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Geschäftsnummer: VB.2015.00263  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.08.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Disziplinarstrafe


Verwahrungsvollzug: Disziplinarstrafe wegen Verstosses gegen die Arbeitspflicht. Unter Vornahme einer antizipierten Beweiswürdigung musste die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer aufgeführten Beweismittel nicht berücksichtigen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist dabei nicht festzustellen (E. 2.1.2). Auf die Abnahme weiterer Beweise kann verzichtet werden. Der vom Beschwerdeführer formell gestellte Beweisantrag ist folglich abzuweisen (E. 2.1.3). Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers ist jedenfalls davon auszugehen, dass er in die Offenlegung des anlässlich der ärztlichen Konsultation vom 29. Dezember 2014 Vorgefallenen zumindest konkludent eingewilligt hat (E. 2.2.4). Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob und inwieweit das in § 26 Abs. 2 StJVG geregelte Einsichtsrecht der Mitarbeitenden der Direktion den grundrechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Datenschutz im vorliegenden Fall schmälern könnte (E. 2.2.5). Die Arbeitspflicht des im Massnahmenvollzug Eingewiesenen ergibt sich aus Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 StGB (E. 3.1). Einzig behauptungsweise kann der Beschwerdeführer eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegend nicht genügend dartun, weshalb er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (E. 4.2). Indem der Beschwerdeführer eine ihm zumutbare Arbeit nicht aufnahm, verstiess er gegen Art. 90 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 StGB und somit gegen eine Strafvollzugsvorschrift. Infolgedessen war es zulässig, ihn im Sinn von Art. 91 Abs. 1 StGB zu disziplinieren (E. 4.2). Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde (E. 5.2). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG
ARBEITSPFLICHT
ARZTGEHEIMNIS
ARZTZEUGNIS
BERUFSGEHEIMNIS
DISZIPLINARMASSNAHME
DISZIPLINARSANKTION
DISZIPLINARSTRAFE
KONKLUDENTE EINWILLIGUNG
MASSNAHMENVOLLZUG
Rechtsnormen:
§ 103 Abs. i JVV
Art. 81 Abs. I StGB
Art. 91 Abs. I StGB
Art. 321 StGB
§ 23b Abs. I lit. a StJVG
§ 23c Abs. I lit. c StJVG
§ 23c Abs. I lit. d StJVG
§ 23c Abs. I lit. h StJVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00263

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 17. August 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. Strafanstalt B, vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

I.  

A befindet sich zurzeit in der Justizvollzugsanstalt B (nachfolgend JVA) im Verwahrungsvollzug. Mit Disziplinarverfügung vom 29. Dezember 2014 wurde er von der JVA wegen Verstosses gegen die Arbeitspflicht mit sieben Tagen Zellenein- und leichtem Gruppenausschluss sowie TV-, PC- und Spielkonsolenverbot (von Montag, 29. Dezember 2014, mittags, bis Montag, 5. Januar 2015, mittags) bestraft.

II.  

Dagegen erhob A am 5. Januar 2015 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend Direktion) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Disziplinarverfügung. Für die zwischenzeitlich schon vollzogene disziplinarische Massnahme sei eine angemessene Genugtuung sowie eine Entschädigung für den Arbeitsausfall zu erstatten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Amts für Justizvollzug. Die Direktion wies den Rekurs am 31. März 2015 ab, soweit darauf eingetreten wurde, und auferlegte A die Verfahrenskosten. Ihm wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.

 

III.  

Am 30. April 2015 reichte A gegen die Verfügung der Direktion vom 31. März 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Er stellte die Anträge auf vollumfängliche Aufhebung des besagten Entscheids sowie der Disziplinarverfügung des Amts für Justizvollzug vom 29. Dezember 2014. Es sei ihm für die bereits vollzogene Disziplinarstrafe eine angemessene Genugtuung sowie eine Entschädigung für den Arbeitsausfall nach dem Ermessen des Gerichts zuzusprechen. Er ersuchte um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person seines Rechtsvertreters. Als Beweisantrag sei ein Bericht des Gefängnisarztes der JVA, Dr. med. D, im in der Beschwerdeschrift dargelegten Sinn einzuholen. Die Direktion beantragte am 7. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde, wobei sie in ihrer Vernehmlassung auf die Begründung der Verfügung vom 31. März 2015 verwies. Das Amt für Justizvollzug reichte am 29. Mai 2015 – unter Beigabe der Untervernehmlassung der JVA vom 19. Mai 2015 – die Beschwerdeantwort ein und stellte den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. A verzichtete am 15. Juni 2015 auf eine weitere Stellungnahme und verwies auf seine Ausführungen in seinen Rekurs- und Beschwerdeeingaben, woran er vollumfänglich festhalte.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde durch die Einzelrichterin zu entscheiden.

Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist praxisgemäss auszugehen, wenn – wie hier – sofort vollzogene Disziplinarmassnahmen angefochten werden (vgl. VGr, 6. Januar 2014, VB.2013.00664, E. 1.1; 21. März 2012, VB.2012.00031, E. 1.2). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.

1.2 Die Anträge auf Zusprechung einer angemessenen Genugtuung für die bereits vollzogene Disziplinarstrafe und einer Entschädigung für den Arbeitsausfall nach dem Ermessen des Gerichts sind als Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren nicht vom Verwaltungsgericht, sondern vom zuständigen Zivilgericht zu beurteilen (vgl. § 2 Abs. 1 VRG). Folglich ist darauf nicht einzutreten. Da die Haftung des Staates für Schadenersatz erst nach zwei Jahren seit Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen erlischt (§ 24 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969), ist eine Fristversäumnis nicht zu befürchten. Von einer Überweisung an das zuständige Zivilgericht kann daher abgesehen werden (§ 5 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe eine klare Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, indem sie den bereits anlässlich des Rekursverfahrens beantragten Bericht des Gefängnisarztes Dr. med. D nicht eingeholt habe oder dieser nicht befragt worden sei. Ebenso wäre die Aussage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers bei der Würdigung des Sachverhalts einzubeziehen gewesen. Die erwähnten Beweismittel bringt der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren vor und stellt insbesondere bezüglich des Berichts des Gefängnisarztes Dr. med. D einen Beweisantrag.

2.1.1 Auszugehen ist von der Untersuchung des Sachverhalts von Amtes wegen (vgl. § 7 Abs. 1 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 4). Allerdings hat sich die Behörde bei der Frage, über welche Tatsachen Beweis zu erheben ist, vom Grundsatz der Prozessökonomie leiten zu lassen. Die behördliche Sachverhaltsabklärung soll deshalb nicht weitergehen als zur Abklärung des rechtlich relevanten Sachverhalts erforderlich. Eine Beweisführung wäre unnötig und daher nicht erforderlich, wenn sie Tatsachen betrifft, die unerheblich, offenkundig der Behörde bereits bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (BGr, 1. Oktober 2012, 2C_58/2012, E. 1.4; Plüss, § 7 N. 18). Erscheint der Sachverhalt hinreichend ermittelt, obgleich nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft wurden, und versprechen zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, rechtfertigt es sich, auf weitere Untersuchungen zu verzichten. Um festzustellen, ob ein Sachverhalt hinreichend feststeht und ein Beweis zur Klärung der Sachlage etwas beiträgt, kommt die Behörde bzw. das Gericht allerdings nicht umhin, das Beweisergebnis vorläufig zu würdigen. Eine solche antizipierte Beweiswürdigung und der darauf beruhende Verzicht auf Beweisabnahme sind mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) vereinbar (vgl. Plüss, § 7 N. 19; BGr, 21. März 2013, 2C_921/2012, E. 4.3; BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3).

2.1.2 Die vom Beschwerdeführer sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren offerierten Beweismittel würden seine gesundheitliche Verfassung zu einem späteren Zeitpunkt als für den Disziplinarentscheid relevant dokumentieren. Insbesondere traf Dr. med. D erst am 5. Januar 2015 mit dem Beschwerdeführer zusammen. Überdies hätte die Einschätzung des medizinisch unkundigen Rechtsvertreters, die als Parteiauskunft zu werten ist, wenig Beweiskraft. Unter Vornahme einer antizipierten Beweiswürdigung musste die Vorinstanz somit die vom Beschwerdeführer aufgeführten Beweismittel nicht berücksichtigen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist dabei nicht festzustellen.

2.1.3 Mit Hinweis auf den oben ermittelten Beweiswert des vom Beschwerdeführer erwähnten Beweismaterials und unter Vornahme einer antizipierten Beweiswürdigung erweist sich der entscheidrelevante Sachverhalt mit der bestehenden Aktenlage auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens als genügend geklärt, weshalb auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden kann (vgl. Plüss, § 7 N. 143; VGr, 21. März 2012, VB.2012.00050, E. 2.3 [nicht publiziert]). Der vom Beschwerdeführer formell gestellte Beweisantrag ist folglich abzuweisen.

2.2 Bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts stützt sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf das Schreiben des Gefängnisarztes Dr. med. E vom 12. Januar 2015. Der Beschwerdeführer ist der Auf­fassung, dass dieser Bericht mangels einer formellen Entbindung des behandelnden Arztes vom Berufsgeheimnis nicht verwendet werden dürfe.

2.2.1 Grundsätzlich besteht ein Verbot, den Sachverhalt mit widerrechtlichen Beweismitteln zu erstellen. Rechtswidrig erlangte Beweismittel dürfen daher prinzipiell nicht verwertet und im Rahmen der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.1; 120 V 435 E. 3b; Plüss, § 7 N. 154). Das Verwertungsverbot gilt aber nicht absolut. Vielmehr ist im Zusammenhang mit der Verwendung notwendig erlangter Beweise eine Güterabwägung vorzunehmen. Im gerichtlichen Verfahren dürfen rechtswidrig erlangte Beweismittel nur nach einer umfassenden Interessenabwägung verwendet werden (Plüss, § 7 N. 155; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 60 N. 21, mit weiteren Hinweisen).

2.2.2 Im Straf- und Massnahmenvollzug muss die ärztliche Schweigepflicht nach den gleichen rechtlichen Vorschriften – nämlich Art. 321 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) – gewahrt werden, die für Personen in Freiheit gelten (vgl. auch Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften [SAMW], Ausübung der ärztlichen Tätigkeit bei inhaftierten Personen, 2002, S. 9). In der Regel ist somit alles, was ein Patient im Strafvollzug dem medizinischen Personal während der Konsultation mitteilt, vertraulich zu behandeln (Bernice S. Elger, Ethische Grundlagen der Gefängnismedizin: Anspruch und Wirklichkeit, in: Franz Riklin/Bettina Mez, Gefängnismedizin und Strafjustiz, Bern, 2012, S. 39–51, S. 42). Als Geheimnis im Sinn von Art. 321 StGB gilt jede Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung für den Geheimnisherrn ein berechtigtes Interesse besteht, das er gewahrt wissen will. Der Begriff des Geheimnisses ist angesichts der Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht weit auszulegen. Beim Arztgeheimnis gehört die Anamnese, Untersuchungsergebnisse, Diagnose, Therapiemassnahmen, Prognose, physische oder psychische Besonderheiten und ebenso sämtliche Angaben über persönliche, familiäre, berufliche, wirtschaftliche oder finanzielle Umstände zu den geheimhaltungspflichtigen Tatsachen (Niklaus Oberholzer, Basler Kommentar StGB II, 3. A., Art. 321 N. 14).

2.2.3 In der Aktennotiz vom 12. Januar 2015 beschrieb der behandelnde Arzt den Ablauf der ärztlichen Konsultation vom 29. Dezember 2014 und insbesondere die vorliegend relevanten Umstände, weshalb er dem Beschwerdeführer am besagten Tag kein Arztzeugnis ausstellte, das diesen von der Arbeitspflicht vorübergehend befreit hätte. Es ist nicht auszuschliessen, dass die besagte Aktennotiz Angaben enthält, die unter das Arztgeheimnis fallen.

2.2.4 Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers ist jedoch davon auszugehen, dass er in die Offenlegung des anlässlich der ärztlichen Konsultation vom 29. De­zember 2014 Vorgefallenen zumindest konkludent eingewilligt hat (zur Einwilligung des Berechtigen durch konkludentes Verhalten als Rechtfertigungsgrund im Strafrecht, vgl. BGE 98 IV 217 E. 2). So ersuchte er in der Rekursschrift vom 6. Januar 2015, ihm den Bericht des Arztes über den Verlauf der Konsultation zukommen zu lassen und die Möglichkeit einzuräumen, eine Ergänzung im Rahmen des ergriffenen Rechtsmittels nachzubringen. Am 12. Januar 2015 – und damit erst auf Ersuchen des Beschwerdeführers hin – verfasste der behandelnde Arzt die streitbetroffene Aktennotiz. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift lag dem Beschwerdegegner dieses Dokument folglich anlässlich des Erlasses der Disziplinarverfügung vom 29. Dezember 2014 noch nicht vor. Letzterer Entscheid stützt sich denn auch einzig auf den Rapport vom 29. Dezember 2014, zumal der Beschwerdeführer auf eine Anhörung verzichtete. Hätte dessen Rechtsvertreter die Zusendung eines vertraulichen Berichts des Gefängnisarztes tatsächlich gewollt, so wäre von ihm zu verlangen gewesen, dass er Entsprechendes in seinem Gesuch vom 6. Januar 2015 ausdrücklich vermerkt oder den Gefängnisarzt persönlich angeschrieben hätte. Indem sich der Beschwerdeführer nun auf den Standpunkt stellt, der Bericht des behandelnden Arztes dürfe mangels einer formellen Entbindung des behandelnden Arztes vom Berufsgeheimnis nicht verwendet werden, verhält er sich in Widerspruch zum in Art. 5 Abs. 3 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben.

2.2.5 Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob und inwieweit das in § 26 Abs. 2 StJVG geregelte Einsichtsrecht der Mitarbeitenden der Direktion den grundrechtlichen Anspruch des Beschwerdeführer auf Datenschutz im vorliegenden Fall schmälern könnte.

2.2.6 Wie bereits vorinstanzlich festgehalten, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, und es wird vom Beschwerdeführer auch nicht rechtsgenügend dargelegt, aus welchen Gründen nicht auf den detaillierten und klaren Bericht von Dr. med. E vom 12. Januar 2015 abgestellt werden dürfte. Damit könnte die Aktennotiz vom 12. Januar 2015 als Beweismittel verwendet werden und sie dient auch vorliegend nach Massgabe des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung gemäss § 7 Abs. 4 Satz 1 VRG als solches.

3.  

3.1 Nach Art. 81 Abs. 1 StGB ist der Gefangene zur Arbeit verpflichtet, wobei diese so weit als möglich seinen Fähigkeiten, seiner Ausbildung und seinen Neigungen zu ent­sprechen hat. Ist der im Massnahmenvollzug Eingewiesene arbeitsfähig, so wird er zur Arbeit angehalten, soweit seine stationäre Behandlung und Pflege dies erfordert oder zulässt. Die Art. 81–83 StGB sind sinngemäss anwendbar (Art. 90 Abs. 3 StGB; vgl. auch Benjamin F. Brägger, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. A., Art. 81 N. 8). Auf kantonaler Ebene ist die Arbeitspflicht in § 103 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezem­ber 2006 (JVV) verankert.

3.2 Die Vollzugseinrichtungen sind gemäss § 108 Abs. 1 JVV verpflichtet, für die körperliche und geistige Gesundheit der verurteilten Personen zu sorgen. Die ärztliche Betreuung der verurteilten Personen im Normalvollzug erfolgt durch die Ärztin oder den Arzt der Vollzugseinrichtung (§ 109 Abs. 1 Satz 1 JVV), wobei sich die verurteilten Personen den ärztlichen Anweisungen zu unterziehen haben (§ 109 Abs. 2 Satz 1 JVV). Die medizinische Versorgung ist in der fraglichen JVA, die einen anstaltsinternen, selbständigen Arztdienst mit mehreren Ärzten und medizinischen Praxisassistent(inn)en betreibt, nach Massgabe der erwähnten Bestimmung gewährleistet.

3.3 Gemäss Art. 91 Abs. 1 StGB können gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften – wie die Arbeitspflicht im Sinn von Art. 81 Abs. 1 StGB – oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Für den Erlass des Disziplinarrechts im Straf- und Massnahmenvollzug sind im Übrigen die Kantone zuständig (vgl. Art. 91 Abs. 3 StGB). Gemäss § 23b Abs. 1 lit. a StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, von deren Leitung mit Disziplinarmassenahmen belegt, wenn sie gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften verstossen. Als Disziplinarsanktionen sind gemäss § 23c Abs. 1 StJVG insbesondere der Ausschluss vom Gemeinschaftsbetrieb, Sport und Schul­unterricht (ausgenommen der Berufsschule), von Veranstaltungen und Freizeitkursen bis zu drei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten (lit. c), die Einschränkung oder das Verbot des Gebrauchs von Print- oder elektronischen Medien und Ton- oder Bildwiedergabegeräten bis zu drei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten (lit. d), sowie der Zellen- oder Zimmereinschluss bis zu 14 Tagen (lit. h) vorgesehen. Mehrere Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden (§ 23c Abs. 2 StJVG). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung, insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinar­vergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstalts­disziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 JVV).

3.4 Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvorein­genommen bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist (Plüss, § 7 N. 138). Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeits­prinzip zu orientieren (VGr, 27. Dezember 2012, VB.2012.00663, E. 2.2; vgl. ferner Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc. 2010, N. 441). Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessens­missbrauch, Ermessensüber- sowie -unterschreitung (§ 50 Abs. 1 VRG).

4.  

4.1 Das in der Aktennotiz vom 12. Januar 2015 Enthaltene bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Disziplinierung arbeitsfähig war. Seine darin beschriebenen subjektiven gesundheitlichen Probleme, die er selbst auf die Einnahme des morgendlichen Birchermüeslis und der Cornflakes zurückgeführt hatte, sowie die von ihm verlangte ärztliche Verschreibung eines Joghurts, was er im Schreiben vom 20. Februar 2015 bestätigte, weisen ausserdem nicht auf einen grippalen Infekt hin. Offenbar wollte der Beschwerdeführer gestützt auf eine Bagatelle, die mit der Arbeitsfähigkeit rein gar nichts zu tun gehabt habe, einen Arbeitsdispens von drei Tage erhalten. Eine Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht ist im Übrigen nicht auszumachen und wird vom Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeeingaben denn auch gar nicht gerügt.

4.2 Der Beweis für eine unverschuldete Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit obliegt unbestrittenermassen dem Beschwerdeführer. Für gewöhnlich wird dieser Beweis durch ein Arztzeugnis erbracht (vgl. Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319–362 OR, 7. A., Zürich etc., 2012, Art. 324a N. 12). Dies hätte allenfalls auch im vorliegenden Fall geschehen können, indem der Beschwerdeführer bei Auftreten von möglichen anderen als noch den anlässlich der am Vormittag durchgeführten ärztlichen Konsultation vorgebrachten Symptomen nochmals den Gesundheitsdienst der JVA aufgesucht hätte und ihm dabei ein als Erkenntnisquelle geeignetes und verlässliches Arztzeugnis – unter Umständen auch von einem anderen diensttuenden Mediziner verfasst – ausgestellt worden wäre. Die vom Beschwerdeführer erwähnte, in der Arbeitswelt teilweise bestehende Praxis, dem Arbeitgeber ein Arztzeugnis erst am dritten Krankheitstag vorzulegen, kann jedenfalls nicht auf das Vollzugs- und Massnahmenregime übertragen werden: Der von ihm verlangte Arbeitseinsatz wird in einem geschlossenen System erbracht, was mit der Arbeit im Erwerbsleben nicht vergleichbar ist (vgl. BGr, 25. Oktober 2007, 8C_176/2007, E. 4.2). Insbesondere dient dieser Einsatz dazu, den Alltag der Gefangenen zu strukturieren (vgl. VGr, 15. Mai 2013, VB.2013.00202, E. 4.2; 10. Januar 2013, VB.2012.00524, E. 4.2). Infolgedessen und mit Hinweis auf die Wahrung von Ruhe und Ordnung in den Justizvollzugsanstalten ist die unverschuldete Arbeitsunfähigkeit vom Betroffenen folglich so bald als möglich mit geeigneten Beweismitteln – wie ein Arztzeugnis – zu belegen. Einzig behauptungsweise kann der Beschwerdeführer eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegend nicht genügend dartun, weshalb er die Folgen seiner Beweislosigkeit zu tragen hat.

4.3 Unter diesen Umständen kam die Vorinstanz zum zutreffenden Schluss, dass der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2014 trotz Arbeitsfähigkeit die Verrichtung der ihm zugewiesenen Arbeit verweigerte und damit die Arbeitspflicht verletzte. Indem der Beschwerdeführer eine ihm zumutbare Arbeit nicht aufnahm, verstiess er gegen Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 StGB und somit gegen eine Strafvollzugs­vorschrift. Infolgedessen war es zulässig, ihn im Sinn von Art. 91 Abs. 1 StGB (vgl. auch § 23b Abs. 1 lit. a StJVG) zu disziplinieren.

4.4 Vor dem Hintergrund der dem Verwaltungsgericht zustehenden Kognition (vgl. vorn E. 3.4) sind auch die Art und festgesetzte Dauer der Disziplinarstrafe nicht zu beanstanden. Sie bewegt sich innerhalb des den Strafvollzugsbehörden zustehenden grossen Ermessens und erscheint unter Berücksichtigung des schwierigen Vollzugsverhaltens und des Um­stands, dass der Beschwerdeführer – insbesondere wegen Verletzung der Arbeitspflicht – nicht zum ersten Mal diszipliniert werden musste, als verhältnismässig. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

5.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

5.2 Gemäss § 16 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (Abs. 1). Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, wobei zur Begründung auf das bisherige Ausgeführte verwiesen werden kann. Demnach sind die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gestellten Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von dessen Rechtsvertreter abzuweisen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 1'100.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts­ver­beiständung wird abgewiesen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …