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VB.2015.00270
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. Dezember 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, hat sich ergeben: I. A, geboren 1994, von Mazedonien, reiste zusammen mit ihrer Mutter am 1. Dezember 2013 zu ihrem hier aufenthaltsberechtigten italienischen Vater. Am 4. Juni 2014 erhielt A eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei den Eltern, gültig bis 30. November 2018. Am 5. Juni 2014 ersuchte A um Nachzug ihres Ehemanns und Landsmanns B, welchen sie am 14. Mai 2014 in Mazedonien geheiratet hatte. Die Verlobung bestand seit dem 2. Januar 2013. Am 1. Oktober 2014 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A wegen Rechtsmissbrauchs und wies das Ehegattennachzugsgesuch ab. A wurde aus der Schweiz weggewiesen. II. Den von A und B hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 13. April 2015 ab. III. Mit Beschwerde vom 7. Mai 2015 beantragten A und B dem Verwaltungsgericht, die Verfügung des Migrationsamts und der Rekursentscheid seien aufzuheben, die Aufenthaltsbewilligung von A sei nicht zu widerrufen und B sei eine Einreisebewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten der Beschwerdeführenden. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion und das Migrationsamt verzichteten auf eine Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion in ausländerrechtlichen Angelegenheiten zuständig. 1.2 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) gilt dieses Gesetz für Familienangehörige von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Der Arbeitnehmer muss für seine Familie über eine Wohnung verfügen, die in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, den für die inländischen Arbeitnehmer geltenden normalen Anforderungen entspricht; diese Bestimmung darf jedoch nicht zu Diskriminierungen zwischen inländischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmern aus der anderen Vertragspartei führen. Als Familienangehörige gelten gemäss Abs. 2 ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit insbesondere der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird (lit. a). 2.3 Die Beschwerdeführerin hat als Tochter eines EU-Bürgers gestützt auf das Freizügigkeitsrecht unbestrittenermassen Anspruch auf eine aus dessen Anwesenheit abgeleitete Bewilligung (Art. 7 lit. d in Verbindung mit Art. 3 Anhang I FZA; vgl. BGr, 2. Juni 2013, 2C_494/2013, E. 3.1). Auch wohnt die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern in Wohngemeinschaft und wurde durch ihren Vater während ihrer Praktikumszeit bis im Sommer 2015 auch finanziell unterstützt. 2.4 Die Vorinstanzen werfen der Beschwerdeführerin Rechtsmissbrauch vor. Sie habe keine Familiengemeinschaft mit ihren Eltern in der Schweiz beabsichtigt, sondern ihr Motiv sei von Anfang an der Nachzug ihres Ehemanns und die Begründung eines Haushalts mit ihm gewesen. Die Beschwerdeführenden bringen unter Berufung auf das Urteil "Diatta" des Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vom 13. Februar 1985, C-267/83, Slg. 1985, 567, vor, dass Art. 3 Anhang I FZA nicht zum gemeinsamen Wohnen verpflichte. Ebenso wenig sei nach dem FZA für den Nachzug vorausgesetzt, dass die Kinder ledig seien. Eine Heirat des Kinds oder der Auszug des Kinds aus der elterlichen Wohnung dürfe nicht den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nach sich ziehen. 3. 3.1 Für die Auslegung von Art. 3 Anhang I FZA ist gemäss Art. 16 Abs. 2 FZA die einschlägige Rechtsprechung des EuGH vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung (21. Juni 1999) massgebend. Da es Ziel des Abkommens ist, die Freizügigkeit auf der Grundlage der in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Bestimmungen zu verwirklichen (Präambel) und die Vertragsstaaten übereingekommen sind, in den vom Abkommen erfassten Bereichen alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit in ihren Beziehungen eine möglichst parallele Rechtslage besteht (vgl. Art. 16 Abs. 1 FZA), weicht das Bundesgericht praxisgemäss von der Auslegung abkommensrelevanter unionsrechtlicher Bestimmungen durch den EuGH nicht leichthin, sondern nur beim Vorliegen "triftiger" Gründe ab (BGE 136 II 65 E. 3.1; BGE 136 II 5 E. 3.4). Bezüglich "neuer" Entwicklungen besteht gestützt auf Art. 16 Abs. 2 FZA keine Befolgungspflicht, sondern höchstens ein Beachtungsgebot in dem Sinn, dass diese nicht ohne sachliche Gründe unbeachtet bleiben sollen, aber aus der Sicht der Vertragspartner auch nicht zu einer nachträglichen Änderung des Vertragsinhalts führen dürfen (BGE 139 II 393 E. 4.1.1). 3.2 Das Bundesgericht ist bestrebt, die einschlägigen Vorgaben des Freizügigkeitsabkommens zum Familiennachzug parallel zur Rechtslage im Unionsrecht auszulegen und anzuwenden. Allerdings steht das Recht auf Familiennachzug gemäss Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGE 139 II 393 E. 2.1); fehlt der Wille zur Familiengemeinschaft und dient die Berufung auf das Verhältnis zum relevanten Unionsbürger dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der entsprechende aus dem Familiennachzug abgeleitete Anspruch dahin (VGr, 29. September 2014, VB.2014.00458, E. 3.2 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]; BGr, 8. Juli 2013, 2C_274/2012, E. 2.2.1). Die vom originär anwesenheitsberechtigten EU-Bürger abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen kann in diesem Fall mangels Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) i. V. m. Art. 62 lit. d AuG (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung) widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG; vgl. BGr, 28. Februar 2012, 2C_886/2011, E. 3; 8. Januar 2013, 2C_13/2012, E. 2.1). Der EuGH hat einen solchen Rechtsmissbrauch allein aufgrund des Umstands, dass möglicherweise noch andere Gründe als die Familienzusammenführung das Nachzugsgesuch motivierten, noch nicht angenommen (vgl. Astrid Epiney/Beate Metz, Zur schweizerischen Rechtsprechung zum Personenfreizügigkeitsabkommen, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2013/2014, Bern 2014, S. 342 ff.; auch zum Folgenden). Der EuGH stellt bei den vertraglich gewährleisteten Rechten ausschliesslich auf das Vorliegen der tatbeständlichen Voraussetzungen, nicht jedoch auf die Motive der Wahrnehmung dieser Rechte ab (EuGH, 13. Februar 1985, Diatta, C-267/83, Slg. 1985, 567; vgl. auch EuGH, 23. Februar 1994, Scholz, C-419/92, Slg. 1994, I-505). Nach dieser Rechtsprechung ist auch ein gemeinsamer Haushalt keine Bewilligungsbedingung. Es braucht keine gemeinsame Wohnung, sondern nur eine im Bewilligungszeitpunkt vorhandene, angemessene Wohnung (Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union, Zürich 1995, S. 327 f.). Vor diesem Hintergrund müssten beim Familiennachzug die verwandtschaftlichen Beziehungen ausreichen und sollte der Rechtsfigur des Rechtsmissbrauchs nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Allerdings ist die Rechtsmissbrauchs-Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Anwendung des FZA gefestigt, woran ihre wahrscheinliche Inkompatibilität mit den Vorgaben des Unionsrechts wenig ändert. Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin sich im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtsmissbräuchlich verhalten hat. 3.3 Die Beschwerdeführerin ersuchte am 2. Dezember 2013 um eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihren Eltern. Aus den von ihr eingereichten Dokumenten und ihren Angaben auf dem Gesuchsformular ging hervor, dass sie ledig sei. Am 14. Mai 2014 heiratete sie in ihrer Heimat ihren Verlobten. Nachdem das Migrationsamt ihr am 4. Juni 2014 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Vater erteilt hatte, ersuchte sie einen Tag später, am 5. Juni 2014, um Nachzug für ihren Ehegatten, mit welchem sie seit dem 2. Januar 2013 verlobt gewesen ist. Die Beschwerdeführenden beabsichtigen nach eigenen Angaben, dass sie zunächst bei den Eltern der Ehefrau wohnen würden, sich aber dann um eine eigene Wohnung bemühen würden. Da der Ehemann bereits eine zugesicherte Arbeitsstelle habe, würden sie auf dem Wohnungsmarkt gute Chancen haben. Zwar zieht eine spätere Heirat des nachgezogenen Kinds oder der Auszug des erwachsenen Kinds aus der elterlichen Wohnung nicht per se einen Widerruf der ursprünglich zum Zweck des Verbleibs bei den Eltern erteilten Aufenthaltsbewilligung nach sich. Dass Kinder erwachsen werden, sich von den Eltern lösen und eine eigene Familie gründen, entspricht dem normalen Lauf des Lebens und ist nicht rechtsmissbräuchlich. Indessen ist erforderlich, dass im Nachzugszeitpunkt eine Eltern-Kind-Gemeinschaft gewollt war. Dieses Motiv manifestiert sich insbesondere dadurch, dass zwischen dem Nachzug zu den Eltern und der Ablösung vom Elternhaus eine gemeinsame Familienzeit verbracht wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die zeitlichen Abläufe lassen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin bereits beim Familiennachzug zu ihren Eltern die Absicht hatte, ihren Ehemann nachzuziehen, um mit ihm in Familiengemeinschaft zu leben. Sie war schon vor der Gesuchstellung verlobt und heiratete nach der Einreise in die Schweiz, noch vor der Bewilligungserteilung. Das Nachzugsgesuch für ihren Ehemann stellte sie einen Tag nach Erhalt der B-Bewilligung. Der Zuzug zu ihrem Vater diente gemäss den äusseren Umständen nicht der Begründung einer Familiengemeinschaft mit ihren Eltern. Vielmehr sprechen alle Indizien dafür, dass sie von Anfang an (nur) mit ihrem Verlobten eine Familiengemeinschaft in der Schweiz begründen und – wie sie selber einräumt – bei den Eltern nur als Zwischenlösung Wohnung nehmen wollte. Die Beschwerdeführerin hat sich damit im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtsmissbräuchlich auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA berufen. Der Widerruf ihrer Bewilligung gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VEP i. V. m. Art. 62 lit. d AuG hält auch vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip stand. Die 21 Jahre alte Beschwerdeführerin lebt erst seit zwei Jahren in der Schweiz, eine Rückkehr nach Mazedonien ist ihr zumutbar. Gegenteiliges wird auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Das Gericht kommt deshalb zum Schluss, dass die Bewilligung der Beschwerdeführerin zu Recht widerrufen wurde. Das Gesuch um Nachzug ihres Ehemanns ist entsprechend abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden je zur Hälfte aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |