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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2015.00272
Urteil
der Einzelrichterin
vom 23. September 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialkommission,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A.
A wird seit Juni 2002 von der Sozialkommission B
wirtschaftlich unterstützt. Am 1. Juli 2011 meldete ihn das Sozialamt B
bei der Firma C für ein berufliches Integrationsprogramm an, wo A seit dem 12. September
2011 mit einem Pensum von 50 % in verschiedenen Abteilungen tätig war. Bei
den jeweiligen Verlängerungen der wirtschaftlichen Unterstützung wurde A mit
Präsidialverfügungen vom 27. Juli 2012 und 19. August 2013 angewiesen,
die Beschäftigung bei der Firma C weiter zu führen bzw. sich um ein höheres Arbeitspensum
zu bemühen. Beide Verfügungen enthielten neben dieser Weisung auch die
Androhung, dass die Leistungen bei Nichtbefolgen der Weisung um max. 15 %
des Grundbedarfs während vorerst 12 Monaten gekürzt werden könnten und
eine Weiterführung dieser Kürzung möglich sei.
Am 30. Juni 2014 wurde das
Arbeitsverhältnis mit der Firma C in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst.
B.
Am 22. Oktober 2014 beschloss die
Sozialkommission B, A für die Dauer ab 1. August 2014 bis 31. Juli
2015 mit dem sozialen Existenz-Minimum von Fr. 2'295.65 abzüglich aller
Einnahmen zu unterstützen (Ziff. 1). Den Verlust der zugewiesenen Arbeit
in der Firma C sanktionierte die Kommission zusätzlich mit einer Kürzung des
Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 % (Fr. 147.90/Monat)
während sechs Monaten (Ziff. 2).
II.
Gegen diesen Beschluss erhob A Rekurs beim
Bezirksrat D mit dem sinngemässen Antrag, auf die Kürzung sei zu verzichten.
Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 8. April 2015 ohne
Kostenfolgen ab.
III.
A erhob am 28. April 2015 Beschwerde
gegen diesen Rekursentscheid und beantragte wiederum sinngemäss, die Kürzung
sei aufzuheben, unter Verzicht auf Verfahrenskosten infolge Bedürftigkeit. Die
Gemeinde B verzichtete am 21. Mai 2015 auf die Beantwortung der Beschwerde
und verwies auf ihre Rekursschrift und den Rekursentscheid. Der Bezirksrat D
übermittelte die Akten am 16. Juni 2015, beantragte die Beschwerdeabweisung
und verzichtete unter Hinweis auf den Rekursentscheid ebenfalls auf eine Vernehmlassung.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.-
liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche
Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 [SHG]).
Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten (vgl. § 15
Abs. 1 SHG), das sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz
für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) vom April 2005 bemisst (vgl. § 17
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Sie darf mit
Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung
der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und
seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG). Verstösst der Hilfesuchende
gegen solche Weisungen der Fürsorgebehörde und wurde er auf die Möglichkeit der
Leistungskürzung schriftlich hingewiesen, so sind die Sozialhilfeleistungen angemessen
zu kürzen (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG, Abs. 1 lit. b
und Abs. 2 SHG). Als Sanktion kommt unter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismässigkeit eine Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt für
die Dauer von maximal 12 Monaten um höchstens 15 % infrage, ohne dass
damit das absolute Existenzminimum des Hilfeempfängers tangiert wäre (Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. A.8.4).
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmässigkeit der ihm erteilten Weisung, wonach
er die Beschäftigung bei der Firma C weiterzuführen bzw. sich um ein höheres Arbeitspensum
zu bemühen habe, nicht. Dass die nach § 24 Abs. 1 lit. b SHG für
eine Kürzung vorausgesetzte schriftliche Androhung der Kürzungsmöglichkeit
vorliegend erfolgt ist, scheint er ebenfalls zu anerkennen.
3.2 Indessen
ist er der Auffassung, nicht gegen die Weisung verstossen zu haben, da die
Kündigung ohne sein Verschulden einseitig von der Arbeitgeberin ausgesprochen
worden sei. An seiner Leistung habe es nichts auszusetzen gegeben, und der Vorwurf
einer negativen Arbeitshaltung sei eine reine Schutzbehauptung, um kritische
und unbequeme Mitarbeitende loszuwerden.
3.2.1
Der Beschwerdeführer war der Firma C am 1. Juli 2011 zugewiesen
worden, wobei als gewünschter Arbeitsbereich eine Tätigkeit in der Industrie
(meist sitzend, keine Lasten) angekreuzt war. Bei der Arbeitsfähigkeit war vermerkt,
dass am Bewegungsapparat/Rücken körperliche Beschwerden oder Behinderungen
vorhanden waren. In der Folge arbeitete der Beschwerdeführer bei der Firma C in
verschiedenen Abteilungen zu jeweils 50 %. Das Arbeitsverhältnis wurde am
3. Juli 2014 im gegenseitigen Einverständnis per 30. Juni 2014
aufgelöst. Die Betriebsleiterin der Firma C führte dazu in einem Mail an das
Sozialamt vom gleichen Tag aus, der Beschwerdeführer sei über längere Zeit
extrem demotiviert gewesen und er scheine nicht am richtigen Ort bei ihnen zu
sein. Gemäss Aktennotiz vom 17. Juli 2014 konkretisierte sie diesen Eindruck
in einem Gespräch und stellte klar, dass gesundheitliche Probleme nicht der
Grund der Kündigung gewesen seien, sondern seine verweigernde Arbeitshaltung,
die gesamte negative Haltung gegenüber der Firma C. Die Kündigung sei erfolgt,
weil der Beschwerdeführer kein Engagement gezeigt habe, weil er eigentlich
nicht in dieser Firma arbeiten wolle, dies durch seine Haltung und seine
Leistungen zum Ausdruck gebracht und so auch gegenüber anderen Mitarbeitende
eine schlechte Stimmung verbreitet habe. Der Beschwerdeführer selber machte bei
diesem Gespräch vom 17. Juli 2014 hauptsächlich gesundheitliche Probleme
(Finger/Rücken) als Ursache der Kündigung geltend. Es sei zu einem Gespräch mit
einem Vorgesetzten gekommen. Dieser habe wohl einfach einen Grund gesucht, um
ihm zu kündigen, da es menschlich nicht harmoniert habe. Es sei eine gegenseitige
Antipathie gewesen. Der Vorgesetzte habe die Kündigung vorgeschlagen, er habe
eingewilligt. Im Weiteren beklagte der Beschwerdeführer die schlechten
Arbeitsbedingungen, das Arbeitsumfeld mit Menschen mit massiven Problemen und
erheblichen Verhaltensstörungen, die starken Gruppenbildungen (Türken, Albaner
etc.) und die fehlende Arbeitssicherheit. Die Betriebsleiterin führte am 8. Oktober
2014 schriftlich aus, der Beschwerdeführer habe sich regelmässig an die
Arbeitszeiten gehalten. Er sei aber durch eine geringe Arbeitsleistung und
Antriebslosigkeit aufgefallen. Im Gespräch mit ihrem Stellvertreter habe er
gesundheitliche Gründe für diese Umstände genannt. Sie hätten sich dann
geeinigt, dass eine weitere Anstellung unter den gegebenen Umständen keinen
Sinn mache und einen Austritt vereinbart. Am 19. November 2014 hielt die
Betriebsleiterin dem Beschwerdeführer gegenüber in einem Nachtrag zur Kündigung
fest, dass das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen im gegenseitigen
Einverständnis aufgelöst worden sei. Dem Sozialamt B schrieb die Betriebsleiterin
im Hinblick auf einen anderen Einsatzort am gleichen Tag, sie schätze den Beschwerdeführer
als intelligenten Mann mit einem guten Auffassungsvermögen und einem guten
technischen Verständnis ein. Seine Leistungsfähigkeit sei aber gering, d. h. er arbeite sehr
langsam und es fehle das Engagement. Dies habe der Abteilungsleiter in einem Gespräch
thematisiert, wobei sie zum Schluss gekommen seien, dass ein Austritt die richtige
Lösung sei. Sie seien auf eine gewisse Produktivität angewiesen, und eine
positive Grundhaltung gegenüber der Arbeitsleistung sei unumgänglich.
3.2.2
Aufgrund der Akten ist damit hinreichend belegt, dass der Beschwerdeführer
durch ein geringes Engagement und eine negative Haltung einen gewissen Anlass
für die Kündigung bot. Auch wenn er selber dafür seine gesundheitlichen
Probleme im Vordergrund sieht, waren diese aus Sicht des Arbeitgebers nicht
ausschlaggebend. Soweit der Kündigungsnachtrag auf die gesundheitlichen Gründe
verweist, geschah dies angesichts der vorausgegangenen differenzierteren
Erklärungen offensichtlich einzig im Hinblick auf eine neue Anstellung. Der
Beschwerdeführer belegt seine negative Haltung auch selber, wenn er letztlich
alles, was seine Arbeit in der Firma C ausmachte, kritisierte, so die Arbeitsbedingungen,
das Arbeitsumfeld und die Mitarbeitenden, und eine Antipathie gegenüber seinem
Vorgesetzten einräumte. Damit offenbart er ein zu geringes Mass an Einsatz- und
Integrationsbereitschaft. Indem er, anstatt an einer Verbesserung seiner
Leistung und seines Engagements zu arbeiten, kurzerhand sein Einverständnis mit
der ihm offenbar willkommenen Kündigung erklärt hatte, trägt er zumindest ein
teilweises Selbstverschulen am Stellenverlust. Seine pauschale Behauptung im
Beschwerdeverfahren, es liege kein Eigenverschulden vor und die Kündigung sei
ausschliesslich seitens der Firma C erfolgt, vermag dies nicht infrage zu
stellen. Die Einschätzung der Vorinstanzen, der Beschwerdeführer habe dadurch
die ihm auferlegte Weisung verletzt, kann daher nicht als rechtsverletzend
erkannt werden.
3.3 Die
Sozialkommission kürzte den Grundbetrag für die Dauer von sechs Monaten um 15 %.
Die Massnahme liegt im Rahmen möglichen Sanktionen gemäss den SKOS-Richtlinien
und erweist sich damit als gesetzeskonform. Da die Kürzung nur für die Hälfte
der theoretisch möglichen Dauer von 12 Monaten ausgesprochen wurde,
erscheint sie auch als verhältnismässig.
4.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 und 2 in Verbindung
mit § 13 VRG). Die Bezahlung der Verfahrenskosten ist ihm jedoch gestützt
auf § 16 VRG wegen Mittellosigkeit und fehlender Aussichtslosigkeit der
Beschwerde zu erlassen. Der Beschwerdeführer ist jedoch auf § 16
Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu
in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss
des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4. Die
Gerichtkosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse
genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …