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Geschäftsnummer: VB.2015.00267  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.11.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.04.2016 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe.

Es liegt keine offensichtliche Unbeholfenheit der Beschwerdeführerin vor, welche vor den Vorinstanzen deren Verbeiständung von Amtes wegen erfordert hätte (E. 4).

Die Vermutung bzw. Vermutungsfolge, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin mehrheitlich bei der Familie gelebt und seine Einkünfte für deren Lebensunterhalt aufgewendet hat, erweist sich aufgrund der Umstände als gerechtfertigt (E. 6.1). Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, diese Vermutung bzw. Vermutungsfolge zu widerlegen (E. 6.2). Die Bejahung eines gemeinsamen Haushalts bzw. die Anrechnung der Einnahmen des Ehemanns im Haushaltsbudget ist daher nicht zu beanstanden. Zudem reichten die Einnahmen aus, um zusätzlich die aufgrund der schwierigen Paarbeziehung getätigten Hotelaufenthalte des Ehemanns im geschilderten Umfang begleichen zu können (E. 6.3).

Gewährung UP/URB (E. 7.2-7.4).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BEWEISWÜRDIGUNG
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
VERMUTUNG
VERMUTUNGSBASIS
VERMUTUNGSFOLGE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNORT
WOHNSITZ
Rechtsnormen:
§ 26 lit. a SHG
§ 20 Abs. I lit. a VRG
§ 20 Abs. I lit. b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00267

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 5. November 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Corine Vogel.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

 

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A wurde zusammen mit den Kindern C, geboren 2000, und D, geboren 2009, zwischen August 2005 und Februar 2012 mit Unterbrüchen von der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt. Am 17. Oktober 2012 verfügte die Leitung des Sozialzentrums E, A habe die für die Zeit von 1. Juni 2010 bis 28. Februar 2012 zu Unrecht bezogenen Leistungen von Fr. 62'809.65 zurückzuerstatten. Der Ehemann G habe nach der Haftentlassung am 17. Juni 2010 gemäss seinen Aussagen weitgehend bei der Familie gewohnt und während dieser Zeit seine diversen Einnahmen für die Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestellt.

II.  

Eine dagegen am 15. November 2012 von A und G gemeinsam erhobene Einsprache wies die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) am 19. September 2013 ab. G hatte geltend gemacht, er habe mit seinen Aussagen seine Ehefrau erschrecken wollen.

III.  

A erhob am 4. November 2013 Rekurs beim Bezirksrat Zürich (nachfolgend Bezirksrat) und beantragte die Aufhebung der Rückerstattungsforderung. Der Rekurs wurde am 26. März 2015 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

IV.  

Mit Beschwerde vom 5. Mai 2015 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide bzw. die Aufhebung der Verpflichtung zur Rückerstattung von Fr. 62'809.65 von zu Unrecht bezogenen Leistungen. Weiter beantragte sie den Beizug einer Wohnsitzbestätigung der Gemeinde H betreffend G für die Zeit ab Juni 2010 bis 2012. Die Stadt Zürich beantragte am 5. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Begründung des Entscheids der SEK vom 19. September 2013. Der Bezirksrat hatte schon am 12. Mai 2015 auf seinen Rekursentscheid verwiesen und im Übrigen auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Am 22. Juni 2015 stellte A, nunmehr anwaltlich vertreten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Zudem seien dem Rechtsvertreter alle Akten zur Einsichtnahme zuzustellen, verbunden mit einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde bzw. einer Fristwiederherstellung für allfällig bereits ergangene Fristansetzungen im Verfahren. Mit Präsidialverfügung vom 23. Juni 2015 wurde A die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt. Sodann wurde ihr die Frist zur freigestellten Vernehmlassung zur Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2015 bzw. zur Eingabe des Bezirksrats vom 12. Mai 2015 erstreckt. Am 10. Juli 2015 reichte A eine Stellungnahme zur genannten Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung zusammen mit diversen Unterlagen ein, darunter eine Adressauskunft der Gemeinde H betreffend G. Weitere Stellungnahmen erfolgten nicht mehr.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Der Streitwert liegt über Fr. 20'000.-, weshalb die Beschwerde von der Kammer zu behandeln ist (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2 Da die Beschwerdeführerin mittlerweile die beantragte Adressauskunft betreffend G bei der Gemeinde H selber erhältlich machen konnte, hat sich ihr Begehren um Einholung einer solchen erledigt.

2.  

2.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Grundlage für deren Bemessung bilden nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).

2.2 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Sind die gesetzlichen Grundlagen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach einer Ablösung von der Sozialhilfe statthaft.

2.3 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung, sowie unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes beschränkt.

3.  

3.1 Die Beschwerdegegnerin geht zusammengefasst davon aus, G, welcher ab Februar 2012 offiziell an der Adresse der Beschwerdeführerin gemeldet gewesen sei, sei schon nach der Entlassung aus der Haft am 17. Juni 2010 bei ihr untergekommen und habe den Haushalt finanziert, was die fallführende Person der Alimentenstelle von ihm im August 2011 in Erfahrung gebracht habe. Im November 2011 habe er dies gegenüber der fallführenden Sozialarbeiterin bestätigt und ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe nicht gewollt, dass er sich offiziell an ihrem Wohnort anmelde. Er seinerseits habe der Beschwerdeführerin gesagt, sie solle sich beim Sozialamt abmelden, was sie ebenfalls abgelehnt habe. Auch wenn G seine Aussagen später widerrufen habe, müsse davon ausgegangen werden, dass diese der Wahrheit entsprochen hätten und er ab Juni 2010 bis Februar 2012, mit Ausnahme des Monats Januar 2011, mit kürzeren und längeren Unterbrüchen bei der Familie gelebt und der Beschwerdeführerin Geld zum Leben gegeben habe.

3.2 Die Vorinstanz teilt die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin und erachtet die damaligen Aussagen von G als glaubhaft und kohärent. Weder er selber noch die Beschwerdeführerin würden die dadurch entstandene Vermutung, dass er die Familie mit seinen Einkünften unterstützt habe, umzustürzen vermögen.

3.3 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, G sei im fraglichen Zeitraum zwar immer wieder bei ihr aufgetaucht, entweder weil er Hilfe gebraucht oder so getan habe, als ob er die Kinder besuche. Die mittlerweile in einem hart geführten Scheidungsverfahren stehende Ehe sei durch einen destruktiven Konflikt gezeichnet, was auch für die Kinder sehr belastend sei. Die Tochter D sei fremdplatziert. Sie, die Beschwerdeführerin, habe sich in der Vergangenheit dem vehement vorgetragenen Wunsch von G, "die Familie zu retten" bzw. bei ihr einzuziehen, immer wieder nicht entziehen bzw. nicht genügend Widerstand gegen sein Ansinnen aufbringen können. Aus den Akten gehe aber eindeutig hervor, dass es sich dabei seit langem jeweils höchstens um kurze Versuche gehandelt habe, insbesondere in der hier interessierenden Zeitspanne. Sie bestreite die Momente, in denen G bei ihr angetroffen worden sei, nicht, was aber nicht heisse, dass er sich dauerhaft in ihrem Haushalt aufgehalten oder gar bei ihr gewohnt habe. Seine Lebenshaltungskosten im Hotel hätten es auch nicht gestattet, dass er finanzielle Unterstützung leiste. Das Gegenteil sei der Fall gewesen: sie habe ihn materiell unterstützt. Sodann habe G seine Meldeverhältnisse vernachlässigt, um sich den Gläubigern zu entziehen. Immerhin habe er sich vom 21. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 gemeldet in der Gemeinde H aufgehalten, was im Widerspruch zur Behauptung der Beschwerdegegnerin stehe. Der Vorwurf betreffend zu Unrecht bezogene Sozialhilfe lasse sich somit nicht erhärten. Die Beweislast obliege der Beschwerdegegnerin. Ihr, der Beschwerdeführerin, könne nicht angelastet werden, dass G nicht gewillt sei, Belege für seine Hotelrechnungen beizubringen. Zudem liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil ihr trotz offensichtlicher Unbeholfenheit kein Rechtsbeistand zur Seite gestellt worden sei.

4.  

Eine offensichtliche Unbeholfenheit der Beschwerdeführerin, welche vor den Vorinstanzen deren Verbeiständung von Amtes wegen erfordert hätte, liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine ausreichende Bildung. So hat sie die Schule M besucht und war, wie sich gezeigt hat, trotz der psychisch belastenden Situation auch in der Lage, rechtsgenügend Beschwerde zu erheben.

5.  

5.1 Streitgegenstand ist vorliegend die Frage, ob G im fraglichen Zeitraum, das heisst nach seiner am 17. Juni 2010 erfolgten Entlassung aus der Haft, welche wegen häuslicher Gewalt angeordnet worden war, weitgehend bei der Beschwerdeführerin gelebt hat und für die Lebenshaltungskosten der Familie mit seinen nicht weiter bestrittenen Einnahmen vollumfänglich aufgekommen ist (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbem. zu §§ 19–28a VRG N. 46 f.).

Die Vorinstanzen leiten wie erwähnt aus den Aussagen von G, welche er gegenüber der Alimentenstelle im August 2011 und dann im November 2011 gegenüber der fallführenden Sozialarbeiterin getätigt hatte, die Vermutung ab, er sei wirtschaftlich für die Familie aufgekommen, und die Beschwerdeführerin habe demnach zu Unrecht Sozialhilfeleistungen im zur Diskussion stehenden Rahmen bezogen.

5.2 Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob diese Vermutung gerechtfertigt ist und falls ja, ob die Beschwerdeführerin sie umzustürzen vermag. Die Beschwerdegegnerin als beweisbelastete Partei hat dabei die für die Vermutung benötigten Indizien (Vermutungsbasis) darzutun. Gelingt ihr dies, kann die Gegenpartei, hier die Beschwerdeführerin, die natürliche Vermutung widerlegen, wobei sie gegebenenfalls eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft. Zur Erbringung des Gegenbeweises genügt der Nachweis von Zweifeln an der Richtigkeit von Indizien und der daraus gezogenen Schlussfolgerung, soweit das Gesetz oder die Rechtsprechung nicht ein anderes Beweismass vorschreibt (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 140, unter anderem mit Hinweis auf VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640, E. 4.3).

6.  

6.1 Angesichts der genannten kohärenten Aussagen von G gegenüber der Alimentenstelle und der Sozialarbeiterin sowie der Tatsache, dass er sich nachweislich nach der Haftentlassung immer wieder bei der Beschwerdeführerin aufgehalten hat, ist die von den Vorinstanzen getroffene Vermutungsfolge, er habe im fraglichen Zeitraum mehrheitlich bei der Familie gelebt und seine Einkünfte für deren Lebensunterhalt aufgewendet, nicht zu beanstanden. Diese Vermutung deckt sich auch mit der als erstellt zu geltenden jahrelangen ambivalenten Paarbeziehung (dazu E. 6.2.1). Auch kehrte G schon einmal anfangs 2005 zur Familie zurück, und es wurde die Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2005 von der Einzelfallkommission zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Leistungen in Höhe von Fr. 2'555.95 verpflichtet, weil der Ehemann über ein genügendes Einkommen verfügt habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch jetzt nicht, dass G bei ihr ein- und ausgegangen ist, obgleich sie dem Geschehen die Qualität eines Zusammenlebens abspricht. Abgesehen davon wurde G von einem Detektiv bei der Beschwerdeführerin angetroffen.

6.2 Der Beschwerdeführerin steht wie erwähnt die Möglichkeit offen, diese Vermutung bzw. Vermutungsfolge zu widerlegen. In diesem Zusammenhang hat sie diverse Unterlagen, darunter eine ausführliche Massnahmeverfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Juni 2015 betreffend das dort laufende Scheidungsverfahren, ins Recht gereicht. Diese gilt es im Rahmen einer umfassenden Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

6.2.1 Aus der genannten Verfügung vom 30. Juni 2015 geht hervor, dass die Beziehung zwischen den Eheleuten A/G seit Jahren von einer so genannten destruktiven Paardynamik geprägt ist. Dies deckt sich auch mit den in den Beratungsakten der Beschwerdegegnerin festgehaltenen Notizen. Immer wieder mussten sich diverse Behörden und Sachverständige einschalten. Beispielsweise war die Tochter D kurz nach der Geburt längere Zeit im Kinderhaus I untergebracht, und die Ehe stand einmal mehr in einer schweren Krise. G besuchte damals die Tochter teilweise täglich und kümmerte sich um sie. Nun ist die Tochter erneut fremdplatziert, während der Sohn C unter der Obhut von G steht. G wurde erwiesenermassen auch immer wieder gewalttätig, und die Streitigkeiten erforderten wiederkehrende Polizeieinsätze. In all diesen Jahren kam es zu Trennungen oder versuchten Trennungen, ebenso lebten die Eheleute aber immer wieder zusammen bzw. strebten ein eheliches Zusammenleben an, so erst kürzlich wieder, wie aus der Verfügung vom 30. Juni 2015 hervorgeht. Es muss davon ausgegangen werden, dass die insoweit gelebte Paarbeziehung für beide Seiten, also auch für die Beschwerdeführerin, zentraler Lebensinhalt war und scheinbar immer noch ist. Jedenfalls wurde dies gutachterlich festgestellt, wie aus der Verfügung des Bezirksgerichts hervorgeht.

6.2.2 In diesem Kontext ist auch das von der Beschwerdeführerin ins Recht gereichte Strafurteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2011 zu sehen. G wurde in Abwesenheit wegen der am 19. Oktober 2009 stattgefundenen häuslichen Gewalt zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt; das Bezirksgericht hatte noch eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten ausgesprochen. Trotz dieses Vorfalls mitsamt den strafrechtlichen Konsequenzen haben die Eheleute nach der Entlassung von G aus der Haft unbestrittenermassen wieder Kontakt zueinander gehabt. Jedenfalls sah sich die Beschwerdeführerin nicht veranlasst, um behördliche Hilfe zu ersuchen, um diese Kontakte zu verhindern oder einzuschränken.

6.2.3 Die Beschwerdeführerin verweist auf die Berufungsschrift von G vom 29. September 2014, die er beim Bezirksgericht Zürich eingereicht hat. Daraus gehe hervor, dass er im relevanten Zeitraum meistens im Hotel gelebt habe. Auch habe der Sohn C den Vater zwischen 2006 und 2010 kaum gesehen.

G hat in seiner Berufungsschrift tatsächlich ausgeführt, einige Zeit im Hotel zugebracht zu haben. Die Beschwerdeführerin habe ihn aber, kaum sei er dort gewesen, angerufen und gebeten, wieder in die gemeinsame Wohnung zurückzukehren. G spricht in diesem Zusammenhang von einem "Katz-und-Maus-Spiel" der Beschwerdeführerin. Sie habe durch die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen auch die Kinder unnötig lange von ihm separieren wollen. C habe anlässlich der Kindsanhörung vom 4. September 2010 ausgesagt, den Vater zwischen 2006 und 2010 kaum gesehen zu haben.

Die erwähnten Ausführungen von G vermögen indessen die infrage stehende Vermutung, dass er im zur Diskussion stehenden Zeitraum für die Familie aufgekommen sei, nicht umzustossen. Die Berufungsschrift steht vielmehr im Einklang mit der geschilderten ambivalenten destruktiven Paarbeziehung, in welchen Rahmen auch die auswärtigen Übernachtungen von G hineinpassen. Nichts anderes ergibt sich aus den angeblichen Aussagen von C, wonach er den Vater zwischen 2006 und 2010 kaum gesehen habe. Abgesehen davon, dass der Zeitraum vor Juni 2010 vorliegend nicht weiter interessiert, hat sich G bis am 17. Juni 2010 sowieso in Haft befunden, was sich mit den Aussagen des Sohnes deckt. Sodann bestreitet die Beschwerdeführerin selber wie erwähnt nicht, dass G im fraglichen Zeitraum immer wieder die Kinder habe sehen wollen, weswegen er bei ihr aufgetaucht sei.

6.2.4 Die Beschwerdeführerin reicht ein Schreiben ihres Bruders vom 3. Juli 2015 ins Recht, worin dieser bestätigt, dass G zwischen Juli 2010 bis anfangs 2012 nicht bei ihr gewohnt habe. Zum Teil habe sie ihm materiell geholfen. Wenn sie nicht in der Lage dazu gewesen sei, habe er darauf bestanden, sodass die Beschwerdeführerin die Polizei habe beiziehen müssen.

Selbstredend vermag der in J wohnhafte Bruder nur die ihm von der Beschwerdeführerin geschilderte Situation wiederzugeben. Ausserdem geht aus dem Schreiben hervor, dass die Eheleute immer wieder in Kontakt zueinander standen. So wie die Beschwerdeführerin behauptet, G materiell unterstützt zu haben, hat auch Letzterer behauptet, die Familie unterstützt zu haben, was insofern für einen gemeinsamen Haushaltsetat spricht.

6.2.5 Auch der Umstand, dass G offiziell zwischen dem 21. Februar 2011 bis am 31. Januar 2012 in der Gemeinde H bei "K" angemeldet war, kann die infrage stehende Vermutung nicht entkräften. In der genannten Adressauskunft ist als Zuzugsort "Unbekannt" angegeben, als Wegzugsort "L", weshalb die Angaben ohnehin unvollständig sind. Die Beschwerdeführerin führt denn auch selber aus, G habe bewusst die Meldeverhältnisse vernachlässigt, um sich Gläubigern zu entziehen. Die Adressauskunft der Gemeinde H taugt daher nicht zum Beweis des effektiven Aufenthaltsorts von G.

6.3 Demnach bleibt die genannte Vermutung aufrechterhalten, und es liegt keine fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts bzw. fehlerhafte Beweiswürdigung seitens der Vorinstanzen vor. Daran ändert nichts, dass G zwischendurch auswärts genächtigt hat. Selbst vor dem zur Diskussion stehenden Zeitraum hat er zwischenzeitlich im Auto, bei Kollegen oder im Hotel übernachtet. Es gehört somit zum Bild der geschilderten Paarbeziehung, dass G jeweils aus der "Wohnung flog", um dann wieder zur Beschwerdeführerin bzw. zur Familie zurückzukehren. Dementsprechend ist die Bejahung eines gemeinsamen Haushalts bzw. die Anrechnung seiner Einnahmen im Haushaltsbudget nicht zu beanstanden. Die Einnahmen von G reichten zudem aus, um Hotelaufenthalte im geschilderten Umfang begleichen zu können und zusätzlich für die Familie aufzukommen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Dass die Folgen der destruktiven Paarbeziehung die Beschwerdeführerin sehr belasten, ist nicht in Abrede zu stellen, was aber die Rückerstattungsverpflichtung nicht weiter tangiert. Gegebenenfalls kann diesem Umstand im Rahmen der festzulegenden Rückerstattungsmodalitäten Rechnung getragen werden.

7.  

7.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Gerichtsgebühr ist aus Billigkeitsgründen angesichts der angespannten finanziellen Situation der Beschwerdeführerin moderat anzusetzen. Parteientschädigungen wurden keine verlangt.

7.2 Nachdem der Beschwerdeführerin bereits mit Präsidialverfügung vom 23. Juni 2015 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, bleibt das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu prüfen.

7.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht als von Anfang an offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin, die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.

7.2.2 Aufgrund der Akten ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Sodann erwiesen sich ihre Begehren nicht als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch ist daher gutzuheissen.

7.3 Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'081.20 (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

7.4 Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 2'120.--     Total der Kosten.

3.    Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt.

4.    Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Rechtsanwalt B wird aus der Gerichtskasse für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'081.20 (inklusive Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin im Sinn von § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an …