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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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VB.2015.00284
Urteil
der 2. Kammer
vom 23. September 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Dirk Andres.
In
Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
Nr. 2 und 3 vertreten durch Nr. 1,
diese vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
A, geboren 1973, Staatsangehörige von Kanada und
Albanien, reiste im Rahmen des Familiennachzuges mit ihren beiden Kindern B,
geboren 2003, und C, geboren 2007, am 20. September 2012 zu ihrem Ehemann
E in die Schweiz, welcher im Besitz einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck
der Erwerbstätigkeit war. In der Folge erhielten A und ihre Kinder ebenfalls
eine Kurzaufenthaltsbewilligung, welche entsprechend der Bewilligung von E
letztmals bis 26. April 2014 verlängert wurde.
Mit Verfügung vom 22. April 2014 lehnte das Migrationsamt das Gesuch von A und ihren
Kindern vom 22. April 2014 um erneute
Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Als Begründung führte das
Migrationsamt sinngemäss an, die familiäre Wohngemeinschaft sei spätestens im
April 2014 aufgegeben worden. Darüber hinaus sei E per 26. April 2014 ins Ausland gezogen. Damit seien die
Bewilligungsvoraussetzungen von A und ihren Kindern nicht mehr erfüllt. Ferner
habe das Amt für Wirtschaft und Arbeit A die Erteilung einer Arbeitsbewilligung
verweigert, weshalb auch keine Kurzaufenthalts- bzw. Aufenthaltsbewilligung zum
Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt werden könne. Schliesslich liege auch kein
Härtefall vor.
II.
Den von A, B und C hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 9. April 2015
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 11. Mai 2015 liessen A, B und C dem Verwaltungsgericht
sinngemäss beantragen, es sei der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion aufzuheben und ihnen die Kurzaufenthaltsbewilligung
zu verlängern bzw. eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, unter Kosten und
Entschädigungsfolgen zulasten des Migrationsamtes. Es sei ihnen weiter für das
gesamte bisherige Verfahren sowie für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Schliesslich sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion die
Abweisung der Beschwerde beantragte, liess sich das Migrationsamt nicht
vernehmen.
Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2015 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, zum Fehlen des gefestigten Aufenthaltsrechts von E Stellung zu
nehmen. Dem kamen sie mit Stellungnahme vom 31. Juli
2015 nach.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder
-unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Das Verwaltungsgericht hat auf die tatsächlichen
Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids abzustellen
(VGr, 9. Februar 2011, VB.2010.00678, E. 4.1 mit Hinweisen).
2.
Der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§ 25 Abs. 1 in
Verbindung mit § 55 VRG), weshalb sich der entsprechende Antrag erübrigt.
3.
Insoweit die Beschwerdeführenden vorbringen
lassen, das in der Schweiz eingeleitete Scheidungsverfahren zwischen der
Beschwerdeführerin 1 und ihrem Ehemann bedürfe
der persönlichen Anwesenheit der Beschwerdeführerin 1, verlangen sie sinngemäss die Sistierung
des ausländerrechtlichen Verfahrens. Eine solche Sistierung ist indessen
vorliegend nicht angezeigt, da das ausländerrechtliche Verfahren nicht vom
eingeleiteten Scheidungsverfahren abhängig ist und
durch dieses Verfahren auch nicht wesentlich beeinflusst wird (vgl. VGr,
22. August 2012, VB.2012.00364; E. 3). Ferner kann die Beschwerdeführerin 1
als Kanadierin jederzeit ohne Schengen-Visum für 90 Tage in die Schweiz
einreisen, um von ihr geforderte höchstpersönliche Handlungen im Scheidungsverfahren
wahrzunehmen (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober
2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV] in Verbindung mit
Art. 5 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments
und Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] sowie
Art. 1 Abs. 2 und Anhang II der Verordnung [EG] Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im
Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren
Staatsangehörige von dieser
Visumpflicht befreit sind).
4.
4.1
Auf den durch Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens kann
sich im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung berufen, wer
nahe Verwandte (Ehegatten, minderjährige Kinder) mit einem gefestigten
Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht;
Niederlassungsbewilligung; Aufenthaltsbewilligung, die ihrerseits auf einem
gefestigten Rechtsanspruch beruht) hat oder selbst über ein solches verfügt,
sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 130
II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa), wobei von den aktuellen
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257
E. 1.f).
Gemäss dem durch Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Privatleben steht einer Person –
auch ausserhalb einer Familiengemeinschaft – ein Aufenthaltsrecht zu, wenn sie
besonders intensive, über die normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur oder entsprechende
vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären beziehungsweise
ausserhäuslichen Bereich aufweist (BGE 130 II 281 E. 3.2.1, BGE 120 Ib 16
E. 3.b).
4.2
Weder die Beschwerdeführenden selber noch der
mittlerweile wieder in der Schweiz lebende Ehemann bzw. Vater der
Beschwerdeführenden verfügen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der
Schweiz. Die Beschwerdeführenden selber sind lediglich im Besitz einer
Kurzaufenthaltsbewilligung, welche ihnen im Rahmen des Familiennachzugs
gestützt auf behördliches Ermessen nach Art. 45
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG) erteilt worden war. Der Ehemann bzw. Vater
der Beschwerdeführenden ist ebenfalls nur im Besitz einer Kurzaufenthaltsbewilligung und verfügt damit entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführenden nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Dass der
Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung B beantragen könnte, ändert genau so wenig etwas am Gesagten, wie
das Vorbringen, er wolle ungeachtet des effektiven Aufenthaltsstatus dauerhaft in der Schweiz verbleiben. Weder das erstere noch das letztere
Argument begründet ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinn der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung. Folglich können die
Beschwerdeführenden aus Art. 8 EMRK bzw. Art 13 Abs. 1 BV keinen Anspruch auf
Achtung des Familienlebens ableiten.
Gleiches gilt für den Anspruch auf Achtung
des Privatlebens, welcher sich ebenfalls aus Art 8
EMRK bzw. Art 13 Abs. 1 BV ableiten lässt. Die Beschwerdeführenden weisen keine besonders
intensiven, über die normale Integration hinausgehenden privaten Bindungen zum ausserfamiliären
Bereich in der Schweiz auf (vgl. nachfolgend E. 6.2).
5.
Ebenfalls keinen Anspruch auf die
beantragte Bewilligung können die Beschwerdeführenden
aus dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) ableiten. Der im vorliegenden Fall infrage kommende Art. 45 AuG gewährt
lediglich die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem
Ermessen (vgl. Art. 96 AuG), sofern die im Artikel genannten Voraussetzungen
des Zusammenwohnens (lit. a) der bedarfsgerechten Wohnung (lit. b) sowie das
Fehlen von Sozialhilfeabhängigkeit (lit. c) erfüllt sind. Die Eheleute Cermjani
leben gemäss Eheschutzurteil vom 11. März 2014 seit
5. April 2014 getrennt, wobei die Kinder unter die
Obhut der Beschwerdeführerin 1 gestellt worden
sind. Die Beschwerdeführenden leben folglich nicht mit E zusammen, womit eine
Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entsprechend den Ausführungen der
Vorinstanz auch gestützt auf Art. 45 AuG nicht infrage kommt.
Gleiches gilt für eine mögliche Bewilligungserteilung
gestützt auf Art. 18 AuG. Obwohl die von der
Beschwerdeführerin 1 geleisteten Bemühungen um
eine Arbeitsstelle lobenswert sind, liegt kein
positiver arbeitsmarktrechtlicher Entscheid vor, womit eine entsprechende Bewilligung, wie die Vorinstanz korrekt ausführt, nicht
in Betracht kommt.
6.
6.1
Es bleibt zu prüfen, ob bei den
Beschwerdeführenden ein schwerwiegender persönlicher
Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vorliegt. Bei der Figur
des Härtefalls handelt es sich um einen Rechtsbegriff, dessen Auslegung vom
Gericht grundsätzlich mit voller Kognition überprüft werden kann (vgl. BGE 119
Ib 33 E. 3b). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt der
massgebliche Härtefall voraus, dass sich der betreffende Ausländer in einer
persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass seine Lebens- und
Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in
gesteigertem Mass infrage gestellt sein müssen bzw.
dass die Verweigerung der Härtefallbewilligung für
den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge hätte. Bei der Beurteilung des
Härtefalls sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalls zu
berücksichtigen (BGE 119 Ib 33 E. 4c). Der
Begriff des Härtefalls wird daneben in Art. 31 VZAE konkretisiert. Zu
berücksichtigen sind insbesondere die Integration der gesuchstellenden Person, die Respektierung der Rechtsordnung durch diese,
die Familienverhältnisse,
insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der
Kinder, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am
Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der
Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten
für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
6.2
Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall ist
vorliegend zu verneinen, wobei grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz verwiesen werden kann: Trotz ihrer löblichen Bemühungen um eine
Anstellung ist der Beschwerdeführerin 1 eine
wirtschaftliche Integration nicht gelungen. Auch in sozialer Hinsicht ist,
trotz ihrer Bemühungen die deutsche Sprache zu lernen
und trotz des den Akten beiliegenden Referenzschreibens von F, datierend vom 22. April 2014, keine
überdurchschnittliche Integration erkennbar. Schliesslich hält sie sich mit
drei Jahren erst relativ kurz in der Schweiz auf. Demgegenüber hat die
Beschwerdeführerin 1 die grösste Zeit ihres Lebens in Albanien verbracht, wo
sie ihre Ausbildung abschloss und wo nach wie vor Familienangehörige von ihr leben. Nach ihrem Aufenthalt in Kanada, dessen Staatsbürgerschaft
sie ebenfalls besitzt, hat sie zudem versucht, wieder in Albanien Fuss zu
fassen, bevor sie in die Schweiz einreiste. Eine Rückkehr nach Albanien ist ihr
daher zuzumuten. Alternativ wäre ihr auch eine Ausreise nach Kanada zuzumuten,
wo sie acht Jahre lebte und arbeitete.
Entgegen den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift gilt Gleiches für die Beschwerdeführenden 2 und 3. So reicht es insbesondere nicht aus, dass die
Beschwerdeführenden 2 und 3 hier zur Schule gehen
und sich sinngemäss sprachlich und sozial in ihrer Klasse eingelebt haben.
Selbst unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer 3 in der Schweiz eingeschult wurde und dass die
Beschwerdeführerin 2 diesen Sommer in die Oberstufe übergetreten ist und
in der Primarschule überdurchschnittliche schulische
Leistungen erbracht hat, kann ihnen eine Rückkehr nach Albanien bzw. Kanada
zugemutet werden. Die Kinder befinden sich mit noch
nicht ganz zwölf Jahren im Falle der Beschwerdeführerin 2 und mit etwas mehr als acht Jahren im Falle des Beschwerdeführers 3 noch in einem
anpassungsfähigen Alter. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass sich im
Kindsalter einzelne Jahre stärker prägend auswirken als im Erwachsenenalter, haben die Beschwerdeführenden 2 und 3, wie die Vorinstanz zutreffend anführt, in der Tat die
kürzeste Zeit ihres Lebens in der Schweiz verbracht. Insbesondere sind die
Beschwerdeführenden 2
und 3 gemäss Angaben ihres Vaters vom 6. März
2014 bereits in Albanien zur Schule gegangen. Dass der Vater mittlerweile
wieder in der Schweiz wohnt, ändert nichts am Gesagten. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ausübung des Besuchsrechts des nicht obhutsberechtigten Elternteils nämlich nicht
erforderlich, dass letzterer dauernd im gleichen Land wie das Kind lebt, vorausgesetzt
die Eltern-Kindsbeziehung wird faktisch,
beispielsweise durch die Distanz der beiden Länder, nicht verunmöglicht (vgl. BGr, 1. Dezember
2011, 2C_578/2011 E. 3.4.1). Angesichts der
heutigen internationalen Verkehrsverbindungen und der modernen Informationstechnologie ist es den
Beschwerdeführenden 2 und 3 und deren Vater
zuzumuten, ihre Beziehung insbesondere bei einer
Ausreise nach Albanien über die entsprechende Distanz zu leben. Entsprechend ist das Kindswohl bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden 2 und 3 nach Albanien nicht entscheidend eingeschränkt.
Schliesslich ist festzuhalten, dass sich
die Vorinstanz entgegen der Rüge der Beschwerdeführenden
auch mit Ziffer 7 der Rekursschrift
auseinandergesetzt hat und entsprechende Überlegungen in ihre Erwägungen einfliessen
lassen hat (vgl. E. 7.5.1 in Verbindung mit E. 7.5.2 des Rekursentscheides). So kommt sie sinngemäss zum Schluss,
dass allenfalls gewisse familiäre Spannungen vorliegen könnten, welche indessen
nicht konkret belegt worden seien und daher nichts an der vorinstanzlichen
Beurteilung ändern würden. Dem schliesst sich das Verwaltungsgericht an. Zu
betonen ist darüber hinaus, dass entsprechende
Spannungen in einer Trennungssituation die Regel sind und die Beschwerdeführenden entsprechend mit ihren allgemein gehaltenen Ausführungen
nichts daraus für sich ableiten können.
Damit hat die Vorinstanz ihr Ermessen
pflichtgemäss ausgeübt.
7.
7.1
Da die Beschwerdeführenden unterliegen, sind ihnen
die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2
7.2.1 Die Beschwerdeführenden lassen die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege beantragen. Gemäss § 70 in Verbindung mit
§ 16 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen
(Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind ihre Rechte im
Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
Offensichtlich aussichtslos sind
Begehren, deren Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf
Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der
über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung
der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme.
Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht
führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet (vgl. Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §16 N. 42 ff.).
7.2.2 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift
ist das vorliegende Begehren aufgrund der klaren Rechtslage und insbesondere
angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf die Härtefallregelung
als von vornherein offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren. Damit ist das
Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
8.
Der
vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht (BGG) angefochten werden, soweit die
Beschwerdeführenden einen Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend machen.
Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ergriffen werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellkosten,
Fr. 2'060.- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …