{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "22.10.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00277_22-10-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215656&W10_KEY=4467088&nTrefferzeile=11&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "46d4cfa133a32c07b64be880dd12a70f"}, "Num": [" VB.2015.00277"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.22.1  VB.2015.00277"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.22.1  VB.2015.00277"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.22.1  VB.2015.00277"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geb\u00fchren | Geb\u00fchren f\u00fcr eine Behandlung im Spital. Die Behandlung von Patienten in \u00f6ffentlichen Spit\u00e4lern gilt als Erf\u00fcllung einer \u00f6ffentlichen Aufgabe, wobei der Patient zum Spital in ein \u00f6ffentlich-rechtliches Verh\u00e4ltnis tritt. Bei den Spitaltaxen handelt es sich um die f\u00fcr die Nutzung einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Anstalt geschuldeten Benutzungsgeb\u00fchren aufgrund eines \u00f6ffentlich-rechtlichen Sonderstatusverh\u00e4ltnisses. Voraussetzung f\u00fcr den rechtm\u00e4ssigen Bestand der Geb\u00fchrenschuld ist daher im Wesentlichen neben der tats\u00e4chlichen Erbringung bzw. Inanspruchnahme der Spitalleistung eine gesetzliche Grundlage f\u00fcr die Geb\u00fchr, ein (bei Spitaltaxen ohne Weiteres zu bejahendes) \u00f6ffentliches Interesse und die Einhaltung des Kostendeckungs- und \u00c4quivalenzprinzips. Die Verletzung spitalseitiger Pflichten kann die Geb\u00fchrenschuld ganz oder teilweise infrage stellen. Die f\u00fcr \u00f6ffentlich-rechtliche Spit\u00e4ler massgebenden Geb\u00fchrenordnungen definieren n\u00e4mlich von vornherein nur die f\u00fcr m\u00e4ngelfrei erbrachte Leistungen geschuldeten Geb\u00fchren. Daher kann argumentiert werden, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage f\u00fcr die Verrechnung nur mangelhaft erbrachter Leistungen. Selbst wenn davon ausgegangen w\u00fcrde, die Geb\u00fchrenpflicht entst\u00fcnde vorerst unabh\u00e4ngig von der Qualit\u00e4t der Spitalleistungen aufgrund der Taxordnung, hielte eine formal der Taxordnung entsprechende Geb\u00fchr f\u00fcr eine nur mangelhaft erbrachte Leistung infolge des Missverh\u00e4ltnisses zwischen Leistung und Geb\u00fchr letztlich vor dem \u00c4quivalenzprinzip nicht stand. Soweit die Pflichtverletzungen eines Spitals neben der Reduktion bzw. dem Verlust von Geb\u00fchrenanspr\u00fcchen auch einen Schadenersatzanspruch begr\u00fcnden, ist dieser beim Zivilrichter geltend zu machen (E. 3). Die Beschwerdef\u00fchrerin macht geltend, die Behandlung sei fehlerhaft gewesen, und stellt damit die \u00c4quivalenz der strittigen Geb\u00fchrenforderung gegen\u00fcber der erbrachten Leistung infrage.  Die Vorinstanz hat sich mit diesen Vorbringen unter Hinweis darauf, dass eine allf\u00e4lligeFehlbehandlung und Verletzung von \u00e4rztlichen Aufkl\u00e4rungspflichten nicht Gegenstand der beanstandeten Geb\u00fchrenverf\u00fcgung und im Haftungsverfahren zu kl\u00e4ren sei, f\u00e4lschlicherweise praktisch nicht auseinandergesetzt. F\u00fcr die Frage, ob die strittige Geb\u00fchrenforderung vor dem \u00c4quivalenzprinzip standh\u00e4lt, ist der Sachverhalt aufgrund der Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrerin von Amtes wegen zu untersuchen. Der Vorinstanz h\u00e4tte daher alle massgebenden Unterlagen des Spitals beiziehen und allenfalls weitere zus\u00e4tzliche Beweismittel erheben m\u00fcssen (E. 4).\r\rGutheissung. R\u00fcckweisung an die Vorinstanz."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:42:33", "Checksum": "7e9a17bbc04031382ed86877fbe626ac"}