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Geschäftsnummer: VB.2015.00266  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.08.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe Durch den Einzug der Schwiegertochter und der Enkelin wurde eine Überprüfung der Unterstützung der Beschwerdeführenden unumgänglich. Sowohl die Qualifikation als familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft als auch die darauf gestützte Neuberechnung des sozialhilferechtlichen Bedarfs der Beschwerdeführenden nach den Grundsätzen zweier Unterstützungseinheiten entsprechen den SKOS-Richtlinien und sind nicht zu beanstanden. Die Kosten der materiellen Grundsicherung werden nunmehr vollumfänglich von der IV-Rente der Beschwerdeführenden gedeckt, weshalb die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe gerechtfertigt war (E. 4.2). Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, der Beschwerdegegnerin die Veränderung ihrer Wohnverhältnisse nicht von sich aus gemeldet zu haben, und sie unterliessen es, die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs der wirtschaftlichen Hilfe in den Monaten nach dem Einzug nachzuweisen. Die angeordnete Rückerstattung erweist sich ebenfalls als rechtmässig (E. 4.3). Abweisung.
 
Stichworte:
AUSKUNFTSPFLICHT
EINSTELLUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN HILFE
FAMILIENÄHNLICHE WOHN- UND LEBENSGEMEINSCHAFT
MELDEPFLICHT
RÜCKERSTATTUNG
UNRECHTMÄSSIGER BEZUG
UNTERSTÜTZUNGSEINHEIT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 18 Abs. I SHG
§ 26 lit. a SHG
§ 28 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00266

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 17. August 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde C,
vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A wurde zusammen mit seiner Frau B seit Juli 2013 von der Gemeinde C ergänzend zu seiner IV-Rente und Zusatzleistungen mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 23. September 2014 beschloss die Sozialbehörde C, die Leistungen per 30. September 2014 einzustellen und die im August und September 2014 zu viel bezahlten Beträge in der Höhe von insgesamt Fr. 2'008.- in monatlichen Raten von Fr. 200.- zurückzufordern. Der Entscheid gründete auf den veränderten Wohnverhältnissen der Eheleute A/B, nachdem ihre Schwiegertochter D und deren Tochter E im Juli 2014 bei ihnen eingezogen waren.

II.  

Den gegen den Beschluss vom 24. September 2014 von A  und B am 24. Oktober 2014 erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat F am 7. April 2015 im Sinn der Erwägungen ab. Verfahrenskosten erhob er keine.

III.  

Daraufhin gelangten A  und B am 5. Mai 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Beschlusses vom 7. April 2015. Mit Eingabe vom 19. Mai 2015 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde reichte keine Beschwerdeantwort ein. A  und B liessen sich nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Im Streit liegt zum einen die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe, deren Umfang zuletzt bzw. im September 2014 Fr. 814.55 betrug (Fr. 1'214.- abzüglich der einmaligen Rückvergütung von Fr. 400.-). Da bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen ist, beträgt der Streitwert diesbezüglich Fr. 9'774.60 (VGr, 23. April 2015, VB.2015.00022, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Strittig ist zum anderen die Rückerstattung von – aus Sicht der Beschwerdegegnerin – zu viel bezahlter wirtschaftlicher Hilfe in der Höhe Fr. 2'008.-. Insgesamt liegt der Streitwert somit unter Fr. 20'000.-. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.2 Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Dies trifft nicht nur auf den Beschwerdeführer 1 als Adressaten des Beschlusses vom 7. April 2015 und desjenigen vom 23. September 2014 zu, sondern auch auf die Beschwerdeführerin 2, da beide bis zum Beschluss vom 23. September 2014 als sozialhilferechtliche Einheit unterstützt wurden (dazu und zum Folgenden unten E. 2.2). Die Interessen der Beschwerdeführerin 2 sind deshalb ebenso tangiert. Auch wenn das Fallkonto bzw. das Unterstützungsbudget anscheinend nur auf den Namen des Beschwerdeführers 1 geführt worden war, ist daher unverständlich, weshalb die Vorinstanz – ohne Begründung – allein diesen und nicht auch die Beschwerdeführerin 2 als Partei in das Verfahren aufnahm, zumal sie gemeinsam Rekurs erhoben hatten. Da der Beschwerdeführerin 2 dadurch kein erkennbarer Nachteil erfahren ist – offensichtlich erhielt sie Kenntnis von den Eingaben der Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren und auch vom Rekursentscheid – und ein solcher von ihr in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht wird, erübrigt es sich jedoch, vorliegend näher darauf einzugehen.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) trägt die wirtschaftliche Hilfe den persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung und gewährleistet das soziale Existenzminimum des Hilfesuchenden. Sie bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe. Vorbehalten bleiben begründete Abweichungen im Einzelfall. Die materielle Grundsicherung umfasst den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, der nach der Grösse des Haushalts abgestuft wird, die Wohnkosten und die Kosten für die medizinische Grundversorgung (SKOS-Richtlinien Kap. B.1).

2.2 In einer Unterstützungseinheit werden Personen zusammengefasst, welche zusammenleben und miteinander in einer Rechtsbeziehung stehen, sich also von Gesetzes wegen gegenseitigen Beistand schulden. Sie bilden in der Sozialhilfe einen Unterstützungsfall und werden gemeinsam unterstützt. Zu einer Unterstützungseinheit gehören demnach neben der Antrag stellenden Person alle zusammen mit ihr unterstützten Personen, mithin der im gleichen Haushalt lebende Ehegatte sowie die mit ihr zusammenlebenden minderjährigen Kinder und Stiefkinder (VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00477, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.01, Ziffer 1 und 2, 30. Januar 2013). Für eine Unterstützungseinheit wird ein Fallkonto geführt und ein Unterstützungsbudget erstellt. Die wirtschaftliche Hilfe wird nicht für die einzelnen Mitglieder der Unterstützungseinheit, sondern dieser gesamthaft ausgerichtet (VGr, 22. Januar 2010, VB.2009.00578, E. 4.1, mit weiteren Hinweisen).

Hiervon abzugrenzen sind familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften. Unter diesen Begriff fallen Paare oder Gruppen, die die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) gemeinsam ausüben und/oder finanzieren. Sie leben also zusammen, ohne eine Unterstützungseinheit zu bilden. Dabei handelt es sich beispielsweise um Konkubinatspaare oder Eltern, die mit ihren volljährigen Kindern zusammen wohnen (SKOS-Richtlinien Kap. B.2.3; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.03, Ziffer 2.1, 5. Januar 2015). Die in einer familienähnlichen Gemeinschaft zusammenlebenden Personen dürfen nicht als Unterstützungseinheit erfasst werden. In der Regel sind sie rechtlich nicht zu gegenseitiger Unterstützung verpflichtet. Für jede unterstützte Person ist ein individuelles Unterstützungskonto zu führen. Nicht unterstützte Personen haben alle Kosten, die sie verursachen, selbst zu tragen. Dies betrifft insbesondere die Aufwendungen für den Grundbedarf, die Wohnkosten und die situationsbedingten Leistungen. Innerhalb der Gemeinschaft werden die Kosten grundsätzlich nach Pro-Kopf-Anteilen getragen (SKOS-Richtlinien Kap. F.5.1).

2.3 Gemäss § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Diese Bestimmung setzt – wie sich aus der Gesetzesmarginalie ergibt – ein unrechtmässiges Verhalten des Hilfesuchenden voraus. Ein solches unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn der Hilfesuchende in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen seine Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV missachtet. Danach hat der Hilfesuchende über seine Verhältnisse und die Verhältnisse von Angehörigen, die mit ihm zusammenleben oder ihm gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind, vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und ist er verpflichtet, Änderungen in seinen Verhältnissen zu melden. Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn die Verletzung von Verfahrenspflichten auch effektiv zu einem unrechtmässigen Leistungsbezug geführt hat. Steht ausnahmsweise fest, dass der Hilfeempfänger bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflicht denselben Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung. In solchen Fällen ist jedoch die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich vom Hilfeempfänger zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00477, E. 3.2, mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

3.  

Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführenden lebten seit dem 24. Juli 2014 im gleichen Haushalt mit ihrer Schwiegertochter und deren Tochter, nachdem diese am 16. Juli 2014 bzw. 24. Juli 2014 an deren Wohnadresse in C angemeldet worden seien. Spätestens seit 24. Juli 2014 habe es sich deshalb um eine familienähnliche Lebensgemeinschaft gehandelt, was dazu geführt habe, dass der sozialhilferechtliche Bedarf der Beschwerdeführenden ab August 2014 nur noch Fr. 1749.10 betragen habe (Grundbedarf von Fr. 1'055.- plus Wohnkosten von Fr. 750.- abzüglich der Kosten der medizinischen Grundversorgung inklusive der individuellen Prämienverbilligung von Fr. 55.90). Angesichts der monatlichen IV-Rente inklusive den Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 2'264.- sei die Einstellung somit zu Recht erfolgt. Hinsichtlich der Rückerstattung erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer 1 hätte der Beschwerdegegnerin spätestens am 24. Juli 2014 melden können und müssen, dass sich seine Wohnverhältnisse verändert hätten bzw. dass der Haushalt nunmehr aus vier Mitgliedern bestehe. Da die Leistungen von August und September 2014 aufgrund einer Verletzung der Auskunftspflicht ausgerichtet worden seien, sei die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Gelder dieser Monat zu Recht erfolgt. Da die monatlichen Einnahmen des Beschwerdeführers 1 – bestehend aus der IV-Rente inklusive den Zusatzleistungen und den von der seit Oktober 2014 ebenfalls unterstützten Schwiegertochter für die Wohnkosten geleisteten Fr. 650.- – die effektiven monatlichen Ausgaben übersteigen würden und er gegenüber der Schwieger- und der Enkeltochter nicht unterstützungspflichtig sei, sei die Rückerstattung verhältnismässig und zumutbar. Überdies sei die Beschwerdegegnerin bereit, geeignete Rückzahlungsmodalitäten auszuhandeln.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz infrage stellen würde. In Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann vorab grundsätzlich darauf verwiesen werden. Sodann ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden entgegen deren Ansicht keinesfalls vorwarf, ihre Schwieger- und Enkeltochter im Juli 2014 überhaupt bei sich aufgenommen bzw. nicht "auf der Strasse gelassen" zu haben. Zu Recht "kritisierte" sie ihr Verhalten jedoch insofern, als sie ihr dies nicht angezeigt hatten (vgl. E. 4.3). Wie sich aus den Akten ergibt, hatte sich D am 4. September 2014 per Einreisedatum 16. Juli 2014 persönlich in der Gemeinde C angemeldet. E kam am 24. Juli 2014 auf die Welt.

4.2 Durch den Einzug von D und die Geburt von E wurde eine Überprüfung der Unterstützung der Beschwerdeführenden unumgänglich. Sowohl die Qualifikation als familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft als auch die darauf gestützte Neuberechnung des sozialhilferechtlichen Bedarfs der Beschwerdeführenden nach den Grundsätzen zweier Unterstützungseinheiten entsprechen dabei den SKOS-Richtlinien und sind nicht zu beanstanden (vorn E. 2.3). Wie von der Vorinstanz dargelegt, wurden bzw. werden die Kosten der materiellen Grundsicherung der Beschwerdeführenden nach dem Einzug im Juli 2014 nunmehr vollumfänglich von der IV-Rente gedeckt. Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per Ende September 2014 war damit gerechtfertigt. Dagegen spricht im Übrigen auch nicht, dass D zusammen mit E "erst" seit 16. Oktober 2014 mit Sozialhilfe unterstützt wird (vgl. sogleich E. 4.3).

4.3 Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, der Beschwerdegegnerin die Veränderung ihrer Wohnverhältnisse in Verletzung der ihnen bekannten Informationspflicht nicht von sich aus gemeldet zu haben. Sie machen jedoch geltend, diesbezüglich keine Absicht gehabt zu haben. Der Rückerstattungstatbestand von § 26 lit. a SHG knüpft indes ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an. Ein schuldhaftes Verhalten aufseiten des Hilfeempfängers wird demgegenüber nicht voraussetzt (VGr, 27. Juni 2013, VB.2013.00122, E. 2.2). Weiter behaupten die Beschwerdeführenden zwar sinngemäss, sie hätten auch bei Erfüllung ihrer Auskunfts- und Meldepflicht denselben Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gehabt, indem sie vorbringen, durch den Einzug sei ihre finanzielle Situation nicht einfacher, sondern schwieriger geworden. Dafür spricht zwar tatsächlich, dass D und E mit Beschluss vom 4. November 2014 wirtschaftliche Hilfe ab 16. Oktober 2014 zugesprochen wurde. Nachdem sie den entsprechende Antrag offenbar erst an diesem Datum und damit drei Monate nach dem Einzug einreichte, kann jedoch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, D sei bereits zum damaligen Zeitpunkt bzw. im August und September 2014 mittellos gewesen. Es wäre jedenfalls an den Beschwerdeführenden gewesen, die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs in diesen Monaten nachzuweisen, was sie jedoch unterliessen (vorn E. 2.2). Die eigentliche Höhe des zurückgeforderten Betrags von Fr. 1'004.- pro Monat (entsprechend der Summe von Fr. 454.- an zu viel bezahltem Grundbedarf und Fr. 550.- für die zu viel bezahlten Wohnkosten) bzw. insgesamt Fr. 2'008.- für beide Monate stellen die Beschwerdeführenden zu Recht nicht infrage. Bezüglich der Frage der Verhältnismässigkeit der Rückforderung kann wiederum auf die vor­instanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vorn E. 3). Damit erweist sich auch die angeordnete Rückerstattung als rechtmässig.

4.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation sind sie massvoll zu bemessen (Plüss, § 13 N. 39). Parteientschädigungen wurden nicht beantragt.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    600.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    700.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerenden je zur Hälfte auferlegt, je unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …