{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00257_2015-06-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215295&W10_KEY=13823245&nTrefferzeile=96&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c40a927cef65a2b66e054bff47f47c24"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2015.00257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.06.2015  VB.2015.00257"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.06.2015  VB.2015.00257"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.06.2015  VB.2015.00257"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Erneutes Gesuch um Familiennachzug nach kurzer R\u00fcckkehr in die Heimat unter gleichzeitiger Verletzung der Nachzugsfristen von Art. 47 Abs. 1 AuG. Dem heute 16-j\u00e4hrigen BF Nr. 1 wurde 2010 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Vater erteilt. Im Dezember 2013 kehrte er allein in sein Heimatland zur\u00fcck und meldete sich beim Einwohneramt ab. Drei Monate sp\u00e4ter wurde erneut ein Nachzugsgesuch f\u00fcr ihn gestellt.  Auf eine solche Situation kann Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG dem Sinn nach keine Anwendung finden. Zweck der Nachzugsfristen ist es, einen m\u00f6glichst fr\u00fchzeitigen Nachzug von Kindern zu bewirken, damit deren Integration erleichtert wird und sie hier eine m\u00f6glichst umfassende Schulbildung geniessen k\u00f6nnen. Nachdem der BF Nr. 1 in der Schweiz bereits w\u00e4hrend drei Jahren die Schule besuchte und er \u2013 um die Nachzugsfristen einzuhalten \u2013 ein Gesuch um Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung h\u00e4tte stellen m\u00fcssen, als er noch im Besitz der Aufenthaltsbewilligung war und bei seinem Vater lebte, erscheint es nicht sachgem\u00e4ss, hier vom Verpassen der Nachzugsfristen zu sprechen. In dieser Konstellation kann die Aufenthaltsbewilligung daher nicht mit Verweis auf die Nachzugsfristen verweigert werden. Gest\u00fctzt auf Art. 43 AuG und Art. 8 EMRK ist dem BF Nr. 1 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:40:16", "Checksum": "f9a641bd00593f029880223ffec3cf42"}