss § 7 Abs. 4 Satz 1 VRG würdigt die Verwaltungsbehörde das Ergebnis der Untersuchung, die sie von Amtes wegen und/oder unter Mitwirkung der Beteiligten durchgeführt hat, frei. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alleine die Überzeugung der entscheidenden Behörde massgebend dafür ist, ob eine bestimmte Tatsache aufgrund des bestehenden Beweismaterials als eingetreten zu betrachten ist oder nicht. Die Entscheidinstanz hat im Rahmen der Beweiswürdigung darüber zu befinden, welchen Sachverhalt sie – vor dem Hintergrund des konkreten Beweismasses (vorbehältlich abweichender Regelungen ist grundsätzlich der volle Beweis erforderlich) – als erstellt erachtet und wie dieser rechtlich zu würdigen ist (Plüss, § 7 N. 136 ff.). 7. 7.1 Der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach sie mit der Einreichung des vollständigen Zahlungsjournals ihrer Beweispflicht nachgekommen und trotz entsprechender Aufforderung in der Präsidialverfügung des Bezirksrats keine weiteren Beweise wie Originalrechnungen habe einlegen müssen, ist nicht zu folgen. Wie vorstehend dargelegt, wird das Untersuchungsprinzip durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vorn E. 6.1). Im Rechtsmittelverfahren ist die Gemeinde aufgrund ihrer Parteistellung mitwirkungspflichtig (vgl. auch VGr, 28. Januar 2016, VB.2013.00227, E. 3.2), und es obliegt ihr bei der Geltendmachung der Rückerstattungsforderung die Beweisführungslast (vorn E. 6.2). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Zahlungsjournal bzw. den Klientenkontoauszug als nicht rechtsgenügender Beweis erachtet und die Gemeinde mittels Präsidialverfügung vom 5. Januar 2015 zur Einreichung von Originalbelegen für die geltend gemachte Begleichung der Krankenversicherungsprämie und der Hausrats-/Haftpflichtversicherungsprämie verpflichtet hat. 7.2 Die Beschwerdeführerin wurde durch die Vorinstanz unmissverständlich auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und über die Säumnisfolgen im Unterlassungsfall aufgeklärt. Sodann erweist sich die im konkreten Fall auferlegte Mitwirkungspflicht als zumutbar. Die ungenügende Mitwirkung durfte demnach im Rahmen der Beweiswürdigung gemäss § 7 Abs. 4 VRG berücksichtigt werden (vorn E. 6.3; Plüss, § 7 N. 111, N. 152 f.). Nachdem die Gemeinde auf die Verfügung nicht reagiert hatte, ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz darauf schloss, die Zahlungen seien nicht hinreichend belegt und daher bei der Schlussabrechnung nicht zu berücksichtigen. Insbesondere liegt darin – entgegen der Beschwerdeführerin – keine willkürliche Beweiswürdigung (vgl. Plüss, § 7 N. 136 ff. m. w. H.). Sodann stellt sich die Beschwerdeführerin zu Unrecht auf den Standpunkt, es liege eine Konstellation vor, welche zu einer Umkehr der Beweislast führe. Eine Beweislastumkehr ist angezeigt, wenn eine beweisbelastete Partei eine gesetzliche Vermutung widerlegt, oder wenn sie einen Beweis aus Gründen nicht erbringen kann, die nicht von ihr, sondern von der Behörde zu verantworten sind (Plüss, § 7 N. 161; BGE 138 V 218). Nachdem der Beschwerdegegner gar nicht geltend gemacht hatte, dass er die strittigen Rechnungen selber bezahlt habe, ist zudem dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Klient müsse mittels Urkunden wie Postquittungen oder Bankbelegen beweisen, dass er eine Rechnung tatsächlich bezahlt habe, von vornherein nicht zu folgen. 7.3 Mit Bezug auf die Kinderrente Oktober 2012 bringt die Beschwerdeführerin vor, es hätte an der Vorinstanz gelegen, den Sachverhalt aufzuklären und bei der SVA Zürich anzufragen, ob die Rente tatsächlich nicht ausbezahlt bzw. an wen die Rente ausbezahlt worden sei. Nachdem die strittige Zahlung vereinbarungsgemäss auf dem Klientenkonto hätte eingehen sollen und die Gemeinde trotz Aufforderung in der Präsidialverfügung es unterlassen hat, über den Verbleib der Rente Auskunft zu geben, ist es aufgrund der dargelegten Verfahrensgrundsätzen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die fehlende Kinderrente von Oktober 2012 der Beschwerdeführerin angelastet hat. Dass diese – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – dem Kind zusteht und diesem von Sozialamt weitergeleitet würde, sollte sie tatsächlich ausbezahlt werden, ändert nichts daran. Dasselbe gilt für das Vorbringen, mit dem Fallabschluss würden sämtliche Abtretungen des Sozialamtes von Amtes wegen gelöscht. 8. 8.1 Die Gemeinde reichte indessen im vorliegenden Beschwerdeverfahren erstmals die von der Vorinstanz mittels Präsidialverfügung vom 5. Januar 2015 angeforderten Belege für die Zahlung der Hausrats-/Haftpflichtversicherungsprämie zuhanden der Versicherung D im Betrag von Fr. 415.30, der Krankenversicherungsprämie für Februar 2013 zuhanden der Versicherung H im Betrag von Fr. 430.55 sowie die Überweisung der Kinderrente von Oktober 2012 an den Beschwerdegegner auf das Konto bei der Bank G im Betrag von Fr. 221.- ein. 8.2 Neue Beweismittel sind im Verfahren vor Verwaltungsgericht grundsätzlich uneingeschränkt zulässig (§ 20a Abs. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 VRG). Dass es der Gemeinde ohne Weiteres möglich gewesen wäre, diese bereits im Rekursverfahren vorzulegen, ändert nichts daran. Dieser Umstand ist indessen im Rahmen der Kostenverlegung zu berücksichtigen (nachfolgend E. 9). Die Belege für die erfolgten Zahlungen sind demzufolge als neue Beweismittel zulässig und im vorliegenden Verfahren entsprechend zu würdigen. Demnach gelten die Ausgaben der Gemeinde zugunsten des Beschwerdegegners im Betrag von Fr. 415.30 (Prämie der Haftpflicht-/Hausratsversicherung) und Fr. 430.55 (Krankenversicherungsprämie des Monats Februar 2013) als belegt. Sodann hat die Beschwerdeführerin mittels einer Bestätigung der SVA Zürich den Nachweis erbracht, dass die Kinderrente Oktober 2012 im Betrag von Fr. 221.- direkt dem Beschwerdegegner auf sein Konto bei der Bank G überwiesen worden ist. 8.3 Ausgehend von der vorinstanzlichen Berechnung, wonach sich die Einnahmen auf Fr. 45'861.45 und die Ausgaben auf Fr. 45'228.10 belaufen, ergeben sich unter Berücksichtigung der neu beigebrachten Beweismittel somit zusätzlich zu berücksichtigende Ausgaben von Fr. 845.85 (Fr. 430.55 + Fr. 415.30), woraus ein Saldo von Fr. 212.50 zugunsten der Beschwerdeführerin resultiert. Der in der vorinstanzlichen Berechnung zusätzlich zugunsten des Beschwerdegegners berücksichtigte Betrag von Fr. 221.- (Kinderrente Oktober 2012) ist, nachdem die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nachgewiesen hat, dass die Rente entgegen der Vereinbarung direkt an den Beschwerdegegner bezahlt worden ist, hiervon nicht in Abzug zu bringen. Zu berücksichtigen ist indessen, dass der resultierende Betrag von Fr. 212.50 das in der erstinstanzlichen Verfügung auf Fr. 191.- festgesetzte Guthaben zugunsten der Beschwerdeführerin übersteigt. Hierbei fällt auf, dass die Differenz von Fr. 21.50 mit den unterschiedlichen Angaben der Parteien zu den Barauszahlungen an den Beschwerdegegner korreliert. Während der Beschwerdegegner Barauszahlungen von Fr. 2'217.80 anerkannt hat, ist die Beschwerdeführerin von Barauszahlungen von Fr. 2'196.30 ausgegangen. Die Vorinstanz hat auf die höheren Angaben des Beschwerdegegners abgestellt (vorn E. 5.2). Unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin zu den Barauszahlungen erweist sich der gemäss erstinstanzlichem Beschluss auf Fr. 191.- zulasten des Beschwerdegegners festgesetzte Saldo als korrekt. Demnach ist der Beschwerdegegner in Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten, der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 191.- zu überweisen. 9. 9.1 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Kosten allerdings, die ein Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die er schon früher hätte geltend machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden (vgl. auch Plüss, § 13 N. 55). 9.2 Mit der Korrektur der Rückerstattungsforderung um Fr. 1'045.35 bzw. der Feststellung eines Saldos von Fr. 191.- zu ihren Gunsten obsiegt die Beschwerdeführerin. Allerdings ist ihr Obsiegen darauf zurückzuführen, dass sie der bereits im vorinstanzlichen Verfahren mittels Präsidialverfügung erfolgten Aufforderung zur Einreichung von Belegen erst im vorliegenden Verfahren nachgekommen ist. Triftige Gründe hierfür kann sie nicht geltend machen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Gleichzeitig besteht kein Anlass, von der vorinstanzlichen Kostenverlegung abzuweichen. Parteientschädigungen wurden keine beantragt. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer I. des Beschlusses des Bezirksrats vom 19. März 2015 aufgehoben. Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses der Sozialbehörde vom 22. Oktober 2013 wird bestätigt und der Beschwerdegegner verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils den Betrag von Fr. 191.- zu überweisen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an … |