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Geschäftsnummer: VB.2015.00277  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.10.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Gebühren


Gebühren für eine Behandlung im Spital. Die Behandlung von Patienten in öffentlichen Spitälern gilt als Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, wobei der Patient zum Spital in ein öffentlich-rechtliches Verhältnis tritt. Bei den Spitaltaxen handelt es sich um die für die Nutzung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt geschuldeten Benutzungsgebühren aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Sonderstatusverhältnisses. Voraussetzung für den rechtmässigen Bestand der Gebührenschuld ist daher im Wesentlichen neben der tatsächlichen Erbringung bzw. Inanspruchnahme der Spitalleistung eine gesetzliche Grundlage für die Gebühr, ein (bei Spitaltaxen ohne Weiteres zu bejahendes) öffentliches Interesse und die Einhaltung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips. Die Verletzung spitalseitiger Pflichten kann die Gebührenschuld ganz oder teilweise infrage stellen. Die für öffentlich-rechtliche Spitäler massgebenden Gebührenordnungen definieren nämlich von vornherein nur die für mängelfrei erbrachte Leistungen geschuldeten Gebühren. Daher kann argumentiert werden, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die Verrechnung nur mangelhaft erbrachter Leistungen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, die Gebührenpflicht entstünde vorerst unabhängig von der Qualität der Spitalleistungen aufgrund der Taxordnung, hielte eine formal der Taxordnung entsprechende Gebühr für eine nur mangelhaft erbrachte Leistung infolge des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gebühr letztlich vor dem Äquivalenzprinzip nicht stand. Soweit die Pflichtverletzungen eines Spitals neben der Reduktion bzw. dem Verlust von Gebührenansprüchen auch einen Schadenersatzanspruch begründen, ist dieser beim Zivilrichter geltend zu machen (E. 3). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Behandlung sei fehlerhaft gewesen, und stellt damit die Äquivalenz der strittigen Gebührenforderung gegenüber der erbrachten Leistung infrage. Die Vorinstanz hat sich mit diesen Vorbringen unter Hinweis darauf, dass eine allfällige Fehlbehandlung und Verletzung von ärztlichen Aufklärungspflichten nicht Gegenstand der beanstandeten Gebührenverfügung und im Haftungsverfahren zu klären sei, fälschlicherweise praktisch nicht auseinandergesetzt. Für die Frage, ob die strittige Gebührenforderung vor dem Äquivalenzprinzip standhält, ist der Sachverhalt aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin von Amtes wegen zu untersuchen. Der Vorinstanz hätte daher alle massgebenden Unterlagen des Spitals beiziehen und allenfalls weitere zusätzliche Beweismittel erheben müssen (E. 4). Gutheissung. Rückweisung an die Vorinstanz.
 
Stichworte:
ÄQUIVALENZPRINZIP
AUFKLÄRUNGSPFLICHT
BEHANDLUNGSKOSTEN
BENUTZUNGSGEBÜHREN
GEBÜHREN
KOSTENDECKUNGSPRINZIP
KOSTENÜBERNAHME
RÜCKWEISUNG
SPITAL
SPITALTAXE
Rechtsnormen:
§ 19 Abs. I HaftungsG
§ 7 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00277

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 22. Oktober 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch den Stadtrat,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Gebühren,


hat sich ergeben:

I.  

A. Die in B (Land H) lebende C besuchte im Sommer 2013 ihre in D wohnhafte Schwester A. Aufgrund einer notfallmässigen Überweisung infolge von Bauchschmerzen führte das Spital F am 5. August 2013 abends eine Ultraschalluntersuchung bei C durch, wobei sich im Bauchraum sechs Liter freie Flüssigkeit zeigten. Die Patientin wurde auf die Bettenstation verlegt. Als man am nächsten Tag bei einer Magenspiegelung ein Leck im Gallengang entdeckte, wurde die Gallenflüssigkeit drainiert und ein Stent zur Abdichtung des Lecks eingelegt. Infolge einer anschliessenden Sepsis musste C am 7. August 2013 auf die Intensivstation verlegt werden, wo sie bis zum 12. August 2013 blieb. Am 8. August mussten mittels einer Laparoskopie weitere fünf Liter Flüssigkeit aus dem Bauchraum entfernt und Drainagen eingebracht werden. Nach erneuter Magenspiegelung am 13. August 2013 konnte die Patientin am 24. August 2013 das Spital verlassen.

B. Aufgrund einer Kostenübernahmeerklärung vom 5. August 2013 stellte das Spital F A am 10. September 2013 Rechnung über die Behandlungskosten in der Höhe von Fr. 40'248.70. Da die Rechnungsadressatin die Forderung bestritt, verfügte die Vorsteherin des Gesundheits- und Umweltdepartements am 14. April 2014 die in Rechnung gestellten Gebühren samt Zins von 5 % seit dem 13. November 2013 förmlich.

C. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies der Stadtrat am 24. September 2014 ab.

II.  

Dagegen erhob A am 10. November 2014 Rekurs an den Bezirksrat E mit dem Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, und es seien ihr lediglich die Kosten der Ultraschalluntersuchung zu berechnen. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 9. April 2015 ab, soweit er darauf eintrat.

 

III.  

A erhob gegen den Rekursentscheid am 8. Mai 2015 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung, eventuell die Durchführung eines Beweisverfahrens unter Kostenfolge zulasten der Stadt Zürich.

Der Bezirksrat E überwies die Akten am 13. Mai 2015, verwies dabei auf die Begründung im Rekursentscheid und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Stadt Zürich beantragte am 8. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert über Fr. 20'000.- liegt, erfolgt der Entscheid in Dreierbesetzung (§ 38 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

Der Bezirksrat erwog in seinem Rekursentscheid, die Beschwerdeführerin habe sich in der Kostenübernahmeerklärung vom 5. August 2013 verpflichtet, sämtliche Spitalkosten für eine ambulante Behandlung oder einen stationären Aufenthalt ihrer Schwester zu übernehmen. Sie sei über die mutmasslichen Kosten nach dem jeweiligen Stand des Wissens auch aufgeklärt worden. Da die Ultraschalluntersuchung am späten Abend des 5. August 2013 stattgefunden habe, sei sie erst am nächsten Tag über die mutmasslichen Kosten von Fr. 13'000.- orientiert worden. Ihre diesbezügliche Bestreitung sei nicht glaubhaft. Die Mehrkosten seien auf die Sepsis zurückzuführen und Folge unerwarteter Komplikationen gewesen. Soweit die Beschwerdeführerin Fehlbehandlungen und eine Verletzung von ärztlichen Aufklärungspflichten geltend mache, sei darauf nicht einzutreten, da diese Fragen in einem Haftungsverfahren zu klären seien.

3.  

Die strittige Forderung stützt sich auf die Aufnahme- und Taxordnung für die Spitäler F und G vom 17. Dezember 2003 (Aufnahme- und Taxordnung) und die Taxverfügung der Spitäler F und G der Vorsteherin des Gesundheits- und Umweltdepartements vom 29. Februar 2008.

Die Behandlung von Patienten in öffentlichen Spitälern gilt als Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, wobei der Patient zum Spital in ein öffentlich-rechtliches Verhältnis tritt (BGE 122 I 153 E. 2e; 115 Ib 175 E. 2). Bei den Spitaltaxen handelt es sich um die für die Nutzung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt geschuldeten Benutzungsgebühren aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Sonderstatusverhältnisses (BGr, 29. September 2011, 2C_336/2011, E. 4.1; Walter Fellmann in: Moritz W. Kuhn/Tomas Poledna [Hrsg.], Arztrecht in der Praxis, 2. A., Zürich etc. 2007, S. 159 ff.; Tomas Poledna/Brigitte Berger, Öffentliches Gesundheitsrecht, Bern 2002, Rz. 105 ff.; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4. A., Zürich etc. 2012, Rz. 4221 ff.; RB 1982 Nr. 161; Klaus A. Vallender, Grundzüge des Kausalabgabenrechts, Bern 1976, S. 55; VGr, 23. Oktober 2003, VB.2003.00240 E. 2b). Voraussetzung für den rechtmässigen Bestand der Gebührenschuld ist daher im Wesentlichen neben der tatsächlichen Erbringung bzw. Inanspruchnahme der Spitalleistung eine gesetzliche Grundlage für die Gebühr, ein (bei Spitaltaxen ohne Weiteres zu bejahendes) öffentliches Interesse und die Einhaltung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips.

Die Verletzung spitalseitiger Pflichten kann die Gebührenschuld gemäss Taxordnung ganz oder teilweise infrage stellen. Die für öffentlich-rechtliche Spitäler massgebenden Gebührenordnungen definieren nämlich von vornherein nur die für mängelfrei erbrachte Leistungen geschuldeten Gebühren. Daher kann argumentiert werden, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die Verrechnung nur mangelhaft erbrachter Leistungen oder Teilleistungen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, die Gebührenpflicht entstünde vorerst unabhängig von der Qualität der Spitalleistungen aufgrund der Taxordnung, hielte eine formal der Taxordnung entsprechende Gebühr für eine nur mangelhaft erbrachte Leistung infolge des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gebühr letztlich vor dem Äqui­valenzprinzip nicht stand. Insofern lässt sich das Verhältnis zwischen öffentlich-rechtlichem Spital und Patient durchaus mit der Situation im privatrechtlichen Arztvertrag vergleichen, wo der Honoraranspruch des Beauftragten bei Schlechterfüllung seines Auftrags ebenfalls ganz oder teilweise entfällt (BGE 124 III 423 = Pra 88/1999 Nr. 22). Diese Auffassung liegt auch verschiedenen Entscheiden des Verwaltungsgerichts zugrunde, in denen die Reduktion einer Spitaltaxforderung wegen mangelhafter Spitalleistung geprüft und teilweise bejaht wurde (vgl. zum Ganzen: VGr, 24. Januar 2013, VB.2012.00232/233, E. 6.2; 6. Juli 2005, VB.2005.00111, E. 3.1; 23. Oktober 2003, VB.2003.00240, E. 2.b mit weiteren Hinweisen).

Soweit die Pflichtverletzungen eines Spitals neben der Reduktion bzw. dem Verlust von Gebührenansprüchen auch einen Schadenersatzanspruch begründen, ist dieser nach § 19 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (HaftungsG) und § 2 VRG allerdings nicht im Verwaltungsprozess, sondern beim Zivilrichter geltend zu machen (vgl. Jaag/Rüssli, Rz. 4265 und 3118; BGE 115 Ib 175 E. 2). Eine diesbezügliche Verrechnung mit der Taxforderung ist gemäss Art. 125 Ziff. 3 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 ohne Zustimmung des Spitals nicht zulässig (vgl. auch Art. 26 Abs. 2 der Aufnahme- und Taxordnung).

4.  

Die Beschwerdeführerin hat sich mit der Unterzeichnung der Kostenübernahmeerklärung vom 5. August 2013 verpflichtet, sämtliche Spitalkosten für die ambulante Behandlung oder den stationären Aufenthalt ihrer Schwester zu übernehmen. Sie bestreitet nicht, dass das Spital die ihr in Rechnung gestellten Untersuchungen und Behandlungen auch tatsächlich vornahm. Sie bestreitet ihre Zahlungspflicht aber vor allem deshalb, weil sie und ihre Schwester, die weder Deutsch noch Englisch spreche, nur eine Ultraschalluntersuchung gewünscht hätten und weder über die weiteren Behandlungsschritte noch über deren Kosten genügend informiert worden seien. Sie hätten in die Behandlung auch nicht eingewilligt. Vielmehr hätte sich ihre Schwester lieber in B, wo sie dafür versichert sei, behandeln lassen wollen. Die Behandlung sei zudem fehlerhaft gewesen, denn die Sepsis sei durch das Spital verursacht, die Drainagen seien falsch gelegt und die Patientin mit einem Spitalkeim infiziert worden. Damit stellt die Beschwerdeführerin die Äquivalenz der strittigen Gebührenforderung gegenüber der erbrachten Leistung infrage.

Der Bezirksrat hat sich mit diesen Vorbringen praktisch nicht auseinandergesetzt unter Hinweis darauf, dass eine allfällige Fehlbehandlung und Verletzung von ärztlichen Aufklärungspflichten nicht Gegenstand der beanstandeten Gebührenverfügung und im Haftungsverfahren zu klären sei. Diese Auffassung ist nach der vorstehend dargelegten Rechtslage unzutreffend. Für die Frage, ob die strittige Gebührenforderung vor dem Äquivalenzprinzip standhält, ist der Sachverhalt aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin von Amtes wegen zu untersuchen (§ 7 VRG). Der Bezirksrat hätte daher alle massgebenden Unterlagen des Spitals beiziehen und allenfalls weitere zusätzliche Beweismittel erheben müssen. Vorliegend fällt ausserdem auf, dass dem Stadtrat bei seinem Einspracheentscheid offenbar mehr Akten zur Verfügung standen, als dem Bezirksrat im Rekursverfahren. So konnte der Stadtrat etwa anhand von Verlaufseinträgen der Ärztinnen und Ärzte und aus dem Pflegebericht für die Tage des 6., 7., 8. und 9.  August 2013 sowie die darauffolgenden Tage prüfen, inwiefern das Personal die Beschwerdeführerin und ihre Schwester über die Behandlungsschritte informiert hatte, während dem Bezirksrat im Rekursverfahren neben der Kostenübernahmeerklärung und einer Kostenverpflichtung gegenüber dem Migrationsamt nur gerade drei elektronische Notizen des Spitalpersonals vom 6. August 2013 vorlagen.

Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids und Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen an den Bezirksrat (§ 64 Abs. 1 VRG).

5.  

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 und 2 VRG in Verbindung mit § 13 VRG). Die im Beschwerdeverfahren nicht mehr vertretene Beschwerdeführerin stellte erstmals in ihrer Replik und damit verspätet einen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin hat keine solche verlangt.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid gilt als Zwischenentscheid und kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG direkt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats E vom 9. April 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an den Bezirksrat E zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 3'600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …