{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "22.12.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00275_22-12-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215888&W10_KEY=4467081&nTrefferzeile=7&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2b6b892bff566546d9c3f71196b518ed"}, "Num": [" VB.2015.00275"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.22.1  VB.2015.00275"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.22.1  VB.2015.00275"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.22.1  VB.2015.00275"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bedingte Entlassung aus der Verwahrung | Bedingte Entlassung aus der Verwahrung und Versetzung in den offenen Vollzug. Gem\u00e4ss dem aktuellen Gutachten, das auch das fortgeschrittene Lebensalter und den beeintr\u00e4chtigten Gesundheitszustand des Beschwerdef\u00fchrers ber\u00fccksichtigte, besteht insgesamt ein moderates und in Bezug auf \"vertraute\" Kinder gar ein hohes Risiko f\u00fcr einschl\u00e4gige Sexualdelikte. Das Vollzugsverhalten des Beschwerdef\u00fchrers vermag die Legalprognose nicht wesentlich positiv zu beeinflussen. Zudem bestehen Bedenken hinsichtlich seines sozialen Empfangsraums, best\u00e4rkt dieser ihn doch in seiner Position, unschuldig verurteilt und verwahrt worden zu sein, und ist damit die n\u00f6tige Kontrolle nicht gew\u00e4hrleistet. Angesichts der R\u00fcckfallgefahr und der Schwere der zu bef\u00fcrchtenden Delikte ist die Verwahrung des Beschwerdef\u00fchrers sodann weiterhin verh\u00e4ltnism\u00e4ssig; Massnahmen wie Auflagen oder die Anordnung von Bew\u00e4hrungshilfe sind angesichts der eingeschr\u00e4nkten Kooperationsbereitschaft vorliegend unzureichend (E. 3.3). Der R\u00fcckfall- und Fluchtgefahr des Beschwerdef\u00fchrers kann in einer offenen Vollzugsanstalt nicht gen\u00fcgend entgegengewirkt werden (E. 4.3). Die Vorinstanz wies die Gesuche des Beschwerdef\u00fchrers um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung zu Recht mangels erstellter Mittellosigkeit ab (E. 5.2).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:43:04", "Checksum": "e01b26c99a5b574cd3576aa767a470e1"}