{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.01.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00290_21-01-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215977&W10_KEY=4467080&nTrefferzeile=77&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d2748651a5a1788cb9dcd532ad331444"}, "Num": [" VB.2015.00290"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.21.0  VB.2015.00290"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.21.0  VB.2015.00290"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.21.0  VB.2015.00290"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Anbau mit gestaffelter Fassadenflucht und gezackt verlaufendem Grundriss: Geb\u00e4udeh\u00f6he; Grundabstand bei Geb\u00e4udeecke; Einordnung. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist bei Neubauten auf den Terrainverlauf im Zeitpunkt der Baueingabe abzustellen. Auf fr\u00fchere Verh\u00e4ltnisse ist \u2013 abgesehen von den in \u00a7 5 Abs. 2 ABV genannten F\u00e4llen \u2013 nur bei Um- und Erweiterungsbauten abzustellen. Bei der Abgrenzung zwischen einer Erweiterung und einem Anbau massgebend, ob dem neuen Bauteil eine gewisse architektonische Selbst\u00e4ndigkeit zukommt (E. 3.4). Die Fassade wird nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als Aussenwand bzw. Aussenseite eines Geb\u00e4udes zwischen Erdboden und Dachfl\u00e4che definiert. F\u00fcr die Bestimmung der massgebenden Fassadenlinie wird die betreffende Fassadenseite als Ganzes betrachtet und der Fassadenverlauf nicht geschossweise bestimmt. Dabei ist auf die optische Erscheinung, d. h. auf das sichtbare Bauvolumen abzustellen. Tritt ein vorgelagerter Teil der Fassade derart in Erscheinung, dass dieser gestaffelt erscheint, so ist die vordere Fassadenflucht massgebend (E. 3.4.1). Ist \u2013 wie vorliegend \u2013 in der Bau- und Zonenordnung ein grosser und ein kleiner Grundabstand vorgesehen, so wird gem\u00e4ss \u00a7 22 Abs. 2 ABV der kleine Grundabstand radial \u00fcber die Geb\u00e4udeecken herumgeschlagen (E. 4.3). Die Auslegung der kommunalen Regelung, wonach eine Hauptwohnseite festgelegt und \u00fcber s\u00e4mtliche Geb\u00e4udeecken der kleine Grundabstand geschlagen wird, ist nicht zu beanstanden (E. 4.4). Nachdem sich die Baubeh\u00f6rde mit dem Bauprojekt nicht konkret auseinandergesetzt hatte, war die Kognition des Baurekursgerichts nicht oder zumindest nicht wesentlich eingeschr\u00e4nkt (E. 5.2). Die Auslegung und Anwendung des \u00a7 238 PBG durch die Vorinstanz ist nachvollziehbar. Sie ist zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass sich das Projekt zumindest befriedigend einordnet (E. 5.5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:01:18", "Checksum": "d76fb4a6ba0b28b0da7288e2158aa7ad"}