{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "17.03.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00287_17-03-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216136&W10_KEY=4467080&nTrefferzeile=2&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2c7accf596f711eb68041c110bbc5c40"}, "Num": [" VB.2015.00287"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.17.0  VB.2015.00287"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.17.0  VB.2015.00287"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.17.0  VB.2015.00287"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Quartierplan | Quartierplan: Zweckm\u00e4ssigkeit/Erschliessung/Strasse ausserhalb der Bauzone Die Ausstandspflicht wird nicht verletzt, wenn der befangene Gemeindepr\u00e4sident in den Ausstand getreten und bei der Beratung und Beschlussfassung nicht im Sitzungsraum anwesend war, jedoch den Protokollauszug unterschrieben hat (E. 2). Die zwischenzeitliche Sanierung eines Strassenabschnitts und die Ver\u00e4nderung der Baukostensch\u00e4tzung haben keine materielle Auswirkung auf den Quartierplan (E. 4). Die Beschwerdef\u00fchrenden r\u00fcgen die Gebietsabgrenzung als unzweckm\u00e4ssig. R\u00fcgebeschr\u00e4nkungen gegen die Quartierplaneinleitung mit Verwirkungsfolge beziehen sich nach dem Wortlaut von \u00a7 148 PBG auf die Voraussetzungen des Quartierplanverfahrens, von der Gebietsabgrenzung ist dabei nicht explizit die Rede. Ob die Voraussetzungen eines Quartierplanverfahrens gegeben sind, betrifft immer ein bestimmtes Quartierplangebiet, weshalb im Einleitungsbeschluss zwingend auch \u00fcber die Zweckm\u00e4ssigkeit der Gebietsabgrenzung zu entscheiden ist. Damit ist vorliegend nicht zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die ausserhalb der Bauzone liegenden Grundst\u00fccke samt Strassenabschnitt zu Recht ins Quartierplangebiet einbezogen wurden (E. 5). In Bezug auf den Ausbau einer Strasse ausserhalb der Bauzone widerspricht der Quartierplan vorliegend der Kulturlandinitiative, was den Quartierplan jedoch nicht rechtswidrig macht, da keine Rechtsgrundlage daf\u00fcr besteht, den Quartierplan wegen eines m\u00f6glichen Verstosses zur k\u00fcnftigen gesetzgeberischen Umsetzung der Kulturlandinitiative aufzuheben (E. 6.3.2). Der Ausbau eines ausserhalb der Bauzone liegenden Flurwegs zu einer \u00f6ffentlichen Strasse ist mehr als eine nur untergeordnete Plan\u00e4nderung, wobei festzustellen ist, dass das Quartierplanverfahren die bundesrechtlichen Anforderungen an die Nutzungsplanung hinsichtlich der Mitwirkung der Bev\u00f6lkerung nur unzureichend erf\u00fcllt. Gleichwohl scheint es nicht zwingend notwendig, f\u00fcr Quartierstrassen ausserhalb der Bauzonen eine f\u00f6rmliche Bewilligung nach Art.24 RPG zu verlangen, denn der Strassenbau f\u00fchrt nicht zu unzul\u00e4ssigen Kleinbauzonen, noch widerspricht er, soweit sachlich gerechtfertigt, generell den Grunds\u00e4tzen der Raumplanung. Dennoch ist eine Interessenabw\u00e4gung vorzunehmen, weshalb vorliegend zu pr\u00fcfen war, ob der heutige Ausbaustandard der Strasse zur Erschliessung der mit bestandesgesch\u00fctzten Betrieben \u00fcberstellten Grundst\u00fccke bereits gen\u00fcgte, wie dies die Beschwerdef\u00fchrenden geltend machten. Die gen\u00fcgende Erschliessung wurde bisher noch nicht verbindlich entschieden. Der heutige Zustand erweist sich jedoch als ungen\u00fcgend. Der vom Quartierplan vorgesehene Ausbau bleibt immer noch massgeblich unterhalb des Standards der Zugangsnormalien und geht damit nicht \u00fcber ein absolut notwendiges Minimum hinaus, was nicht zu beanstanden ist (E. 6.4). Da die betreffende Strasse sowohl innerhalb wie ausserhalb der Bauzone ungen\u00fcgend ausgebaut ist, kommt eine Entlassung der beiden daran angeschlossenen Grundst\u00fccke der Beschwerdef\u00fchrenden aus dem Quartierplanverfahren nicht infrage (E. 7). Kein Anhaltspunkt f\u00fcr eine Rechtsverletzung in Bezug auf die Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der Kostenbeteiligung der Beschwerdef\u00fchrenden an den Baukosten der Strasse innerhalb und ausserhalb der Bauzone. Auch wenn sie k\u00fcnftig keinen unmittelbaren geldwerten Vorteil aus der Erschliessungsverbesserung ziehen k\u00f6nnen, kommt ihnen die Verbesserung der Verkehrssicherheit und ein stabilerer Strassenaufbau zugute.\r\rAbweisung. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:43:33", "Checksum": "e86681d90cf838af5f251294b1950b25"}