|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2015.00251  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.03.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen.

Der Beschwerdeführer hat seine Meldepflicht gemäss § 18 Abs. 3 SHG verletzt, indem er die Fürsorgebehörde nicht unverzüglich, sondern erst nach 15 Monaten über den Mietzinszuschuss der Kirche von monatlich Fr. 400.- informierte (E. 4.1). Gemäss dem sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzip sind auch Leistungen sozialer Institutionen zu berücksichtigen. Dabei steht der von der Drittperson mit der Zuwendung verfolgte Zweck dem Einbezug der Zahlungen in die Bedarfsrechnung nicht entgegen. So dürfen Beiträge Dritter an überhöhte Lebenshaltungskosten als Einkommen angerechnet werden. Bei korrekter Erfüllung der Meldepflicht wären dem Beschwerdeführer tiefere Unterstützungsleistungen ausgerichtet worden, weshalb die Verletzung der Verfahrenspflicht auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat (E. 4.3).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
DRITTPERSON
KAUSALZUSAMMENHANG
LEBENSHALTUNGSKOSTEN
MELDEPFLICHT
MELDEPFLICHTVERLETZUNG
MIETZINS
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
SUBSIDIARITÄTSPRINZIP
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZWECKBESTIMMUNG
Rechtsnormen:
§ 2 Abs. II SHG
§ 18 Abs. I SHG
§ 18 Abs. II SHG
§ 18 Abs. III SHG
§ 26 lit. a SHG
§ 16 Abs. II Ziff. a SHV
§ 28 Abs. I SHV
§ 20a Abs. I VRG
§ 52 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00251

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 23. März 2016

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin Corine Vogel.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,  

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A bezog ab 16. März 2012 von der Gemeinde B (fortan: Gemeinde) wirtschaftliche Hilfe. Seit Mitte Februar 2012 bis Ende September 2013 erhielt er zudem von der Kirche C monatlich Fr. 400.- als Mietzinsunterstützung.

B. Am 27. August 2013 beschloss die Gemeinde die weitere Unterstützung von A mit wirtschaftlicher Hilfe ab 1. August 2013 und verfügte u. a., dass die Zuwendungen der Kirche C in der Höhe von Fr. 400.- dem anrechenbaren Mietzins abgezogen würden. Den von A dagegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat mit Bezug auf die Anrechnung der Unterstützung durch die Kirche im Betrag von monatlich Fr. 400.- im Sozialhilfebudget mit Beschluss vom 15. April 2014 ab (separates, beim Bezirksrat unter der Verfahrensnummer 01 geführtes Verfahren]).

C. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2014 verpflichtete die Gemeinde A, Fr. 6'600.- unrechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen, welche durch nicht deklarierte Einnahmen entstanden sind, innert 30 Tagen zurückzuerstatten bzw. andernfalls ein Abzahlungsvorschlag zu unterbreiten.

II.  

Dagegen erhob A am 27. Oktober 2014 Rekurs beim Bezirksrat D (fortan: Bezirksrat) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Rückerstattungsverpflichtung. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 27. März 2015 ab.

III.  

Gegen diesen Beschluss gelangte A mit Beschwerde vom 27. April 2015 an das Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Er legte seiner Eingabe ein Schreiben der Kirche C vom 3. August 2013 sowie Unterlagen zur Rückzahlung von Leistungen im Zusammenhang mit seiner Taxiausbildung ins Recht. Der Bezirksrat beantragte mit Eingabe vom 8. Mai 2015 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Die Sozialbehörde der Gemeinde B (fortan: Sozialbehörde) reichte am 15. Mai 2015 eine Kopie eines Schreibens an A, wonach die Rechnung für die Rückerstattungsforderung vom 28. April 2015 per sofort zurückgezogen werde und der Rückzug bis zum rechtskräftigen Entscheid gelte, ein. Am 29. Mai 2015 beantragte die Sozialbehörde, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und A sei anzuweisen, der Sozialbehörde Fr. 6'600.- unrechtmässig bezogene Sozialhilfe zurückzuerstatten (Ziff. 1). Zudem sei die Rückerstattung zusätzlich ab 1. Oktober 2014 mit einem Verzugszins von 5 % zu belegen (Ziff. 2), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A (Ziff. 3). Die Parteien liessen sich daraufhin nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Beschwerdeantwort den Antrag, die Rückerstattungsforderung sei zusätzlich ab 1. Oktober 2014 mit einem Verzugszins von 5 % zu belegen. In ihrem erstinstanzlichen Beschluss hat sie allerdings keine Verzinsung angeordnet und damit offenbar auf die Verzinsung von 5 % verzichtet (vgl. Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR] analog). Gemäss § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG können im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht keine neuen Sachbegehren gestellt werden. Wird mehr oder anderes als ursprünglich verlangt, bedeutet dies eine unzulässige Änderung des Streitgegenstands; auf solche Anträge wäre daher von vorn­herein nicht einzutreten (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 9 f. und § 52 N. 11). Zudem kennt das zürcherische Verwaltungs­verfahrensrecht keine Anschlussbeschwerde, sodass in der Beschwerdeantwort keine Anträge gestellt werden können, die über den durch die Beschwerdeschrift abgesteckten Rahmen hinausgehen (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 17, Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 10).

2.  

2.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person (§ 16 Abs. 2 lit. a der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]).

2.2 Der bei der Sozialbehörde um Hilfe Ersuchende hat über seine finanziellen Verhältnisse, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten, vollständig und wahr­heitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren und Änderungen in seinen Verhältnissen unaufgefordert zu melden (§ 18 Abs. 1–3 SHG und § 28 Abs. 1 SHV). Änderungen in den Einkommens- und Familienverhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind, müssen sofort und unaufgefordert gemeldet werden (VGr, 16. Januar 2014, VB.2013.00756, E. 2.2; VGr, 7. Oktober 2010, VB.2010.00379, E. 4.1). In der Regel besteht eine Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen, ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (VGr, 9. Juli 2013, VB.2013.00345, E. 3.1; VGr, 9. Mai 2011, VB.2011.00158, E. 2.2 [nicht veröffentlicht]).

2.3 Gemäss § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe unter anderem verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Eine unrechtmässige Erwirkung wirtschaftlicher Hilfe liegt vor, wenn die betreffende Person bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- oder Meldepflicht keine oder zumindest tiefere Unterstützungsleistungen erhalten hätte (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behör­denhandbuch des Kantons Zürich [Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 15.1.01, Rückerstattung bei unrechtmässigem Verhalten, Ziff. 1, 16. Januar 2016, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch). Eine Rückerstattung gestützt auf diese Bestimmung kann dem­zufolge nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat (VGr, 17. Juni 2015, VB.2015.00125, E. 3.3; VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00721, E. 2.2; VGr, 19. Januar 2012, VB.2011.00728, E. 3.2). Steht ausnahmsweise fest, dass der Hilfeempfänger bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflicht denselben Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung (VGr, 17. Juni 2015, VB.2015.00125, E. 3.3). In solchen Fällen ist jedoch die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich vom Hilfeempfänger zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 17. August 2015, VB.2015.00266, E. 2.3; VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00477, E. 3.2, mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

3.  

Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe unbestrittenermassen von März 2012 bis Ende September 2013 von der Kirche C einen monatlichen Betrag in der Höhe von Fr. 400.- als Mietzinsunterstützung erhalten. Indem er der Sozialbehörde die Unterstützungsleistungen der Kirche nicht unverzüglich, sondern erst am 5. August 2013 mitgeteilt habe, habe er seine Meldepflicht verletzt. Da ihm bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflicht um Fr. 400.- tiefere Unterstützungs­leistungen ausgerichtet worden wären, habe er von 16. März 2012 bis Ende Juli 2013 unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe im Umfang von insgesamt Fr. 6'600.- bezogen, welche zurückzuerstatten seien.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Beschwerdegegnerin über die Unterstützungsleistungen der Kirche informiert, das entsprechende Schreiben sei aber "untergegangen". Dem von ihm im vorliegenden Verfahren eingereichten, auf den 3. August 2013 datierten Schreiben der Kirche ist zu entnehmen, dass ihm eine Unterstützung in Form eines monatlichen Mietzuschusses von Fr. 400.-, welcher direkt an die Vermieterin überwiesen werde, gewährt wird. Dasselbe Schreiben hat der Beschwerdeführer allerdings bereits mit Eingabe vom 5. August 2013 bei der Beschwerdegegnerin eingereicht (Eingang: 8. August 2013), weshalb sich daraus keine nicht bereits berücksichtigten Erkenntnisse ergeben. Ein weiteres Schreiben, aus welchem hervorgeht, dass letztere allenfalls zu einem früheren Zeitpunkt über die Unterstützung der Kirche informiert worden wäre, hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind den Akten auch keine Hinweise zu entnehmen, dass ein solches Schreiben existiert. Demnach ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer die Änderung in seinen finanziellen Verhältnissen nicht unverzüglich, d. h. im März 2012, sondern erstmals mit Schreiben von 5. August 2013 gemeldet und damit die Meldepflicht im Sinn von § 18 Abs. 3 SHG verletzt hat.

4.2 Nicht zu folgen ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er wäre nicht auf den Zuschuss der Kirche angewiesen gewesen, wenn die Beschwerdegegnerin ihrer Pflicht zur vollen Mietzinsübernahme nachgekommen wäre. Die Beschwerdegegnerin hat von 16. März 2012 bis 30. Juni 2012 die gesamten Mietkosten von Fr. 1'600.- übernommen. Von Juli 2012 bis Oktober 2012 wurden Fr. 1'000.- ins Budget aufgenommen, wobei dem Beschwerdeführer aufgrund des Bezirksratsbeschlusses vom 28. Sep­tember 2012, gemäss welchem die anrechenbare Miete noch nicht gekürzt werden durfte, mit Zahlungsauftrag vom 9. Oktober 2012 eine Nachzahlung nicht ausbezahlter Mietzinse von Juli bis Oktober 2012 von jeweils Fr. 600.-, total Fr. 2'400.-, ausgerichtet worden war. Danach wurden ihm wieder Fr. 1'600.- angerechnet. Erst ab 1. Juli 2013 wurde die anrechenbare Miete auf Fr. 1'000.- gekürzt, wobei die Beschwerdegegnerin, nachdem der Beschwerdeführer sie mit Schreiben vom 5. August 2013 über die Unterstützung der Kirche informiert hatte, den Betrag von Fr. 400.- ab 1. August 2013 (bis zum Unterstützungsende per 30. September 2013) im Budget des Beschwerdeführers abgezogen hat. Demnach wurden während 15 ½ Monaten die gesamten Mietkosten von Fr. 1'600.- übernommen; das geltend gemachte Defizit bestand somit nur im Juli 2013 bzw. nach Anrechnung der Leistungen der Kirche zusätzlich im August und September 2013. Schliesslich geht aus einer bei den Akten liegenden Telefonnotiz hervor, dass der Beschwerdeführer den Vertreter der Kirche nicht darüber informiert hatte, dass die Beschwerdegegnerin bis 30. Juni 2013 die gesamten Mietkosten von Fr. 1'600.- übernommen hatte.

Nicht Streitgegenstand bildet im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Reduktion der anrechenbaren Miete auf Fr. 1'000.- ab Juli 2013 zu Recht erfolgt ist (vgl. hierzu das beim Bezirksrat unter der Verfahrensnummer 02 geführte Verfahren). Soweit der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Mietzinsreduktion in Abrede stellt, ist auf seine diesbezüglichen Vorbringen demnach nicht weiter einzugehen, zumal die Meldepflicht für Leistungen Dritter unabhängig von der Höhe der anrechenbaren Miete besteht. Ebenfalls nicht weiter einzugehen ist auf sein Vorbringen, die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, seine Taxiausbildung zu finanzieren.

4.3 Zutreffend sind sodann die Ausführungen der Vorinstanz, wonach bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflichten tiefere Unterstützungsleistungen ausgerichtet worden wären. Gemäss dem in § 2 Abs. 2 SHG verankerten sozialhilfe­rechtlichen Subsidiaritätsprinzip hat die wirtschaftliche Hilfe andere gesetzliche Leistun­gen sowie die Leistungen Dritter und sozialer Institutionen zu berücksichtigen. Sozialhilfeleistungen sind grundsätzlich auch subsidiär gegenüber Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtungen erbracht werden (Kap. A.4–2 der Richtlinien für die Ausge­staltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]). Solche Einnahmen sind an die laufende Unterstützung anzurechnen (§ 16 Abs. 2 SHV; vgl. Urs Vogel, Rechtsbeziehungen – Rechte und Pflichten der unter­stützten Person und der Organe der Sozialhilfe, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 173). Massgebend ist insbesondere, dass der von der Drittperson mit der Zuwendung verfolgte Zweck dem Einbezug der Zahlungen in die Bedarfsrechnung nicht entgegensteht (VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00721, E. 4.1; VGr, 9. Juli 2013, VB.2013.00345, E. 4.3). So dürfen Beiträge Dritter an überhöhte Lebenshaltungskosten als Einkommen in die Bedarfsrechnung einbezogen werden (VGr, 21. Mai 2003, VB.2003.00109, E. 2b). Hätte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin unverzüglich über die Unterstützung der Kirche informiert, wäre die monatlichen Zahlungen von Fr. 400.- ab März 2012 demnach als Einkommen im Sozialhilfebudget angerechnet worden. Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der unterlassenen Deklaration und der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe ist damit ebenfalls gegeben.

Nicht übertragen lässt sich die Zulässigkeit der Anrechnung von Beiträgen Dritter an überhöhte Lebenshaltungskosten indessen auf Konstellationen, in denen soziale Institutionen wie z. B. Wohnbaugenossenschaften vergünstigten Wohnraum zur Verfügung stellen. So gewährte Mietzinsvergünstigungen wären selbstredend nicht in die Bedarfsrechnung einzubeziehen.

4.4 Die Vorinstanz kam demnach zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer es pflichtwidrig unterlassen hat, der Beschwerdegegnerin anrechenbares Einkommen von monatlich Fr. 400.- anzugeben und deshalb gestützt auf § 26 lit. a SHG im Umfang von Fr. 6'600.- rückerstattungspflichtig ist.

4.5 Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach einer Ablösung von der Sozialhilfe statthaft (E.3–1 der SKOS-Richtlinien; VGr, 5. November 2015, VB.2015.00267, E. 2.2; VGr, 20. August 2015, VB.2015.00221, E. 2.2 m. w. H.). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2014 keine Sozialhilfe mehr bezieht. Demnach ist keine ratenweise Verrechnung mit dem laufenden Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe vorzunehmen, sondern die Rückerstattungsforderung wird gesamthaft fällig.

4.6 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

5.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund der angespannten finan­ziellen Situation des Beschwerdeführers sind die Gerichtsgebühren zudem massvoll zu bemessen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 39). Parteientschädigungen wurden keine verlangt.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.  Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …