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VB.2015.00262
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. Juli 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde C, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. A (geboren 1988) ersuchte als Student der Hochschule B die Sozialbehörde der Gemeinde C am 28. Februar 2014 um wirtschaftliche Hilfe. Mit Beschluss vom 5. Mai 2014 stimmte die Sozialbehörde C der finanziellen Unterstützung zu, beschränkte diese aber zunächst auf die Zeit vom 1. März 2014 bis 28. Februar 2015 (Dispositiv-Ziffer 1) und versah sie mit verschiedenen Nebenbestimmungen. A wurde unter anderem angewiesen, sich intensiv um eine Nebenerwerbsstelle zu bemühen (mindestens zehn Bewerbungen pro Monat) und sich bei einer Stellenvermittlung anzumelden (Dispositiv-Ziffer 5) sowie gegenüber seinen Eltern die elterliche Unterhaltspflicht nach Art. 277 des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) bis spätestens 30 Tage nach Erhalt des Beschlusses geltend zu machen (Dispositiv-Ziffer 6). Weitere Unterstützung wurde zudem vom Bestehen der Prüfungen im Frühjahrsemester 2014 abhängig gemacht (Dispositiv-Ziffer 7). Die Auflagen erfolgten unter Androhung der Kürzung des Grundbedarfs im Umfang von 15 % für vorerst sechs Monate (Dispositiv-Ziffer 8). B. Gegen die Dispositiv-Ziffern 5–7 des Beschlusses der Sozialbehörde C vom 5. Mai 2014 rekurrierte A am 23./25. Juni 2014 beim Bezirksrat D. C. Mit Beschluss vom 7. Juli 2014 kürzte die Sozialbehörde C den Grundbedarf um 15 % für die Dauer von sechs Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses (Dispositiv-Ziffer 1). Sodann wurde erneut angeordnet, A habe sich bei der Stellenvermittlung anzumelden und intensiv um eine Nebenerwerbsstelle zu bemühen (Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Zudem habe A die elterliche Unterstützungspflicht nach Art. 277 ZGB gegenüber seinen Eltern bis spätestens 30 Tage nach Erhalt des Beschlusses geltend zu machen, wofür ihm das Sozialamt unterstützend zur Seite stehe (Dispositiv-Ziffer 4). Für die Nichterfüllung der Auflagen wurde die Einstellung im Umfang des nicht geltend gemachten Einkommens angedroht (Dispositiv-Ziffer 6). II. A. Gegen den Beschluss der Sozialbehörde C vom 7. Juli 2015 rekurrierte A am 5. August 2014 beim Bezirksrat D und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses der Sozialbehörde C vom 7. Juli 2014, da sein Rekurs gegen den Beschluss vom 5. Mai 2014 noch hängig sei. B. Zufolge Nichteinhalten der Rekursfrist trat der Bezirksrat D mit Beschluss vom 20. August 2014 auf den Rekurs gegen den Beschluss der Sozialbehörde C vom 5. Mai 2014 nicht ein. Dieser Beschluss des Bezirksrats D blieb unangefochten. C. Mit Beschluss vom 4. März 2015 hiess der Bezirksrat D den Rekurs gegen Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses der Sozialbehörde C vom 7. Juli 2014 gut und hob diese Dispositiv-Ziffer auf. Im Übrigen wies er den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. III. Dagegen erhob A am 30. April 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Auflage zur Geltendmachung der elterlichen Unterstützungspflicht (Dispositiv-Ziffer 4 des Beschlusses der Sozialbehörde C vom 7. Juli 2014). Des Weiteren stellte er ein Gesuch um "unentgeltliche Rechtshilfe". Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2015 wurde das Gesuch von A um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen und erwogen, dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt bzw. im Endentscheid zu befinden sein werde. Der Bezirksrat D verwies am 13. Mai 2015 auf die Begründung im angefochtenen Entscheid und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde C beantragte am 29. Mai 2015 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Aufforderung bzw. Auflage zur Geltendmachung der elterlichen Unterhaltspflicht.
Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. 2. 2.1 Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses der Sozialbehörde, der eine Kürzung des Grundbedarfs um 15 % während sechs Monaten aufgrund der Nichteinhaltung von Auflagen ausspricht, ist ein Endentscheid im Sinn von § 19a Abs. 1 VRG. Damit verbunden sind jedoch unter anderem wiederum die Auflage zur Geltendmachung der elterlichen Unterhaltspflicht sowie die Androhung, dass bei nicht fristgerechter Erfüllung der Auflage, die Leistungen im Umfang des nicht geltend gemachten Einkommens eingestellt würden. Vorliegend ist nur diese Auflage strittig. Da die Vorinstanz die Kürzung der Leistungen aufhob, was unangefochten blieb und da dieselbe Auflage in dem Beschluss vom 5. Mai 2014 rechtskräftig wurde, wäre wiederum die Kürzung der Leistungen die Konsequenz der Nichteinhaltung der Auflage. 2.2 Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich (präventiv) auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet, und er zudem auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist, können die Leistungen gekürzt werden. Nach gefestigter Praxis des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei Auflagen und Weisungen im Sinn von § 21 SHG um anfechtbare Anordnungen, die in Verfügungsform erlassen werden müssen. Unterstützte Personen können ein schutzwürdiges Interesse daran haben, die Rechtmässigkeit einer derartigen Weisung schon im Anschluss an deren Erlass auf dem Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen, nicht erst mittels Rekurs gegen die Kürzungs- und Einstellungsverfügung, die in der Folge wegen Missachtung der Auflage ergeht (VGr, 18. November 2009, VB.2009.00569, E. 2 und 4.1; 18. Juni 2009, VB.2009.00262, E. 4; RB 2001 Nr. 51; 1998 Nr. 34). Anders verhält es sich dagegen bei einer verfahrensleitenden Anordnung zur Klärung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Hilfesuchenden etwa mit der Androhung, dass die Sozialhilfe im Säumnisfall gekürzt oder eingestellt werde. Diese ist als Anordnung zur Klärung des Sachverhaltes im Sinn von § 18 Abs. 1 SHG nicht mit Rekurs anfechtbar, da es sich nicht um einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG handelt, der einen später voraussichtlich nicht mehr behebbaren Nachteil zur Folge haben könnte (VGr, 21. Mai 2014, VB.2014.00146, E. 4.3; 18. August 2011, VB.2011.00331, E. 2.4; 7. Oktober 2010, VB.2010.00379, E. 3.3; 10. August 2010, VB.2010.00194, E. 1.3; 18. November 2009, VB.2009.00569, E. 2; 4. Dezember 2008, VB.2008.00478, E. 2; RB 1998 Nr. 35; BGr, 21. Januar 2010, 8C_650/2009, E. 6.2.2; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 48; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, August 2012, Kap. 14.1.01 Ziff. 3, Version vom 30. Dezember 2014, und Kap. 14.1.03 Ziff. 2, Version vom 30. Januar 2013). 2.3 Die Sozialhilfe hat nur ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (Subsidiaritätsgrundsatz; §§ 2 und 14 SHG). Daraus wird ganz allgemein die Pflicht der Hilfe suchenden Person abgeleitet, ihre Bedürftigkeit zu mindern (Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 143). Da unterstützte Personen in Ausschöpfung des Subsidiaritätsprinzips verpflichtet sind, einen Rechtsanspruch auf (Ersatz-)Einkommen geltend zu machen (SKOS-Richtlinien Kap. A.5.2.), diente die umstrittene Auflage (Dispositiv-Ziffer 4) dessen Umsetzung und die Mitwirkungspflicht steht im Zusammenhang mit den Zielsetzungen der Sozialhilfe. Es handelt es sich um eine Nebenbestimmung der konkreten Verfügung über die Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe, die über die Abklärung der finanziellen Verhältnisse des Sozialhilfesuchenden hinausgeht und geeignet wäre, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG; vgl. dazu auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.1.01 und 14.1.03, Fassungen vom 30. Dezember 2013).
Demzufolge liegt eine anfechtbare Anordnung und damit ein Zwischenentscheid vor, der gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden kann (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.4). Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei für ihn aufgrund der persönlichen Umstände unzumutbar, seine Eltern um Unterhalt zu ersuchen. Die Auflage beeinflusst somit vorliegend seine rechtliche Situation und kann in seine Grundrechte wie beispielsweise die persönliche Freiheit eingreifen. Demzufolge ist von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG auszugehen, wenn der Beschwerdeführer mit der Anfechtung der Auflage bis zu einem allfälligen Einstellungsentscheid warten würde. Die umstrittene Auflage bildet deshalb ein zulässiges Anfechtungsobjekt. 2.4 Obwohl nur die Auflage zur Geltendmachung des elterlichen Unterhalts und nicht die ebenfalls angedrohte Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe im Streit liegt, müsste auf Letztere im Fall einer Gutheissung der Beschwerde verzichtet werden. Die angefochtene Anordnung ist somit nicht als reine Verhaltensanweisung bzw. als streitwertlose Angelegenheit, sondern als streitwertbehaftete Streitigkeit zu erachten, wobei sich der Streitwert nach dem Umfang der angedrohten Kürzung bemisst (VGr, 12. September 2014, VB.2014.00381, E. 1.3; 8. Januar 2014, VB.2013.00552, E. 1.3). Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 17). Die Kürzung um 15 % aufgrund der Nichteinhaltung der gesamten Auflagen betrug Fr. 147.90 pro Monat, weshalb ein Streitwert unter Fr. 20'000.- vorläge und die Sache demzufolge – sowie mangels eines Falls von grundsätzlicher Bedeutung – in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). 2.5 Die Kognition des Verwaltungsgerichts beschränkt sich nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung, während es die Unangemessenheit gemäss § 50 Abs. 2 VRG grundsätzlich nicht zu überprüfen hat. 3. 3.1 Die Vorinstanz erwog, die Geltendmachung von elterlichen Unterhaltsansprüchen sei aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers jedenfalls gegenüber seiner Mutter nicht von vorneherein aussichtslos. Demzufolge habe sich die Weisung, Ansprüche aus Art. 277 ZGB gegenüber den Eltern geltend zu machen, als rechtmässig erwiesen. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe beim Eintritt in die Sozialhilfe sowohl das 25. Altersjahr erreicht als auch eine Berufsausbildung absolviert, weshalb seine Eltern nicht für seine Unterhaltskosten zuständig seien. Eine solche Geltendmachung verspräche zudem keine Aussicht auf Erfolg und hätte eine Schädigung der Familienverhältnisse sowie die Verursachung unnötiger Kosten zufolge. 3.3 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass das Erreichen des 25. Altersjahr als auch die Berufsbildung keine Gründe seien, weswegen auf eine Unterhaltsklage nach Art. 277 ZGB zu verzichten wäre. Der Beschwerdeführer habe von der vierjährigen Lehre als …, welche er von 2004 bis 2008 absolviert habe und welche zugleich auch die technische Berufsmaturität umfasste, nahtlos an die Hochschule B gewechselt. Nach dem Lehr- und Berufsmaturitätsabschluss im Jahr 2008 sei er keinerlei Erwerbstätigkeit nachgegangen, weshalb ein selbständiges Finanzieren der Ausbildung an der HSR verneint werden müsse. Die Leistungsfähigkeit der Mutter des Beschwerdeführers sei zudem eindeutig zu bejahen, weise sie doch in der Steuererklärung 2013 ein Nettoeinkommen von ca. Fr. 150'000.- aus und habe 2013 einen Bonus in Höhe von ca. Fr. 30'000.- erhalten. Eine Klage sei auch dann nicht aussichtslos, wenn der Kontakt zum Pflichtigen gestört sei. 4. 4.1 Bei der Verfügung von Auflagen und Weisungen ist dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen, weshalb im Folgenden die Auflage, der Beschwerdeführer habe seine Eltern um finanzielle Unterstützung im Rahmen der elterlichen Unterhaltspflicht zu ersuchen, auf ihre Eignung und Zumutbarkeit zu prüfen ist. 4.2 Die elterliche Unterhaltspflicht dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). 4.3 Angemessen ist eine Ausbildung im Sinn von Art. 277 ZGB, wenn das geplante (und realistische) Ausbildungsziel erreicht ist. Ob darin Zweit- oder Zusatzausbildungen eingeschlossen sind, hängt von den Umständen ab, insbesondere den getroffenen Absprachen und der Zumutbarkeit. Nach einem Eintritt ins ordentliche Erwerbsleben dürfte die Vermutung jedoch eher für eine vom Berufstätigen selbst zu finanzierende Weiterbildung sprechen (Peter Breitschmied in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, 5. A., Basel 2015 [BSK ZGB I], Art. 277 N. 12). Vorliegend geht aus den Akten nicht hervor, welches die vom Beschwerdeführer mit seinen Eltern besprochenen Ausbildungsziele waren. Dass er zeitgleich mit dem Lehrabschluss die Berufsmaturität und damit den Grundstein für ein nachfolgendes Studium erlangte und dieses auch sogleich nahtlos antrat, spricht dafür, dass dies als gesamthaft geplanter Ausbildungsweg angesehen werden kann. Demzufolge fehlte es dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt, in welchem er wirtschaftliche Hilfe beantragte, an einer angemessenen Ausbildung im Sinn von Art. 277 ZGB. Unter diesem Aspekt erweist sich die Auflage als zulässig. 4.4 Weiter muss die elterliche Unterhaltspflicht in Würdigung aller massgeblichen Gesamtumstände wie dem einmal entworfenen Lebensplan, dem bisherigen Ausbildungsstand, den wirtschaftlichen Gegebenheiten, den persönlichen Beziehungen und der Ernsthaftigkeit der Ausbildung zumutbar sein (Breitschmid, BSK ZGB I, Art. 277 N. 14–20). Dem Beschwerdeführer, der angibt, mit seiner Mutter keinen Kontakt mehr zu haben und dessen Vater seinem Wissen nach auf Sozialhilfe angewiesen sei, ist insofern zuzustimmen, dass die Konfliktträchtigkeit der Situation zu bedenken ist. Allerdings hat seine Mutter noch im März 2014 für den Beschwerdeführer ein Stipendiengesuch beim Amt für Jungend- und Berufsberatung eingereicht, was nicht auf ein völlig zerrüttetes Verhältnis zur Mutter hinweist. Dennoch ist Volljährigenunterhalt nicht von harmonischer persönlicher Beziehung oder gar einem funktionierenden Besuchsrecht abhängig. Dass dem Beschwerdeführer ein gerichtliches Vorgehen gegen seine Eltern widerstrebt, ist insofern zu relativieren, als die Klage bloss Notbehelf ist und die das Verhältnis zwischen Eltern und Kind belastende Situation damit etwas aufgeschoben werden kann, indem Unterhalt nicht nur für die Zukunft, sondern auch für ein Jahr vor Klageerhebung verlangt werden kann. Die Geltendmachung hätte zunächst über eine gütliche Einigung versucht werden können, da von einem älteren und nach höherer Ausbildung strebenden Kind im Regelfall zu erwarten ist, dass es selbst bei gespannten persönlichen Beziehungen zu einem sachlichen Gespräch mit dem Pflichtigen bereit ist (vgl. Breitschmid, Art. 277 N. 18 f. und 23 sowie Art. 279 N. 5). Unterhalt kann nur erbracht werden, wenn der Pflichtige leistungsfähig ist (vgl. Breitschmid, Art. 277 N. 15). Bezüglich den wirtschaftlichen Gegebenheiten lagen der Sozialbehörde Informationen über die Einkommensverhältnisse der Mutter des Beschwerdeführers vor, welche die Vermutung zuliessen, dass ihr ein den erweiterten Notbedarf um mehr als 20 % übersteigendes Einkommen bleibt (vgl. Breitschmid, BSK ZGB I, Art. 277 N. 17). Die Eltern des Beschwerdeführers vereinbarten in der mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 12. Februar 2002 genehmigten Scheidungsvereinbarung zudem Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'200.-, zahlbar vom Vater an die Mutter bis zur Volljährigkeit der Kinder bzw. auch über die Volljährigkeit hinaus, solange sich die Kinder noch in Ausbildung befinden und solange sie in Wohngemeinschaft mit der Mutter leben sowie wenn die übrigen Voraussetzungen von Art. 277 ZGB erfüllt sind. Es geht jedoch aus den Akten nicht hervor, ob und wie lange dieser Unterhaltsbeitrag dem Beschwerdeführer geleistet wurde oder noch wird. Ebenso wenig ist etwas über die aktuelle finanzielle Lage des Vaters bekannt, was jedoch aufgrund der Tatsache, dass die Mutter als bei einer Grossbank tätige Juristin über ein ihren Bedarf vermutungsweise deckendes Einkommen verfügt, offenbleiben konnte. Auch die Ernsthaftigkeit der Ausbildung, welcher sich der Beschwerdeführer widmete, schien vorliegend nicht infrage zu stehen (vgl. Breitschmid, Art. 277 N. 20), erreichte er doch bis Ende des Herbstsemesters 2013/2014 etwas mehr als die Hälfte der für den Abschluss benötigten ECTS-Punkte. Die Zielstrebigkeit lässt sich vorliegend nicht beurteilen, ist jedoch für die vorliegende Beurteilung auch nicht ausschlaggebend, zumal der Beschwerdeführer das Studium an der HSR unterdessen aufgrund des Ablaufs der Maximalstudiendauer von sieben Jahren ohne Abschluss abbrechen musste. Es ist schliesslich aus den Akten nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer die Sozialbehörde in irgendeiner Weise darauf aufmerksam gemacht hätte, dass er beispielsweise wegen zerrütteter Familienverhältnisse oder mangels Kontaktdaten die Eltern in keiner Weise bezüglich elterlichen Unterhalts angehen könne. Die Beschwerdegegnerin führte vielmehr aus, es habe kein Anzeichen einer Bemühung gegeben. 4.5 Die Geltendmachung von elterlichem Unterhalt war demzufolge nicht von vorneherein aussichtslos und die Auflage erweist sich als geeignet, einen der beiden in § 21 SHG erwähnten Zwecke (Verbesserung der Situation der bedürftigen Person) zu erfüllen (vgl. vorn E. 2.3). Es handelte sich somit bei der Auflage, die elterliche Unterhaltspflicht geltend zu machen, um eine dem Beschwerdeführer zumutbare und verhältnismässige Auflage. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung wurde von keiner Partei verlangt und stünde dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 5.2 Zu beurteilen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung, welches in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthalten ist. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Der Beschwerdeführer bezog während einer befristeten Zeit als Student wirtschaftliche Hilfe. Nach Erreichen der zulässigen Höchststudiendauer, welche dazu führte, dass der Beschwerdeführer das Studium ohne Abschluss zu beenden hatte, ist davon auszugehen, dass er unterdessen einer Erwerbstätigkeit nachgeht, zumal er sich im Oktober 2014 der Stellensuche widmete. Er macht zudem auch in keiner Weise geltend, bedürftig oder weiterhin auf finanzielle Unterstützung angewiesen zu sein. Vielmehr begründet er das Gesuch nur mit der sich ihm stellenden Schwierigkeit, die Beschlüsse und deren Gültigkeit zu verstehen. Mit seinem Lehr- und Berufsmaturiätsabschluss dürfte er aber in der Lage sein, ein seinen Bedarf deckendes Einkommen zu erzielen. Demzufolge ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mangels Bedürftigkeit abzuweisen. 6. Der vorliegende Entscheid betrifft die Abweisung eines Zwischenentscheids und kann deshalb nur unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG weitergezogen werden (vgl. vorstehend E. 2.3). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an … |