{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00264_2015-06-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215272&W10_KEY=13823246&nTrefferzeile=4&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "22f38ef62329525112030837c85b6a4e"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2015.00264"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.06.2015  VB.2015.00264"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.06.2015  VB.2015.00264"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.06.2015  VB.2015.00264"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz/Verweigerung URB, Kostenauflage | Unentgeltliche Rechtspflege (UP/URB) im Gewaltschutzverfahren. Die Vorinstanz wies das Gesuch um UP/URB ab, da sie das Begehren des Beschwerdef\u00fchrers als aussichtslos qualifizierte. Die Frage der Mittellosigkeit liess sie offen. Es seien zudem keine komplexen Antr\u00e4ge oder rechtlichen Erw\u00e4gungen auszuf\u00fchren, weshalb ein Rechtsbeistand grunds\u00e4tzlich nicht n\u00f6tig sei.  Die Beurteilung der Mittellosigkeit hat unabh\u00e4ngig von der Leistungsf\u00e4higkeit des Ehepartners zu erfolgen (E. 4.1). Die Schutzmassnahmen wurden zun\u00e4chst ohne Stellungnahme und Anh\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers verl\u00e4ngert, woraufhin er Einsprache erhob. Zum damaligen Zeitpunkt konnte nicht von der Aussichtslosigkeit der Begehren ausgegangen werden (E. 4.2). Da von der Mittellosigkeit des Beschwerdef\u00fchrers aufgrund der Unterlagen und Umst\u00e4nde auszugehen ist, ist ihm im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Prozessf\u00fchrung zu gew\u00e4hren. Der Beschwerdef\u00fchrer konnte sich in deutscher Sprache ad\u00e4quat ausdr\u00fccken und w\u00e4re in der Lage gewesen, seinen Standpunkt auch ohne anwaltliche Vertretung darzulegen. Auch die kurzen Fristen des Gewaltschutzverfahrens k\u00f6nnen den Beizug eines Rechtsanwalts nicht rechtfertigen, weshalb die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand zu Recht abwies (E. 4.3-4). Anders zu beurteilen ist die Situation bez\u00fcglich des Beschwerdeverfahrens, da es nicht mehr um die Darlegung des Tats\u00e4chlichen, sondern um komplexere Fragen im Zusammenhang mit UP/URB ging, weshalb dem Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr das Beschwerdeverfahren sowohl UP als auch URB zu gew\u00e4hren ist (E. 5 und 6).  Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:35:54", "Checksum": "c6e98858f5bfa507746c22c2b795ed3d"}