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Geschäftsnummer: VB.2015.00272  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.09.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.01.2016 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Kürzung des Grundbedarfs als Sanktion infolge Nichtbeachtens einer Weisung.

Die Sozialbehörde meldete den Beschwerdeführer für ein berufliches Integrationsprogramm an, wo er zu 50 % tätig war. Die Sozialbehörde erteilte ihm daraufhin die Weisung, diese Beschäftigung weiterzuführen bzw. sich um ein höheres Arbeitspensum zu bemühen. Der Beschwerdeführer löste das Arbeitsverhältnis im darauffolgenden Jahr in gegenseitigem Einvernehmen auf, was die Sozialbehörde mit einer Kürzung des Grundbetrags um 15% für die Dauer von sechs Monaten sanktionierte. Der Beschwerdeführer wehrt sich dagegen und macht geltend, die Kündigung sei ohne sein Verschulden einseitig vom Arbeitgeber erfolgt. Dieser machte jedoch geltend, nicht gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers, sondern dessen verweigernde Arbeitshaltung sei der Grund der Kündigung gewesen. Durch die Akten ist belegt, dass der Beschwerdeführer durch seine negative Haltung einen gewissen Anlass für die Kündigung bot. Anstatt Einsatz- und Integrationsbereitschaft zu zeigen, nahm er die ihm offenbar willkommene Kündigung an, womit er zumindest ein teilweises Selbstverschulden am Stellenverlust trägt. Die Einschätzungen der Vorinstanzen, er habe dadurch die Weisung verletzt, können daher nicht als rechtsverletzend erkannt werden (E. 3.2).

Abweisung. Gewährung UP.
 
Stichworte:
ANDROHUNG
ARBEITSPENSUM
ARBEITSVERHÄLTNIS
BESCHÄFTIGUNGSPROGRAMM
FÜRSORGE
GRUNDBETRAG
INTEGRATION
INTEGRATIONSBEMÜHUNGEN
KÜRZUNG
MOTIVATION
SANKTION/-EN
SOZIALHILFE
SOZIALHILFEEMPFÄNGER
SOZIALHILFERECHT
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 21 SHG
§ 24 Abs. 1 SHG
§ 17 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00272

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 23. September 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B, vertreten durch die Sozialkommission,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A wird seit Juni 2002 von der Sozialkommission B wirtschaftlich unterstützt. Am 1. Juli 2011 meldete ihn das Sozialamt B bei der Firma C für ein berufliches Integrationsprogramm an, wo A seit dem 12. September 2011 mit einem Pensum von 50 % in verschiedenen Abteilungen tätig war. Bei den jeweiligen Verlängerungen der wirtschaftlichen Unterstützung wurde A mit Präsidialverfügungen vom 27. Juli 2012 und 19. August 2013 angewiesen, die Beschäftigung bei der Firma C weiter zu führen bzw. sich um ein höheres Arbeitspensum zu bemühen. Beide Verfügungen enthielten neben dieser Weisung auch die Androhung, dass die Leistungen bei Nichtbefolgen der Weisung um max. 15 % des Grundbedarfs während vorerst 12 Monaten gekürzt werden könnten und eine Weiterführung dieser Kürzung möglich sei.

Am 30. Juni 2014 wurde das Arbeitsverhältnis mit der Firma C in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst.

B. Am 22. Oktober 2014 beschloss die Sozialkommission B, A für die Dauer ab 1. August 2014 bis 31. Juli 2015 mit dem sozialen Existenz-Minimum von Fr. 2'295.65 abzüglich aller Einnahmen zu unterstützen (Ziff. 1). Den Verlust der zugewiesenen Arbeit in der Firma C sanktionierte die Kommission zusätzlich mit einer Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 % (Fr. 147.90/Monat) während sechs Monaten (Ziff. 2).

II.  

Gegen diesen Beschluss erhob A Rekurs beim Bezirksrat D mit dem sinngemässen Antrag, auf die Kürzung sei zu verzichten. Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 8. April 2015 ohne Kostenfolgen ab.

III.  

A erhob am 28. April 2015 Beschwerde gegen diesen Rekursentscheid und beantragte wiederum sinngemäss, die Kürzung sei aufzuheben, unter Verzicht auf Verfahrenskosten infolge Bedürftigkeit. Die Gemeinde B verzichtete am 21. Mai 2015 auf die Beantwortung der Beschwerde und verwies auf ihre Rekursschrift und den Rekursentscheid. Der Bezirksrat D übermittelte die Akten am 16. Juni 2015, beantragte die Beschwerdeabweisung und verzichtete unter Hinweis auf den Rekursentscheid ebenfalls auf eine Vernehmlassung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 [SHG]). Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten (vgl. § 15 Abs. 1 SHG), das sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) vom April 2005 bemisst (vgl. § 17 Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Sie darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG). Verstösst der Hilfesuchende gegen solche Weisungen der Fürsorgebehörde und wurde er auf die Möglichkeit der Leistungskürzung schriftlich hingewiesen, so sind die Sozialhilfeleistungen angemessen zu kürzen (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG, Abs. 1 lit. b und Abs. 2 SHG). Als Sanktion kommt unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit eine Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt für die Dauer von maximal 12 Monaten um höchstens 15 % infrage, ohne dass damit das absolute Existenzminimum des Hilfeempfängers tangiert wäre (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. A.8.4).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmässigkeit der ihm erteilten Weisung, wonach er die Beschäftigung bei der Firma C weiterzuführen bzw. sich um ein höheres Arbeitspensum zu bemühen habe, nicht. Dass die nach § 24 Abs. 1 lit. b SHG für eine Kürzung vorausgesetzte schriftliche Androhung der Kürzungsmöglichkeit vorliegend erfolgt ist, scheint er ebenfalls zu anerkennen.

3.2 Indessen ist er der Auffassung, nicht gegen die Weisung verstossen zu haben, da die Kündigung ohne sein Verschulden einseitig von der Arbeitgeberin ausgesprochen worden sei. An seiner Leistung habe es nichts auszusetzen gegeben, und der Vorwurf einer negativen Arbeitshaltung sei eine reine Schutzbehauptung, um kritische und unbequeme Mitarbeitende loszuwerden.

3.2.1 Der Beschwerdeführer war der Firma C am 1. Juli 2011 zugewiesen worden, wobei als gewünschter Arbeitsbereich eine Tätigkeit in der Industrie (meist sitzend, keine Lasten) angekreuzt war. Bei der Arbeitsfähigkeit war vermerkt, dass am Bewegungsapparat/Rücken körperliche Beschwerden oder Behinderungen vorhanden waren. In der Folge arbeitete der Beschwerdeführer bei der Firma C in verschiedenen Abteilungen zu jeweils 50 %. Das Arbeitsverhältnis wurde am 3. Juli 2014 im gegenseitigen Einverständnis per 30. Juni 2014 aufgelöst. Die Betriebsleiterin der Firma C führte dazu in einem Mail an das Sozialamt vom gleichen Tag aus, der Beschwerdeführer sei über längere Zeit extrem demotiviert gewesen und er scheine nicht am richtigen Ort bei ihnen zu sein. Gemäss Aktennotiz vom 17. Juli 2014 konkretisierte sie diesen Eindruck in einem Gespräch und stellte klar, dass gesundheitliche Probleme nicht der Grund der Kündigung gewesen seien, sondern seine verweigernde Arbeitshaltung, die gesamte negative Haltung gegenüber der Firma C. Die Kündigung sei erfolgt, weil der Beschwerdeführer kein Engagement gezeigt habe, weil er eigentlich nicht in dieser Firma arbeiten wolle, dies durch seine Haltung und seine Leistungen zum Ausdruck gebracht und so auch gegenüber anderen Mitarbeitende eine schlechte Stimmung verbreitet habe. Der Beschwerdeführer selber machte bei diesem Gespräch vom 17. Juli 2014 hauptsächlich gesundheitliche Probleme (Finger/Rücken) als Ursache der Kündigung geltend. Es sei zu einem Gespräch mit einem Vorgesetzten gekommen. Dieser habe wohl einfach einen Grund gesucht, um ihm zu kündigen, da es menschlich nicht harmoniert habe. Es sei eine gegenseitige Antipathie gewesen. Der Vorgesetzte habe die Kündigung vorgeschlagen, er habe eingewilligt. Im Weiteren beklagte der Beschwerdeführer die schlechten Arbeitsbedingungen, das Arbeitsumfeld mit Menschen mit massiven Problemen und erheblichen Verhaltensstörungen, die starken Gruppenbildungen (Türken, Albaner etc.) und die fehlende Arbeitssicherheit. Die Betriebsleiterin führte am 8. Oktober 2014 schriftlich aus, der Beschwerdeführer habe sich regelmässig an die Arbeitszeiten gehalten. Er sei aber durch eine geringe Arbeitsleistung und Antriebslosigkeit aufgefallen. Im Gespräch mit ihrem Stellvertreter habe er gesundheitliche Gründe für diese Umstände genannt. Sie hätten sich dann geeinigt, dass eine weitere Anstellung unter den gegebenen Umständen keinen Sinn mache und einen Austritt vereinbart. Am 19. November 2014 hielt die Betriebsleiterin dem Beschwerdeführer gegenüber in einem Nachtrag zur Kündigung fest, dass das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst worden sei. Dem Sozialamt B schrieb die Betriebsleiterin im Hinblick auf einen anderen Einsatzort am gleichen Tag, sie schätze den Beschwerdeführer als intelligenten Mann mit einem guten Auffassungsvermögen und einem guten technischen Verständnis ein. Seine Leistungsfähigkeit sei aber gering, d. h. er arbeite sehr langsam und es fehle das Engagement. Dies habe der Abteilungsleiter in einem Gespräch thematisiert, wobei sie zum Schluss gekommen seien, dass ein Austritt die richtige Lösung sei. Sie seien auf eine gewisse Produktivität angewiesen, und eine positive Grundhaltung gegenüber der Arbeitsleistung sei unumgänglich.

3.2.2 Aufgrund der Akten ist damit hinreichend belegt, dass der Beschwerdeführer durch ein geringes Engagement und eine negative Haltung einen gewissen Anlass für die Kündigung bot. Auch wenn er selber dafür seine gesundheitlichen Probleme im Vordergrund sieht, waren diese aus Sicht des Arbeitgebers nicht ausschlaggebend. Soweit der Kündigungsnachtrag auf die gesundheitlichen Gründe verweist, geschah dies angesichts der vorausgegangenen differenzierteren Erklärungen offensichtlich einzig im Hinblick auf eine neue Anstellung. Der Beschwerdeführer belegt seine negative Haltung auch selber, wenn er letztlich alles, was seine Arbeit in der Firma C ausmachte, kritisierte, so die Arbeitsbedingungen, das Arbeitsumfeld und die Mitarbeitenden, und eine Antipathie gegenüber seinem Vorgesetzten einräumte. Damit offenbart er ein zu geringes Mass an Einsatz- und Integrationsbereitschaft. Indem er, anstatt an einer Verbesserung seiner Leistung und seines Engagements zu arbeiten, kurzerhand sein Einverständnis mit der ihm offenbar willkommenen Kündigung erklärt hatte, trägt er zumindest ein teilweises Selbstverschulen am Stellenverlust. Seine pauschale Behauptung im Beschwerdeverfahren, es liege kein Eigenverschulden vor und die Kündigung sei ausschliesslich seitens der Firma C erfolgt, vermag dies nicht infrage zu stellen. Die Einschätzung der Vorinstanzen, der Beschwerdeführer habe dadurch die ihm auferlegte Weisung verletzt, kann daher nicht als rechtsverletzend erkannt werden.

3.3 Die Sozialkommission kürzte den Grundbetrag für die Dauer von sechs Monaten um 15 %. Die Massnahme liegt im Rahmen möglichen Sanktionen gemäss den SKOS-Richtlinien und erweist sich damit als gesetzeskonform. Da die Kürzung nur für die Hälfte der theoretisch möglichen Dauer von 12 Monaten ausgesprochen wurde, erscheint sie auch als verhältnismässig.

4.  

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 13 VRG). Die Bezahlung der Verfahrenskosten ist ihm jedoch gestützt auf § 16 VRG wegen Mittellosigkeit und fehlender Aussichtslosigkeit der Beschwerde zu erlassen. Der Beschwerdeführer ist jedoch auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtkosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …