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Geschäftsnummer: VB.2015.00264  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.06.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz/Verweigerung URB, Kostenauflage


Unentgeltliche Rechtspflege (UP/URB) im Gewaltschutzverfahren.

Die Vorinstanz wies das Gesuch um UP/URB ab, da sie das Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos qualifizierte. Die Frage der Mittellosigkeit liess sie offen. Es seien zudem keine komplexen Anträge oder rechtlichen Erwägungen auszuführen, weshalb ein Rechtsbeistand grundsätzlich nicht nötig sei.
Die Beurteilung der Mittellosigkeit hat unabhängig von der Leistungsfähigkeit des Ehepartners zu erfolgen (E. 4.1). Die Schutzmassnahmen wurden zunächst ohne Stellungnahme und Anhörung des Beschwerdeführers verlängert, woraufhin er Einsprache erhob. Zum damaligen Zeitpunkt konnte nicht von der Aussichtslosigkeit der Begehren ausgegangen werden (E. 4.2). Da von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Unterlagen und Umstände auszugehen ist, ist ihm im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerdeführer konnte sich in deutscher Sprache adäquat ausdrücken und wäre in der Lage gewesen, seinen Standpunkt auch ohne anwaltliche Vertretung darzulegen. Auch die kurzen Fristen des Gewaltschutzverfahrens können den Beizug eines Rechtsanwalts nicht rechtfertigen, weshalb die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand zu Recht abwies (E. 4.3-4). Anders zu beurteilen ist die Situation bezüglich des Beschwerdeverfahrens, da es nicht mehr um die Darlegung des Tatsächlichen, sondern um komplexere Fragen im Zusammenhang mit UP/URB ging, weshalb dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren sowohl UP als auch URB zu gewähren ist (E. 5 und 6).

Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
AUSSICHTSLOSIGKEIT
EHELICHE BEISTANDSPFLICHT
FRIST/-EN
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
KOMPLEXITÄT
KONTAKTVERBOT
KOSTENAUFLAGE
MITTELLOSIGKEIT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RAYONVERBOT
RECHTSANWALT
RECHTSBEISTAND
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. 3 BV
Art. 9 Abs. 2 GSG
Art. 11a GSG
§ 16 VRG
Art. 159 Abs. 3 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00264

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 15. Juni 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

Bezirksgericht G,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz/

Verweigerung URB, Kostenauflage,

hat sich ergeben:

I.  

Am 5. April 2014 verfügte die Kantonspolizei Zürich gegen A Gewaltschutzmassnahmen (Wegweisung/Betretverbot aus der Wohnung C-Strasse 01, Kontaktverbot gegenüber seiner Ehefrau D und den gemeinsamen Kindern E und F) unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom 21. September 1937 (StGB). Am 10. April 2015 ersuchte D beim Bezirksgericht G um Verlängerung der Schutzmassnahmen.

II.  

Mit Verfügung vom 15. April 2015 verlängerte das Bezirksgericht G die Gewaltschutzmassnahmen gegenüber D bis 15. Juli 2015, nämlich unter anderem die Wegweisung von A aus der gemeinsamen Wohnung und das Betretverbot für das Rayon "H". Das Kontaktverbot gegenüber den beiden Kindern sowie das Betretverbot des Rayons derer Schulhäuser wurde nicht verlängert und dauerte bis und mit 18. April 2015. Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 400.- festgelegt und A auferlegt. Die mittlerweile von ihm mandatierte Rechtsanwältin erhob am 21. April 2015 Einsprache beim Bezirksgericht G. Beantragt wurde die Aufhebung des angeordneten Betretverbots für das Rayon "H", unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von D bzw. der Staatskasse. Nach Anhörung von A am 23. April 2015 verfügte das Bezirksgericht G am 24. April 2015 die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen gegenüber D bis am 15. Juli 2015. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 4) und es wurden die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.- A auferlegt (Dispositiv-Ziffern 5 und 6). Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.

III.  

Gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und die Kostenauflage erhob A am 4. Mai 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, es seien die Dispositiv-Ziffern 4–6 der Verfügung des Bezirksgerichts G vom 24. April 2015 aufzuheben und es sei ihm für das Verfahren vor dem Bezirksgericht G die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Bezirksgerichts G. Des Weiteren beantragte A die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin B für das Beschwerdeverfahren.

Mit Eingabe vom 11. Mai 2015 verzichtete das Bezirksgericht G auf eine Beschwerdeantwort. Die Akten des Gewaltschutzverfahrens am Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts G wurden beigezogen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die vom Zwangsmassnahmengericht in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend ist einzig die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege angefochten. Da bei einer Anfechtung der Hauptsache das Verwaltungsgericht zuständig wäre, ist dieses auch für die Beurteilung der angefochtenen Verfügung zuständig (vgl. VGr, 21. November 2013, VB.2013.00545, E. 2). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Sache einzutreten. Die Beurteilung fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.  

2.1 Sind mittellose Parteien, deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, nicht in der Lage, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, so haben sie gemäss Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) und § 16 Abs. 2 VRG ein Recht auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, d. h. Anspruch auf unentgeltliche amtliche Vertretung (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 74).

2.2 Neben den Voraussetzungen der Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit muss zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands kumulativ auch die Notwendigkeit der Vertretung gegeben sein. Bei der Klärung der Frage, ob ein unentgeltlicher Rechtsbeistand sachlich notwendig ist, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen. Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Notwendigkeit sind die Verhältnisse bei der Gesuchseinreichung (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 77, 79).

2.3 Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung setzt gemäss der Rechtsprechung als Erstes voraus, dass das Verfahren die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betrifft, d. h. dass es finanzielle, persönliche oder familiäre Interessen der gesuchstellenden Person relativ stark tangiert. In der Praxis werden an die Bejahung der relativ schwerwiegenden Betroffenheit nur geringe Anforderungen gestellt.

Als Zweites ist (kumulativ) vorausgesetzt, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Die tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit eines Verfahrens muss vor dem Hintergrund der Komplexität der im konkreten Fall relevanten Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts beurteilt werden. Daneben sind auch in der betroffenen Person liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die Gesundheit, die soziale Situation etc. und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden und die Interessen auf sich allein gestellt wirksam wahrzunehmen (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80).

In Abweichung vom Regelfall entfällt bei der Prüfung der Notwendigkeit der Vertretung das Kriterium der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeit, wenn das infrage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der mittellosen Person einzugreifen droht. In der Praxis kommt es jedoch verhältnismässig selten vor, dass die Notwendigkeit der unentgeltlichen Vertretung aufgrund dessen bejaht wird (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 84 f.). Bei gravierenden Massnahmen kann sich die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung allein aus der besonderen Schwere des Eingriffs ergeben (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2 und 128 I 225 E. 2.5.2 je mit Hinweisen).

Die Mündlichkeit des vorinstanzlichen Verfahrens und der dort geltende Untersuchungsgrundsatz erleichtern es nicht anwaltlich vertretenen Parteien bis zu einem gewissen Grad, ihre Standpunkte darzulegen (vgl. § 9 Abs. 2 GSG). Gilt in einem Verfahren die Untersuchungsmaxime, so lässt dies jedoch die anwaltliche Vertretung nicht ohne Weiteres als unnötig erscheinen und entbindet die Beteiligten nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken. Somit kann auch in Verfahren wie dem vorliegenden, die vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, eine anwaltliche Vertretung erforderlich sein (BGr, 24. September 2008, 1C_339/2008, E. 2.2 betreffend ein Gewaltschutzverfahren im Kanton Zürich).

3.  

3.1 Die Vorinstanz begründete den abweisenden Entscheids betreffend der unentgeltlichen Rechtspflege damit, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen eine Prüfung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers kaum möglich sei, wobei zumindest Zweifel an der Bedürftigkeit angebracht seien, da er zusammen mit seiner Ehefrau ein Haus besitze und jeweils Steuern in Höhe von ca. Fr. 15'000.- bezahlt würden. Die Frage der Mittellosigkeit könne jedoch offengelassen werden, da das Begehren wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen sei. Es habe dem Beschwerdeführer klar sein müssen, dass sich eine Aufhebung des Betretverbots der Wohnung nicht mit dem Kontakverbot zu seiner Ehefrau vereinbaren liesse. Es wäre ihm unbenommen gewesen, eine Betreuung der Kinder an einem anderen Ort zu organisieren. Das vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Modell, die Kinder in der ehelichen Wohnung zu betreuen, sei praktisch nicht durchführbar und die Gewinnaussichten seiner Einsprache seien gering gewesen. Ein Rechtsbeistand sei grundsätzlich nicht nötig, da das Zwangsmassnahmengericht den Sachverhalt von Amtes wegen abkläre, die einsprechende Partei persönlich anzuhören sei und diese keine komplexen Anträge respektive Sachverhaltsbehauptungen oder rechtliche Erwägungen ausführen müsse. Es liege hier kein komplexer Sachverhalt vor und auch das hängige Eheschutzverfahren genüge für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht.

3.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei Hausmann sowie Hauptbetreuungs- und -bezugsperson der Kinder. Er sei deshalb mit dem Betret- und Rayonverbot seines Wohnortes nicht einverstanden. Er habe eine konkrete Lösung präsentiert, wie er die Kinder trotz Gewaltschutzmassnahmen weiterhin betreuen könnte. Seine Einsprache gegen das Rayonverbot sei jedoch in keiner Weise aussichtslos gewesen. Er sei finanziell mittellos und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Seine Ehefrau und er besässen zwar eine Liegenschaft, doch könne er daraus nichts für sich ableiten. Zu weiteren Unterlagen, welche das Einkommen und den Bedarf seiner Ehefrau betreffen, habe er keinen Zugang, da sich diese in der ehelichen Wohnung befänden. Er spreche zwar gut Deutsch, doch sei er ein juristischer Laie und aufgrund der gerade im Gewaltschutzverfahren kurzen Fristen sei er zur Wahrung seiner rechtlichen Interessen auf anwaltliche Vertretung angewiesen.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer konnte seine finanzielle Situation nicht eingehend dokumentieren, da er – wie er ausführt – aufgrund des Betretverbots nicht an die sich in der Wohnung befindenden erforderlichen Unterlagen betreffend Einkommen und Bedarf seiner Ehefrau gelangen könne. Dass weitere Unterlagen bezüglich seiner eigenen Finanzen nicht beigebracht werden könnten, machte er hingegen nicht geltend. Die Vorinstanz hielt die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers für zumindest zweifelhaft.

Der Beschwerdeführer verfügt offenbar über kein regelmässiges Einkommen. Dem Kontoauszug des auf ihn lautenden Privatkontos ist zu entnehmen, dass ausser einer Rückzahlung von Steuern seit Beginn des Jahres keine Gutschriften eingingen und per Mitte April 2015 praktisch kein Guthaben mehr vorhanden war. Den Steuerkontoauszügen lässt sich entnehmen, dass in den letzten Steuerperioden 2012–2014 Steuern in durchschnittlicher Höhe von ca. Fr. 14'000.- zu bezahlen waren, was jedoch auf das Einkommen seiner Ehefrau zurückzuführen sein dürfte. Die Beurteilung der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers hat unabhängig von der Leistungsfähigkeit des Ehepartners zu erfolgen, denn im vorliegenden Gewaltschutzverfahren kann die Ehefrau gestützt auf die eheliche Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) nicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an den Beschwerdeführer verpflichtet werden (§ 1 VRG). Ebenso wenig wäre ein vorgängiges Durchsetzen eines allfälligen Prozesskostenvorschusses auf dem Zivilweg in einem Gewaltschutzverfahren zumutbar (VGr, 9. Oktober 2014, VB.2014.00489, E. 4.3).

Dass die eheliche Liegenschaft dem Beschwerdeführer und seiner Frau gemeinsam gehört, ist unbestritten. Die Rechtsprechung geht regelmässig davon aus, dass mit dem Eigentum einer Liegenschaft grundsätzlich Vermögen vorhanden ist. Vom Grundeigentümer darf verlangt werden, die für ein Verfahren benötigten finanziellen Mittel durch Vermietung, Belehnung oder gegebenenfalls Veräusserung der Liegenschaft aufzubringen, soweit ein solches Vorgehen möglich und zumutbar erscheint (BGr, 6. Dezember 2006, 5P.458/2006, E. 2.2; VGr, 24. November 2014, VB.2014.00525, E. 5.1.4; Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 28). Eine Realisation von finanziellen Mitteln über die Liegenschaft dürfte für den Beschwerdeführer als Miteigentümer einstweilen aus den soeben dargelegten Gründen jedoch wohl kaum möglich sein.

Es rechtfertigt sich somit, von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

4.2 Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Begehren des Beschwerdeführers, das Rayonverbot betreffend der ehelichen Wohnung zur Kinderbetreuung zu modifizieren, zu Recht als aussichtlos beurteilte. Gemäss der Vorinstanz sei es unrealistisch, wenn die Ehefrau immer über eine Drittperson dem Beschwerdeführer mitteilen müsse, wann sie nach Hause komme oder dort bleibe, was einen erheblichen Kommunikationsaufwand bedeute.

Als offensichtlich aussichtslos sind gemäss der Rechtsprechung jene Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind, als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Auf das hypothetische Verhalten einer vermögenden Person abstellend, ist die Aussichtslosigkeit zu bejahen, wenn sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung gegen die Ergreifung eines Rechtsmittels entschliessen würde. § 16 Abs. 1 VRG lässt es bereits genügen, dass das Begehren nicht offensichtlich aussichtslos ist. Der Gesetzgeber wollte damit zwar keinen über Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehenden (Minimal-)Anspruch statuieren, doch erscheint es aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Bestimmung naheliegend, bei der Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit nach § 16 Abs. 1 VRG einen weniger strengen Massstab anzusetzen als im Zusammenhang mit Art. 29 Abs. 3 BV (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46 ff.).

Der Beschwerdeführer hatte die Aufhebung des angeordneten Betretverbots für das Rayon "H" beantragt und – quasi vergleichsweise – eine Lösung präsentiert, mit welcher er seines Erachtens das Kontaktverbot gegenüber seiner Ehefrau trotz deren Verbleib in der Wohnung nicht verletzen würde. Auf diese Weise bliebe den Kindern zumindest an drei Tagen unter der Woche ihre Hauptbetreuungsperson erhalten. An den Arbeitstagen, an welchen die Ehefrau auswärts arbeite, verlasse sie die Wohnung sowieso für den ganzen Tag. Auch schien ihm eine weitere Betreuung der Kinder in deren gewohnter Umgebung angebrachter als dies auswärts zu tun. Die Aussichten des Beschwerdeführers auf eine Aufhebung des Betretverbots bzw. ein modifiziertes Rayonverbot, welches ihm weiterhin die Betreuung der Kinder erlaubt hätte, konnten somit nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, zumal die Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern nicht verlängert worden waren.

Zu beachten ist zudem, dass die Vorinstanz die Schutzmassnahmen mit Verfügung vom 15. April 2015 zunächst ohne Stellungnahme bzw. Anhörung des Beschwerdeführers und lediglich gestützt auf das Gesuch der Ehefrau und die Akten verlängerte, woraufhin der Beschwerdeführer Einsprache erhob (vorn E. II.). Zum damaligen Zeitpunkt konnte nicht von der Aussichtslosigkeit der Begehren des Beschwerdeführers ausgegangen werden (vgl. Plüss, Kommentar VRG § 16 N. 54). So konnte der Beschwerdeführer der Vorinstanz seinen Standpunkt im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Anhörung persönlich darlegen, was eine umfassendere, nicht nur auf die Akten gestützte Beurteilung ermöglicht und zur Feststellung des Sachverhalts beigetragen hatte (vgl. VGr, 18. Juli 2013, VB.2013.00458, E. 6.2; § 9 Abs. 3 GSG).

Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung somit zu Unrecht abgewiesen und es ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen.

4.3 Für den Beschwerdeführer ist die Betreuung seiner beiden jüngeren Kinder sehr wichtig. Der Ausnahmefall eines besonders schweren Eingriffs gemäss E. 2.3 (am Ende) liegt deshalb jedoch noch nicht vor. Es ist daher zu prüfen, ob in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten vorlagen, welche die unentgeltliche Rechtsvertretung erfordert hätten, oder ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Situation auch ohne Rechtsvertretung in der Lage gewesen wäre, das Verfahren in zumutbarer Weise zu bewältigen.

4.4 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer juristischer Laie ist, kann nicht zur Begründung der Notwendigkeit einer Rechtsvertretung genügen. Der Beschwerdeführer räumt zudem ein, er spreche gut Deutsch, weshalb davon auszugehen ist, dass er durchaus in der Lage gewesen wäre, seinen Standpunkt, welcher in erster Linie Tatsächliches und nicht Rechtliches betrifft, auch ohne anwaltliche Begleitung in der richterlichen Befragung vor dem Zwangsmassnahmengerichts zu vertreten. Aus dessen Protokoll geht hervor, dass er sich adäquat ausdrücken konnte, auch wenn er nicht deutscher Muttersprache ist. Es standen keine komplexen juristischen Fragen im Vordergrund, ebenso wenig eine Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den Kindern. Er macht denn auch keine Überforderung oder ein sonstiges weiteres Unvermögen geltend. Auch zwecks Waffengleichheit könnte keine Notwendigkeit einer Rechtsvertretung begründet werden, zumal die Ehefrau, welche sich unterdessen – wohl auch im Hinblick auf das Eheschutzverfahren – anwaltlich vertreten lässt, das Gesuch um Verlängerung selbst stellte und vom Zwangsmassnahmengericht nicht angehört wurde. Aber auch die verfahrensimmanenten kurzen Fristen von fünf Tagen zur Erhebung der Einsprache, welche das GSG vorsieht (§ 11 und 11a), genügen nicht, um dafür den Beizug eines Rechtsanwaltes zu rechtfertigen.

Folglich hätte sich der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren auch ohne Rechtsvertretung in zureichender Weise beteiligen können. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Verfahren ist folglich abzuweisen.

5.  

Anders zu beurteilen ist die Situation bezüglich der auch im Beschwerdeverfahren beantragten unentgeltlichen Rechtsvertretung; die Voraussetzung der Mittellosigkeit ist, wie sich gezeigt hat, ohnehin zu bejahen und die Beschwerde erweist sich auch nicht als aussichtslos. Hier geht es nämlich nicht mehr nur um die Darlegung des Tatsächlichen, wie dies vor Vorinstanz der Fall war, sondern – wie sich gezeigt hat – um komplexere Fragen im Zusammenhang mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Aus den in E. 2.3 dargelegten Gründen sind daher Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren gegeben.

Rechtsanwältin B ist aufzufordern, dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGR]).

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und es ist dem Beschwerdeführer mangels überwiegenden Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Gerichtskosten sind zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Der Beschwerdeführer wird sowohl in Bezug auf die ihm für das vorinstanzliche Verfahren zu gewährende unentgeltliche Prozessführung als auch die ihm für das Beschwerdeverfahren zu gewährenden unentgeltlichen Rechtspflege auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichts G vom 24. April 2015 wird teilweise aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor dem Bezirksgericht G die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Im Übrigen (Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung) wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Bezirksgericht G wird eingeladen, die dem Beschwerdeführer gemäss Dispositiv-Ziffer 6 der Verfügung des Bezirksgerichts G vom 24. April 2015 auferlegten Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr.    880.--     Total der Kosten.

4.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

5.    Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wird einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Rechtsanwältin B läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde.

9.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

10.  Mitteilung an …