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VB.2015.00265
Urteil
der 3. Kammer
vom 1. Oktober 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt C, vertreten durch die Sozialbehörde, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A (geboren 1977) wurde seit dem 1. September 2012 von der Sozialbehörde der Stadt C mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Bereits vor ihrem Zuzug in die Stadt C wurde sie von der Stadt D mit Sozialhilfe unterstützt. Mit Verfügung vom 17. Juni 2014 stellte der Sozialvorstand der Stadt C die wirtschaftliche Hilfe per 30. Juni 2014 ein und verpflichtete A zur Rückerstattung von Fr. 37'978.20 unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe. Einem allfälligen Rekurs entzog er die aufschiebende Wirkung. II. A. Dagegen rekurrierte A anwaltlich vertreten am 18. Juli 2014 beim Bezirksrat C und beantragte, die Verfügung des Sozialvorstandes C vom 17. Juni 2014 sei aufzuheben, und es sei ihr weiterhin wirtschaftliche Hilfe auszurichten. Es sei ihr zudem die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen. Mit Präsidialverfügung vom 22. Juli 2014 erteilte der Bezirksrat C dem Rekurs die aufschiebende Wirkung. B. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 stellte der Sozialvorstand der Stadt C die wirtschaftliche Hilfe per 31. Oktober 2014 erneut ein, verlangte die Rückerstattung von Fr. 44'322.10 zu Unrecht bezogener Sozialhilfe und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. C. Dagegen rekurrierte A am 24. November 2014 erneut beim Bezirksrat C und beantragte die Aufhebung der Verfügung des Sozialvorstands der Stadt C vom 13. Oktober 2014, stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2014 erteilte der Bezirksrat C dem Rekurs die aufschiebende Wirkung. D. Mit Beschluss vom 18. März 2015 vereinigte der Bezirksrat C die beiden Rekursverfahren gegen die Verfügungen des Sozialvorstands der Stadt C vom 17. Juni 2014 und vom 13. Oktober 2014. Er nahm davon Vormerk, dass die Verfügung des Sozialvorstands der Stadt C vom 17. Juni 2014 durch dessen Verfügung vom 13. Oktober 2014 wiedererwägungsweise aufgehoben worden sei. Der Rekurs vom 18. Juli 2014 wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben, und der Rekurs vom 24. November 2014 wurde abgewiesen. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen. E. Mit Einstellungsverfügung vom 3. März 2015, genehmigt am 19. März 2015, stellte die Staatsanwaltschaft E das gegen A eingeleitete Strafverfahren betreffend Betrug ein. III. Am 4. Mai 2015 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats C vom 18. März 2015 sei aufzuheben, und es sei ihr die gesetzliche wirtschaftliche Hilfe weiterhin auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST). In prozessualer Hinsicht stellte sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der Bezirksrat C beantragte am 22. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf die Erstattung einer Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 18. Juni 2015 beantragte der Rechtsdienst der Sozialabteilung der Stadt C die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine erneute Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Angesichts des Streitwerts von Fr. 44'322.10 ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario). 2. Die mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2015 angesetzte 30-tägige Frist zur Beschwerdebeantwortung fing mit Empfang der Verfügung durch die Post am 11. Mai 2015 an zu laufen und endete am 10. Juni 2015. Die Beschwerdegegnerin erstattete die Beschwerdeantwort jedoch erst am 18. Juni 2015, eingegangen am hiesigen Gericht am 19. Juni 2015, und damit verspätet. Soweit nicht die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsermittlung gemäss § 7 Abs. 1 VRG deren Berücksichtigung gebietet, sind verspätete Eingaben in der Regel aus dem Recht zu weisen (VGr, 16. April 2014, VB.2014.00079, E. 1.3). Die betreffende Eingabe enthält keine für das vorliegende Urteil relevanten Neuerungen und ist daher unbeachtlich. 3. 3.1 Die Vorinstanz vereinigte die beiden Rekurse der Beschwerdeführerin gegen die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2014 und 13. Oktober 2014 mit der Begründung, diese stammten von der gleichen Rekurrentin, richteten sich gegen die gleiche Rekursgegnerin, und es liege eine gleiche strittige Angelegenheit vor. Dies trifft zu. Da bei getrennter Verfahrensführung (theoretisch) sich widersprechende Entscheide möglich wären und die Vereinigung vorliegend der Vereinfachung des Verfahrens diente und zweckmässig war, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons D [VRG], 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 58 f.). 3.2 Während die Einstellung der Sozialhilfe mit Verfügung vom 17. Juni 2014 noch darauf beruhte, dass die Sozialbehörde aufgrund eines Ermittlungsberichtes davon ausging, der Ehemann wohne bei der Beschwerdeführerin und erziele genügend Einkommen für den Familienunterhalt, erfolgte die erneute Einstellung mit der Verfügung vom 13. Oktober 2014 zudem gestützt auf die Information des Sozialinspektorats Zürich bzw. einen erneuten Ermittlungsbericht, der ergab, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seine Einzimmerwohnung, welche sich an seiner einzigen Meldeadresse befand, untervermietet habe und er bei erneuter Observierung zwei Mal beim Verlassen der Wohnung der Beschwerdeführerin gesehen worden sei. Die erneute Einstellung beruhte somit auf neu eingetretenen Tatsachen. Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdegegnerin habe damit ihre erste Verfügung sinngemäss in Wiedererwägung gezogen, wodurch die erste Verfügung aufgehoben worden sei. Sie, die Vorinstanz, habe jedoch aufgrund ihrer umfassenden Kognition ohnehin nicht nur zu prüfen, ob die Leistungen zu Recht eingestellt worden seien, sondern auch, ab welchem Zeitpunkt dies habe erfolgen dürfen. 3.3 Die zweite Verfügung hatte faktisch die gleiche Konsequenz wie die erste, stützte sich jedoch auf weitere den Sachverhalt untermauernde neue Beweismittel und weicht zudem auch inhaltlich von ersterer ab. Die zweite Verfügung bewirkte mit Bezug auf den Zeitpunkt der Einstellung der wirtschaftlichen Leistungen – 31. Oktober anstatt 30. Juni 2014 – eine Erleichterung für die Beschwerdeführerin, in Bezug auf die Rückforderungssumme – Fr. 44'322.10 anstatt Fr. 37'978.20 – hingegen eine zusätzliche Belastung. Soweit die Vorinstanz den ersten Rekurs gegen die erste Verfügung als gegenstandslos geworden abschrieb, wurde dieser Entscheid gegenüber der nicht Beschwerde führenden Beschwerdegegnerin rechtskräftig, womit der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nur noch die Einstellung per 31. Oktober 2014 betrifft. Dass die Vorinstanz die höhere Rückforderungssumme der zweiten Verfügung zum Gegenstand ihrer Überprüfung machte, ist sodann nicht zu beanstanden, da mit beiden Verfügung die gesamthaft seit 1. September 2012 ausgerichteten Leistungen zurückgefordert wurden und der Mehrbetrag der Rückforderung der zweiten Verfügung ausschliesslich Folge der vom Bezirksratspräsidenten am 22. Juli 2014 wiederhergestellten aufschiebenden Wirkung war. Insofern liegt auch im Beschwerdeverfahren die gesamte Rückforderungssumme von Fr. 44'322.10 im Streit. Auch dass die Vorinstanz ihren Entscheid auf den der zweiten Verfügung zugrunde gelegten Sachverhalt abstellte, ist unproblematisch, denn im Rekursverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ohnehin uneingeschränkt zulässig (§ 20a Abs. 2 VRG); dies nicht nur bezüglich Tatsachen, die sich vor, sondern auch bezüglich solcher, die sich nach Erlass der erstinstanzlichen Anordnung verwirklicht haben (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 4). Da das Vorgehen der Vorinstanz die Rechte der Beschwerdeführerin nicht einschränkt, erweist sich ihre Kritik daran als unbegründet. Es ist deshalb im Folgenden zu prüfen, ob die Einstellung per 31. Oktober 2014 und die Rückerstattung der bis dahin aufgelaufenen Gesamtsumme von Fr. 44'322.10 einer Rechtskontrolle stand halten (§ 50 VRG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz hätte den Ausgang des hängigen Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin von Amtes wegen abwarten müssen, bevor sie einen Entscheid hätte fällen dürfen. Sie übersehe die Übereinstimmung des wesentlichen Sachverhalts der beiden Verfahren. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft E im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin betreffend Betrug erfolgte am 3. März 2015. Deren Genehmigung durch die Leitende Staatsanwältin erging am 19. März 2015 und somit erst nach Fällung des Beschlusses der Vorinstanz am 18. März 2015. Die Vorinstanz begründet ihren vorgängigen Entscheid damit, dass der Ausgang des hängigen Strafverfahrens darauf keinen Einfluss gehabt hätte, weshalb die Sache ohne Zuwarten auf ein rechtskräftiges Strafurteil habe beurteilt werden können. 4.2 Gemäss der zum Strassenverkehrsrecht ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat eine Verwaltungsbehörde – sofern eine Anzeige an den Strafrichter bereits erfolgt ist oder mit einer solchen zu rechnen ist – grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, soweit der Sachverhalt und die rechtliche Qualifikation des infrage stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung sind (BGE 119 Ib 158 E. 2). Eine Ausnahme ist in diesen Fällen nur dann zulässig, wenn der massnahmerechtlich relevante Sachverhalt zweifelsfrei erstellt und in Bezug auf den Schuldpunkt der infrage stehenden Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz keinerlei Zweifel bestehen. In einem solchen Fall braucht die Verwaltungsbehörde den Ausgang des Strafverfahrens nicht abzuwarten (BGr, 7. Juni 2001, 6A.121/2000, E. 3a; BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb). Diese Rechtsprechung bezieht sich insbesondere auf das Verhältnis von Straf- und Administrativbehörden in Bezug auf Führerausweisentzüge. Inwiefern diese auch sinngemäss auf Fälle aus dem Bereich der Sozialhilfe anwendbar ist, kann ebenso wie die Frage, ob die Vorinstanz den Ausgang des Strafverfahrens hätte abwarten müssen, vorliegend offengelassen werden, da die Beschwerde – wie nachfolgend zu zeigen ist – aus anderen Gründen teilweise gutzuheissen ist (vgl. E. 7). Zudem betrifft die Strafuntersuchung den Zeitraum von September 2012 bis Ende Dezember 2013. Mit der Verfügung vom 13. Oktober 2014 beurteilte die Beschwerdegegnerin hingegen noch einen weitergehenden Zeitraum bis Ende Oktober 2014, welcher ohnehin nicht vom Strafverfahren erfasst wurde. Im Übrigen weichen die Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen Betrugs wesentlich von den Voraussetzungen für eine Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen ab. 4.3 Neue Beweismittel sind im Verfahren vor Verwaltungsgericht grundsätzlich uneingeschränkt zulässig (§ 20a Abs. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 VRG). Unbestrittenermassen ist demzufolge die Einstellungsverfügung einerseits als neues Beweismittel zulässig und im vorliegenden Verfahren entsprechend zu würdigen. Andererseits ist sie zugleich eine neue Tatsachenbehauptung für ein echtes Novum, welches im Beschwerdeverfahren gegen einen Rekursentscheid des Bezirksrats als nicht gerichtliche Vorinstanz zulässig ist (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 16). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, diese Einstellungsverfügung sei für das vorliegende Verfahren bindend, ist zudem auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung hinzuweisen, welcher besagt, dass allein die Überzeugung der entscheidenden Behörde massgebend dafür ist, ob eine bestimmte Tatsache aufgrund des bestehenden Beweismaterials als eingetreten zu betrachten ist oder nicht. Formale Beweiserfordernisse bestehen ebenso wenig wie Bindungen an formelle Beweisregeln. Die entscheidberufene Behörde befindet selber über die Zulassung eines Beweismittels und über dessen Beweiswert; sie hat das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung nach Massgabe der gesamten Umstände entsprechend dem Gewicht der vorliegenden Beweise zu werten (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 136 ff.). 5. 5.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. 5.2 Gemäss § 18 Abs. 1 SHG hat der Hilfesuchende vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse als auch diejenigen von Angehörigen, die mit ihm zusammenleben oder ihm gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind, zu geben. Die Fürsorgebehörde ist berechtigt, auch ohne Zustimmung des Hilfesuchenden und der Angehörigen oder anderer Personen, die mit ihm zusammenleben, Auskünfte bei Dritten einzuholen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, wenn Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben oder Unterlagen bestehen (§ 18 Abs. 4 SHG). Die Sozialbehörde hat die betroffene Person über Auskünfte, die sie über sie einholt, zu informieren. In der Regel erfolgt die Information vorgängig. In Fällen von § 18 Abs. 4 SHG kann die Information auch nachträglich erfolgen (§ 18 Abs. 5 SHG). 5.3 Der – auch im Sozialhilferecht geltende – Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG) verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 10). Dies entbindet die Parteien nicht von der Obliegenheit, den massgebenden Sachverhalt in den Rechtsschriften darzustellen. Die objektive Beweislast tragen die Parteien trotz Geltung der Untersuchungsmaxime. Sie sind daher schon aus praktischen Gründen gehalten, die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzutun und allfällige Beweismittel einzureichen. Bei der Stellung des Verwaltungsgerichts als zweite Rechtsmittelinstanz, kann es nicht Aufgabe des Gerichts sein, von Grund auf den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln. Bereits die verfügende Behörde und die Rekursinstanz haben die Abklärung des Sachverhalts von Amtes wegen vorzunehmen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 60 N. 2 f.). 5.4 Für eine belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus dem Inhalt eines Ermittlungsberichts nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (Beweislastumkehr, vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 1. Juli 2015, VB. 2015.00229, E. 4.2; VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640, E. 4.3). Dies wirkt sich sowohl auf die weitere Sachverhaltsermittlung als auch auf die anschliessende Beweiswürdigung aus. Bei der weiteren Sachverhaltsermittlung unterliegt der Hilfeempfänger einer qualifizierten Mitwirkungspflicht, welche die Pflicht der Behörde, (weitere) Untersuchungen vorzunehmen, erheblich relativiert oder dahinfallen lässt. Gelingt es dem Hilfeempfänger dabei nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe zumindest teilweise zurückgefordert werden. 6. 6.1 Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid darauf, dass aufgrund der Ermittlungen rechtsgenügend erstellt sei, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe seinen Lebensmittelpunkt an der Adresse der Wohnung der Beschwerdeführerin in C, wobei unbeachtlich sei, dass er noch in D angemeldet sei. Es bestehe demzufolge eine Unterstützungseinheit der in Hausgemeinschaft lebenden Ehegatten und dem minderjährigen Kind. Aufgrund des gemeinsamen Wohnsitzes und der Erwerbstätigkeit bzw. dem Erwerbseinkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin sei die wirtschaftliche Hilfe für Letztere zu Recht eingestellt worden. Indem sie zudem die Tatsache, dass sie nicht nur mit ihrem Kind, sondern auch ihrem Ehemann zusammenlebe, verschwiegen habe, habe sie ihre Auskunfts- und Meldepflicht, auf welche sie mehrmals hingewiesen worden sei, verletzt. Bei Kenntnis dieser Tatsache wäre das Einkommen ihres Ehemannes bei der Berechnung der Sozialhilfe berücksichtigt worden, was zu keinen bzw. tieferen Unterstützungsleistungen geführt hätte. Demzufolge sei auch die Rückforderung der seit Beginn geleisteten Unterstützung rechtmässig. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass lediglich vereinzelte, auseinanderliegende Aufenthalte ihres Ehemannes nachgewiesen worden seien, was auch von ihr nicht bestritten worden sei. Aus einzelnen Besuchen könne jedoch kein Wohnsitz ihres Ehemannes abgeleitet werden. Selbst bei Annahme eines gemeinsamen Wohnsitzes wäre eine Einstellung unzulässig. Vielmehr wäre eine Neuberechnung vorzunehmen gewesen, und die Leistungen hätten allenfalls gestützt darauf gekürzt werden können. Sie habe jedoch keine Kenntnis von einem allfälligen Erwerbseinkommen oder einer Geschäftstätigkeit ihres Ehemannes. Überdies erhalte sie von ihm keinerlei Auskünfte oder finanzielle Unterstützung. Wenn die Beschwerdegegnerin ohne Einholen von Auskünften oder Befragung ihres Ehemannes dessen Einkommen ohne Grundlage auf Fr. 4'000.- festsetze, verletze sie den Untersuchungsgrundsatz. Es seien zudem die Steuerdaten zu erheben und die Akten des Strafverfahrens gegen den Ehemann beizuziehen. 6.3 Die Beschwerdegegnerin hält fest, die Beschwerdeführerin habe angegeben, sich kurz nach der Heirat von ihrem Ehemann getrennt zu haben. Sie habe sich jedoch während dem Assessmentgespräch bezüglich der Trennung ambivalent gezeigt, und trotz eines eingereichten Eheschutzbegehrens sei es nie zu einem Trennungsurteil gekommen. Der Ehemann habe zudem mitgeteilt, sich nicht scheiden lassen zu wollen. Das Resultat der Überwachung sei zudem eindeutig, da wenn immer die Wohnung überwacht worden sei, der Ehemann sich ebenfalls dort aufgehalten habe und sein Auto jede Nacht in der Nähe der Wohnung parkiert gewesen sei. Sämtliche Zahlungen seien zu Unrecht erfolgt, da die Beschwerdeführerin seit Beginn des Sozialhilfebezugs ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen sei. 7. 7.1 Die Ermittlungen des Sozialinspektorats gemäss Bericht vom 29. Mai 2013 halten zusammengefasst fest, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei im Zeitraum von Ende August 2012 bis Mitte Mai 2013 nicht an seiner Meldeadresse in der Stadt D, sondern bei der Beschwerdeführerin in C wohnhaft gewesen. Im Kontrollzeitraum 2012 (Kalenderwochen 34, 44, 45, 46, 48, 49, 51) und 2013 (Kalenderwochen 1–7, 10–14, 20) wurde Folgendes festgestellt: Bei der damaligen Wohnung der Ehemannes an der F-Strasse waren jeweils nur seine Untermieter anzutreffen, bis ihm diese Wohnung per Ende März 2013 von der Liegenschaftenverwaltung gekündigt wurde. Der Ehemann selbst wurde in dieser Zeit vielmehr in der Wohnung der Beschwerdeführerin in C beobachtet. Weiteres Indiz dafür, dass der Ehemann bei der Beschwerdeführerin wohnte, ist die Feststellung, dass der Briefkasten der Wohnung der Beschwerdeführerin im April 2012 nicht nur mit ihrem Nachnamen, sondern auch demjenigen ihres Ehemannes angeschrieben war. 7.2 Im Kontrollzeitraum der Kalenderwochen 40 und 41 im Jahr 2014 wurde vom Sozialinspektorat mit Ermittlungsbericht vom 13. Oktober 2014 erneut festgestellt, dass der Ehemann sich über Nacht in der Wohnung der Beschwerdeführerin in C aufgehalten hatte. Ein weiteres Indiz ist die Tatsache, dass er seine derzeitige Wohnung an der G-Strasse in D, welche zunächst vom Sozialdienst der Stadt D bezahlt wurde, untervermietet hatte. Dafür hatte er einen Mietvertrag erstellt, auf welchem er am 28. April 2014 als Vermieter in Vertretung unterschrieb. Der Untermieter gab bei der Sozialbehörde an, seit Mietbeginn am 1. Mai 2014 bis mindestens 19. Januar 2015 ununterbrochen in dieser Wohnung gewohnt zu haben. Weitere Kontrollen nach dieser Erkenntnis ergaben, dass der Ehemann wieder bei der Beschwerdeführerin übernachtet hatte. Da es sich bei seiner Wohnung an der G-Strasse um eine Einzimmerwohnung handelt, ist auszuschliessen, dass der Ehemann in derselben Zeit ebenfalls in dieser Wohnung wohnte. Dass er mehrmals beim Verlassen der Wohnung der Beschwerdeführerin beobachtet wurde, lässt vielmehr darauf schliessen, dass er in dieser Zeit regelmässig bei ihr übernachtete und somit hauptsächlich dort wohnte. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann konnten schlüssig und glaubhaft darlegen, wo der Ehemann in dieser Zeit sonst gewohnt bzw. übernachtet hätte, wenn nicht in der Wohnung der Beschwerdeführerin in C. Die ausführlichen Inspektionsberichte stellen somit eine genügende Grundlage für die Vermutung dar, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Zeitraum von September 2012 bis Oktober 2014 bei dieser in der Wohnung in C gewohnt hat. Die Feststellungen, dass sich der Ehemann jeweils dort aufhielt, werden auch durch einen Betreibungsbeamten gestützt, welcher im Februar 2014 mitteilte, diesen zwei Mal morgens in dieser Wohnung angetroffen zu haben. Der Beschwerdeführerin wurde zudem mit Verfügung vom 20. September 2012 von der Sozialbehörde die Auflage gemacht, ein Eheschutzbegehren einzureichen, was diese offenbar unterdessen bereits zwei Mal tat, dieses Verfahren aber offensichtlich nicht weiterverfolgte. Es ist denn auch aus den Akten nicht ersichtlich, dass bis heute die Trennung oder zumindest der Unterhalt gerichtlich geregelt worden wären, was als weiteres Indiz darauf schliessen lässt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor eine Beziehung zu ihrem Ehemann unterhält. 7.3 Die Beschwerdeführerin führt die Anwesenheit ihres Ehemannes auf dessen Besuchsrecht in Bezug auf den gemeinsamen Sohn zurück. Die Vorinstanz sieht hierin jedoch einen Widerspruch, da die Beschwerdeführerin in Gesprächen mit der Sozialbehörde geltend gemacht habe, ihr Ehemann kümmere sich nicht um diesen. Es ist jedoch – selbst wenn ein solches grosszügig und ausgedehnt gehandhabt würde – nicht nachvollziehbar, weshalb das Besuchsrecht an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen und auch über Nacht oder früh morgens wahrgenommen werden müsste, zumal es sich noch um ein Kleinkind (geboren am 21. Februar 2012) handelt. Der Ehemann sagte im gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahren aus, die Beschwerdeführerin habe ihn das Kind nur in deren Wohnung sehen lassen. Je nach Verfassung des Kindes sei er über Nacht geblieben. Diese Aussagen können jedoch nicht überzeugend zur Widerlegung der Vermutung dienen. Dagegen spricht auch, dass die Beschwerdeführerin aussagte, sie bringe den Sohn jeweils in die Firma das Ehemannes, damit er diesen dort sehen könne. Zudem wurde im Rahmen einer Hausdurchsuchung in der Wohnung der Beschwerdeführerin festgestellt, dass sich viele persönliche Effekten und Kleider ihres Ehemanns dort befunden hätten. 7.4 Selbst die Beschwerdeführerin sagte als Auskunftsperson im gegen ihren Ehemann geführten Strafverfahren bei der Kantonspolizei am 3. März 2014 aus, sie wohne mit ihrem Sohn in der Wohnung in C, doch auch ihr Ehemann wohne bei ihr und dies schon länger. Sie wisse allerdings nicht mehr seit wann genau, er sei jedoch bei ihr nicht angemeldet. In einer der nächsten Fragen relativierte sie dies jedoch dahingehend, dass er temporär bei ihr wohne und immer wieder tageweise bei ihr logiere. Sie räume zudem ein, dass ihr Ehemann sich schon ab Juni 2012 mehrheitlich in der Wohnung in C aufgehalten habe bzw. dort seinen Lebensmittelpunkt gehabt habe. Er habe öfters dort geschlafen, was jedoch nur für kurze Zeit gewesen sei. Später in der Einvernahme bestritt sie dies jedoch auf erneute Nachfrage und machte geltend, man habe ihr diese Worte in den Mund gelegt. Dies ist in diesem Zusammenhang als Schutzbehauptung zu sehen und vermag die Vermutung ebenfalls nicht zu widerlegen. Im gegen sie geführten Strafverfahren bestritt die Beschwerdeführerin wiederum nicht, dass ihr Ehemann tageweise bei ihr logiere, sie könne jedoch nicht sagen, wie oft dies vorkomme. Die Staatsanwaltschaft kommt in ihrer Einstellungsverfügung vom 3. März 2015 zum Schluss, dass die übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes durch die vorhandenen Beweismittel nicht widerlegt würden. Gilt im Strafverfahren der Grundsatz, dass im Zweifelsfall zugunsten des Beschuldigten entschieden werden müsse, so hat die Sozialbehörde die vorliegenden Beweismittel frei zu würdigen und ist in ihrer Beurteilung nicht an das Strafurteil gebunden (vgl. E. 4.3 und 5.6). Die Einstellungsverfügung setzt sich zudem nicht mit der zentralen Frage auseinander, wo der Beschwerdeführer in dieser Zeit gewohnt hat, während seine Wohnung untervermietet war, und stellt darauf ab, dass regelmässige Besuche zur Wahrnehmung des Besuchsrechts keinen Wohnsitz zu begründen vermögen. Aus den Beobachtungen, welche in den beiden Ermittlungsberichten zusammengefasst sind, ist jedoch klar zu schliessen, sodass die Aufenthalte über ein Besuchsrecht hinausgingen. 7.5 Zusammengefasst sprechen die Indizien dafür, dass der Ehemann sich regelmässig, über längere Zeit und jeweils auch über Nacht in der Wohnung der Beschwerdeführerin aufhielt, was deren Angabe, sie wohne dort mit ihrem Kind allein, widerspricht. Es ist somit auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, dass die Häufigkeit der festgestellten Übernachtungen des Ehemannes über einen längeren Zeitraum dafür sprechen, dass sein Lebensmittelpunkt, ungeachtet dessen, wo er angemeldet ist, bei der Beschwerdeführerin in C liegt. Der vorinstanzliche Entscheid ist folglich diesbezüglich nicht zu beanstanden. Dies bedeutet jedoch noch nicht ohne Weiteres, dass die Beschwerdeführerin über genügend finanzielle Mittel verfügte, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, sodass von einer vollumfänglichen Rückforderung auszugehen wäre. 8. 8.1 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. "Erwirken" deutet auf ein unlauteres Verhalten hin, durch das der Hilfesuchende direkt bewirkt, dass ihm geleistet wird, ohne dass die Voraussetzungen dazu bestehen. Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen Verhaltens" (so die Marginalie zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann unter Umständen dann zurückgefordert werden, wenn der Fürsorgebezüger gegen seine Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt (VGr, 20. März 2014, VB.2013.00558, E. 2; 9. Juli 2013, VB.2013.00345, E. 3.2; 27. Juni 2013, VB.2013.00122, E. 2.2). Dabei erschöpft sich die Mitwirkungspflicht unterstützter Personen nach § 18 SHG nicht darin, Fragen zu beantworten und unvollständige Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse vorzuweisen. Notwendig sind genaue Angaben über Einkommen und Vermögen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch bei später eintretenden und festzustellenden Änderungen. Soweit solche in den finanziellen Verhältnissen für die Leistungserbringung relevant sind, müssen sie sofort und unaufgefordert gemeldet werden (VGr, 7. Oktober 2010, VB.2010.00379, E. 4.1 mit Hinweis). 8.2 Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn die Verletzung von Verfahrenspflichten auch effektiv zu einem unrechtmässigen Leistungsbezug geführt hat (vgl. VGr, 20. März 2014, VB.2013.00558, E. 2; 9. Juli 2013, VB.2013.00345, E. 3.2; 27. Juni 2013, VB.2013.00122, E. 2.1; 19. Januar 2012, VB.2011.00728, E. 3.2; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.1.01, Ziff. 1, Fassung vom 11. Juli 2014). Steht ausnahmsweise fest, dass der Hilfeempfänger bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflicht denselben Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung. In solchen Fällen ist jedoch die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich vom Hilfeempfänger zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 20. März 2014, VB.2013.00558, E. 2; 9. Juli 2013, VB.2013.00345, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). Ob eine Rückerstattung gefordert werden darf, ist schliesslich sorgfältig abzuklären und muss im konkreten Fall angemessen bzw. verhältnismässig sein. Die betroffene Person ist in solchen Fällen anzuweisen, die erforderlichen Unterlagen innert Frist einzureichen. Die Aufforderung ist mit der Androhung eines Leistungsentzugs zu verbinden. Reicht die betroffene Person die Unterlagen dann nicht oder nicht rechtzeitig ein, kann die Sozialhilfe androhungsgemäss ganz oder teilweise entzogen werden (Sozialhilfe Behördenhandbuch, Kap. 14.3.03 E. 2.1, Fassung vom 10. Februar 2015). Vor dem Entscheid ist die unterstützte Person anzuhören (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.1.01, Fassung vom 11. Juli 2014). 8.3 Bleibt aufgrund der Beweislage der Umfang des erzielten Einkommens unklar, kann von der Behörde nicht verlangt werden, dass sie beim Entscheid darüber, in welchem Umfang die bereits gewährte Sozialhilfe zurückzufordern sei, das begründeterweise vermutete Einkommen ziffernmässig genau nachweist. Diesbezüglich wird sie sich darauf berufen können, dass der Hilfeempfänger bereits in der Vergangenheit (beim Bezug der bisherigen Sozialhilfe) seine Auskunfts- und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt hat (vgl. § 18 SHG), was nicht nur die Berechtigung der Behörde zur Rückforderung wegen unrechtmässigen Bezugs begründet (§ 26 SHG), sondern dieser auch beim Entscheid darüber, in welchem Umfang die bezogenen Leistungen zurückzuerstatten sind, im Rahmen pflichtgemässer Ermessensbetätigung (ähnlich wie der Steuerbehörde bei der Vornahme von Ermessenseinschätzungen, vgl. RB 1984 Nr. 28) einen Spielraum einräumt (vgl. VGr, 19. Januar 2012, VB.2011.00728, E. 3.4). 9. 9.1 Unbestrittenermassen erwirtschaftete der Ehemann der Beschwerdeführerin durch Tätigkeiten wie Wohnungsvermittlungen, welche er im Stundenlohn und auf Provisionsbasis ausgeführt haben will, als auch durch Untervermietung von Wohnungen, ein Einkommen. Er gestand im Strafverfahren zudem ein, drei bis zwanzig Stunden pro Woche für einen Stundenlohn von Fr. 20.- tätig gewesen zu sein, welches Einkommen er offenbar auch bei der Sozialbehörde deklarierte. Es ist jedoch unklar, was er darüber hinaus noch erwirtschaftete. Aus den Ermittlungsberichten über sein Verhalten lässt sich denn auch kein Betrag schätzen. Im Strafverfahren wurden jedoch Quittungsbüchlein des Ehemannes sichergestellt, deren Auswertung zum Schluss führt, dass er im Zeitraum von Juli 2012 bis Oktober 2013 insgesamt Fr. 67'700.- durch Wohnungsvermittlungen erwirtschaftet habe und diese Gewinne auch eingestehe. Dies würde einem monatlichen Einkommen von ca. Fr. 4'500.- entsprechen. Im Zeitraum von Juli 2012 bis März 2014 wird ihm gemäss Strafverfahren zudem ein Einkommen von mind. Fr. 80'170.- attestiert, während er bei der Beschwerdeführerin logiert haben soll. Der Ehemann der Beschwerdeführerin macht jedoch einen erheblichen Aufwand geltend, der seinen Gewinn nahezu aufgebraucht habe. Dies ist jedoch nicht belegt. Im Juli 2014 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin zudem mangels Belegung der Mittellosigkeit von der Sozialhilfe abgelöst. Über seine Verdienstmöglichkeiten und Einkünfte im Einstellungszeitpunkt Ende Oktober 2014 bzw. bis heute ist nichts bekannt. 9.2 In der Kontrollzeit 2012 und 2013 konnte festgestellt werden, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann je ein Auto, mit demselben auf den Bruder des Ehemannes eingelösten Kontrollschild, wobei jeweils pro Auto nur eines angebracht war, wie ihr eigenes benutzten. Dies lässt darauf schliessen, dass finanzielle Mittel zum Betrieb dieser beiden Autos vorhanden sein mussten. Die Beschwerdeführerin wurde jedoch diesbezüglich von der Sozialbehörde nicht befragt. In erster Linie wäre aber vorliegend auf das Einkommen ihres Ehemannes abzustellen. Die pauschale Annahme, dass ein geschätztes Einkommen von Fr. 4'000.- des Ehemannes für den Lebensunterhalt der gesamten Familie genügte, kann nicht für eine definitive Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe ausreichen, wenn überdies nicht abgeklärt wurde, wie viel der Ehemann tatsächlich erwirtschaftete und davon auch der Beschwerdeführerin und dem gemeinsamen Kind angerechnet werden darf. Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, als selbst bei Annahme eines gemeinsamen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes eine Neubeurteilung der Situation hätte stattfinden müssen. Die Sozialbehörde konfrontierte die Beschwerdeführerin und deren Ehemann zwar mit ihren Feststellungen betreffend Vermögenswerte, Untervermietung und Firma des Ehemannes und lud zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Anhörung – ohne Androhung allfälliger Säumnisfolgen – vor. Der Ehemann blieb jedoch dieser auf den 17. Juni 2014 angesetzten Anhörung bei der Sozialbehörde fern. Weitere Erhebungen über die finanziellen Mittel des Ehemanns wurden nicht getätigt. Da die Beschwerdeführerin keine weiteren Angaben über die Einkünfte ihres Ehemannes machen konnte, wären weitere Abklärungen angezeigt gewesen. Selbst wenn aufgrund des begründeten Verdachts aufgrund der Ermittlungsberichte von einer qualifizierten Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehemannes auszugehen ist, so wäre den Parteien nach Nichterscheinen des Ehemanns zur Anhörung mangels Säumnisandrohung eine Frist zur Stellungnahme zu den Erkenntnissen aus dem Ermittlungsbericht anzusetzen gewesen, mit dem Hinweis, dass es ihre Sache sei, durch lückenlose Offenlegung der finanziell relevanten Vorgänge (beispielsweise durch Kontoauszüge) und überzeugende Erklärung der vorgeworfenen Aktivitäten den begründeten Verdacht auf Erzielung eines für den Familienunterhalt genügenden Einkommens zu widerlegen oder nachzuweisen, dass lediglich ein Einkommen erzielt wurde, welches die vollumfängliche Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe (und allenfalls die Rückerstattung sämtlicher bezogener Unterstützungsleistungen) nicht rechtfertigt. Die Sozialbehörde hätte zumindest die Steuerwerte des Ehemannes in Erfahrung bringen müssen bzw. hätte vorliegend auch die Staatsanwaltschaft bezüglich weiterer Erkenntnisse um Auskunft ersuchen können (vgl. § 18 Abs. 4 SHG). Indem die Beschwerdegegnerin dies unterliess, ermittelte sie den entscheidrelevanten Sachverhalt unvollständig. Dabei ist jedoch festzuhalten, dass die Sozialbehörde das begründeterweise vermutete Einkommen nicht ziffernmässig genau nachzuweisen hat (vgl. VGr, 23. Oktober 2008, VB.2008.00386, E. 4.1; vorn E 8.3). Wie bereits die Vorinstanz schliesslich ausführte, wären der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung, dass der Ehemann ebenfalls in der Wohnung wohnte, keine bzw. tiefere Unterstützungsleistungen ausgerichtet worden. Demzufolge wäre nach Abklärung der Einkommensverhältnisse des Ehemannes, sofern tatsächlich keine (vollständige) Bedürftigkeit bestanden hätte, auch ein Rückerstattungsanspruch neu zu berechnen. 9.3 Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Der Beschluss der Vorinstanz vom 18. März 2015 sowie die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2014 und 13. Oktober 2014 sind aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen bezüglich der finanziellen Verhältnisse des Ehemannes und Neuberechnung eines allfälligen Rückforderungsbetrags an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihrem Hauptantrag bezüglich der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe (Lebensmittelpunkt ihres Ehemanns). Im als Eventualantrag zu qualifizierenden Begehren bezüglich der Rückforderung (Neuberechnung) ist der Ausgang mit der vorliegenden Rückweisung offen. Demzufolge rechtfertigt es sich, den Parteien die Verfahrenskosten je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 10.2 Zu beurteilen ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). 10.3 Die Beschwerdeführerin geht keiner beruflichen Tätigkeit nach. Aufgrund des Verfahrensausgangs und dem derzeit gegen ihren Ehemann offenbar noch hängigen Strafverfahrens ist nicht klar, wie es sich bezüglich dessen Geschäftstätigkeiten und dem Einkommen, welches dieser für die Familie allenfalls erwirtschaftet, verhält. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit einem Kleinkind und der deutschen Sprache nicht mächtig selbst über keine weiteren Einnahmequellen verfügt, welche ihr nach Deckung der Lebenskosten die Bezahlung von Verfahrenskosten erlaubten, weshalb von ihrer Mittellosigkeit auszugehen ist (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 19–21). Das vorliegende Beschwerdeverfahren war zudem nicht aussichtslos. Demzufolge ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 10.4 Für die nicht rechtskundige und der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschwerdeführerin stellte die Beurteilung der Frage der zwei Verfügungen und des Abwartens des Strafverfahrens sowie die rechtliche Einordnung der Leistungseinstellung eine nicht einfache Aufgabe dar, zumal dem Rekurs- als auch dem Beschwerdeverfahren nicht nur inhaltliche, sondern auch formelle Anforderungen zugrunde liegen. Da der Entscheid über die Einstellung und insbesondere auch die Rückforderung der Sozialhilfeleistungen für die Beschwerdeführerin von wesentlicher Bedeutung war, bestand für sie schliesslich eine sachliche Notwendigkeit, ihre Rechte über eine rechtskundige Vertretung zu wahren. Es ist ihr deshalb die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist aufzufordern, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgelegt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]). 10.5 Bei diesem Verfahrensausgang ist auch das von der Vorinstanz abgewiesene Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung neu zu beurteilen. Die Vorinstanz stellte zu dessen Begründung lediglich darauf ab, dass die Beschwerdeführerin über genügend Einkommen verfügte, wobei davon ausgegangen werden könne, der Rechtsvertreter habe deshalb keine Ausführungen zur Mittellosigkeit gemacht, da er diese unter der Annahme, die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Rekurserhebung Sozialhilfeempfängerin gewesen, vorausgesetzt habe. Unter Verweis auf obige Begründung (E. 8.4), welche ebenso für das Rekursverfahren gelten muss, zumal die effektive Geltendmachung der (materiellen) Rügen bereits dort erfolgte und diese in der Beschwerdeschrift teilweise wiederholt wurden, ist der Beschwerdeführerin in teilweiser Gutheissung ihrer Beschwerde und in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 6 des Beschlusses des Bezirksrats vom 18. März 2015 auch für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren. Die Festlegung der Entschädigung ist hierbei der Vorinstanz zu überlassen. 10.6 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 11. Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass Zwischenentscheide nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats C vom 18. März 2015 sowie die Verfügungen des Sozialvorstands der Stadt C vom 17. Juni 2014 und 13. Oktober 2014 werden aufgehoben, und die Sache wird zu weiteren Abklärungen im Sinn der Erwägungen an die Sozialbehörde der Stadt C zurückgewiesen. Der Beschwerdeführerin wird für das Rekursverfahren vor dem Bezirksrat C die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt. RA B hat seine Entschädigungsforderung gegenüber dem Bezirksrat C geltend zu machen, weshalb die Sache zur Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters dem Bezirksrat C zu überweisen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. 4. Die Verfahrenskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil der Beschwerdeführerin wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. RA B läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde. 7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 8. Mitteilung an …
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