{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "17.08.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00263_17-08-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215429&W10_KEY=4467101&nTrefferzeile=8&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "013249349f8718e70048ae017826577d"}, "Num": [" VB.2015.00263"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.17.0  VB.2015.00263"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.17.0  VB.2015.00263"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.17.0  VB.2015.00263"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Disziplinarstrafe | Verwahrungsvollzug: Disziplinarstrafe wegen Verstosses gegen die Arbeitspflicht. Unter Vornahme einer antizipierten Beweisw\u00fcrdigung musste die Vorinstanz die vom Beschwerdef\u00fchrer aufgef\u00fchrten Beweismittel nicht ber\u00fccksichtigen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r ist dabei nicht festzustellen (E. 2.1.2). Auf die Abnahme weiterer Beweise kann verzichtet werden. Der vom Beschwerdef\u00fchrer formell gestellte Beweisantrag ist folglich abzuweisen (E. 2.1.3). Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdef\u00fchrers ist jedenfalls davon auszugehen, dass er in die Offenlegung des anl\u00e4sslich der \u00e4rztlichen Konsultation vom 29. Dezember 2014 Vorgefallenen zumindest konkludent eingewilligt hat (E. 2.2.4). Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob und inwieweit das in \u00a7 26 Abs. 2 StJVG geregelte Einsichtsrecht der Mitarbeitenden der Direktion den grundrechtlichen Anspruch des Beschwerdef\u00fchrers auf Datenschutz im vorliegenden Fall schm\u00e4lern k\u00f6nnte (E. 2.2.5). Die Arbeitspflicht des im Massnahmenvollzug Eingewiesenen ergibt sich aus Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 StGB (E. 3.1). Einzig behauptungsweise kann der Beschwerdef\u00fchrer eine krankheitsbedingte Arbeitsunf\u00e4higkeit vorliegend nicht gen\u00fcgend dartun, weshalb er die Folgen der  Beweislosigkeit zu tragen hat (E. 4.2). Indem der Beschwerdef\u00fchrer eine ihm zumutbare Arbeit nicht aufnahm, verstiess er gegen Art. 90 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 StGB und somit gegen eine Strafvollzugsvorschrift. Infolgedessen war es zul\u00e4ssig, ihn im Sinn von Art. 91 Abs. 1 StGB zu disziplinieren (E. 4.2). Abweisung des Gesuchs um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde (E. 5.2). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:42:05", "Checksum": "c1bbdf5d7a930e9566d983bbb2f01977"}