{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "03.06.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00253_03-06-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215240&W10_KEY=4467101&nTrefferzeile=97&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bd596b1695035f718354ce4553e3f602"}, "Num": [" VB.2015.00253"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.03.0  VB.2015.00253"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.03.0  VB.2015.00253"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.03.0  VB.2015.00253"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafantritt/Hafterstehungsf\u00e4higkeit | Strafantritt/Hafterstehungsf\u00e4higkeit: Gesuch um Aufschub des Strafvollzugs auf unbestimmte Zeit Der Beschwerdef\u00fchrer ersuchte den Justizvollzug um Aufschub des Strafantritts zum Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen aufgrund seiner psychischen und physischen Probleme, bis zum Eintritt einer Besserung bzw. nach einem medizinischen Eingriff. Das Nichteintreten der Vorinstanz mangels Originalunterschrift auf der Rekursschrift ohne Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung ist als \u00fcberspitzter Formalismus zu bezeichnen. Es kann nicht darauf abgestellt werden, dieses formelle Erfordernis sei dem Beschwerdef\u00fchrer als juristischem Laien aus einem anderen Verfahren bekannt gewesen. Da die Beschwerde jedoch abzuweisen ist, ist von einer R\u00fcckweisung abzusehen (E. 2). Die Verschiebung eines rechtskr\u00e4ftig angeordneten Strafvollzugs auf unbestimmte Zeit kommt nur in Ausnahmef\u00e4llen infrage. Bei psychischen oder physischen St\u00f6rungen ist der Strafvollzug in angepasster Form durchzuf\u00fchren (E. 3). Der Beschwerdef\u00fchrer vermag mit seinen \u00e4rztlichen Zeugnissen nicht zu belegen, dass der Strafvollzug eine gravierende Gef\u00e4hrdung f\u00fcr seinen Gesundheitszustand darstellte oder dass ein notwendiger medizinischer Eingriff bevorst\u00fcnde (E. 5). Abweisung der Beschwerde und Ansetzung eines neuen Strafantritttermins."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:02:11", "Checksum": "dceceb33953431a9a13359abe7137484"}