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VB.2015.00253
Urteil
des Einzelrichters
vom 3. Juni 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Strafantritt/Hafterstehungsfähigkeit, hat sich ergeben: I. A. A, auch bekannt unter dem Namen B, wurde vom Amt für Justizvollzug mit Verfügung vom 15. Januar 2015 auf den 17. März 2015 zum Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen (unter Anrechnung von zwei Tagen Haft) in den Strafvollzug vorgeladen. Dagegen erhob er am 10. Februar 2015 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern, welche diesen mit Verfügung vom 19. Februar 2015 abwies. B. Am 24. Februar 2015 wurde A vom Amt für Justizvollzug schriftlich mitgeteilt, er habe, da er weitere Strafen von einem Monat sowie vier Monaten Freiheitsstrafe (unter Anrechnung von zwei Tagen bereits erstandenen Freiheitsentzugs) zu verbüssen habe, alle zum Vollzug anstehenden Strafen gemeinsam zu erstehen, da Freiheitsstrafen zwingend gemeinsam und ohne Unterbruch zu vollziehen seien. A wandte sich daraufhin erneut an die Direktion der Justiz und des Innern, welche seine sinngemäss beantragte Verschiebung des Strafantritts zuständigkeitshalber an das Amt für Justizvollzug weiterleitete. Dieses wies das Gesuch um Aufschub des Strafantrittstermins mit Verfügung vom 11. März 2015 ab und verfügte, A habe sich am 5. Mai 2015 zum Strafantritt der drei genannten Strafen zu melden. II. Dagegen erhob A mit am 8. April 2015 bei der Direktion der Justiz und des Innern eingegangenem Schreiben Rekurs und ersuchte um Aufschub des Strafantritts. Mit Verfügung vom 9. April 2015 trat die Direktion der Justiz und des Innern auf den Rekurs nicht ein, da dieser formell ungenügend, offensichtlich unzulässig und unbegründet sei. III. Dagegen erhob A am 27. April 2015 Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Er beantragt unter Verweis auf seine gesundheitliche Situation, es sei auf den Vollzug der Freiheitsstrafen zu verzichten. Mit Präsidialverfügung vom 30. April 2015 wurde A eine einmalige Nachfrist angesetzt, um seine Beschwerdeschrift mit einer Originalunterschrift zu versehen und erneut einzureichen. Zudem wurde verfügt, dass bis zu einer anders lautenden Verfügung bzw. einem Entscheid des Verwaltungsgerichts in dieser Sache die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 11. März 2015 nicht vollzogen werden dürfe. A reichte am 7. Mai 2015 die unterzeichnete Beschwerde nach. Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 12. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Begründung ihrer Verfügung vom 9. April 2015. Das Amt für Justizvollzug beantragte am 13. Mai 2015 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und die Ansetzung eines neuen Strafantrittstermins. Mit Eingabe vom 20. Mai 2015 hielt A an seinem Antrag um Aufschub des Strafantritts fest. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die Zuständigkeit des Einzelrichters, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Die Vorinstanz trat auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, da dieser nicht handschriftlich unterzeichnet gewesen sei. Sie führt dazu aus, es sei keine Nachfrist anzusetzen gewesen, da dem Beschwerdeführer dieses Erfordernis aus dem vorangehenden Rekursverfahren, welches mit Verfügung vom 19. Februar 2015 erledigt worden sei, habe bekannt gewesen sein müssen, zumal er bereits damals – nicht einmal zwei Monate davor – ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden sei, er habe die Rekurseingabe eigenhändig zu unterzeichnen. 2.2 Eine Rechtsmitteleingabe, sei es Rekurs oder Beschwerde, hat schriftlich zu erfolgen (§ 22 und 53 VRG). Zur Schriftform gehört auch – obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt – die eigenhändige Unterschrift, welche im Original vorliegen muss. Eine Fotokopie der handschriftlichen Unterzeichnung genügt nicht. Wenn eine Rekurseingabe die formalen Anforderungen nicht erfüllt und dies auf ein Versehen oder eine prozessuale Unbeholfenheit zurückzuführen ist, hat die Rechtsmittelinstanz unter Androhung des Nichteintretens eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Ein sofortiges Nichteintreten auf einen formal mangelhaften Rekurs käme einem überspitzten Formalismus gleich (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 22 N. 6 und 9). Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) – zuweilen wird auch der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) herangezogen – ergibt sich ein verfassungsrechtlicher Mindestanspruch darauf, dass die Behörde eine Eingabe, welche an einem klar erkennbaren Formmangel leidet, zur Verbesserung zurückweist, sofern die noch verfügbare Zeit ausreicht, um den Mangel bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist, gegebenenfalls auch im Rahmen einer Nachfrist, zu beheben. Dieser Mindestanspruch gilt bei formalen Mängeln wie dem versehentlichen Fehlen der Unterschrift. Diese Bestimmung soll insbesondere rechtsunkundige und prozessual unbeholfene Rechtssuchende vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung bewahren (Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 30, 32). 2.3 Die Vorinstanz hatte dem Beschwerdeführer im Rekursverfahren (Verfahrens-Nr. 2015/183) gegen die Vorladung des Beschwerdegegners in den Strafvollzug vom 15. Januar 2015 mit Schreiben vom 16. Februar 2015 eine 7-tägige Frist angesetzt, um die nicht unterschriebene Rekursschrift unterzeichnet nochmals einzureichen. Der Beschwerdeführer leistete dem mit erneuter Eingabe am 18. Februar 2015 Folge. Wenn der Beschwerdeführer nun in einem anderen Rekursverfahren (Verfahrens-Nr. 2015/293) erneut die Unterschrift auf der ersten Rekurseingabe säumig bleibt, kann nicht auf ein abgeschlossenes Rekursverfahren verwiesen werden. Aufgrund seiner Eingabe im Rekursverfahren, in welchem die angefochtene Verfügung vom 9. April 2015 erging, ist anzunehmen, dass er für seine anderen Eingaben in den anderen Verfahren Hilfe bekommen hatte. Er scheint sprachlich und demzufolge umso mehr auch prozessual unbeholfen zu sein, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann, dass ihm eine formelle Belehrung, welche vor ungefähr zwei Monaten erging, derart klar gewesen wäre, dass er in einem nächsten Verfahren diesbezüglich als prozesskundig gelten kann. Dass die Vorinstanz somit ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung des formellen Mangels auf den Rekurs nicht eintrat, kommt überspitztem Formalismus gleich. Weiter führt die Vorinstanz jedoch aus, der Rekurs sei offensichtlich unbegründet, da aus den Arztzeugnissen des Beschwerdeführers hervorgehe, ein Eingriff – bis nach dessen Durchführung der Aufschub verlangt werde – werde nicht befürwortet, und zudem lauteten die neuesten Zeugnisse nicht einmal auf den Namen des Beschwerdeführers. Da es auch dem Beschwerdeführer in erster Linie um die materielle Beurteilung seines Antrags um Verschiebung des Strafantritts zu gehen scheint und die Vorinstanz diesbezüglich bereits eine Eventualbegründung vorgenommen hat, würde eine Aufhebung des Nichteintretensentscheids und eine Rückweisung an die Vorinstanz zu einer weiteren Verzögerung des Strafantritts führen. Im Folgenden ist somit die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen. 3. 3.1 Gemäss Art. 372 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Die Vollzugsbehörde erlässt hierzu einen Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 StPO). Das Amt für Justizvollzug legt nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Es kann nach § 48 Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden (lit. a) und weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b). 3.2 Gemäss der Rechtsprechung kommt die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe auf unbestimmte Zeit nur in Ausnahmefällen infrage. Leidet die verurteilte Person an physischen, psychischen oder geistigen Störungen, so heisst dies in der Regel nicht, dass die Strafe nicht vollzogen werden könnte, sondern vielmehr, dass der Strafvollzug in angepasster Form durchzuführen ist (vgl. VGr, 24. September 2009, VB.2009.00452, E. 5.1). Zurückhaltung beim Vollzug einer Freiheitsstrafe ist nur dann geboten, wenn dieser mit Sicherheit oder mit grösster Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine dauernde, schwere Krankheit zur Folge hätte (vgl. BGr, 9. März 2007, 1P.682/2006, E. 3.2). Selbst wenn mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der Strafvollzug das Leben oder die Gesundheit des Verurteilten gefährden würde, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei sind neben den medizinischen Gesichtspunkten die Art und Schwere der begangenen Straftat sowie die Dauer der Strafe mit zu berücksichtigen (BGr, 26. Juli 2010, 6B_580/2010, E. 2.5.2). Zudem ist zu beachten, dass sich eine allzu lange Aufschiebung des Strafantritts schlecht mit den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und dem Prinzip der Rechtsgleichheit verträgt (vgl. Reto Andrea Surber, Das Recht der Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 316). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig, da die vergangenen Jahre, welche er grösstenteils im Strafvollzug verbracht habe, in seiner körperlichen als auch psychischen Verfassung Spuren hinterlassen hätten. Sofern keine andere Vollzugsart möglich sei, bitte er um Aufschub, bis es ihm gesundheitlich wieder besser gehe. Im Rekursverfahren bat er um einen Aufschub bis nach dem – nicht weiter substanziierten – Eingriff. 4.2 Der Beschwerdegegner hielt fest, dass den vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Unterlagen nichts zu entnehmen sei, was einen Strafantritt zum festgesetzten Termin von vorneherein ausschliessen würde, zumal die beschriebenen psychischen Probleme auch während dem Vollzug behandelt werden könnten. 5. 5.1 Der asylärztlich betreuende Arzt attestierte dem Beschwerdeführer am 31. März 2015 in einer kontrollierten, geschützten Umgebung psychische Stabilität, wobei es unter der gegebenen Betreuungssituation möglich erscheine, diese auch weiterhin zu gewährleisten. Der Arzt vermochte jedoch nicht zu entscheiden, ob durch den Haftantritt die Gefahr einer Instabilität entstünde. Das Zeugnis lautet überdies nicht auf den Namen des Beschwerdeführers, sondern wohl auf einen von diesem geführten Alias-Namen (vgl. vorn I. A.). Der behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie hielt am 15. April 2015 eine Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers, der an Angst und Depression leide, fest. Es wäre deshalb aus psychiatrischer Sicht sinnvoll, wenn die Strafe umgewandelt oder der Vollzug bis zur Besserung des psychischen Zustandes aufgeschoben würde. Ein Aufschub auf unbestimmte Zeit ist jedoch unter Berücksichtigung der obengenannten Rechtsprechung nur mit grösster Zurückhaltung vorzunehmen, wofür im vorliegenden Fall kein Anlass besteht. Einerseits wäre – falls wirklich notwendig – eine Anpassung des Vollzugs möglich, andererseits wird keine derart gravierende Gefährdung geltend gemacht, welche die Prüfung eines zeitlich unbestimmten Aufschubs zur Folge hätte. Auf den im Rekursverfahren noch erwähnten Eingriff (bezüglich einer Nasenatmungsbehinderung) lässt sich ebenfalls nicht abstützen, zumal in einer ärztlichen Beurteilung durch das Universitätsspital Zürich von einer chirurgischen Intervention abgeraten wurde, da eine solche als wenig erfolgsversprechend beurteilt werde. Der Beschwerdeführer machte nun in seiner letzten Eingabe erneut geltend, er warte auf einem Platz in einem Spital, wo eine Operation durchgeführt werden solle. Diese Vorbringen sind aber bezüglich Art der Operation und zeitlicher Planung zu unsubstanziiert, als dass darauf abzustellen wäre. Der Beschwerdeführer bringt auch nichts vor, was für die plötzliche Erfolgsaussicht einer Operation spräche, sollte es sich dabei um denselben Eingriff handeln, der im Rekursverfahren thematisiert wurde. Den älteren medizinischen Unterlagen aus den Jahren 2010 und 2011 kann ebenfalls nichts bezüglich der derzeitigen Hafterstehungsfähigkeit entnommen werden. Mithin fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sei, der Strafvollzug gefährde die Gesundheit des Beschwerdeführers. Es geht weder aus den Arztzeugnissen hervor noch legte der Beschwerdeführer näher dar, inwiefern durch einen Aufschub des Strafvollzugs erhebliche Gesundheitsrisiken vermieden werden könnten. Die Vollzugsinstitutionen im Kanton Zürich verfügen über die erforderlichen medizinischen Fachpersonen und Einrichtungen, um aufgrund einer eingehenden Eintrittsuntersuchung gegebenenfalls eine geeignete Behandlung in der Vollzugsinstitution oder in einer Klinik einzuleiten und den psychischen Problemen des Beschwerdeführers – allenfalls im Rahmen eines Spezialprogramms – genügend Rechnung zu tragen. Es ist somit von seiner Hafterstehungsfähigkeit auszugehen. 5.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen keine Verschiebung des Strafantritttermins zu begründen. Insgesamt erweisen sich seine Rügen als unbegründet, und die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6. 6.1 Da der in der erstinstanzlichen Verfügung festgesetzte Zeitpunkt vom 5. Mai 2015 für die Strafverbüssung inzwischen verstrichen ist, hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin festzulegen (vgl. etwa VGr, 14. Juni 2013, VB.2013.00361, E. 6.2). Als angemessen erweist sich dabei, den Beschwerdeführer auf Montag, 6. Juli 2015, in den Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren Anordnungen gemäss der Vorladung des Beschwerdegegners vom 15. Januar 2015 sowie der Verfügung vom 24. Februar 2015 betreffend gemeinsamen Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen bleiben bestehen. 6.2 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer wird auf Montag, 6. Juli 2015, 09.00 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen. Die weiteren Einzelheiten der Vorladung vom 15. Januar 2015 sowie der Verfügung vom 24. Februar 2015 des Amts für Justizvollzug bleiben bestehen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |