{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.09.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00272_23-09-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215572&W10_KEY=4467088&nTrefferzeile=50&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4aec31eddbf62113c9090bb073487eb7"}, "Num": [" VB.2015.00272"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.23.0  VB.2015.00272"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.23.0  VB.2015.00272"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.23.0  VB.2015.00272"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: K\u00fcrzung des Grundbedarfs als Sanktion infolge Nichtbeachtens einer Weisung. Die Sozialbeh\u00f6rde meldete den Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr ein berufliches Integrationsprogramm an, wo er zu 50 % t\u00e4tig war. Die Sozialbeh\u00f6rde erteilte ihm daraufhin die Weisung, diese Besch\u00e4ftigung weiterzuf\u00fchren bzw. sich um ein h\u00f6heres Arbeitspensum zu bem\u00fchen. Der Beschwerdef\u00fchrer l\u00f6ste das Arbeitsverh\u00e4ltnis im darauffolgenden Jahr in gegenseitigem Einvernehmen auf, was die Sozialbeh\u00f6rde mit einer K\u00fcrzung des Grundbetrags um 15% f\u00fcr die Dauer von sechs Monaten sanktionierte. Der Beschwerdef\u00fchrer wehrt sich dagegen und macht geltend, die K\u00fcndigung sei ohne sein Verschulden einseitig vom Arbeitgeber erfolgt. Dieser machte jedoch geltend, nicht gesundheitliche Probleme des Beschwerdef\u00fchrers, sondern dessen verweigernde Arbeitshaltung sei der Grund der K\u00fcndigung gewesen. Durch die Akten ist belegt, dass der Beschwerdef\u00fchrer durch seine negative Haltung einen gewissen Anlass f\u00fcr die K\u00fcndigung bot. Anstatt Einsatz- und Integrationsbereitschaft zu zeigen, nahm er die ihm offenbar willkommene K\u00fcndigung an, womit er zumindest ein teilweises Selbstverschulden am Stellenverlust tr\u00e4gt. Die Einsch\u00e4tzungen der Vorinstanzen, er habe dadurch die Weisung verletzt, k\u00f6nnen daher nicht als rechtsverletzend erkannt werden (E. 3.2). Abweisung. Gew\u00e4hrung UP."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:42:18", "Checksum": "82faf0fca4fa4a8751b521d5a9764162"}