{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "01.10.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00265_01-10-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215616&W10_KEY=4467088&nTrefferzeile=32&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4656a80b9659635ceb36b871aa31c9a8"}, "Num": [" VB.2015.00265"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.01.1  VB.2015.00265"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.01.1  VB.2015.00265"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.01.1  VB.2015.00265"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Einstellung und R\u00fcckforderung. Die Vorinstanz musste den Ausgang des Strafverfahrens nicht abwarten, um ihren Entscheid zu f\u00e4llen (E. 4). Die Sozialhilfebeh\u00f6rde stellte die wirtschaftlichen Leistungen f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin gest\u00fctzt auf Ermittlungsberichte des Sozialinspektorats ein, da aufgrund der darin festgehaltenen Beobachtungen davon auszugehen war, dass die Beschwerdef\u00fchrerin nicht wie angegeben allein mit ihrem Kind in der von der Sozialbeh\u00f6rde finanzierten Wohnung lebte, sondern dass auch ihr Ehemann (Vater des gemeinsamen Kindes) seinen Lebensmittelpunkt dort hatte. Dies konnte durch die Aussagen der Beschwerdef\u00fchrerin und ihres Ehemanns nicht widerlegt werden, weshalb die Einstellung zu Recht erfolgte (E. 5-7). Bez\u00fcglich des (allf\u00e4lligen) R\u00fcckerstattungsumfangs ist jedoch eine Neuberechnung durch die Sozialbeh\u00f6rde vorzunehmen, welcher eine genauere Abkl\u00e4rung der Eink\u00fcnfte des Ehemannes der Beschwerdef\u00fchrerin voranzugehen hat. Mit dem pauschalen Abstellen auf ein gesch\u00e4tztes Einkommen wurde der entscheidrelevante Sachverhalt unvollst\u00e4ndig ermittelt (E. 8-9). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und R\u00fcckweisung zur weiteren Abkl\u00e4rung. Gew\u00e4hrung UP/URB."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:42:25", "Checksum": "305b02c749f1defeeff14ef6951d5728"}