|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2015.00294  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.08.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.06.2016 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe (Kostenersatz nach Art. 16 ZUG)


Sozialhilfe: umstrittene Erstattung der Versorgertaxen nach Massgabe von Art. 16 Abs. 1 ZUG. Sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Unterscheidung zwischen Leistungsabgeltung im Sinn von Art. 19 ff. der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) und Beiträgen der Unterhaltspflichtigen im Sinn von Art. 22 IVSE (E. 3.2). Die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen ist vorliegend nicht unmittelbar anwendbar, da sich Wohn- und Standortkanton nicht unterscheiden (E. 3.3.1). Die Grundsätze der besagten Vereinbarung kommen auch nicht sinngemäss zur Anwendung (E. 3.3.2). Im Fall von Heimplatzierungen entscheidet die Fürsorgebehörde nach pflichtgemässem Ermessen, ob und wie Bedürfnisse des Empfängers abgedeckt werden sollen, damit sein Lebensunterhalt im Sinn von Art. 2 ZUG gesichert ist, was als wesentliches Merkmal der Unterstützung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 ZUG gilt. Infolgedessen sind die Versorgertaxen als Unterstützungen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 ZUG zu qualifizieren (E. 3.4.3). Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Versorgertaxen in der Verfügung vom 26. Juli 2013 als Tagespauschalen festgesetzt sind (E. 3.4.3). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts stellen die Versorgertaxen als Leistungen an die Platzierung der minderjährigen Sozialhilfeempfängerin und ihrer Tochter Kindesschutzmassnahmen dar, für welche subsidiär die politischen Gemeinden an deren Unterstützungswohnsitzen aufzukommen haben. Diese Ausgaben unterliegen der Weiterverrechnung nach Zuständigkeitsgesetz, weshalb sie der Beschwerdeführer nach Massgabe von Art. 16 Abs. 1 ZUG zu übernehmen hat (E. 3.6). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
FREMDPLATZIERUNG
HEIMATKANTON
HEIMKOSTEN
KINDESSCHUTZMASSNAHME
KOSTENERSATZ
SOZIALLEISTUNG
TAGESPAUSCHALE
UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ
VERSORGERTAXE
WEITERVERRECHNUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 3 Abs. I ZUG
Art. 3 Abs. II ZUG
Art. 3 Abs. II lit. a ZUG
Art. 7 Abs. III lit. a ZUG
Art. 16 Abs. I ZUG
Art. 33 ZUG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00294

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 20. August 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.

 

 

 

In Sachen

 

 

Kanton A, vertreten durch H,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Kanton Zürich, vertreten durch die Sicherheitsdirektion,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Sozialhilfe (Kostenersatz nach Art. 16 ZUG),

hat sich ergeben:

I.  

A. B, geboren 1998, von C, ist am 4. April 2013 zusammen mit ihrer Mutter nach D umgezogen. Die Sozialbehörde von D (nachfolgend Sozialbehörde) gewährte ihr mit Entscheid vom 8. Mai 2013 ab 1. Mai 2013 wirtschaftliche Hilfe von monatlich Fr. 1'106.- (Mietanteil [1/3 der Miete] von Fr. 500.- und Grundbedarf [1/3 des 3-Personen-Haushalts] von Fr. 606.-) abzüglich allfälliger Einnahmen. Am 17. Mai 2013 reichte die Sozialbehörde dem Sozialamt des Kantons Zürich (nachfolgend Kantonales Sozialamt) eine Unterstützungsanzeige gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) ein, worin für die Unterstützungskosten für B für den Zeitraum vom 4. April 2013 bis 3. April 2015 ein Kostenersatzanspruch gegenüber dem Heimatkanton geltend gemacht wurde. Das Kantonale Sozialamt übermittelte diese Anzeige am 28. Mai 2013 an die Fürsorgestelle des Kantons A.

B. Am 26. April 2014 brachte B ihre Tochter E zur Welt, welche unter Vormundschaft steht. In der Unterstützungsanzeige gemäss Art. 31 ZUG machte die Sozialbehörde am 6. Mai 2014 gegenüber dem Heimatkanton einen Kostenersatzanspruch für ab 5. Mai 2014 (bis 3. April 2015) anfallende Kosten der Platzierung von B und ihrer Tochter E in der Mutter&Kind-Wohngruppe des Zentrums F in  G im Betrag von Fr. 10'950.- monatlich abzüglich allfälliger Einnahmen geltend. Im Sinn einer Nachtragsmeldung informierte das Kantonale Sozialamt am 23. Mai 2014 den Kanton A über diese Unterstützungsanzeige, die Zusammensetzung der Platzierungskosten (Tagespauschalen von Fr. 245.- für die Mutter und Fr. 120.- für das Kind sowie einem monatlichen Grundbedarf von Fr. 263.- für die Mutter und Fr. 153.- für die Tochter) sowie die Sistierung der Verrechnung aufgrund eines hängigen Rechtsstreits betreffend die Qualifizierung der Heimkosten und die Kostenträger in einem anderen Fall. Der Kanton A erhob am 19. Juni 2014 vorsorglich Einsprache gemäss Art. 33 ZUG. Das Kantonale Sozialamt zeigte dem Amt für Soziales des Kantons A am 29. Januar 2015 an, dass über die vorgenannte Rechtsfrage mit Urteil VB.2014.00054 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich (nachfolgend Verwaltungsgericht) vom 9. Juni [recte Juli] 2014 rechtskräftig entschieden wurde. Am 6. März 2015 erhob der Kanton A definitiv Einsprache gemäss Art. 33 ZUG gegen die Nachtragsmeldung vom 23. Mai 2014/Unterstützungsanzeige. In Anwendung von Art. 34 Abs. 1 ZUG wies das Kantonale Sozialamt mit Verfügung vom 15. April 2015 die Einsprache ab.

II.  

Dagegen erhob der Kanton A am 13. Mai 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung des Kantonalen Sozialamtes und die Anerkennung seiner Einsprache vom 19. Juni 2014 gegen die Nachtragsmeldung vom 23. Mai 2014. Unter Verweisung auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 15. April 2015 und Verzicht auf eine Stellungnahme beantragte das Kantonale Sozialamt am 3. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen zulasten des Kantons A.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Da der infrage stehende Sachverhalt eine sozialhilferechtliche Streitigkeit betrifft und eine interkantonale Dimension aufweist, kommt das Zuständigkeitsgesetz zur Anwendung. Der Einspracheentscheid vom 15. April 2015 stützt sich auf Art. 34 Abs. 1 ZUG. Nach Art. 34 Abs. 2 ZUG wird der die Einsprache abweisende Beschluss des fordernden Kantons rechtskräftig, wenn der einsprechende Kanton nicht binnen 30 Tagen nach Empfang bei der zuständigen richterlichen Behörde des Kantons Beschwerde erhebt. Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid des Kantonalen Sozialamts bildet damit eine letzt­instanzliche Verwaltungsanordnung, gegen die gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechts­pflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden kann. Demnach ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Da der Beschwerdegegner vom Beschwerdeführer die Übernahme der Versorgertaxe in der Höhe von Fr. 365.- pro Tag für den Zeitraum vom 5. Mai 2014 bis 3. April 2015 verlangt, die für B und ihre Tochter während des Aufenthalts in der Mutter&Kind-Wohngruppe des Zentrums F anfallen, übersteigt der Streitwert des vorliegenden Verfahrens den Betrag von Fr. 20'000.-. Die Streitigkeit fällt somit in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 ZUG ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die Bedürftigkeit wird nach den am Unterstützungsort geltenden Vorschriften und Grundsätzen beurteilt (Art. 2 Abs. 2 ZUG). Unterstützungen im Sinn des Zuständigkeitsgesetzes sind Geld- und Naturalleistungen eines Gemeinwesens, die nach kantonalem Recht an Bedürftige ausgerichtet und nach den Bedürfnissen berechnet werden (Art. 3 Abs. 1 ZUG). Demnach sind Sozialleistungen Unterstützungen, die von Fall zu Fall dem nach behördlichem Ermessen bestimmten tatsächlichen Bedarf des Empfängers entsprechend festgesetzt und nicht etwa nach formellen Kriterien, beispielsweise zwischen der Summe vorschriftsmässig angerechneter Einkommensbestandteile und einer gesetzlichen Bedarfsgrenze, errechnet werden (BBl 1976 III 1193 ff., 1202; Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], Zürich 1994, S. 55 Rz. 75). Nicht als Unterstützungen gelten Sozialleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht und deren Betrag nicht nach behördlichem Ermessen festgesetzt, sondern nach Vorschriften berechnet wird, insbesondere die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gesetzlich oder reglementarisch geordnete Staats- und Gemeindebeiträge an Wohnungs-, Ausbildungs- und Versicherungskosten Minderbemittelter und andere Beiträge mit Subventionscharakter (Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG). Die Aufzählung von Art. 3 Abs. 2 ZUG ist abschliessend, sodass alle nicht dort aufgeführten Sozialleistungen Unterstützungen sind, sofern sie die in Art. 3 Abs. 1 ZUG genannten Merkmale aufweisen (vgl. BBl 1976 III 1202; Thomet, S. 56 Rz. 78).

2.2 Unabhängig vom zivilrechtlichen Wohnsitz (BGr, 7. Juni 2000, 2A.603/1999, E. 2.a, mit weiteren Hinweisen) bestimmt das Zuständigkeitsgesetz, welcher Kanton für die Unterstützung eines/einer Bedürftigen, der/die sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist (Art. 1 Abs. 1 ZUG). Nach Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 ZUG obliegt die Unterstützung eines/einer Schweizer Bürgers/Bürgerin dem Kanton, in welchem sich der/die Bedürftige mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet, wo er/sie den sogenannten Unterstützungswohnsitz hat. Gemäss Art. 7 ZUG teilt das minderjährige Kind – unabhängig von seinem Aufenthaltsort – den Unterstützungswohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen Gewalt es steht (Abs. 1). Wenn die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, teilt es den Unterstützungswohnsitz jenes Elternteils, bei dem es wohnt (Abs. 2). Es hat einen eigenen Unterstützungswohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde, unter deren Vormundschaft es steht (Abs. 3 lit. a), bzw. am letzten Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 1 und 2 ZUG, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt (Abs. 3 lit. c). Wenn der/die Unterstützte noch nicht zwei Jahre lang ununterbrochen in einem anderen Kanton Wohnsitz hat, so erstattet der Heimkanton dem Wohnkanton die Kosten der Unterstützung, die dieser ausgerichtet oder einem Aufenthaltskanton nach Art. 14 ZUG vergütet hat (Art. 16 Abs. 1 ZUG).

2.3 Gemäss § 9a Abs. 1 des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962 (Jugendheimegesetz, JugendheimeG) kann der Regierungsrat mit anderen Kantonen Vereinbarungen treffen über die Beteiligung an den Kosten von Kinder- und Jugendheimen. Im Sinn dieser Bestimmung ist der Kanton Zürich mit Regierungsratsbeschluss vom 14. November 2007 (OS 62, 502 ff.) der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom 13. Dezember 2002 (IVSE) beigetreten. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVSE bezweckt diese Vereinbarung, die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen. Ihr Geltungsbereich stellt sich wie folgt dar: Sie bezieht sich insbesondere auf stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längstens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beherbergen, sofern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung eingetreten oder dort untergebracht worden sind (Art. 2 Abs. 1 Bereich A IVSE). Der Wohnkanton sichert hierfür der Einrichtung des Standortkantons mittels Kostenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung zugunsten der Person für die zu garantierende Periode zu (Art. 19 Abs. 1 IVSE). Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden der Einrichtung des Standortkantons die Leistungsabgeltung für die Leistungsdauer (Art. 19 Abs. 2 IVSE). Gemäss Art. 20 IVSE berechnet sich die Leistungsabgeltung aus dem anrechenbaren Nettoaufwand abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes. Der verbleibende Betrag wird auf die Person pro Verrechnungseinheit umgerechnet (Abs. 1). Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechenbaren Aufwand, nämlich die für die Leistung erforderlichen Personal- und Sach- inkl. Kapitalkosten und Abschreibungen – abzüglich des anrechenbaren Ertrags (Art. 20 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 1 IVSE). Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen entspricht im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine Person in einfachen Verhältnissen, was einem Betrag zwischen Fr. 25.- und Fr. 30.- entspricht (Art. 22 Abs. 1 IVSE; Kommentar zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen, Artikel 22 [Beiträge der Unterhaltspflichtigen: Bereich A], S. 12, zu finden unter www.sodk.ch/file–admin/user_upload/Fachbereiche/Behindertenpolitik/IVSE/Kommentar_zur_IVSE_dt.pdf). Vom Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der Sozialhilfe belastet werden (Art. 22 Abs. 2 IVSE).

2.4 Gemäss § 14 Abs. 1 der Verordnung über die Jugendheime vom 4. Oktober 1962 (JugendheimeV) leistet das Amt für Jugend und Berufsberatung Jugendheimen Kostenanteile für den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen mit Wohnsitz im Kanton Zürich bis zum vollendeten 18. Altersjahr. Gemäss § 19 Abs. 1 JugendheimeV legt die Bildungsdirektion insbesondere für Aufenthalte gemäss § 14 Abs. 1 JugendheimeV eine durch die Jugendheime zu erhebende angebotsbezogene Versorgertaxe fest. Übersteigt diese Taxe die von einem Jugendheim budgetierten Kosten, wird sie vom Amt für Jugend und Berufsberatung gesenkt. Die Bildungsdirektion setzte am 26. Juli 2013 mit der als "Verfügung" bezeichneten Verwaltungsverordnung bei Mutter- und Kind-Angeboten in Jugendheimen neu eine Versorgertaxe für das Kind in Höhe von Fr. 120.- pro Tag fest (Ziff. I.4.2.1 der Verfügung vom 26. Juli 2013). Diese Bestimmung ist seit 1. August 2013 in Kraft (Ziff. VI der Verfügung vom 26. Juli 2013). Die Versorgertaxe für minderjährige Mütter richtet sich nach den bestehenden Versorgertaxen, entsprechend dem genutzten Angebot. Minderjährige Mütter unterliegen der Versorgertaxe nach der am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen (vgl. Ziff. VII der Verfügung vom 26. Juli 2013) Ziff. I.4.1 der Verfügung vom 26. Juli 2013. Der entsprechende als "Gemeindebeitrag" bezeichnete Betrag beläuft sich dabei auf Fr. 245.- pro Tag.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die grundsätzliche Kostenersatzpflicht nach Art. 16 Abs. 1 ZUG. Streitfrage bildet indessen, ob er verpflichtet ist, für die vom Beschwerdegegner in Rechnung gestellte Versorgertaxe aufzukommen bzw. vom 5. Mai 2014 bis 3. April 2015 Heimkosten in der Höhe von Fr. 365.- pro Tag bzw. Fr. 10'950.- monatlich für die minderjährige B und ihre Tochter zu übernehmen. Der Beschwerdeführer ist dabei der Ansicht, dass die Leistungsabgeltung von Einrichtungen des Bereichs A gemäss der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen – mit Ausnahme der Beiträge der Unterhaltspflichtigen (Kostgeld) – als nicht weiterverrechenbare Sozialleistungen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG zu qualifizieren sei und es sich nicht um Unterstützungen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 ZUG handle, die der interkantonalen Kostenersatzpflicht unterliegen würden.

3.2 Die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen differenziert zwischen Leistungsabgeltung im Sinn von Art. 19 ff. IVSE und Beiträgen der Unterhaltspflichtigen im Sinn von Art. 22 IVSE (vgl. E. 2.3; Kommentar zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen, Artikel 22 [Beiträge der Unterhaltspflichtigen: Bereich A], S. 12). Da die Leistungsabgeltung vom finanziellen Bedarf der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig ist, stellt diese Abgeltung keine Unterstützung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 ZUG dar. Damit gelangt das Zuständigkeitsgesetz diesbezüglich nicht zur Anwendung. Es besteht denn auch keine Kostenersatzpflicht unter den Kantonen analog dem Zuständigkeitsgesetz. Demgegenüber können die Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Sinn von Art. 22 IVSE der Sozialhilfe belastet werden, sodass es sich um Unterstützungen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 ZUG handelt, weshalb das Zuständigkeitsgesetz Anwendung findet (vgl. Judith Widmer, Die Finanzierung von Aufenthalten in Kinder- und Jugendheimen [inkl. Schulheimen] im Kanton Zürich, in: Jusletter 13. Dezember 2010, Rz. 40 ff.; VGr, 9. Juli 2014, VB.2014.00054/00058, E. 4.2.3).

3.3 Es fragt sich, ob die Berechnung der infrage stehenden Versorgertaxe überhaupt nach den Grundsätzen der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen zu erfolgen hat, was der Beschwerdeführer befürwortet.

3.3.1 Im Fall von B und ihrer Tochter ist der Kanton Zürich der Standortkanton der Einrichtung im Sinn von Art. 4 lit. e IVSE: So befindet sich die Mutter&Kind-Wohngruppe des Zentrums F, die eine Einrichtung gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich A IVSE darstellt und in der IVSE-Datenbank verzeichnet ist (vgl. www.sodk.ch/ueber-die-sodk/ivse_datenbank/suchmaske), in G. B zog mit ihrer Mutter sodann am 4. April 2013 in den Kanton Zürich nach D. Seit 5. Mai 2014 ist sie in der Mutter&Kind-Wohngruppe des Zentrums F in G platziert. Unter Berücksichtigung ihres zivilrechtlichen Wohnsitzes gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB  ist der Kanton Zürich somit ebenfalls als Wohnkanton im Sinn von Art. 4 lit. d IVSE zu qualifizieren. Gleiches gilt für ihre gemäss Art. 327a in Verbindung mit Art. 296 Abs. 3 ZGB unter Vormundschaft stehende Tochter E (Art. 25 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 [EG KESR]). Da die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen aber lediglich bei ausserkantonalen Platzierungen bzw. auf jene Fälle zur Anwendung kommt, bei denen sich Wohn- und Standortkanton unterscheiden, sind die darin enthaltenen Bestimmungen folglich vorliegend nicht unmittelbar anwendbar (VGr, 9. Juli 2014, VB.2014.00054/00058, E. 4.2.3).

3.3.2 Die besagte Vereinbarung bzw. ihre Grundsätze kommen im vorliegenden Fall auch nicht sinngemäss zur Anwendung. Bei der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen handelt es sich um ein rechtsetzendes Vertragswerk mehrerer Kantone (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2012, N. 1270 und 1283 f.). Daraus lässt sich nicht entnehmen, dass die Kantone grundsätzlich verpflichtet wären, die Berechnung der Versorgertaxen auch in Fällen ohne interkantonalem Bezug nach den Vorgaben von Art. 20 ff. IVSE und den IVSE-Richtlinien zur Leistungsabgeltung und zur Kostenrechnung vom 1. Dezember 2005 vorzunehmen. Wie in Art. 1 Abs. 1 IVSE erwähnt, bezweckt die besagte Vereinbarung, die Finanzierung eines Aufenthalts in einem Heim zu gewährleisten, das sich für den Betroffenen/die Betroffene als geeignet erweist und in seinem/ihrem Wohnkanton nicht zur Verfügung steht, dies auch auf längere Sicht hinaus. Eine solche Platzierung kann damit ein grösseres finanzielles Engagement des Wohnkantons zur Folge haben als die Verpflichtung des Heimatkantons zur Kostenübernahme von Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 16 Abs. 1 ZUG während des definierten beschränkten Zeitraums von zwei Jahren. Eine differenzierte Berechnung der Leistungsabgeltung nach Massgabe von Art. 20 ff. IVSE ist daher angebracht und entspricht einer Kostentragung im Sinn des föderalistischen Finanzausgleichs. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers beinhaltet die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen im Übrigen keine interkantonale oder auch innerkantonale Harmonisierung der Finanzierung von Aufenthalten in Kinder- und Jugendheimen (vgl. Widmer, Rz. 43). Eine richterliche Lückenfüllung ist deswegen ausgeschlossen.

3.4 Es verbleibt die Prüfung der Verrechenbarkeit der Versorgertaxen, die dem Beschwerdeführer für die Platzierung von B und ihrer Tochter ab 5. Mai 2014 in Rechnung gestellt wurden.

3.4.1 Die bei einer Fremdplatzierung anfallenden Versorgertaxen stellen die vom Kanton nicht getragenen Kosten einer Kindesschutzmassnahme dar. Sie haben keinen subventionsrechtlichen Charakter und finanzieren nicht die blosse Existenz der Heime (vgl. VGr, 9. Juli 2014, VB.2014.00054/000058, E. 6.4). Neben den Versorgertaxen gewährleisten Staatsbeiträge die Finanzierung von Kinder- und Jugendheimen. Die beitragsberechtigten Ausgaben werden in § 8 JugendheimeG aufgelistet (vgl. Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch [nachfolgend Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kapitel 12.2.02, Ziff. 3, 17. Februar 2015). Ausnahmsweise kann der Staat an anderen Ausgaben von Jugendheimen besonderer Art oder an das Kostgeld zürcherischer Minderjähriger in solchen Heimen Subventionen bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben gewähren (§ 8 Abs. 2 JugendheimeG).

3.4.2 Wie im Urteil der 4. Abteilung des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 2014 erwogen, werden die Versorgertaxen je nach Heim unterschiedlich hoch festgelegt und die Zuteilung eines Kindes erfolgt nach dessen individuellen Interessen. Die Versorgertaxen werden nach Anzahl Aufenthaltstage des im Heim platzierten Kindes berechnet und sie sind entsprechend auf dessen Bedürfnisse angepasst. Damit liegt eine individuelle Indikation der Art und des Umfangs der vom Heim angebotenen Leistung vor (VGr, 9. Juli 2014, VB.2014.00054/00058, E. 6.8). Im Fall von Heimplatzierungen entscheidet die Fürsorgebehörde folglich nach pflichtgemässem Ermessen, ob und wie Bedürfnisse des Empfängers abgedeckt werden sollen, damit sein Lebensunterhalt im Sinn von Art. 2 ZUG gesichert ist, was als wesentliches Merkmal der Unterstützung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 ZUG gilt (vgl. Thomet, S. 55 Rz. 75). Unter diesen Umständen sind die Versorgertaxen als Unterstützungen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 ZUG zu qualifizieren.

3.4.3 Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Versorgertaxen in der Verfügung vom 26. Juli 2013 als Tagespauschalen festgesetzt sind. Während der ebenfalls pauschal festgesetzte Grundbedarf bzw. die Nebenkostenpauschalen in Kinder- und Jugendheimen für Ausgabenpositionen verwendet werden, die nicht durch die Aufenthaltsfinanzierung gedeckt sind, so beispielsweise für Bekleidung und Schuhe, Körper-/Gesund­heitspflege, öffentlicher Verkehr, Post und Telefon, Taschengeld, werden die Versorgertaxen insbesondere für Kost und Logis der Person in der stationären Einrichtung, für alle sozialpädagogischen, therapeutischen und weiteren Leistungen des Heims oder die Besorgung der Wäsche verwendet (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.3; Sozialhilfe-Behörden­handbuch, Kapitel 7.1.04, Ziff. 2 und Praxishilfen, 4. Januar 2015; Sozialkonferenz Kanton Zürich, Empfehlungen – Nebenkostenregelung Kinder-, Jugend- und Schulheimplatzierungen, 10. Mai 2012, Ziff. 3.2 ff.). Damit ist nicht auszuschliessen, dass mit diesen Taxen auch Betriebskosten bezahlt werden, die nicht direkt den Hilfsbedürftigen zukommen. Eine punktuelle Abrechnung bezogener Leistungen würde jedoch einen erheblichen administrativen Mehraufwand bedeuten. In der Sozialhilfe lassen sich des Öfteren Pauschalbeträge finden, was der Gleichbehandlung der Unterstützungsbedürftigen sowie der Vereinfachung der Kostenrechnung dient.

3.5 Es ist nicht aktenkundig, ob ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter von B notwendig war, um Letztere in der Mutter&Kind-Wohngruppe des Zentrums F in G unterzubringen. Jedenfalls haben die unterschiedlichen Grundlagen für den Aufenthalt des Kindes in einem Kinder- und Jugendheim im Kanton Zürich keine Auswirkungen auf die anwendbaren Bestimmungen betreffend die Finanzierung der Platzierungskosten. Vielmehr gilt eine Fremdplatzierung jedenfalls als Kindesschutzmassnahme im Sinn von Art. 307 ff. ZGB (vgl. Art. 310 Abs. 1 ZGB), wofür primär die Eltern aufzukommen haben (Art. 276 Abs. 1 ZGB; BGr, 19. März 2014, 8D_4/2013, E. 5.1). Mangels Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen kommt subsidiär das Gemeinwesen für den Unterhalt und damit auch für die Kindesschutzmassnahmen nach Massgabe des anwendbaren öffentlichen Rechts auf (Art. 293 Abs. 1 ZGB; VGr, 9. Juli 2014, VB.2014.00054/00058, E. 6.7; Peter Breitschmid, Basler Kommentar, 5. A., 2014, Art. 293 ZGB N. 1). Im interkantonalen Verhältnis kommt das Zuständigkeitsgesetz zur Anwendung.

3.6 Nach Massgabe von Art. 7 Abs. 1 und 2 ZUG teilte B zunächst den Unterstützungswohnsitz der Mutter in D (vgl. Art. 4 Abs. 1 ZUG), bevor sie aufgrund der dauernden Fremdplatzierung per 5. Mai 2014 einen Unterstützungswohnsitz im Sinn von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG begründete. Dieser liegt am letzten Unterstützungswohnsitz in D. Ebendort befindet sich der unterstützungsrechtliche Wohnsitz ihrer bevormundeten Tochter E (Art. 7 Abs. 3 lit. a ZUG). Unter Berücksichtigung der obgenannten Rechtsprechung der 4. Abteilung des Verwaltungsgerichts stellen die Versorgertaxen als Leistungen an die Platzierung der minderjährigen B und ihrer Tochter Kindesschutzmassnahmen dar, für welche subsidiär die politischen Gemeinden an deren Unterstützungswohnsitzen aufzukommen haben. Diese Ausgaben unterliegen der Weiterverrechnung nach Zuständigkeitsgesetz, weshalb sie der Beschwerdeführer ab 5. Mai 2014 bis 3. April 2015 nach Massgabe von Art. 16 Abs. 1 ZUG zu übernehmen hat.

4.  

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 6'080.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …